L 14 RA 47/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 26 (11) RA 8/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 RA 47/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.05.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der am 00.00.1939 geborene Kläger eine Kürzung des Wertes des Rechts der ihm ab 01.06.2000 gezahlten vorgezogenen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme dieser Rentenart hinnehmen muß, oder ob ihm die Vertrauensschutzregelung nach § 237 Abs. 4 Nr. 1 b Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) zu Gute kommt.

Am 26.07.1995 schloss die Arbeitgeberin des Klägers mit dem im Unternehmen gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich zum sozialverträglichen Abbau von Arbeitsplätzen. In diesem Interessenausgleich heißt es unter Nr. 3:

"Um den Stellenabbau so sozialverträglich wie möglich zu gestalten, werden folgende Maßnahmen vereinbart, die in der folgenden Reihenfolge zu prüfen sind: a) Einstellungsstop (Ausnahme: Einstellung dringend benötigter Spezialisten); b) innerbetriebliche Versetzungen (Ringtausch); c) Nutzung der Fluktuation; d)tatkräftige Unterstützung des Wechsels von Mitarbeitern zu anderen Unternehmen; e) vorzeitige Pensonierung älterer Mitarbeiter ab Vollendung des 57. Lebensjahres und 4 Monate im Rahmen von Aufhebungsverträgen ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Interessenausgleiches; f) Abschluss von Aufhebungsverträgen zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Interessenausgleiches; g) betriebsbedingte Kündigungen.

Beschäftigte haben keinen Anspruch auf vorzeitige Pensonierung gemäß e) bzw. auf einen Aufhebungsvertrag gemäß f), wenn wegen der Aufrechterhaltung der betrieblichen Abläufe eine Notwendigkeit für den Verbleib des Beschäftigten im Unternehmen gegeben ist. Im Streitfall entscheidet ein Gremium, das aus jeweils 2 Mitgliedern von Geschäftsführung und Betriebsrat besteht. Kommt in diesem Gremium eine Einigung nicht zustande, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten offen."

Zur Umsetzung dieses Interessenausgleichs wurde anschließend am 27.07.1995 ein entsprechender Sozialplan zwischen der Arbeitgeberin des Klägers und dem Betriebsrat geschlossen (vgl. Bl. 58 ff Akte Arbeitsgericht Stuttgart Az.: 14 Ca 1793/96).

Seinen bei der Arbeitgeberin am 23.11.1995 gestellten Antrag auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung lehnte die Arbeitgeberin aus betrieblichen Gründen ab. In seiner Sitzung vom 18.12.1995 (Protokoll vom 16.01.1996) entsprach das Gremium zur Entscheidung über Abschlüsse von Aufhebungsverträgen (vgl. Punkt 3 Interessenausgleich) dem Begehren des Klägers nicht. Aufgrund der speziellen Kenntnisse des Klägers im Ersatzteilmarkt sei dieser zu dem Personenkreis zu zählen, auf den nicht verzichtet werden könne (Bl. 20 VA). Mit Schreiben vom 23.01.1996 beantragte der Kläger erneut den Abschluss eines Aufhebungsvertrages. In dem Schreiben heißt es, er habe einen Anspruch auf Abschluss des Aufhebungsvertrages zum 30.04.1996 gegen Zahlung der am 21.11.1995 errechneten Abfindung. Er erwarte ein Angebot bis zum 07.02.1996 (Bl. 8 VA). Mit Schreiben vom 05.02.1996 teilte die Arbeitgeberin dem Kläger mit, nach eingehender Prüfung aller Möglichkeiten, die ihr zur Verfügung stünden, müsse man ihm mitteilen, dass dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum 30.04.1996 gegen Zahlung einer Abfindungssumme nicht zugestimmt werden könne. Der Kläger habe aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit sowohl als Meister in der Außenmontage als auch als Servicereisender im Kundendienst eine hohe Qualifikation für seine Tätigkeit erworben. Er gehöre zu den Ausnahmefällen, der gerade die notwendige Markterfahrung, die Kundenkenntnis sowie das Wissen und Verständnis für die Technik ihrer Produkte besitze, die für die Bewältigung dieses Aufgabengebietes dringend erforderlich seien. Aus diesem Grunde könne auf seine Mitarbeit keineswegs verzichtet werden (vgl. Bl. 7 Beiakte Arbeitsgericht).

Mit Schreiben vom 12.02.1996 - eingegangen am 14.02.1996 - erhob der Kläger daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht Stuttgart mit dem Antrag, die Arbeitgeberin zu verurteilen, sein Angebot zur Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 30.04.1996 anzunehmen. Mit Schriftsatz vom 22.02.1996 beantragte die Arbeitgeberin Klageabweisung. Einen Vergleichsvorschlag des Arbeitsgerichtes im Gütetermin vom 22.04.1996, der auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31.03.1997 unter Zahlung der nach dem Sozialplan errechneten Abfindung zielte, lehnte die Arbeitgeberin des Klägers mit Schriftsatz vom 10.04.1996 ab (Bl. 18, 20 Beiakte Arbeitsgericht). In der Begründung zum Klageabweisungsantrag (Schriftsatz vom 05.07.1996) führte die Arbeitgeberin aus, der Kläger sei aufgrund seiner Qualifikation weiterhin unverzichtbar für den Betrieb. Es stünden keine Mitarbeiter zur Verfügung, die die Stelle des Klägers ausfüllen könnten.

Am 05.11.1996 schlossen der Kläger und seine Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht Stuttgart folgenden Vergleich:

1.Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.09.1997 enden wird, um eine betriebsbedingte Kündigung aus wichtigem Grund mit sozialer Auslauffrist aufgrund einer Teilbetriebsstillegung zu vermeiden.

2.Die Beklagte verpflichtet sich, aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Kläger eine Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz i.V.m. § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz in Höhe von 90.000,00 DM zu bezahlen. Dieser Betrag wird fällig mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

3.Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger weiterhin in der Tariflohngruppe T 6 eingruppiert bleibt. Der Kläger erhält eine zusätzliche übertarifliche Zulage in Höhe von DM 600,00 brutto pro Monat. Seine übertariflichen Zulagen werden bei eventuellen Tariflohnerhöhungen nicht angerechnet. Der Kläger erhält diese übertarifliche Zulage in Höhe von DM 600,00 brutto pro Monat rückwirkend ab 01.08.1996.

4.Der Kläger macht keine Ansprüche mehr auf Vergütung nach T 7 geltend.

Der Kläger erklärte weiter zu Protokoll: "Ich bin bereit, für den Fall eines dringenden betrieblichen Bedarfes bis zum 31.12.1997 weiterzuarbeiten."

Am 01.10.1997 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt I arbeitslos. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 03.06.1999 zunächst die Gewährung einer vorgezogenen Altersrente abgelehnt hatte, bewilligte sie auf den weiteren Antrag des Klägers vom 23.02.2000 mit Bescheid vom 23.05.2000 eine Altersrente ab dem 01.06.2000. Hierbei kürzte sie den sogenannten Zugangsfaktor aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente um den Faktor 0,027 (9 Kalendermonate x 0,003) auf 0,973. Damit wurden nur 63,1109 Entgeltpunkte (sog. persönliche Entgeltpunkte als Produkt von Rangstellenwert und Zugangsfaktor bei dem Wert des Rechts auf Rente) statt 64,8622 berücksichtigt (Bl. 64 VA). Hieraus ergab sich eine Bruttorente von 3047,63 DM bzw. ab 01.07.2000 3065,93 DM anstelle von 3132,20 DM bzw. 3151,01 DM.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, er habe Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente nach Maßgabe des § 237 Abs. 4 SGB VI. Er habe bereits vor dem Stichtag 14.02.1996 einen Anspruch auf einen Aufhebungsvertrag aus dem Interessenausgleich gehabt und den Anspruch auch vor dem Stichtag rechtshängig gemacht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2001 (abgesandt am 09.01.2001) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei am maßgeblichen Stichtag weder arbeitslos gewesen, noch sei sein Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung vor dem 14.02.1996 beendet worden.

Hiergegen hat der Kläger am 07.02.2001 Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben und zur Begründung ausgeführt, seiner Auffassung nach könnten auch Sozialpläne Vereinbarungen im Sinne von § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 b SGB VI sein. Der Vertrauensschutz entfalle dann nicht, wenn die Arbeitnehmer auf der Grundlage eines zuvor abgeschlossenen Sozialplans nach dem Stichtag 14.02.1996 über eine individuelle, betriebsbedingte Kündigung den Arbeitsplatz verlören. Außerdem könne er zumindest in analoger Anwendung des § 237 Abs. 4 SGB VI die gesetzliche Vertrauensschutzregelung in Anspruch nehmen. Es sei aktenkundig, dass er lange vor dem Stichtag 14.02.1996 bei seiner letzten Arbeitgeberin eine Vereinbarung über die Beendigung seiner Arbeitsverhältnisse verlangt habe. Obgleich ihm ein Anspruch auf Abschluss des Aufhebungsvertrages nach dem betrieblichen Interessenausgleich zugestanden habe, habe die Arbeitgeberin eine entsprechende Willenserklärung verweigert, so dass er diese habe einklagen müssen. Dies sei arbeitsrechtlich nur für die Zukunft durchsetzbar gewesen. Der Gesetzgeber habe eine solche Fallgestaltung nicht bedacht, so dass eine Lückenschließung mit Hilfe der Analogie erforderlich sei. Zudem verstoße die Kürzung des Zugangsfaktors gegen Artikel 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 des Grundgesetzes (GG) und dem Rechtsstaatsprinzip. Er werde durch diese Spargesetze in seiner Lebensplanung unzumutbar beeinträchtigt. Nur im Vertrauen darauf, dass ein Eintritt in die Altersrente ohne Abschläge möglich sein würde, habe er sein Arbeitsverhältnis im Arbeitsgerichtsverfahren betriebsbedingt einvernehmlich beendet. Der durch die vorherigen Regelungen geschaffene Vertrauensschutz eigentumsrechtlicher Qualität sei durch das neue Gesetz entwertet worden. Hiermit habe er nicht rechnen müssen und habe dies auch bei seinen vermögensrechtlichen Dispositionen nicht berücksichtigen können. Außerdem sei die Vertrauensschutzregelung unausgewogen, weil eine vor dem Stichtag 14.02.1996 ausgesprochene Kündigung oder erfolgte Vereinbarung im Ergebnis nur Fälle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erfasse. Durch die Neuregelung erfolge zudem eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung der Männer.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2001 zu verurteilen, seine Altersrente ab dem 01.06.2001 unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,000 zu gewähren, hilfsweise, das Verfahren gemäß Artikel 100 des Grundgesetzes dem Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 237 SGB VI in der Fassung vom 20.12.1999 vorzulegen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist bei ihrer bereits im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung geblieben.

Mit Urteil vom 22.05.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die Altersrente des Klägers gemäß den gesetzlichen Vorschriften zutreffend berechnet. Der 1939 geborene Kläger könne die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nicht ohne Abschläge verlangen. Gemäß § 237 Abs. 3 SGB VI sei für nach dem 31.12.1936 geborene Versicherte bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze auf 65 Jahre vorgesehen. Gemäß Anlage 19 zum SGB VI ergebe sich, dass für das Geburtsdatum des Klägers eine Anhebung der Altersgrenze um 25 Monate auf das Alter von 62 Jahre und 1 Monat gelte. Damit sei die Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne Abschläge für den Kläger erst ab 01.03.2001 möglich gewesen. Da der Kläger aber bereits vor Erreichen dieser Altergrenze von der Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente Gebrauch gemacht habe, sei der Zugangsfaktor für die Zeit des tatsächlichen Rentenbeginns am 01.06.2000 bis zum abschlagsfreien Rentenbeginn am 01.03.2001 (9 Monate) gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI um 0,003 pro Monat zu verringern. Der Zugangsfaktor von 1,000 gemäß § 77 Abs. 1 SGB VI vermindere sich folglich um 0,027 auf den von der Beklagten zutreffend zugrunde gelegten Zugangsfaktor von 0,973. Der Kläger gehe fehl in der Annahme, die Beklagte habe bei ihrer Rentenberechnung einen Zugangsfaktor von 1,0 zugrunde legen müssen, denn die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 S. 1, Nr. 1 b SGB VI könne im Falle des Klägers keine Anwendung finden. Danach werde bei Versicherten die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angehoben, die bis zum 14.02.1941 geboren seien und deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14.02.1996 erfolgt sei, nach dem 13.02.1996 beendet worden sei und die daran anschließend arbeitslos geworden seien. Bei dem Stichtag 14.02.1996 handele es sich um den Tag, an dem die Bundesregierung über das dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand zugrunde liegende Regierungskonzept, sogenanntes Eckpunktepapier, entschieden habe. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass spätestens von diesem Zeitpunkt an von einem schutzwürdigen Vertrauen in den Fortbestand des früheren Rechts nicht mehr ausgegangen werden könne. Begünstigt würden von der Vertrauenschutzregelung mithin die bis zum 14.02.1941 geborenen Versicherten die bereits vor dem Stichtag Positionen zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses getroffen hätten, die sie nicht mehr rückgängig machen könnten und die später unmittelbar zur Arbeitslosigkeit geführt hätten. Die Kündigung bzw. die Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses müsse spätestens bis zum 13.02.1996 erfolgt sein. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Die Vereinbarung zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses sei erst am 15.11. 1996 (gemeint ist 05.11.1996) und damit lange nach dem Stichtag durch Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vor dem Arbeitsgericht Stuttgart zustande gekommen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei sein Arbeitsverhältnis weder aufgrund des am 26./27.07.1995 geschlossene betrieblichen Interessenausgleichs noch aufgrund der von ihm bei seiner Arbeitgeberin gestellten Anträge auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages vor dem Stichtag 14.02.1996 wirksam beendet worden. Der betriebliche Interessenausgleich vom 26./27.07.1995 als Sozialplan sei keine Vereinbarung i.S.d. § 237 Abs. 4 Nr. 1 b SGB VI. Als Vereinbarung in diesem Sinne seien nur individualrechtliche Verträge anzusehen. Ein Sozialplan, der noch nicht zu einer konkret-individuellen Veränderung des Arbeitsverhältnisses des betroffenen Arbeitnehmers geführt habe, genüge den Anforderungen nicht. Auch den aktuellen Entscheidungen des 4. Senats des Bundessozialgerichts (Urteile vom 30.10.2001, B 4 RA 10/00 R, B 4 RA 13/00 R, B 4 RA 15/00 R) könne entnommen werden, dass das BSG eine vor dem 14.02.1996 geschlossene Kollektivvereinbarung (Betriebsvereinbarung, Sozialplan), die (auch) die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regele, als solche nicht als ausreichend für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Vereinbarung i.S.d. § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 b SGB VI angesehen habe, sondern hierfür ebenfalls eine individuelle Aufhebungsvereinbarung in Form von übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragsparteien (Angebotserklärung und Annahmeerklärung gerichtet auf die Beendigung des konkreten Arbeitsverhältnisses) wenn auch unter Bezugnahme auf die entsprechende Kollektivvereinbarung voraussetze. Soweit der Kläger unter Hinweis auf eine bestimmte Literaturmeinung die Auffassung vertrete, dass ein Sozialplan dann als eine Vereinbarung i.S.d. § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 b SGB VI angesehen werden sollte, wenn sich bereits aus der kollektiven Vereinbarung verbindlich die Beendigung aller Arbeitsverhältnisse ergebe, was insbesondere bei einer Vollbetriebsstillegung mit der unausweislichen Kündigung aller Arbeitnehmer gegeben sei, sei eine solche Fallkonstellation bei dem Kläger nicht zu diskutieren, denn bei dem betrieblichen Interessenausgleich vom 26./27.07.1995 handele es sich nicht um eine Vereinbarung, die verbindlich die Beendigung aller Arbeitsverhältnisse zum Regelungsgegenstand gehabt habe. Vielmehr habe der Interessenausgleich verschiedene Möglichkeiten zum sozialverträglichen Stellenabbau vorgesehen, wozu u.a. auch eine innerbetriebliche Versetzung gezählt habe, die nicht auf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen gerichtet gewesen sei. Auch habe sich die Arbeitgeberin das Recht vorbehalten, den Abschluss eines Aufhebungsvertrages abzulehnen, wenn der Verbleib des Arbeitnehmers wegen der Aufrechterhaltung der betrieblichen Abläufe notwendig gewesen sei, was ebenfalls zeige, dass die Beendigung aller Arbeitsverhältnisse keinesfalls beabsichtigt gewesen sei, sondern die Auflösung des konkreten Arbeitsverhältnisses im Einzelfall habe geprüft und entschieden werden sollen. Der Interessenausgleich habe auch kein bindendes Angebot der Arbeitgeberin i.S.d. § 145 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf eine individuelle Vertragsaufhebung enthalten, das der Kläger als Arbeitnehmer durch seinen Antrag vom 23.11.1995 hätte annehmen können. Dem Wortlaut des Interessenausgleichs sei zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages - wenn auch nur mit Zustimmung eines im Interessenausgleich bestimmten Gremiums - ablehnen konnte, wenn zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Abläufe eine Notwendigkeit für den Verbleib des Arbeitnehmers im Unternehmen gegeben gewesen sei. Einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen der Arbeitgeberin, jedem Arbeitnehmer ein Angebot auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu unterbreiten, könne daher nicht festgestellt werden. Auch sei eine analoge Anwendung der Vertrauensschutzregelung nicht geboten unter dem Gesichtspunkt, dass er bereits vor dem Stichtag 14.02.1996 bei seiner Arbeitgeberin Anträge auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages gestellt habe. Zwar würden nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG Versicherte, die auf der Grundlage und nach Maßgabe einer vor dem 14.02.1996 geschlossenen kollektiven und auf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zielenden Vereinbarung einen sie selbst bindenden Antrag auf Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gestellt hätten, von dieser Vorschrift erfasst, da sie ebenso schutzwürdig wie der in der Vorschrift unmittelbar angesprochene Personenkreis seien. Der Anwendungsbereich erfasse mithin auch alle diejenigen, die aufgrund einer bis zum 13.02.1996 getroffenen kollektiven Vereinbarung und einer sie bindenden Entscheidung nicht mehr in der Lage gewesen seien, sich ausreichend auf eine zukünftige Rechtsänderung einzustellen, also auch diejenigen, die vor dem 14.02.1996 mit Bezugnahme auf die entsprechenden Kollektivvereinbarungen einen Antrag auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestellt hätten, der dann auch zu dessen Auflösung geführt habe. Dies betreffe auch solche Arbeitnehmer, die vor dem 14.02.1996 aufgrund einer kollektiven Vereinbarung einen sie bindenden Antrag auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber unterbreitet hätten, den sie nicht mehr einseitig hätten widerrufen können. Eine solche schützenswerte Konstellation sei beim Kläger aber nicht gegeben. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger am 23.11.1995 einen ihn bindenden Antrag abgegeben habe, sei dieser Antrag von der Arbeitgeberin unter ordnungsgemäßer Mitwirkung des in dem betrieblichen Interessenausgleich bestimmten Gremiums am 18.12.1995 wirksam abgelehnt worden. Mit der Ablehnung seitens der Arbeitgeberin sei der Antrag des Klägers vom 23.11.1995 erloschen. Auch das wiederholte Angebot des Klägers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages, welches er mit Schreiben vom 23.01.1996 seiner Arbeitgeberin unterbreitet habe, sei vor dem Stichtag 14.02.1996 gemäß § 146 BGB erloschen, da er das Angebot i.S.d. § 148 BGB bis zum 07.02.1996 befristet habe und die Arbeitgeberin diese Frist habe verstreichen lassen, ohne das Angebot des Klägers anzunehmen. Schließlich könne der Kläger nicht deshalb Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, weil er mit Datum vom 12.02.1996 - eingegangen am 14.02. 1996 - Klage vor dem Arbeitsgericht Stuttgart gegen seine Arbeitgeberin eingereicht habe. Dabei könne dahin stehen, ob die Klageschrift als erneutes Angebot des Klägers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu werten sei, denn jedenfalls sei ein solcher Antrag nicht fristgemäß vor dem Stichtag 14.02.1996 bindend abgegeben worden, da es erst nach dem 14.02.1996 mit Zugang bei dem Erklärungsempfänger wirksam geworden sei. Damit sei der Anspruch auch offensichtlich nicht fristgerecht vor dem 14.02.1996 rechtshängig geworden. Der Kläger habe auch nicht darauf vertrauen können, dass das Klageverfahren im Sinne seines Klagebegehrens erfolgreich sein würde, zumal nicht ersichtlich sei, dass der Kläger vor dem Stichtag 14.02.1996 einen begründeten Anspruch gegen seine Arbeitgeberin auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags gehabt habe. Auch der Ausgang des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits zeige, dass ein begründeter Anspruch des Klägers gegen seine Arbeitgeberin auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages vor dem 14.02.1996 offensichtlich nicht vorgelegen habe.

Die vom Kläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken an der Regelung des § 237 SGB VI teile die Kammer nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien Anwartschaften auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zwar Rechtspositionen, die den Schutz der Eigentumsgarantie genießen. Die konkrete Reichweite des Schutzes ergebe sich aber erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums komme der gesetzgebenden Gewalt in Bezug auf rentenrechtliche Positionen grundsätzlich eine weite Gestaltungskompetenz zu. Soweit durch eine gesetzliche Neuregelung in bestehende Rentenanwartschaften eingegriffen werde, sei zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt sei. Regelungen, die Eingriffe darstellten, seien zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt und zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet wie erforderlich seien. Insbesondere dürften sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein. Bei Regelungen, die dazu dienten, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten oder veränderten wirtschaftlichen oder sozialen Bedingungen anzupassen, sei der Gesetzgeber auch befugt, Rentenansprüche und Anwartschaften zu beschränken bzw. kürzen. Nach diesen Kriterien liege ein unzulässiger Eingriff in Rentenanwartschaften nicht vor. Ziel der Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit sei es, die Belastung der gesetzlichen Rentenversicherung, die durch die ungünstige demographische Entwicklung des Verhältnisses zwischen Frührentnern und Beitragszahlern entstanden sei, aufzufangen. Der Gesetzgeber habe die Lösung des Problems in der stufenweise Heraufsetzung der Altersgrenze gesehen. Diese Maßnahme sei auch geeignet, der demographischen Entwicklung entgegenzutreten und das Rentensystem gegen das Risiko, die fälligen Renten nicht mehr aus Beiträgen hinreichend finanzieren zu können, abzusichern. Der Vertrauensschutz des Klägers sei auch dadurch hinreichend gewahrt, dass es sich bei der Anhebung der Altersgrenze nicht um eine abrupte Regelung gehandelt habe, sondern eine stufenweise Anhebung vorgesehen worden sei und der Kläger weiterhin nach Vollendung des 60. Lebensjahres die begehrte Rentenart habe in Anspruch nehme können und lediglich einen Abschlag für die vorzeitige Inanspruchnahme hinnehmen müsse. Eine verfassungswidrige Benachteiligung oder Verstoß gegen das allgemeine Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG seien ebenfalls nicht ersichtlich. Anknüpfungspunkt für die unterschiedliche Behandlung der bis zum 31.12.1936 und nach dem 31.12.1936 geborenen Versicherten sei das Geburtsdatum. Für die ältere Vergleichsgruppe hätte sich eine nachträgliche Anhebung der Altersgrenze als echte Rückwirkung eines Gesetzes und damit als Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip dargestellt. Für die Nachgeborenen ergebe sich der Unterschied, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung noch nicht erfüllt hätten. Ihr Bedürfnis nach Vertrauensschutz sei deshalb geringer zu bewerten. Härten einer Stichtagsregelung müßten hingenommen werden, wenn die Einführung des Stichtages notwendig und die Wahl des Zeitpunktes wie hier sachlich vertretbar seien. Aus dem Gesetzgebungsziel der zeitnahen Eindämmung der Frühverrentung und der damit verbundenen baldigen finanziellen Entlastung und Sicherung des Rentenversicherungssystems folge, dass die Änderung - Anhebung der Altersgrenze - möglichst schnell habe greifen sollen, was nur durch die Einführung eines nahe liegenden Stichtages habe erreicht werden können. Gegen die in § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI getroffene Regelung hinsichtlich der Beschäftigten in der Montanindustrie bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus Gründen des europäischen Gemeinschaftsrechts rechtfertige sich bei den Beschäftigten im Montanbereich, die vom Vertrag über die Gründung der europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erfasst würden, die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung. Schließlich könne auch keine verfassungswidrige Diskriminierung des Klägers als Mann festgestellt werden. Im Gegensatz zu der für den Kläger maßgebenden Regelung des § 237 Abs. 3 SGB VI knüpfe die Regelung des § 237 a Abs. 2 SGB VI für Frauen an ein 3 Jahre später liegendes Geburtsdatum an. Diese Differenzierung sei mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar, weil hierfür eine sachliche Rechtfertigung bestehe. Der Gesetzgeber habe hier die Benachteiligung von Frauen im Erwerbsleben und die Doppelbelastung von Frauen aufgrund von Schwangerschaft, Geburt und Kindererziehung berücksichtigt. Insgesamt habe die Kammer keine Veranlassung gesehen, dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 237 SGB VI zur Entscheidung vorzulegen.

Gegen das am 19.06.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.06.2002 Berufung eingelegt. Der Kläger vertritt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiterhin die Auffassung, dass er den Vertrauensschutztatbestand des § 237 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 b SGB VI unter Berücksichtigung der Kriterien, die der 4. Senat des BSG im Urteil vom 30.10.2001 (B 4 RA 15/02 R) aufgestellt habe, erfülle. Danach würden auch die Versicherten erfasst, die vor dem 14.02.1996 aufgrund einer kollektiven Vereinbarung einen sie bindenden und zur Beendigung führenden Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gestellt hätten. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei sein Antrag auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages vom 23.1.1996 nicht vor dem Stichtag 14.02. 1996 erloschen. Die insoweit gesetzte Frist zum 07.02.1996 habe lediglich der Aufforderung zu einer Äußerung und zur Vermeidung einer Klageerhebung gedient. Im Übrigen sei er weiterhin der Meinung, dass die Kürzung des Zugangsfaktors gegen das Grundgesetz verstoße. Insoweit wird auf die Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 21.01.2003 (Bl. 99 - 116) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.05.2002 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 23.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2001 zu veruteilen, den Wert des Rechts auf Altersrente unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 1,00 statt 0,973 festzustellen und dem Kläger hieraus ab 01.06.2000 eine entsprechend höhere Rente zu zahlen.

Der Vertreter der Beklagten beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 SGB VI finde im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der Urteile des BSG vom 30.10.2001 keine Anwendung. Im Übrigen schließe sie sich in vollem Umfang dem erstinstanzlichen Urteil an.

Der Senat hat die Streitakten des Arbeitsgerichts Stuttgart, Az.: 14 Ca 1793/96 beigezogen und die Beteiligten im Übrigen auf die beim BSG anhängigen und zum Teil bereits entschiedenen Revisionen hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat nach § 237 Abs. 4 SGB VI in der im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 01.06.2000 geltenden Fassung vom 20.12.1999 (BGBl. I 2494) - RRG. 1999 - keinen Anspruch auf ungekürzte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Die Beklagte hat die Altersgrenze von 60 Jahren gemäß § 237 Abs. 3 S. 3 SGB VI i.V.m. der Anlage 19 zum SGB VI zu Recht um 9 Monate angehoben. Der Kläger hatte die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt, so dass die Beklagte den Zugangsfaktor von 1,0 gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI um 0,027 auf den Faktor 0,973 gemindert und demgemäß den Wert des Rechts auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit rechnerisch richtig in dem dargestellten und vom Kläger insoweit nicht beanstandeten Umfang gekürzt.

Der Kläger erfüllt die Voraussetzung der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 SGB VI nicht. Dabei scheiden die Tatbestände des § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI im Falle des Klägers ersichtlich aus, da er nicht aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden ist (Nr. 2) und keine 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (ohne versicherungspflichtige Bezugszeiten von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe) belegt hat. Ausweislich des Kontospiegels vom 02.03.2000 (Bl. 35 VA) hat der Kläger 499 Kalendermonate (statt 540) an Pflichtbeiträgen zurückgelegt (letzter berücksichtigungsfähiger Beitrag September 1997).

Der Kläger erfüllt auch nicht den Vertrauensschutztatbestand gemäß § 237 Abs. 4 Nr. 1 b SGB VI. Hinsichtlich der Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung im Einzelnen und der weiteren Begründung verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG zunächst auf die ausführlichen und überzeugenden Darlegungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, denen er sich in vollem Umfang anschließt und die deshalb keiner wiederholenden Darstellung bedürfen. Das Sozialgericht hat insbesondere zutreffend herausgearbeitet, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers weder aufgrund einer Kündigung noch aufgrund einer Vereinbarung, die vor dem 14.02.1996 erfolgt ist, beendet worden ist. Das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit seiner damaligen Arbeitgeberin ist wirksam erst durch den Vergleich vom 05.11.1996 mit Wirkung vom 30.09.1997 beendet worden. Schließlich ist das Sozialgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger auch aus den Urteilen des BSG vom 30.10.2001 (Az.: B 4 RA 10/00 R; B 4 RA 13/00 R; B 4 RA 15/00 R) keine Rechte für sich herleiten kann. Nach dieser Rechtsprechung werden auch Versicherte, die auf der Grundlage und nach Maßgabe einer vor dem 14.02.1996 geschlossenen kollektiven und auf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zielenden Vereinbarung einen sie selbst (und die Arbeitgeberin) gemäß der Betriebsvereinbarung bindenden Antrag auf Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gestellt haben von § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 b SGB VI erfasst. Sie sind ebenso schutzwürdig wie der in § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 b SGB VI ohne weiteres erkennbar angesprochene Personenkreis, bei dem das Arbeitsverhältnis aufgrund einer bereits vor dem 14.02.1996 geschlossenen individuellen Aufhebungsvereinbarung oder durch vorher ausgesprochene Kündigung mit Wirkung für die Zukunft beendet worden war. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst mithin auch alle diejenigen, die aufgrund einer bis zum 13.02.1996 getroffenen kollektiven Vereinbarung und einer sie bindenden Entscheidung nicht mehr in der Lage waren, sich ausreichend auf eine zukünftige Rechtsänderung einzustellen. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift soll die Übergangsregelung diejenigen älteren Arbeitnehmern erfassen und schützen, die voraussichtlich nicht mehr flexibel (durch Hinausschieben des Rentenbeginns) auf die neue Gesetzeslage reagieren konnten und im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage Regelungsdispositionen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen hatten, die nicht mehr rückgängig gemacht werden konnten und später zur Arbeitslosigkeit führten (BSG, Urteile vom 30.10.2001 aaO).

Eine derartige Fallgestaltung lag beim Kläger jedoch gerade nicht vor. Es fehlt vielmehr an einem den Kläger und seine Arbeitgeberin bindenden Angebot auf Beendigung des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses bzw. Abschluss eines Aufhebungsvertrages bis zum 13.02.1996. Vielmehr waren sämtliche insoweit nach Maßgabe der §§ 133, 145 BGB vom Kläger abgegebene Angebote gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 BGB vor dem Stichtag erloschen. Dies gilt zunächst für seinen ersten Antrag vom 23.11.1995, der von seiner Arbeitgeberin ausdrücklich abgelehnt und entsprechend den Vorgaben des Interessenausgleichs dem nach Ziff. 3, 2. Absatz zuständigen Gremium zugeleitet worden war, welches das Begehren des Klägers am 18.12.1995 ebenfalls ablehnte. Damit war das Angebot des Klägers nach § 146 S. 1, 1. Alternative BGB erloschen. Entsprechendes gilt für den zweiten Antrag vom 23.01.1996. Auch dieses Angebot lehnte die Arbeitgeberin ausdrücklich mit Schreiben vom 05.02.1996 ab, so dass eine Bindungswirkung entfiel. Selbst wenn man darüber hinaus in der Klageschrift vom 12.02.1996, die beim Arbeitsgericht aber erst am 14.02.1996 und damit nach dem maßgeblichen Stichtag eingegangen ist, ein weiteres Angebot i.S. der §§ 133, 145 BGB sehen wollte, ist auch dieses Angebot spätestens durch den Klageabweisungsantrag im Schriftsatz vom 22.02.1996 ausdrücklich abgelehnt und damit gegenstandslos geworden. Schließlich hat sich in der erst im Kammertermin vom 05.11.1996 herbeigeführten vergleichsweisen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30.09.1997 - statt wie ursprünglich begehrt zum 30.04.1996 - auch keinesfalls ein aus dem Interessenausgleich vom 26.07.1995 resultierender Anspruch auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung realisiert. Vielmehr wurde das Beschäftigungsverhältnis sogar rückwirkend modifiziert, indem der Kläger noch eine Gehaltserhöhung ab 01.08.1996 erhielt. Darüber hinaus erklärte er sich bereit, im Bedarfsfall bis Ende 1997 weiter zu arbeiten. Damit ist ersichtlich jeglicher Anhaltspunkt für eine vor dem 14.02.1996 getroffene und für die jetzige Beendigung des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses kausale Vereinbarung entfallen. Schließlich wird auch deutlich, dass der Kläger - anders als die Versicherten in den vom BSG entschiedenen Fällen - sehr wohl noch Dispositionen hinsichtlich des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses und des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitslosigkeit treffen konnte und es ihm insbesondere möglich gewesen wäre, auch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu arbeiten, da ihn seine Arbeitgeberin ausdrücklich auf dem bisherigen Arbeitsplatz halten wollte und er zu den wenigen Arbeitnehmern im Rahmen der sonst typischen Fallgestaltungen des § 237 Abs. 4 SGB VI gehörte, die nicht von einem Abbau ihres Arbeitsplatzes bedroht waren. Auch vor diesen Hintergrund entfällt die Schutzwürdigkeit des Klägers, der im Hinblick auf den sicheren Arbeitsplatz seine Lebensplanung auf die Veränderung der Rechtslage hätte abstimmen können.

Die vom Kläger erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht und verweist insoweit ebenfalls auf die ausführlichen Darlegungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Der Senat sieht sich in dieser Einschätzung auch durch die zu § 41 Abs. 1 SGB VI aF und § 237 SGB VI in der Fassung des RRG 1999 ergangenen Urteile des BSG vom 25.02.2004 Az.: B 5 RJ 44/02 R und B 5 RJ 62/02 R, vom 07.07.2004 Az.: B 8 KN 3/03 R, vom 05.08.04 Az.: B 13 RJ 40/03 und letztendlich auch durch den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.02.2004 (Az.: 1 BvR 2491/97) betreffend die beschleunigte Anhebung des Rentenalters von Frauen bestätigt. In den zitierten Urteilen des BSG wird zusammenfassend eine Verletzung der Grundrechte durch die jeweiligen Abschlagsregelungen im Rahmen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente wegen Arbeitslosigkeit verneint. Dies gelte ungeachtet der Frage, ob die gesetzliche Gewährung einer ungeminderten Altersrente bei Vollendung eines bestimmten Lebensalters und Arbeitslosigkeit vom Eigentumsschutz des Grundgesetzes erfasst werde. Denn auch wenn diese Frage bejaht werde, handele es sich bei der Anhebung des Renteneintrittsalters und dem damit einhergehenden Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente nicht um einen verfassungswidrigen Eingriff in eine solche Rechtsposition. Ebenso wie die beschleunigte Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente für Frauen und der Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme dieser Rente, die das Bundesverfassungsgericht bereits als verfassungsgemäß beurteilt habe, sei auch die erweiterte Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erforderlich und geeignet, um das Rentenversicherungssystem für die Beitragszahler bezahlbar zu erhalten und zusätzliche Lohnnebenkosten im Interesse der Schaffung oder jedenfalls des Erhalts von Arbeitsplätzen zu vermeiden. Ein Gegensteuern sei hier umso mehr geboten, als die seit dem Rentenreformgesetz 1992 festzustellende und weiterhin zu erwartende erhebliche Ausweitung der Rentenzugänge mit Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit den Kostendruck auf die Rentenversicherung im besonderen Maße verstärkt habe und bei dieser Rentenart in der Praxis nicht nur in den industriellen Großbetrieben, sondern zunehmend auch im Handel und Dienstleistungsgewerbe die Kosten betrieblicher Personalanpassung auf die sozialen Sicherungssysteme verlagert worden seien. Bei Abwägung der Interessen der Versicherten an der Beibehaltung der ihnen durch das Rentenreformgesetz 1992 eingeräumten Rechtsposition und dem öffentlichen Interesse an deren Veränderung habe letzteres Vorrang. Die Hinnahme des Abschlags bei Belassung der Wahlmöglichkeit, bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres Rente zu beziehen, sei zumutbar. Die Übergangsregelungen genügten auch insoweit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, als sie die weitere Anwendung des früheren Rechts davon abhängig machten, ob im Hinblick darauf bereits unumkehrbare Dispositionen getroffen worden seien. Schließlich sei auch die an 45 Pflichtbeitragsjahre anknüpfende Regelung des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zähle letztlich nicht zum Kernbestand der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Vertrauen in die Beibehaltung einer eher systemfremden Regelung erscheine von vornherein weniger schutzwürdig als das Interesse an der Abdeckung des eigentlich versicherten Risikos.

Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung aus eigener Überzeugung an und weist ergänzend daraufhin, dass die monatliche Renteneinbuße des Klägers bezogen auf den Rentenbeginn am 01.06.2000 etwa 2,7 % beträgt und damit weit unter den in der Vergangenheit durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprüften Grenzen liegt. Insoweit wird ergänzend auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 01.07.1981 (Az.: 1 BvR 874/77 in NJW 1982, 155 ff.) verwiesen. Die den Vorlagebeschlüssen des BSG vom 28.10.2004 (Az.: B 4 RA 42/02 R und B 4 RA 7/03 R) zugrunde liegenden schriftlichen Gründe lagen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht vor und geben auch nach den der Pressemitteilung Nr. 63/04 zu entnehmenden Fragestellungen vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BSG vom 25.02.2004, 07.07.2004 und 05.08.2004 keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Aus alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und im Hinblick auf die zwischenzeitlich anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des Bundessozialgerichts vom 25.02.2004 und 05.08.2004 (Az.: 1 BvR 1220/04, 1 BvR 1576/04, 1 BvR 1631/04 und 1 BvR 1662/04 sowie 1 BvR 2230/04) sowie die Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 28.10.2004 gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen worden.
Rechtskraft
Aus
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