L 17 U 36/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 U 5048/01 L
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 36/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.12.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung von Gesundheitsstörungen der Lendenwirbelsäule (LWS) als Folge des Arbeitsunfalles vom 15.06.2000 streitig.

Der 1956 geborene Kläger erlitt am 15.06.2000 einen Arbeitsunfall. Beim Abschrauben von Eternit-Zementplatten vom Dach einer Maschinenhalle brach eine Platte durch. Der Kläger stürzte ca. 2 bis 3 Meter tief in die Halle auf eine Kehrmaschine. Er erlitt zwei Risswunden am rechten Bein, die bluteten. Beide Knie sind - nach Angaben des Klägers - sofort angeschwollen. Der Orthopäde Dr.M. , den der Kläger erstmals am 28.07.2000 aufsuchte, ging von einer schweren Distorsion des linken Kniegelenks mit Verdacht auf Innenmeniskusläsion aus (H-Arzt-Bericht vom 28.07.2000). Er unterstellte aufgrund des Kernspintomogramms vom 21.11.2000 auch eine unfallbedingte Meniskusläsion des rechten Kniegelenks (Arztbericht vom 05.12.2000). Arbeitsunfähig krank war der Kläger bis 13.09.2000.

Die Beklagte holte ein Gutachten des Chirurgen Prof. Dr.H. vom 17.04.2001 ein. Dieser sah als unfallbedingte Verletzung eine Schürfwunde des rechten Kniegelenks, Zerreißung des vorderen Kreuzbandes des rechten Kniegelenks mit Beteiligung des Innenmeniskus sowie teilweiser Muskelriss der Oberschenkelstrecker links an. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzte er für einen Zeitraum von sechs Monaten mit 20 vH, danach mit 10 vH ein.

Nach Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr.P. vom 10.05.2001 / 13.06.2001 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 25.07.2001 den Unfall vom 15.06.2000 als Arbeitsunfall an. Sie ging von einem Riss des vorderen Kreuzbandes des rechten Kniegelenks sowie einem Innenmeniskusriss des rechten Kniegelenks aus. Als Unfallfolgen sah sie an: Lockerung der Bandführung des rechten Kniegelenks (Instabilität), Muskelverschmächtigung des rechten Beines. Sie gewährte für die Zeit vom 13.09.2000 bis 05.05.2001 eine Teilrente nach einer MdE von 20 vH.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren holte die Beklagte nach erneuten Stellungnahmen des Beratungsarztes Dr.P. vom 12.08.2001 / 25.08.2001 einen Arztbericht des Orthopäden Dr.F. vom 13.09.2001 ein. Mit Bescheid vom 29.10.2001 erkannte sie als weitere Unfallverletzung einen "Einriss des Oberschenkelstreckmuskels links" an, wies aber im Übrigen den Widerspruch zurück.

Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, die bei ihm vorliegenden Wirbelsäulenprobleme als Unfallfolgen anzuerkennen und zu entschädigen. Er hat vorgetragen, dass die Wirbelsäule durch den enormen Druck anlässlich des Sturzes gestaucht worden sei. Dies habe letztlich zur Quetschung von Bandscheiben und dem Verschieben von Wirbelkörpern geführt. In der Zeit vor dem Arbeitsunfall habe er keine Verletzungen an der Wirbelsäule erlitten.

Das SG hat Befundberichte des Orthopäden Dr.F. vom 23.05.2003 und des Allgemeinarztes Dr.E. vom 08.07.2003, eine Krankheitenauskunft der AOK Bayern -Direktion Mittelfranken- vom 15.05.2003 sowie die Schwerbehindertenakte des Amtes für Versorgung und Familienförderung (AVF) N. zum Verfahren beigezogen. Anschließend hat der Chirurg Dr.S. am 13.10.2003 / 13.12.2003 ein Gutachten erstellt. Er sah als unfallbedingte Verletzungen eine Schürfwunde am rechten Knie, Verstauchung des rechten Kniegelenks mit vorderer Kreuzbandruptur und Schaden am Innenmeniskushinterhorn, teilweiser Muskelriss des Halbsehnen- und Blattsehnenmuskels am linken Bein an. Die hierdurch bedingte MdE betrage bis 05.05.2001 20 vH, danach 10 vH.

Der Kläger hat dem widersprochen und ausgeführt, dass er mit dem Steißbein auf die in der Maschinenhalle stehende Kehrmaschine gefallen sei. Bereits am 28.07.2000 habe er deutliche Schmerzen in der Wirbelsäule verspürt. Die später festgestellte Verschiebung der Lendwirbel sei durch den Unfall zu erklären.

Mit Urteil vom 22.12.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass es am ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der jetzt beim Kläger vorliegenden Wirbelsäulenbeschwerden fehle.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, dass die zweifelsohne bestehenden Wirbelsäulenbeschwerden Folge des Arbeitsunfalles seien. Er habe die Schmerzen im Lendenwirbelbereich sowohl bei Dr.M. als auch bei Dr.E. angesprochen.

Der Berichterstatter hat die Schwerbehindertenakte des AVF N. , die Akte des SG Nürnberg aus der Arbeiterrentenversicherungs-Streitsache S 3 RA 359/02 sowie die einschlägigen Röntgen- und CT-Aufnahmen zum Verfahren beigezogen. Sodann hat Prof. Dr.S. am 16.07.2004 ein orthopädisches Gutachten erstellt und keine im Bereich der Wirbelsäule allein oder durch den Unfall wesentlich mitverursachten Gesundheitsstörungen vorgefunden. Er hat die MdE aufgrund der muskulär kompensierbaren Instabilität des rechten Kniegelenks mit 10 vH eingeschätzt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Nürnberg vom 22.12.2003 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 25.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2001 zu verurteilen, bei ihm Wirbelsäulenschäden als Unfallfolgen anzuerkennen und mit einer MdE von mindestens 20 vH zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 22.12.2003 zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2004 haben sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt, dass der Berichterstatter in der Sache als Einzelrichter entscheidet.

Ergänzend wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Schwerbehindertenakte des AVF N. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Im Hinblick auf die eingehende Auseinandersetzung mit dem Sach- und Streitstoff durch das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist die Berufung nach § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückzuweisen.

Ergänzend ist auszuführen, dass die vom Berichterstatter vorgenommene weitere Sachaufklärung keine Anhaltspunkte erbracht hat, mit denen das Begehren des Klägers zu begründen wäre.

Auch das von Prof Dr.S. im Berufungsverfahren eingeholte orthopädische Gutachten im Bereich der Wirbelsäule konnte keine allein oder durch den Unfall wesentlich mitverursachten Gesundheitsstörungen feststellen. Prof. Dr.S. geht mit überzeugenden Gründen davon aus, dass das Sturzereignis nicht geeignet gewesen war, eine gesunde Bandscheibe zu schädigen. Auch hat sich nach dem Unfall keine eindeutige radikuläre Symptomatik präzisieren lassen. Zudem sind im H-Arztbericht vom 28.07.2000, also ca. sechs Wochen nach dem Unfallereignis, keine Wirbelsäulenbeschwerden dokumentiert worden. Vielmehr wurden die Beschwerden an der Wirbelsäule erst sehr verzögert vom Kläger bei Arztbesuchen vorgetragen. Damit kann das für die traumatische Genese eines Bandscheibenvorfalles geforderte unmittelbar einsetzende typische Beschwerdebild als nicht gegeben angesehen werden. Als wesentlicher Unfallschaden bleibt nur eine Verletzung des vorderen Kreuzbandes am rechten Kniegelenk übrig. Die klinische Stabilitätsprüfung war dort nur eingeschränkt möglich. Angesichts der kernspintomografischen Befunde kann nur von einer vorderen Kniegelenksinstabilität ausgegangen werden, die muskulär kompensierbar ist. Die MdE hierfür lässt sich aber nur mit 10 vH bewerten. Im Übrigen hat der Berichterstatter alle vom Kläger angegebenen und aus der Verwaltungsakte erkennbaren Röntgen- und CT-Aufnahmen zum Verfahren beigezogen, insbesondere auch von Dr.K ...

Die Berufung des Klägers ist als unbegründet zurückzuweisen.

Der Berichterstatter konnte im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle des Senats entscheiden (§ 155 Abs 3, 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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