L 14 R 632/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 605/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 632/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der im Jahre 1948 geborene Kläger, ein Staatsbürger Jugoslawiens mit Wohnsitz in Serbien, hat dort von 1963 bis 1966 eine Ausbildung als Metallschleifer durchlaufen und am 01.06.1966 den Abschluss als "qualifizierter Arbeiter im Beruf des Metallschleifers im Metallfach" erworben. Dort hat er von Juli 1966 bis September 1967, Februar 1969 bis Februar 1971, März 1982 bis Mai 1990 und - als landwirtschaftlicher Arbeiter - vom 24.05.1993 bis 02.06.1999 Versicherungszeiten zurückgelegt. Bei der letzten Tätigkeit ist unklar, ob der Kläger als Kleinlandwirt auf Antrag versicherungspflichtig oder/und als Arbeitnehmer tätig war.

In der Bundesrepublik Deutschland (BRD) war er versicherungspflichtig beschäftigt bei der A. Maschinenfabrik H. & Söhne (28.01.1971 bis 11.08.1978), bei der F. GmbH (14.08.1978 bis 27.08.1979), bei der P. AG, Abteilung Bauwesen (05.09.1979 bis 20.08.1981), und im A.hotel Firma G. V. (01.02.1992 bis 23.05.1993).

Am 19.10.1998 stellte er über die serbische Verbindungsstelle Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit. Hierzu erstellte die Invalidenkommission B. durch Dr.P. das Gutachten vom 04.06.1999 mit den Diagnosen "Fettleibigkeit (125 kg bei 184 cm), Spondylosis mit Discarthrosis der Hals- und Lendenwirbelsäule, Gonarthrose beidseits besonders links, Zustand nach Meniskusoperation und Bandplastik des linken Kniegelenks, postthrombotisches Syndrom des linken Unterschenkels, arterielle Hypertonie und stabile Angina pectoris". Dr.P. hielt den Kläger seit dem 02.06.1999 hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit als ungelernter Arbeiter (vorweg angegeben war eine Beschäftigung in der Landwirtschaft) und hinsichtlich Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts für weniger als zwei Stunden einsetzbar; zu einer gelernten Tätigkeit (angegeben ist "qualifizierter Dreher in der BRD"), zu einer gleichwertigen Tätigkeit oder zu gehobenen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts äußerte er sich nicht.

Die Beklagte ließ den Kläger vom 25. bis 27.09.2000 in der Ärztlichen Gutachterstelle R. untersuchen. Dort gab der Kläger zur Anamnese an, in der BRD als Dreher und Feinmechniker und zuletzt in einem Hotel an der Rezeption tätig gewesen zu sein. Nach Erhebung technischer Befunde (Röntgenaufnahmen Brustkorb, Halswirbelsäule, Lendenwirbelsäule und Kniegelenke, Echokardiogramm, EKG, Lungenfunktion, Laborwerte) und Untersuchung des Klägers erstellte der Chirurg und Sozialmediziner Dr.M. das Gutachten vom 27.09.2000 mit den Diagnosen "Abnutzungserscheinungen am linken Knie und Zustand nach Meniskusoperation und Bandplastik, wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen und Bandscheibenschaden, Neigung zu leichtergradigen Herzrhythmusstörungen sowie Bluthochdruck ohne Umbauerscheinungen am Herzen, weiterhin nebenbefundlich Übergewichtigkeit, Zwerchfellverwachsungen rechte Lungenseite und Zustand nach Beinvenenthrombose links". Dr.M. hielt die Berufstätigkeit als Dreher - die Anforderungen wurden nicht benannt - auf Dauer nicht für zumutbar, ebenso wenig die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeiter. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger vollschichtig leichte Tätigkeiten zu ebener Erde im Wechselrhythmus und ohne häufiges Bücken verrichten.

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18.10.2000 ab, weil der Kläger trotz seiner Gesundheitsstörungen vollschichtig leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verrichten könne. Der hiergegen eingelegte und nicht begründete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2001 zurückgewiesen.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut legte der Kläger erstmals einen Ausbildungsnachweis vor, gab als Berufe in der BRD Dreher (in den ersten zwei Arbeitsverhältnissen), Monteur (drittes Arbeitsverhältnis) und "Hilfsarbeiten in einem Hotel" an und begehrte eine nochmalige ärztliche Untersuchung, weil er schließlich bereits Invalidenrente nach serbischem Recht beziehe. Zur Klageakte reichte er drei kardiologische Befunde des Dr.S. aus dem Jahre 2002 ein.

Auf Veranlassung des Sozialgerichts erstellte der Allgemeinarzt Dr.Z. nach Untersuchung des Klägers und nach kardiologischer, neurologischer und psychiatrischer Zusatzbegutachtung der Dres. K. , P. und S. das Gutachten vom 09.07.2003. Im neurologisch-psychiatrischem Zusatzgutachten wurden die Diag- nosen eines seit sechs Monate anhaltenden chronischen Schwankschwindels bei fraglicher Zuordnung auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet, eine seit 1999 bestehende leichtgradige anhaltende depressive Störung (Dysthymie) und ein chronisches wirbelsäulen- und gelenkabhängiges Schmerzsyndrom ohne Anzeichen neurologischer Störungen oder Ausfälle gestellt und der Kläger für fähig gehalten, leichte Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen im Wechselrhythmus, ohne Zwangshaltung, ohne übermäßige nervliche Belastung - Schicht- und Nachtarbeit seien ungünstig - zu verrichten. Tätigkeiten mit Absturzgefahr und an gefährdenden Maschinen sollten vermieden werden. Als Rezeptionist, Pförtner, Montierer, Sortierer und Verpacker von Kleinteilen könne der Kläger weiterhin tätig sein, als Monteur, Feinmechaniker und Dreher vermutlich nicht mehr. Im Hauptgutachten vom 09.07.2003 diagnostizierte Dr.Z. ein Wirbelsäulen-Syndrom bei Abnützungserscheinungen ohne neurologische Ausfallserscheinungen, eine Knie- und Hüftgelenksarthrose beidseits sowie eine Herzminderleistung bei Bluthochdruck und beginnenden Umbauerscheinungen am Herzen. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Gehen, Stehen und überwiegend im Sitzen, in geschlossenen Räumen, ohne schweres Heben und Tragen und ohne große Anforderungen an die nerv-liche Belastbarkeit ausüben. Vermieden werden sollten Schichtdienst und Akkordarbeit; das Zurücklegen von Wegstrecken von mehr als 500 m viermal pro Tag sei möglich. Als Rezeptionist, Monteur und Feinmechaniker könne der Kläger noch unter den genannten Einschränkungen tätig sein, im erlernten Beruf als Dreher vermutlich nicht mehr; auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Pförtner, Sortierer, Verpacker usw.) sei er breit verweisbar.

Mit Urteil vom 11.07.2003 wies das Sozialgericht die Klage ab. Hierbei ging es von einem Leistungsvermögen des Klägers für leichte und mittelschwere Arbeiten aus und hielt Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit nicht für gegeben, weil der Kläger den zuletzt in der BRD ausgeübten Beruf eines ungelernten Hotelmitarbeiters weiterhin verrichten könne. Damit lägen auch nicht die Voraussetzungen einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach den ab 01.01.2001 geltenden Rentengesetzen vor.

Mit dem Rechtsmittel der Berufung verfolgt der Kläger sein Rentenbegehren weiter und macht geltend, es sei nur mit Wahrscheinlichkeit und nicht mit Sicherheit festgestellt worden, dass er als Dreher nicht mehr eingesetzt werden könne. Es müsse beachtet werden, dass er in der BRD den Beruf eines qualifizierten Drehers und Schlossers ausgeübt habe und diesen laut Gutachten der Dres. P./S. nicht mehr verrichten könne.

Zur Begründung seines Vortrags hat der Kläger nach und nach folgende Unterlagen eingereicht: Schreiben der P. AG Bauwesen vom 25.09.1981 (unter Bezug auf den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe und Anführung des Berufs Schlosser wurde dem Kläger die Lohnabrechnung ausgehändigt); eine Bescheinigung des Arbeitsamts N. vom 03.11.1981 (auf dem Formblatt Av/Jug 1 für die serbischen Behörden) über die Zeiträume der Beschäftigung des Klägers von 1971 bis 1981 und Angabe des Berufs Rohrschlosser im Baubereich; die Versicherungskarten und Versicherungsnachweise; einen 1974/1975 ausgestellten Ausweis als Gewerkschaftsmitglied im Deutschen Gewerkschaftsbund mit den Einträgen "01.07.1971 Dreher" und "Dreher A."; ein Attest des Chirurgen Dr.H. vom 27.01.1978 zur Vorlage beim Arbeitgeber mit dem Inhalt, dass der Kläger an einer fortgeschrittenen Erkrankung der gesamten Wirbelsäule leide und zur Vermeidung eines ernsthaften Gesundheitsschadens bei der Arbeit keine Lasten (über 5 kg) tragen, heben oder bewegen sollte, sowie einen Entlassungsbericht des Waldsanatoriums I. vom 03.07. 1978 für die Landesversicherungsanstalt Baden (Heilverfahren vom 05.06. bis 03.07.1978 mit den Diagnosen: muskulärer Hypertonus mit chronischer Ischalgie und mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach sieben Tagen Schonung).

Der Senat hat die Rentenakte der Beklagten, das von der Bundesagentur für Arbeit herausgegebene Heft "Grundwerk Ausbildungs- und berufskundlicher Informationen" (gabi) Nr. 221, Dreher und zugehörige Berufe, und die Informationen der Bundesagentur für Arbeit im BERUFEnet zu den Berufen Schleifer, Bauschlosser und Dreher (ab 01.08.2002 Feinmechaniker) eingeholt, weiterhin eine Auskunft der Allgemeinen Ortskrankenkasse H. über die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Klägers (31.05. bis 22.06. 1979 Dermatitis, Lumbago in Jugoslawien und 06.02. bis 11.02. 1978 Lendenwirbelsäulen-Syndrom, Lumbalgien). Auf Anfrage hat die Firma F. GmbH unter dem 19.02.2004 mitgeteilt, dass mangels Unterlagen über die Beschäftigung des Klägers keine Auskunft hierüber mehr gegeben werden könne.

Die Firma A. GmbH + Co KG hat mit Schreiben vom 08.06.2004 mitgeteilt, der Kläger sei vom 28.01.1971 bis 11.06.1978 als Dreher (Maschinenarbeiter an der Drehmaschine in der Serienfertigung) und ab 12.06.1978 als Kontrolleur beschäftigt gewesen. Er sei nach Lohngruppe VII, Belastungsstufe I, und dann nach Lohngruppe VIII, Belastungsstufe I, sowie zuletzt als Kontrolleur nach Lohngruppe VII des Manteltarifvertrags in der Metallindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern entlohnt worden. Zur Verrichtung der Arbeiten habe es einer Ausbildung als Facharbeiter von ca. dreieinhalb Jahren bedurft; der Kläger sei drei Monate lang eingearbeitet worden. Der damals geltende Tarifvertrag war dieser Auskunft beigegeben. Nachgeholt hat der Senat eine Übersetzung des Ausbildungsnachweises des Klägers in der Akte des Sozialgerichts.

Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11.07.2003 und den Bescheid der Beklagten vom 18.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die oben genannten beigezogenen Unterlagen vor. Hierauf wird zur Ergänzung des Tatbestands, insbesondere hinsichtlich des Inhalts der ärztlichen Unterlagen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143 ff., 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), in der Hautsache jedoch nicht begründet.

Der Urteilsspruch des Sozialgerichts Landshut, war trotz ungenügender Ermittlungen und Übergehens eines Großteils der Problematik im Ergebnis richtig. Dem Kläger steht weder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit noch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu.

Weil die Zeit ab dem Jahre 1984 nicht durchgehend mit rentenrelevanten, in der BRD oder in Jugoslawien zurückgelegten Zeiten belegt ist (vgl. die Lücke von Juni 1990 bis einschließlich Januar 1992), musste beachtet werden, dass der Kläger zwar die Wartezeit von fünf Jahren für die begehrte Rente erfüllt hat, aber die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur, wenn eine rentenrelevante Einschränkung des Erwerbsvermögens spätestens im Juli 2001 eingetreten ist; denn in den letzten fünf Jahren (60 Monaten) vor dem Leistungsfall müssen mindestens drei Jahre (36 Monate) mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein (§ 43 Abs.1, § 44 Abs.1 des Sozialgesetzbuches Teil VI - SGB VI - a.F.; § 43 Abs.1 SGB VI n.F.). Dies beinhaltet, dass die Lücke nicht größer als zwei Jahre (24 Monate) sein darf, das heißt beim Kläger nur von Juli 1999 bis einschließlich Juni 2001 reichen darf. Diese Vorgabe ist aber nicht mehr gewahrt, weil beim Kläger der Leistungsfall, falls er zwischenzeitlich eingetreten sein sollte, nicht spätestens im Juli 2001 eingetreten ist. Auf die Gesundheitsstörungen des Klägers in der anschließenden Zeit und der Zunahme von Beschwerden und Funktionsstörungen kam es damit nicht mehr an.

Eine geminderte oder verminderte Erwerbsfähigkeit bis zum 31.07.2001 war zu verneinen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zu- gemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann (§ 43 Abs.2 Sätze 1, 2 und 4 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung).

Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße bzw. monatlich 630,00 DM übersteigt; erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs.2 SGB VI in den vom 01.01.1992 bis 31.12.2000 geltenden Fassungen).

Teilweise erwerbsgemindert ist der Versicherte, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, und voll erwerbsgemindert der Versicherte, der unter den gleichen Voraussetzungen außer Stande ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 Satz 2 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung). Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsfähigkeit erhält auch der Versicherte, der vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist (Übergangsvorschrift des § 240 Abs.1 SGB VI n.F.).

Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger bis zum 31.07.2001 nicht vor. Auf internistischem Gebiet bestand, wie Dr.M. und Dr.Z. schlüssig dargelegt haben, ab dem Jahre 1997 noch ein Leistungsvermögen für mindestens leichte vollschichtige Arbeiten. Dies ergibt sich aus den internistischen/kardiologischen Befunden der Dres. T./S. vom 16.09.1997, des Dr.R. (Ärztliche Gutachterstelle R.) vom 25./26.09.2000 und des Dr.K. vom 11.07.2003. Das Ruhe-EKG war stets unauffällig; echokardiographisch zeigte sich zuletzt eine mäßige (grenzwertige, noch nicht pathologische) Rechtsherzverbreiterung bei normaler Pumpfunktion. Ergometrisch war der Kläger wiederholt mit 60 Watt belastbar, wobei eine höhere Belastung wegen Übergewichts und wegen angegebener Kniebeschwerden entfiel; objektive Ischämieanzeichen (u.a. Endstreckenveränderungen) waren nicht zu erkennen. Der Blutdruck des Klägers war seit jeher nur mäßig erhöht und zeigte sich zuletzt im Jahre 2003 - bei Behandlung - als gut einstellbar und regelrecht (130/80 mmHg laut Gutachten des Dr.Z.).

Die Befunde lassen ohne weiteres eine vollschichtige Tätigkeit zu. Dem steht nicht das Gutachten der Invalidenkommission vom 04.06.1999 entgegen. Abgesehen davon, dass dort zum Teil - wie vermerkt - gebotene Befunderhebungen (z.B. Ergometrie) unterlassen und erhobene Befunde nicht oder zu kurz wiedergegeben wurden, um die Leistungsbeurteilung nachvollziehen zu können, finden sich in dem Gutachten auch Unrichtigkeiten. So hat der tätig gewordene Chirurg, jedenfalls nach Inhalt des Gutachtens, aus den vom Kläger angegebenen gewichtsbedingten "Beklemmungsgefühlen" auf eine stabile Angina pectoris geschlossen. Eine solche liegt aber nur vor, wenn bei körperlicher Belastung Beschwerden wie Schmerzen im Brustkorb oder Schulter-Arm-Bereich, Atemnot und Erstickungsanfälle auf dem Boden einer koronaren Herzerkrankung auftreten. Gerade diese liegt beim Kläger nicht vor. Dr.P. hatte auf Belastungstests verzichtet, und der seinem Gutachten beigefügte kardiologische Befund der Dres. T./S. führt ein unauffälliges EKG und eine unauffällige Ergometrie an, "ohne Veränderungen in den T-Wellen und im ST-Segment, ohne Herzrhythmusstörungen und ohne anginösem Schmerz". Auch bei späteren internistisch-kardiologischen Untersuchungen bis zum Jahre 2003 waren Zeichen für eine koronare Herzkrankheit nicht feststellbar. Ein weiterer Befund im Jahre 2003 (geringer Pericarderguss laut Dr.S.) kann außer Betracht bleiben. Abgesehen davon, dass laut Hinweis des Dr.Z. damals nur ein vorübergehendes, nicht mehr als fünf Monate anhaltendes und damit nicht rentenrelevantes Ereignis (Herzbeutelerguss mit vorübergehender Herzleistungsschwäche) bestand, muss beachtet werden, dass es sich hier um eine nach Juli 2001 aufgetretene Gesundheitsstörung handelt, die nicht mehr berücksichtigt werden darf.

Gravierende Leistungseinschränkungen lassen sich auch nicht aus einem vor allem durch Übergewicht bedingten Wirbelsäulen-Syndrom (ohne neurologische Ausfallserscheinungen) ableiten. Röntgenologisch lagen noch im Jahre 2000 lediglich geringe beginnende spondylotische Veränderungen an den Halswirbelkörpern 5, 6 und 7 (bei endgradig eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule im Jahre 2000 und freier Beweglichkeit im Jahre 2003) und eine diskrete Osteochondrose bei L4/L5 und L5/S1 vor. Zur Beweglichkeit der Lebenwirbelsäule wurde im Gutachten des Dr.P. keine Feststellung getroffen. Nach Befunden des Dr.M. bestand im Jahre 2000 eine mäßiggradige Einschränkung (Finger-Boden-Abstand 40 cm bei einem Normmaß von 0 bis 20 cm) und laut Dr.Z. im Jahre 2003 eine leicht- bis mittelgradige Einschränkung (Finger-Boden-Abstand 24 cm). Auch der Befund an den Kniegelenken des Klägers war mäßiger Art. Eine Femoropatellararthrose links, rechts allenfalls beginnend (Röntgenbefund vom 25.09.2000) hat zu bedeutsamen Bewegungseinschränkungen nicht geführt. Etwas überraschend ist der Befund des Dr.P. vom 04.06.1999, laut dem bei freier Beweglichkeit des rechten Kniegelenks sich das linke Kniegelenk des Klägers nur bis 90° beugen ließ, was aber immerhin noch ungehindertes Stehen, Gehen und Sitzen zulässt. Hier kann es sich aber nur um ein vorübergehendes Phänomen gehandelt haben, das im Übrigen bei der relativen Belanglosigkeit der sonstigen Befunde des Dr.P. (u.a. kein Kniegelenkserguss) kaum erklärbar ist. Zwar hatte der Kläger - nach seinen Angaben im Jahre 1985 - eine Meniskusoperation durchmacht, die aber mit Erfolg verlaufen sein musste. Nach den Befunden des Dr.M. bestand im Jahre 2000 kein Kniegelenkserguss, und es waren keine größeren Bandinstabilitäten, kein Schubladenphänomen und keine Aufklappbarkeit des medialen oder lateralen Kniegelenksspalts auszumachen; das linke Knie ließ sich bis 110° beugen. Im Wesentlichen derselbe Befund - mit der Abweichung, dass beide Kniegelenke frei beweglich waren - wurde von Dr.Z. im Jahre 2003 erhoben.

Von geringer Bedeutung waren auch die Veränderungen an den Hüftgelenken des Klägers. Dr.P. erwähnte in dem im Jahre 1999 erstellten Gutachten keinen Röntgenbefund und führte lediglich eine endgradige Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke bei maximalen Bewegungen an. Dasselbe Bild ergab sich beim Kläger im Jahre 2000. Erst im Jahre 2003 ist eine weitergehende Bewegungseinschränkung (Innenrotation der Hüftgelenke nur bis 10°) festzustellen.

Eine Thrombophlebitis (Entzündung) - so vom Kläger als Folge der Operation 1985 angegeben - war nicht feststellbar; hierfür liegen keinerlei objektive Befunde mehr vor. Es bestanden vielmehr nur eine Umfangsvermehrung des Unterschenkels nach ehemaliger Thrombose und eine mäßiggradige Varikose.

Mit den Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und internistischem Gebiet konnte der Kläger bis Juli 2001 zumindest leichte Arbeiten (ohne schweres Heben und Tragen) im Wechselrhythmus, ohne häufiges Bücken, bei Meidung der Hockstellung und nicht auf Leitern und Gerüsten, also zu ebener Erde, verrichten. Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung der Beklagten bzw. des Dr.M. an und nicht der des Sozialgerichts und des Dr.Z ... Zwar ist die Arbeitsleistung des Herzens nicht wegen der Herz- und Kreislaufsituation als unzureichend für mittelschwere Arbeiten einzuschätzen (dies war wegen Übergewichts und angeblichen Kniebeschwerden des Klägers nicht feststellbar und würde zu Lasten des erhobenen Klageanspruchs gehen), aber das massive Übergewicht beschränkt ebenso wie die (nicht vorhandenen) kardialen Ursachen das Leistungsvermögen auf leichte Tätigkeiten. Keine zusätzlichen Einschränkungen des Erwerbsvermögens folgen aus dem Gutachten der Dres. P./S. vom 09.07. 2003. Der Schwankschwindel, der erst für das Jahr 2002 vom Kläger als anhaltend angegeben wurde, fand bis Juli 2001 - auch nicht als gelegentlicher Schwindel - keine Erwähnung, geschweige denn liegen hierzu eine frühere Untersuchung oder ein ärztlicher Befund vor. Ein im Jahre 2003 festgestelltes leichtgradig depressives Bild mit regelrechter Psychomotorik und normalem Antrieb, ohne kognitive Beeinträchtigung und ohne Störung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, lässt sich bis Juli 2001 nicht objektivieren. Eine ärztliche Behandlung des Klägers fand bis zum Jahre 2003 nicht statt, damit liegen keine beweisenden Unterlagen vor. Anlässlich der Untersuchung in der Ärztlichen Gutachterstelle wurde - Beschwerden des Klägers auf psychiatrischem Gebiet sind nicht vermerkt - nach Anführung von einzelnen begründenden Befunden festgehalten, dass der Kläger in psychischer Hinsicht unauffällig sei; nicht einmal eine gedrückte Stimmungslage war feststellbar. Wenn die Dres. P./S. im Jahre 2003 von einer mäßigen Gesundheitsstörung seit dem Jahre 1999 sprechen, so konnten sie sich lediglich auf die nachträglichen anamnestischen Angaben des Klägers stützen. Auch im Gutachten der Invalidenkommission vom 04.06.1999 sind weder Beschwerden noch einschlägige Befunde festgehalten noch entsprechende Diagnosen gestellt worden. Vielmehr wurde zu den Fragen nach Gesundheitsstörungen auf psychischem Gebiet lediglich vermerkt: "integriert". Damit ist für die Vergangenheit eine Gesundheitsstörung auf psychiatrischem Gebiet nicht nachweisbar und auch nicht zu berücksichtigen. Als Einschränkungen des Erwerbsvermögens bis Juli 2001 haben zu entfallen: gefährdende Arbeiten (Absturz, ungesicherte Maschinen), Tätigkeiten unter großer Stressbelastung, Nacht-, Schicht- und Akkordarbeit.

Mit seinem Leistungsvermögen war der Kläger bis Juli 2001 in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen zu verrichten. Er ist daher weder erwerbsunfähig noch voll oder teilweise erwerbsgemindert. Eine Verweisungstätigkeit ist ihm nicht zu benennen, weil keine Häufung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine besonders schwere spezifische Behinderung vorlag. Gleichwohl hat ihn der Senat auf die Zumutbarkeit des Berufs eines einfachen Pfört- ners, eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit Gelegenheit zum Stehen und Gehen, in geschützten Räumen mit den Auf- gaben der Besucherkontrolle und der Erteilung von Auskünften, hingewiesen.

Auch vom Eintritt der Berufsunfähigkeit bis Juli 2001 ist nicht auszugehen. Hierzu kann sich der Kläger nicht auf die vagen Äußerungen der ärztlichen Sachverständigen berufen, die in Unkenntnis des Berufsbilds und bei Annahme zum Teil (bis Juli 2001) nicht gegebener Einschränkungen des Erwerbsvermögens erfolgt sind. Der Senat hat zu berufskundlichen Fragen einschlägige Unterlagen der Bundesagentur für Arbeit beigezogen. Danach ist davon auszugehen, dass die Facharbeitereigenschaft des Klägers zweifelhaft ist und er sich jedenfalls von einer eventuellen Facharbeitertätigkeit spätestens in den Jahren 1992/1993 gelöst hat.

Der Kläger hat in der BRD von Januar 1971 bis August 1978 den Beruf eines Drehers verrichtet. Die Tätigkeitsbezeichnung allein begründet aber nicht den Schluss, dass er Facharbeiter sei. Für den Facharbeiterberuf Dreher verfügte der Kläger nicht über die hierfür laut "gabi" erforderliche dreijährige Ausbildung. Vielmehr hat er in Jugoslawien den Beruf eines Metallschleifers erlernt, der laut der in der BRD geltenden Ausbildungsverordnung nur eine zweijährige Ausbildungszeit (möglich nur in der Industrie) voraussetzt. Der Dreher beherrscht laut Angaben der Bundesagentur für Arbeit in "gabi" und im BERUFEnet auch die Schleiftechniken; umgekehrt aber ist der Schleifer nicht oder weitgehend nicht in der Fertigung von maß- und formgenauen Werkstücken an konventionellen und/oder computergesteuerten Drehmaschinen im Bereich der Industrie und des Handwerks ausgebildet. Nach den vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätzen zum Berufsgruppenschema wäre der Kläger damit nicht als Facharbeiter im rentenrechtlichen Sinne (mit einer Ausbildungs- und Anlernzeit von mehr als zwei Jahren, in der Regel drei Jahren) einzustufen, sondern als "Angelernter" (mit einer Einarbeitungs- oder Anlernzeit von über drei Monaten bis hin zu einer zweijährigen abgeschlossenen Ausbildung). Ein Facharbeiter im rentenrechtlichen Sinne kann sich aber auch ohne Ausbildung gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten durch langjährige Berufspraxis erwerben. Ob dies beim Kläger der Fall war, muss dahinstehen. Es steht zwar fest, dass er drei Monate angelernt und von der Firma A. als Facharbeiter bezahlt wurde. Dies geschah aber lediglich in der industriellen Serienfertigung. Mithin besteht die begründete Möglichkeit, dass der Kläger sich nicht umfassend Kenntnisse und Fähigkeiten eines Drehers mit dreijähriger Ausbildung erworben hat und nicht im Vergleich zu diesen Personen voll, das heißt in allen Kerntätigkeiten eines Drehers, wettbewerbsfähig gewesen ist, sondern nur in bestimmten, bei der Firma A. gerade erforderlichen Teilbereichen. Damit stünde er nicht einem Facharbeiter gleich.

Für die anschließende Beschäftigung des Klägers bei der Firma F. (14.08.1978 bis 27.08.1979) fehlt es an Unterlagen, um Art und Wertigkeit der Tätigkeit des Klägers einschätzen zu können. Der Kläger hat einmal Dreher, ein andermal Feinmechaniker als die dort ausgeübte Tätigkeit angegeben, und der vom Arbeitgeber im Versicherungsnachweis vermerkte Berufsgruppenschlüssel weist auf eine Tätigkeit als Kunststoffbe- oder -verarbeiter wie auch auf eine Drehertätigkeit hin, wobei dem Senat bekannt ist, dass auch Kunststoffteile gedreht werden können; allerdings ergibt sich allein aus dem Versicherungsnachweis kein sicherer Beleg für eine Facharbeitertätigkeit als Dreher oder als Feinmechaniker, und der Arbeitgeber selbst konnte keinerlei Auskünfte mehr geben.

Die dann folgende Tätigkeit des Klägers als Bau- und Rohrschlosser (05.09.1979 bis 20.08.1981), die laut den vom Kläger eingereichten Unterlagen des Arbeitsamts N. und der P. feststeht, ist sicherlich nicht als Facharbeitertätigkeit zu werten. Nach der Beschreibung der Berufe durch die Bundesagentur für Arbeit im BERUFEnet unterscheiden sich sowohl Art und Größe der Werkstücke und Arbeitsmethoden als auch einerseits die feinmechanische Tätigkeit des Drehers und Schleifers und andererseits die grobschlosserische Tätigkeit des Bauschlossers. Die letzte Beschäftigung des Klägers als Helfer in einem Hotel - laut Berufsgruppenschlüssel 793/11 Hüter oder Haushüter oder Torhüter (nicht Portier, Hotelgehilfe, Pförtner und Hoteldiener mit den Schlüsseln 911, 913 und 794) - erforderte jedenfalls keine Ausbildung und stellt keine Facharbeitertätigkeit dar, entspricht nach der Schilderung des Klägers einer ungelernten Tätigkeit.

Der Kläger hat die (fragliche) Facharbeitertätigkeit als Dreher im Jahre 1978 nicht gesundheitsbedingt aufgegeben, so dass diese Berufstätigkeit für die spätere Berentung festgeschrieben und gegebenenfalls als zuletzt ausgeübte qualifizierte Tätigkeit anzusehen wäre (BSG vom 12.12.1968 - 12 RJ 64/67 in BSGE 29, 63). Zwar scheinen auf den ersten Blick einige Anhaltspunkte für eine Aufgabe des Berufs wegen Gesundheitsstörungen zu sprechen. So wurde der Kläger nach Ausübung der Drehertätigkeit bei der Firma A. laut Angaben des Arbeitgebers vom 12.06. bis 11.08. 1978 bei Minderverdienst, aber immerhin noch bei Lohn eines Facharbeiters, als Kontrolleur eingesetzt; nach Angaben des Klägers geschah dies gesundheitsbedingt, worauf auch das beigebrachte Attest des Chirurgen Dr.H. vom 27.01. 1978 hinzudeuten scheint. Diese ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber kann allerdings nur als Gefälligkeitsattest gewertet werden. Die dort angegebene "fortgeschrittene Erkrankung der gesamten Wirbelsäule" ließ sich noch nach mehr als zwei Jahrzehnten bei den Begutachtungen durch Dr.M. und Dr.Z. weder röntgenologisch noch klinisch objektivieren. Auch der Heilverfahrensbericht des Waldsanatoriums I. zur stationären Behandlung vom 05.06. bis 03.07.1978 ist keineswegs beweisend, spricht vielmehr für eine Berufsfähigkeit des Klägers. Der Grund des Heilverfahrens bzw. die Notwendigkeit bleibt unklar. Die von den Ärzten als solche bezeichnete "Kur" soll wegen muskulären Hypertonus mit chronischer Lumbalgie erfolgt sein. Greifbare, geschweige denn pathologische Befunde auf röntgenologischem, orthopädischem und neurologischem Gebiet sind aber im Bericht nicht genannt; neben einem Hinweis auf ein Übergewicht des Klägers von 92,5 kg bei 178 cm, zuletzt gebessert auf 90 kg, und auf einen normgerechten stabilen Blutdruck (120/80 mmHg) findet sich letzten Endes nur noch die Bemerkung, dass die Gesamtbeweglichkeit in dem Sinne gebessert wurde, dass ein Finger-Boden-Abstand von 22 cm auf 10 cm gesteigert werden konnte. Die dann folgende Endbeurteilung (Berufsfähigkeit nicht eingeschränkt, Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt, Leistungsprofil: körperliche Arbeit praktisch ohne Einschränkung möglich) erklärt plausibel weder die Umsetzung des Klägers bei der Firma A. nach Beginn des Heilverfahrens auf die Tätigkeit eines Kontrolleurs noch den Umstand, dass der Kläger sowohl die Tätigkeit als Kontrolleur als auch als Dreher nicht mehr zumutbar ausüben konnte. Die Arbeiten eines Drehers stellen laut "gabi" überwiegend leichte (und zeitweise mittelschwere) Tätigkeiten zu ebener Erde im Stehen dar und sind nur ausgeschlossen oder bedenklich bei stärkeren Gesundheitsstörungen der Arme, Beine oder der Wirbelsäule. Derartige Funktionsstörungen sind - dies wäre nach den allgemeinen Beweisregeln aber erforderlich - nicht nachgewiesen; hiergegen spricht auch - dies war aber nicht mehr ausschlaggebend -, dass der Kläger im Zeitraum von 1979 bis 1999 über viele Jahre hinweg anhaltend schwere körperliche Arbeiten als Schlosser und in der Landwirtschaft verrichtet hat. Vermutungen, ob im Jahre 1978 eventuell ein vorübergehendes akutes Ereignis bestanden hat oder Beschwerden infolge einer nicht berufsbedingten Beanspruchung entstanden sind (laut Angaben des Klägers gegenüber Dr.K. hat er damals Leistungssport betrieben), sind letzten Endes müßig. Der im Berufungsverfahren behauptete Sachverhalt ist in sich im Wesentlichen unschlüssig, und die erforderlichen Nachweise für die Behauptungen des Klägers liegen nicht vor.

Auch eine Aufgabe der Schlossertätigkeit, insoweit ist ohnehin nicht von einer Facharbeitertätigkeit auszugehen, aus gesundheitsbedingten Gründen ist nicht nachgewiesen. Die im Versicherungsverlauf der Beklagten belegten kürzeren Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Klägers lassen nicht den Schluss zu, dass dieser an wesentlichen anhaltenden Gesundheitsstörungen gelitten hat und deswegen die Erwerbsfähigkeit andauernd und erheblich eingeschränkt gewesen ist. Zuletzt gibt auch die vom Kläger angegebene Meniskusoperation im Jahre 1985 und die Bandplastik-Operation im Jahre 1988 keine hinreichende Handhabe dafür ab, dass er die früheren Berufstätigkeiten gesundheitsbedingt aufgegeben und die Tätigkeiten eines Drehers bzw. Kontrolleurs nicht wieder aufnehmen konnte. Die in den Jahren von 1999 bis 2003 erhobenen Befunde sind nicht allzu gravierend, lassen jedenfalls keine Rückschlüsse auf die Zeit vor 1998/1999 zu. Ärztliche Befunde für die damalige Zeit fehlen. Hinzu kommt, dass der Kläger noch von 1982 bis 1990 und 1993 bis 1999 die körperlich schwer beanspruchenden Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Arbeiters verrichtet hat.

Nach dem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Kläger im Laufe der Zeit von 1978/1979 bis spätestens 1992/1993 sich von der (möglichen) Facharbeitertätigkeit eines Drehers und Kontrolleurs gelöst hat. Zwar ist in diesem Zusammenhang zum Nachteil des Klägers nicht zu berücksichtigen, dass er in seiner Heimat unqualifizierte versicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt hat. Eine außerhalb der BRD und außerhalb von Staaten der Europäischen Union ausgeübte Tätigkeit begründet weder einen Berufsschutz, falls diese Tätigkeit qualifizierter als bisher sein sollte, noch die Lösung vom bisherigen, in der BRD und den EG-Staaten ehemals ausgeübten Beruf; sie ist bei der Bestimmung des zuletzt (in der BRD) ausgeübten Berufs bzw. des "Hauptberufs" nicht zu berücksichtigen (BSG vom 25.06.1980 - 1 RA 63/79 in BSGE 50, 165). Auch die lange Zeit der Tätigkeit im Ausland ist für die Frage der Lösung vom bisherigen Beruf unbeachtlich. Allerdings ist beim Kläger zu berücksichtigen, dass er sich in der Zeit von 1978/1979 bis 1993 zwei, möglicherweise drei anderen Berufstätigkeiten zugewandt hat. Es sind auch über 14 Jahre hinweg keinerlei Bemühungen des Klägers behauptet worden oder nach Aktenlage ersichtlich, dass er sich nach 1978/1979 um eine andere Stelle als Dreher oder Kontrolleur (in der BRD !) beworben hätte; ebenso fehlt es an einer Vermittlung durch das Arbeitsamt. Auffällig ist im Versicherungsverlauf des Klägers, dass er - obwohl hierzu berechtigt - nie Leistungen vom Arbeitsamt bezogen hat, so dass weder Arbeitslosmeldung vorgelegen hat noch das Arbeitsamt die Vermittlung eines adäquaten Arbeitsplatzes unternehmen konnte. Der Wille, zur früheren Tätigkeit zurückzukehren, muss aber nicht nur realisierbar sein ("reelle Chance"), sondern der Versicherte muss die Möglichkeit auch zu nutzen versuchen (Kasseler Kommentar Rz.10 zu § 1246 RVO unter Hinweis auf Rechtsprechung). Dies ist aber nicht dargetan. Der Sachverhalt deutet nur auf die Lösung vom bisherigen Beruf, wofür unter anderem auch das Ehe- und Familienleben des Klägers - er war verheiratet und hatte zwei Kinder - und das soziale Umfeld in Jugoslawien ausschlaggebend gewesen sein könnten. Auch solche Gründe sprechen für eine Lösung vom bisherigen Beruf (Kasseler Kommentar, Rz.11 zu § 1246 RVO, und BSG vom 26.02.1971 - 4 RJ 169/70 in BSGE 32, 242).

Damit ist der Kläger nach der tatsächlich zuletzt in der BRD ausgeübten Tätigkeit eines Hilfsarbeiters bzw. Helfers in einem Hotel als ungelernter Arbeiter einzustufen und, falls er diese konkrete Tätigkeit in den Jahren nach 1993 wegen der Art oder Schwere nicht mehr verrichten hätte können, auf alle gesundheitsentsprechenden ungelernten Arbeiten im Bereich der gesamten BRD verweisbar. Bis Juli 2001 kann Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit oder geminderte Erwerbsfähigkeit nicht eingetreten sein.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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