L 5 KA 2592/00

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KA 4287/97
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 2592/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 56/02
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ist ein Kolloquium erforderlich, so ist die erfolgreiche Teilnahme Voraussetzung für dei Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von O III - Leistungen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. März 2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat der Beklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Laboruntersuchungen des Abschnitts O III des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM) von der erfolgreichen Teilnahme an einer Kolloquium abhängig machen kann.

Die Klägerin ist seit dem 10. Juli 1985 Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Sie ist mit Vertragsarztsitz in S. als Gynäkologin niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Urkunde vom 09. April 1996 erteilte ihr die Ärztekammer W. -L. die Anerkennung der fakultativen Weiterbildung "Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin". Die Bezirksärztekammer N. genehmigte ihr mit Bescheid vom 27. Februar 1997 die Durchführung von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung. Daraufhin genehmigte ihr die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 04. März 1997 ab dem Quartal 1/97 die Durchführung und Abrechnung der Gebührennummern (GNR) 1182 und 1186 bis 1192 EBM.

Am 22. April 1996 beantragte die Klägerin, ihr die Genehmigung zur Durchführung bestimmter (ziffernmäßig aufgelisteter) Laboruntersuchungen des Abschnitts O III EBM und entsprechender Laboruntersuchungen des Abschnitts B IX EBM im Hinblick darauf zu erteilen, dass ihre Praxis Reproduktionsmedizin in vollem Umfang anbiete und deswegen nach den Richtlinien der Landesärztekammer ständig und ohne Zeitverzug ein Hormonlabor und ein Labor für Spermiendiagnostik verfügbar bzw. einsatzbereit sein müsse. Außerdem biete sie auch eine Hormonsprechstunde an. Beigefügt war u.a. ein Zeugnis über Vermittlung, Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß den Weiterbildungsinhalten für die fakultative Weiterbildung "gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin" des Dr. Dr. B. , Arzt für Frauenheilkunde und Diplom-Chemiker, vom 8.3.1996. Danach vertrat die Klägerin seit dem 1.7.1994 Dr. B. regelmäßig sowohl in dessen auf Hormondiagnostik, Hormontherapie und Sterilitätsbehandlung spezialisierten Praxis als auch im Labor.

Hierauf teilte die Beklagte mit Schreiben vom 08. August 1996 der Klägerin mit, die Labor-Kommission habe zu ihrem Antrag dahingehend Stellung genommen, es fehle trotz ihrer sicher sehr großen Erfahrungen auf dem Gebiet der Frauenheilkunde und insbesondere der Reproduktionsmedizin noch an Nachweisen über die praktische Labortätigkeit. Die Beklagte bat deshalb Nachweise vorzulegen sowie den Katalog der beantragten Laborleistungen zu überarbeiten, da ein Teil der beantragten Leistungen weder eilig sei, noch mit der Reproduktionsmedizin in direktem Zusammenhang stünde (z.B. Tumormarker, Infektionsserologie, Marker des Knochenumbaus etc.).

Hierauf legte die Klägerin eine am 30. März 1993 ausgestellte Bescheinigung von Dr. Z. , Laborleiter der Universitäts-Frauenklinik Tübingen, über den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für labormedizinische Untersuchungen in der Gynäkologie, Geburtshilfe und Reproduktionsmedizin vor, welche die Klägerin in der Zeit vom 01. Januar 1982 bis 30. März 1993 berufsbegleitend erworben habe. Hierzu erläuterte die Klägerin mit Schreiben vom 20. November 1996 ergänzend, dass sie auch Patienten mit Hormonstörungen und onkologischen Krankheiten mit hormonellen Therapien behandle.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 1996 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der Vorstand habe nach Anhörung der Labor-Kommission beschlossen, dass die Erteilung der beantragten Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Laborleistungen nach den Vorgaben der derzeit geltenden Labor-Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium abhängig gemacht werde. Hiergegen erhob die Klägerin am 14. Januar 1997 rein vorsorglich Widerspruch, sie sei gleichwohl damit einverstanden, das von der Beklagten vorgeschlagene Kolloquium am 30. Januar 1997 durchzuführen. Die Klägerin nahm an diesem Kolloquium, das von der Labor-Kommission der Beklagten durchgeführt wurde, teil. Die Labor-Kommission gelangte zu der Überzeugung, dass die Klägerin die Fachkunde nicht nachgewiesen habe (Protokoll vom 31. Januar 1997).

Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 11. März 1997 den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe die fachliche Befähigung zur Durchführung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen der Abschnitte O III bzw. B IX und B X EBM (es folgen die Gebührennummern) nicht in ausreichender Form unter Beweis gestellt. Die Wiederholung des Kolloquiums sei unter Berücksichtigung der Qualitätssicherheits-Richtlinien der KBV nach § 135 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) frühestens nach Ablauf von drei Monaten möglich. Zur Begründung wurde ausgeführt, in dem Kolloquium sei die Antragstellerin sowohl über theoretische Grundlagen und grundlegende Techniken der von ihr beantragten Bestimmungsmethoden, also über spezifische Arbeitsschritte, befragt worden. Weiterhin seien die Indikationen einzelner Laborparameter sowie der wirtschaftliche Einsatz der Methoden und grundsätzliche Laboranforderungen wie Qualitätskontrollen diskutiert worden. In Anbetracht der im Verlauf des Kolloquiums zu Tage getretenen Mängel und Unsicherheiten sei die Kommission zu der Überzeugung gelangt, dass die Antragstellerin die Fachkunde nicht nachgewiesen habe und somit das Kolloquium als nicht bestanden zu werten sei. Der Empfehlung der Labor-Kommission schließe man sich an.

Ihren hiergegen am 14. April 1997 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin dahingehend, die Beklagte habe rechtswidrig ihre Teilnahme an einem Kolloquium gefordert, obwohl sie in dem Schreiben vom 18. Dezember 1996 keine Zweifel an ihrer Qualifikation geäußert habe. Diese seien durch die von ihr vorgelegten Unterlagen, Bescheinigungen und Zeugnisse ausreichend nachgewiesen worden. Deswegen müsse die Erforderlichkeit des Kolloquiums dargelegt oder ihr die beantragte Genehmigung erteilt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 1997 wies der Vorstand der Beklagten den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Klägerin unterfalle mit dem Gebiet "Frauenheilkunde" nicht der Gruppe des Abschnittes 2 des Anhangs nach Abschnitt E der Labor-Richtlinien, so dass sie nicht vom Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium befreit sei. Auch die von der Ärztekammer ausgestellte Urkunde "Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin" sei zwar als Qualifikationsnachweis grundsätzlich anzuerkennen, könne aber von dem gemäß den Bestimmungen der Labor-Richtlinien durchzuführenden Kolloquium nicht entbinden. Demgemäß seien die Anforderungen an die fachliche Befähigung für die Durchführung und Abrechnung der beantragten Laboruntersuchungen erst dann erfüllt, wenn sie erfolgreich an einem Kolloquium teilgenommen habe.

Gegen den am 06. August 1997 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 07. September 1997 (einem Sonntag) Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat, aufgrund der Genehmigung der Bezirksärztekammer vom 27. Februar 1997 mit der Folge der Abrechnungsfähigkeit der Leistungen zur künstlichen Befruchtung ergebe sich, dass sie die fachlichen, personellen und technischen Voraussetzungen hierfür erfülle; damit sei nicht zu vereinbaren, dass die Beklagte die fachliche Qualifikation für die Durchführung der Leistungen des Abschnittes O III EBM verneine. Hilfsweise sei der Inhalt des durchgeführten Kolloquiums zu beanstanden, da keine Fragen erörtert worden seien, die über den Stoff eines Examens nach dem Medizinstudium hinaus gingen. Das Kolloquium sei deshalb von vornherein ungeeignet gewesen, ihre Qualifikation für die hier interessierenden speziellen Leistungen festzustellen. Dafür spreche auch die Zusammensetzung der Labor-Kommission: Ein Laborarzt, ein Urologe, ein Leiter eines Kliniklabors mit Schwerpunkt im Bereich der klinischen Chemie.

Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid entgegen getreten und trug ergänzend vor, die Kommission sei gemäß Abschnitt 6.3 des Anhangs zu Abschnitt E der Labor-Richtlinien ordnungsgemäß besetzt gewesen, nachdem drei Mitglieder der jeweils zuständigen Qualitätssicherungs-Kommission als Prüfer teilgenommen hätten. Die inhaltliche Gestaltung der Kolloquien obliege im Einzelnen den jeweiligen Kommissionsmitgliedern, die verpflichtet seien, eigene Interessen bei der Prüfung zurück zu stellen. Aus dem Bericht ergäben sich auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß abgelaufen sei. Im Übrigen übersehe die Klägerin, dass aufgrund einer Änderung der Bundesmantelverträge, die im Deutschen Ärzteblatt am 14. März 1997 veröffentlicht worden sei, Qualifikationen nach dem Weiterbildungsrecht (fakultative Weiterbildung etc.) anerkannt würden, soweit diese Weiterbildung erfolgreich durch ein Fachgespräch oder eine andere Prüfung vor der Ärztekammer abgeschlossen werde. Andernfalls sei für die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der entsprechenden Leistungen die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium erforderlich. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe nicht hervor, dass die Klägerin eine entsprechende Prüfung abgelegt habe, so dass ein Kolloquium aufgrund der neuen Bestimmungen obligatorisch durchzuführen gewesen sei.

Mit Urteil vom 29. März 2000 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin gehöre unstreitig nicht zu dem Personenkreis, der nach Ziff. 2.1 bis 2.4 des Anhangs vom Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium befreit sei. Die Forderung, sich einem Kolloquium zu unterziehen, sei demnach rechtmäßig. Die Genehmigung zur Durchführung von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung schließe nicht die Genehmigung für O III-Leistungen ein oder habe sie automatisch zur Folge. Im Übrigen habe die Klägerin die Genehmigung auch für solche Leistungen beantragt, die nicht mit der Reproduktionsmedizin in direktem Zusammenhang stünden. Die Prüfungsentscheidung selbst unterliege nur eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle, insbesondere könne keine vollständige Neubewertung erfolgen. Es seien weder Verfahrensfehler noch inhaltliche Mängel bei der Durchführung des Kolloquiums feststellbar. Ihre Einwände könnten ohnehin nur dazu führen, dass ein erneutes Kolloquium in Betracht zu ziehen sei, und träfen entweder nicht zu oder seien nicht hinreichend substantiiert. Die Themen und Fragen hätten sich nämlich durchaus auf laboratoriumsmedizinische Untersuchungen des Kapitels O Abschnitt III des EBM bezogen und seien damit als Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Qualifikation der Klägerin geeignet gewesen. Es habe auch nach dem Vorbringen der Klägerin keine Veranlassung bestanden, das Prüfungsprotokoll beizuziehen und in Einsicht zu nehmen.

Gegen das am 02. Juni 2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30. Juni 2000 Berufung eingelegt und unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen geltend gemacht, die Bescheide seien schon wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht aufzuheben, da sich die Beklagte nicht damit auseinander gesetzt habe, dass sie als Ärztin mit "abweichender, aber gleichwertiger Qualifikation" nur bei Zweifeln an ihrer fachlichen Qualifikation an einem Kolloquium teilnehmen müsse.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. März 2000 sowie die Bescheide der Beklagten vom 18. Dezember 1996 und 11. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Laboratoriumsuntersuchungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend und führt ergänzend aus, ein Kolloquium zum endgültigen Nachweis der Fachkunde sei für die Klägerin obligatorisch, wie sich dies unzweifelhaft aus Ziff. I des Anhangs zu den Labor-Richtlinien ergebe. Die Klägerin zähle nicht zu dem Personenkreis der Ziff. 2.1 bis 2.4 des Anhanges der dort aufgeführten Ärzte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 151, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die streitbefangenen Bescheide vom 18. Dezember 1996 und 11. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 1997, mit denen der Klägerin die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Laboratoriumsuntersuchungen abgelehnt wurde, sind rechtmäßig, wie das SG zutreffend entschieden hat. Für die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen verlangt die Beklagte zu Recht die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium.

Die Anforderungen an die fachliche Befähigung zur Erbringung von Laboratoriumsleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung ergeben sich aus dem Anhang zu Abschnitt E der Labor-Richtlinien. In diesem Anhang haben die Partner des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) und des Arzt-/Ersatzkassenvertrages (EKV-Ä) gemäß § 135 Abs. 2 SGB V die Anforderungen festgelegt. Die Vereinbarung dient dem Ziel, die Qualität von Laboratoriumsuntersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung sicher zu stellen, nachdem für deren Ausführung und Abrechnung bestimmte Anforderungen an fachliche Befähigungen erfüllt sein müssen und hält sich demnach im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage, wie dies auch das SG zutreffend festgestellt hat. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag mit normativer Wirkung, mit dem Rechte und Pflichten nicht am Vertragsschluss beteiligter Dritter - der KÄVen - und der Vertragsärzte begründet bzw. verändert werden (vgl. auch BSG, Urteil vom 31. Januar 2001 - B 6 KA 24/00 R -, SozR 3-2500 § 135 Nr. 16). Die Regelungen im Anhang zu Abschnitt E der Labor-Richtlinien sind aus Gründen des Gemeinwohls von der Ermächtigungsgrundlage des § 135 Abs. 2 SGB V gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. zuletzt BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 15). Insoweit erhebt die Klägerin auch keine Einwände.

Die in dem Anhang geregelten Anforderungen an die fachliche Befähigung erfüllt die Klägerin auch zur Überzeugung des Senats nicht, da sie das Kolloquium nicht bestanden hat.

Entgegen ihrer Auffassung muss die Klägerin erfolgreich an einem Kolloquium teilnehmen, um die begehrte Genehmigung zur Ausführung der Laboratoriumsleistungen erhalten zu können. Denn Ziff. 1 des Anhang sieht vor, dass die Anforderungen an die fachliche Befähigung für die Durchführung und Abrechnung der jeweils beantragten Labor Untersuchungen erfüllt sind, wenn der Antragsteller erfolgreich an einem Kolloquium (Fachgespräch) teilgenommen hat. Von dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium (Fachgespräch) sind die in den Ziffern 2.1 bis 2.4 des Anhangs genannten Ärzte befreit. Zu diesen zählt die Klägerin nicht. Ansonsten hat jeder Vertragsarzt, der Laboratoriumsleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung erbringen will, ein Kolloquium zu absolvieren.

Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung vorträgt, aus Ziff. 7 Satz 2 des Anhangs ergebe sich eine Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Kolloquium, so wird insoweit der Regelungszusammenhang mit Satz 1 wie auch Ziff. 1 und 2 übersehen. Der Anhang sieht nämlich grundsätzlich für alle Ärzte, die Laboruntersuchungen durchführen wollen, die erfolgreiche Teilnahme an dem Kolloquium vor. Nur für bestimmte Arztgruppen wird die Vermutung der fachlichen Geeignetheit aufgestellt, die sich aber nach Ziff. 7 Satz 1 bei Zweifeln an ihrer Geeignetheit auch einem Kolloquium unterziehen müssen. Würde aus Satz 2 der Schluss gezogen, dass bestimmte Arztgruppen, selbst wenn sie nicht die speziellen Voraussetzungen der Ziff. 2 erfüllen, auch von einem Kolloquium grundsätzlich frei zu stellen sind, so würden diese Ärzte besser gestellt als die nach Ziff. 2 privilegierten Ärzte. Insoweit muss der Erst-Recht-Schluss gelten, dass Ärzte, die die Qualifikation der Ziff. 2 nicht erfüllen, den Nachweis ihrer Geeignetheit führen müssen. Auch zur Überzeugung des Senats ist daher Satz 2 der Ziff. 7 so zu verstehen, dass nur auf die in Ziff. 1 ausgesprochene Rechtsfolge - Pflicht zur Teilnahme an einem Kolloquium - verwiesen wird und somit Ziff. 1 des Anhanges bekräftigt wird. Dies gilt im Falle der Klägerin erst recht, da die Tatsache, dass sie an dem Fachgespräch nicht erfolgreich teilgenommen hat, die Begründetheit der Zweifel an ihrer fachlichen Eignung für Laboruntersuchungen erhärtet. Insoweit kann im Ergebnis dahin gestellt bleiben, ob die Genehmigung zur Durchführung von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung grundsätzlich dazu führt, dass ein Kolloquium nicht durchzuführen wäre, da fachliche Eignungsmängel bestehen und die Klägerin überdies die Genehmigung für solche Leistungen des Abschnittes O III EBM beantragt hat, die nicht mit der Reproduktionsmedizin in direktem Zusammenhang stehen, wie das SG dies zutreffend hervor gehoben hat.

Dass die Klägerin erfolgreich an einem Kolloquium teilnehmen muss, um die begehrte Genehmigung zur Ausführung der Laboratoriumsleistungen erhalten zu können, ergibt sich des Weiteren aus § 11 Abs. 2 des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) und § 39 Abs. 2 des Bundesmantelvertrages - Ärzte-/Ersatzkassen (EKV-Ä). Danach ist der Nachweis der nach Abs. 1 geforderten Qualifikationen durch ein Kolloquium vor der Kassenärztlichen Vereinigung zu führen, sofern der Arzt nicht die fachliche Qualifikation für diese Leistung erfolgreich durch Weiterbildung erworben und diese erfolgreich durch ein Fachgespräch oder eine andere Prüfung vor der Ärztekammer abgeschlossen hat. Dies gilt, soweit in den Vereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist. Im vorliegenden Fall sehen die auf § 135 Abs. 2 SGB V beruhenden Regelungen wie dargelegt ausdrücklich die erfolgreiche Teilnahme am Kolloquium vor. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin die fachliche Qualifikation für die Laboratoriumsleistungen erfolgreich durch ein Fachgespräch oder eine andere Prüfung vor der Ärztekammer abgeschlossen hat.

Die Klägerin hat das Kolloquium nicht bestanden. Auch zur Überzeugung des Senats liegen keine Verfahrensfehler oder inhaltliche Mängel vor, die der Heranziehung der Empfehlung der Labor-Kommission für die streitige Genehmigungsentscheidung entgegen stehen. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin insoweit nichtsgeltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Die Aufwendungen der Beklagten sind erstattungsfähig. § 193 Abs. 4 Satz 2 SGG ist zwar durch Art. 1 Nr. 66 Buchst. b des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl. I, 2144) mit Wirkung zum 02. Januar 2002 aufgehoben worden. Eine Übergangsvorschrift für vor dem 02. Januar 2002 anhängig gewordene Verfahren enthält das 6. SGGÄndG nicht. Allerdings hat sich durch das 6. SGGÄndG an der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beklagten nichts geändert. Sie ergibt sich nunmehr aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die allerdings auf vor dem 02. Januar 2002 anhängige Verfahren nicht anzuwenden ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGGÄndG). Bei dieser Sachlage kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber für die vor dem 2. Januar 2002 anhängig gewordenen Verfahren die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beklagten hat beseitigen wollen.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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