L 16 KR 104/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 7 KR 118/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 104/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28. März 2002 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höheres Krankengeld für die Zeit vom 29.12.1999 bis 30.03.2001.

Der Kläger wurde am 17.11.1999 arbeitsunfähig krank und bezog nach Ablauf der Lohnfortzahlung Krankengeld vom 29.12.1999 bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit am 30.03.2001 in Höhe von kalendertäglich DM 136,71 bzw. ab 01.11.2000 DM 137,53.

In der Verwaltungsakte findet sich eine Entgeltbescheinigung der Arbeitgeberin, wonach der Kläger im letzten abgerechneten Entgeltzeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, in der Zeit vom 01. bis 31.10.1999, Arbeitsentgelt in Höhe von brutto DM 6825,01 bzw. netto DM 4557,09 erzielt hat. In einer Bescheinigung zu den Einmalzahlungen gab die Arbeitgeberin an, in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, in der Zeit vom 01.11.1998 bis 31.10.1999, habe der Kläger Weihnachtsgeld in Höhe von DM 6483,45 und Urlaubsgeld von DM 7255,04 erhalten.

Auf einen Überprüfungsantrag des Klägers von Januar 2001 (so die Angaben der Beklagten im Widerspruchsbescheid) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2001 - ergangen auf den Widerspruch des Klägers vom 19.06.2001 - eine Neuberechnung des Krankengeldes ab. Im Ausgangszeitraum von 12 Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zur Beitragsbemessung herangezogen worden. Die im 12-Monats-Zeitraum gezahlten Einmalleistungen seien nach Auskunft der Arbeitgeberin nicht zur Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen worden, da das laufende monatliche Arbeitsentgelt bereits über der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze (1999: DM 6375,00) gelegen habe. Deshalb könne das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt auch nicht zur Krankengeldberechnung herangezogen werden. Die Regelungen im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 16.02.2001, wonach freiwillig versicherten Arbeitnehmern das Höchstkrankengeld zu zahlen sei, würde den Personenkreis des Klägers bevorzugen. Denn in seinem Falle stünde einer erhöhten Entgeltersatzleistung keine Beitragszahlung gegenüber.

Mit seiner hiergegen am 13.08.2001 erhobenen Klage hat der Kläger die Bewilligung von Krankengeld von kalendertäglich DM 148,75 bzw. ab 01.11.2000 DM 149,64 begehrt. Es sei falsch, dass die erzielten Einmalzahlungen nicht mehr zur Beitragsbemessung herangezogen würden. Die Satzung der Beklagten mache deutlich, dass es keine unterschiedlichen Wertigkeiten (ausschließende Reihenfolge) zwischen laufendem Monatsgehalt und regelmäßiger Einmalzahlung gebe. Die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers (laut Satzung 1/12 der Bruttojahreseinnahmen) seien gleichberechtigt zwischen Monatsgehalt und Weihnachts- und Urlaubsgeld zu ermitteln. Insofern seien die beiden Einmalzahlungen ebenso beitragspflichtig wie das laufende Monatsgehalt und zwar gleichrangig bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2001 zu verurteilen, das Krankengeld für den Zeitraum vom 29.12.1999 bis 30.03.2001 unter Berücksichtigung der regelmäßigen Einmalzahlung neu zu berechnen und den Differenzbetrag auszuzahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend hat sie vorgetragen, das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 16.02.2001 stelle keine rechtsverbindliche Rechtsnorm dar.

Mit Urteil vom 28.03.2002 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der Kläger habe Anspruch auf Zahlung von Krankengeld unter Berücksichtigung der ihm gewährten Einmalzahlungen bis zur gesetzlichen Höchstgrenze. Obwohl der Gesetzgeber mit § 240 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) die Möglichkeit eröffne, habe die Beklagte die Versicherungsklasse 599, welcher der Kläger angehöre, nicht in Beitragsstufen unterteilt. Infolgedessen nehme die Beklagte über die Prüfung zur Zugehörigkeit der Beitragsklasse 599 hinaus keine konkrete Beitragsberechnung mehr vor. Sie habe keine Regelung bezüglich bei tragspflichtiger Einnahmen zur Erfassung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der in der Versicherungsklasse 599 zusammengefassten Mitglieder getroffen. Dass die Beklagte Einmalzahlungen infolgedessen nicht berücksichtige, obwohl bei freiwillig Versicherten die Erhebung von Beiträgen auch aus solchen Einnahmen zulässig sei, die bei Versicherungspflichtigen beitragsfrei sind, könne dem Kläger nicht angelastet werden. Das Sozialgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Gegen dieses ihr am 22.04.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.05.2002 Berufung eingelegt. Einmalzahlungen unterlägen bei der Beitragsberechnung anderen Kriterien als bei der Berechnung des Krankengeldes. Der Kläger habe unabhängig davon keine Beiträge aus Einmalzahlungen entrichtet, die angeführten Einmalzahlungen hätten nicht der Beitragsberechnung zugrundegelegen. Deshalb könnten sie auch nicht bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber sehe einen unterschiedlichen Ausgangszeitraum für die Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Beitragsberechnung und für die Berechnung von Krankengeld vor. Darüber hinaus habe der Kläger nach Aussage des Arbeitgebers während des Arbeitsunfähigkeitszeitraums vom 17.11.1999 bis 31.03.2001 sämtliche Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld weiter erhalten. Insofern sei ihm auch kein Arbeitsentgelt entgangen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.03.2002 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen und macht geltend, die Auffassung der Beklagten führe zu einem Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Der gesamte Personenkreis der freiwillig versicherten Arbeitnehmer mit einem monatlichen Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werde durch die Außerachtlassung der erhaltenen Einmalzahlungen schlechter gestellt als versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Falls dort nämlich im Betrachtungszeitraum das monatliche Entgelt nicht immer oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung gelegen habe, wären Teile der Einmalzahlungen beitragspflichtig gewesen.

Auf Anfrage des Senats antwortete die Arbeitgeberin des Klägers, der Kläger habe am 15.11.1999 Weihnachtsgeld in Höhe von DM 6526,00, am 15.04.2000 Urlaubsgeld in Höhe von DM 6526,00 und am 15.11.2000 Weihnachtsgeld in Höhe von DM 6667,00 erhalten.

Die Verwaltungsakten der Beklagten haben neben der Prozessakte vorgelegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, die Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) greift nicht. Denn streitig ist ein Differenzbetrag von kalendertäglich DM 12,04 bzw. ab 01.11.2000 DM 12,11 für einen Zeitraum von etwas mehr als 15 Monaten.

Die Berufung des Klägers ist aber nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2001 eine rückwirkende Erhöhung bzw. Neuberechnung des Krankengeldes abgelehnt.

Der Senat brauchte nicht aufzuklären, ob über die vor dem 22.06.2000 entstandenen Ansprüche des Klägers auf Krankengeld am 21.06.2000 bereits unanfechtbar entschieden war, denn gleichgültig, ob die Bewilligungsentscheidung am Stichtag des 21.06.2000 (s. hierzu Höfler in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand August 2002, § 47a SGB V Rdz. 4 m.w.N.) bestandskräftig war oder nicht, steht dem Kläger kein Anspruch auf höheres Krankengeld zu.

Soweit die Entscheidungen über Ansprüche auf Krankengeld vor dem 22.06.2000 unanfechtbar geworden waren, sind sie nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen. Dies normiert ausdrücklich die Übergangsregelung des § 47a Abs. 2 Satz 2 SGB V, die eine Anwendung der allgemeinen Zugunstenregelung des § 44 Abs. 1 SGB X ausschließt, da bereits § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB V eine spezielle Zugunstenregelung vorsieht (s. Höfler in Kasseler Kommentar, a.a.O., § 47a SGB V Rdz. 8).

Nach der alten, vor der Gesetzesänderung mit Wirkung zum 22.06.2000 geltenden Rechtslage hatte der Kläger keinen Anspruch auf höheres Krankengeld. Denn nach § 47a SGB a.F. (eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur so zialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12.12.1996 - BGBl. I 1859 - in Kraft vom 01.01.1997 bis 21.06.2000) hatten Versicherte nur Anspruch auf zusätzliches Krankengeld, soweit "allein wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit" einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ausfällt und nach § 23a des Vierten Buches beitragspflichtig gewesen wäre. Voraussetzung war insofern, dass dem Arbeitnehmer als Folge der Arbeitsunfähigkeit eine Einmalzahlung nicht oder in geringerer Höhe gezahlt wurde. Dies war aber ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft der Arbeitgeberin nicht der Fall. Der Anspruch des Klägers auf zusätzliches Krankengeld scheitert bereits aus diesem Grund der gesetzlich normierten Voraussetzung zur Sicherstellung der Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes.

Für Zeiten ab dem 22.06.2000 richtet sich die Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung des Krankengeldes nach § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V in der Fassung des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21.12.2000 - BGBl. I 1971 -. Denn auch bei Ansprüchen auf Krankengeld, über die vor dem 22.06.2000 bereits unanfechtbar entschieden worden war, erfolgt eine Erhöhung des Krankengeldes für die Zeit vom 22.06.2000 bis zum Ende der Leistungsdauer, das ist hier der 30.03.2001, nach der zum 22.06.2000 in Kraft getretenen Neuregelung, § 47 a Abs. 2 Satz 1 SGB V.

Auch zur Überzeugung des Senats ist vorliegend das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Krankengeldes nicht durch Hinzurechnung eines dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt entsprechenden Betrages zu berücksichtigen. Denn die entsprechenden gesetzliche Voraussetzung hierfür, dass nämlich das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsberechnung zugrundegelegen hat, sind im Falle des Klägers nicht erfüllt. Bezüglich der Berechnung des Regelentgelts i.S.d. § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V nach den Berechnungsgrundsätzen des § 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Einer gerichtlichen Klärung bedarf lediglich die Frage, ob hier in einem zweiten Schritt im Anschluss an die Ermittlung des regelmäßig gezahlten Entgelts eine Hinzurechnung eines Betrages aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt in analoger Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V zu erfolgen hat.

Das im Bemessungszeitraum gezahlte Weihnachts- und Urlaubsgeld hat nicht der Beitragsberechnung zugrundegelegen. Der Kläger ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwilliges Mitglied der Beklagten und gemäß § 23 Abs. 1 Ziff. 1 der Satzung in die Beitragsklasse 599 eingestuft. Gemäss § 23 Abs. 2 Ziff. 1 der Satzung wird der Monatsbeitrag in der Beitragsklasse 599 durch Multiplikation der Beitragsbemessungsgrenze (BBG)-Krankenversicherung (KV) mit dem Beitragssatz nach § 21 Abs. 1 der Satzung berechnet. Diese Berechnungsvorschrift führt nicht dazu, dass die Einmalzahlungen eines Versicherten, der bereits mit seinem laufenden Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, der Beitragspflicht unterworfen werden. Die Beklagte vertritt zu Recht die Auffassung, dass die bezogenen Einmalzahlungen nicht der Beitragspflicht unterlegen haben, da der Kläger aus dem monatlich laufenden Entgelt bereits den Höchstbeitrag entrichtet hat. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass für freiwillig Versicherte eine andere als die gesetzlich normierte Reihenfolge des § 23 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) gilt. Für versicherungspflichtige Beschäftigte wird nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB IV einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nur berücksichtigt, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Wenngleich § 23 a SGB IV nach seinem Inhalt unmittelbar nur die Beitragsberechnung versicherungspflichtig Beschäftigter regelt, gilt diese Norm für freiwillige Mitglieder entsprechend, § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V.

Dieses Ergebnis verletzt den Kläger auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Denn der Kläger wird als freiwillig Versicherter in der Beitragsklasse 599 in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB IV nicht schlechter behandelt als ein Pflichtversicherter bei gleicher Sachverhaltsgestaltung. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet lediglich, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln, wenn sich ein vernünftiger aus der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Vergleichsmaßstab muss deshalb nach Auffassung des Senats ein Pflichtversicherter sein, bei dem die Einmalzahlung ebenfalls überhaupt nicht - auch nicht zu einem Teil -, zur Beitragsbemessung herangezogen wird. Dies ist der Fall, wenn das laufende monatliche Arbeitsentgelt bereits die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze erreicht. Der Bevollmächtigte des Klägers übersieht insofern, dass der Gesetzgeber in § 23a Abs. 3 Satz 1 SGB IV eine Reihenfolge vorgibt. Soweit bereits mit dem bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelt der Betrag der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze erreicht ist, besteht für das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt keine Beitragspflicht. Dieses Vorgabe auf der Beitragsseite führt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V auch für den Pflichtversicherten zu der Folge auf der Leistungsseite, dass das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt sich bei der Berechnung des Regelentgelts nicht erhöhend auswirkt. Der Senat vermag deshalb nicht festzustellen, dass ein gleicher Sachverhalt ungleich behandelt wird. Ebensowenig ist der Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 14 des Grundgesetzes verletzt. Da das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nicht beitragspflichtig gewesen ist, büßt der Kläger auch keine dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie unterliegende Rechtsposition ein, wenn es für die Berechnung des Regelentgelts nicht herangezogen wird und sich nicht krankengelderhöhend auswirkt. Jedenfalls in der Fallkonstellation des Klägers, in der die gesamte Einmalzahlung nicht beitragspflichtig gewesen ist, ist ein unterschiedlicher Erfolgswert der Beiträge auf Einmalzahlungen bei der Bemessung des Krankengeldes nicht denkbar (vgl. BVerfG vom 24.05.2000 - 1 BvL 1/98 - SozR 3-2400 § 23 a Nr. 1).

Das erstinstanzliche Urteil war zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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