L 2 U 130/03

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 9 U 64/03
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 130/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 19. August 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob es sich bei dem Unfallereignis vom 14.02.1994 um einen Arbeitsunfall handelt.

Die am ...1985 geborene Klägerin nahm in der Zeit vom 14.02.1994 bis 22.02.1994 an einem vom Hort der E ...-Schule L ... organisierten Schullandheim-Aufenthalt teil. Hierbei handelte es sich um eine Fahrt in den in Sachsen vom 14.02. bis zum 23.02.1994 dauernden Winterferien. Während einer Tanzveranstaltung im Speisesaal des Schullandheims am 17.02.1994 verlor die Klägerin das Gleichgewicht und stürzte mit dem Gesicht auf eine Tischplatte. Dabei brach die natürliche Zahnkrone des Zahns 21 (vorderer Schneidezahn links) zu einem Drittel ab.

Am 07.01.2002 wurde - laut Arztbrief von Dr. D. Z1 und Dipl.-Stomatologin B. Z2 vom 07.09.2002 - der Compositzahnaufbau erneuert. Eine Überkronung war zum langfristigen Erhalt des Zahnes indiziert.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2003 die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 17.02.1994 ab. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor, weil die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 14 b) Reichsversicherungsordnung (RVO) hätten Schüler zum Unfallzeitpunkt lediglich während des Besuchs allgemeinbildender Schulen, nicht jedoch während des Hortbesuchs, unter Versicherungsschutz gestanden. Den Hortbesuch habe der Gesetzgeber erst mit Einführung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) in den Unfallversicherungsschutz einbezogen. Auch die Voraussetzungen des § 544 Nr. 1 RVO i.V.m. § 34 Abs. 1 g) der Satzung der Beklagten seien nicht erfüllt. In § 544 Nr. 1 RVO habe der Gesetzgeber den Unfallversicherungsträgern die Möglichkeit eingeräumt, durch Satzung zu bestimmen, welche zusätzlichen Personen gegen Arbeitsunfälle versichert seien. Nach der genannten Satzungsbestimmung der Beklagten hätten zum Unfallzeitpunkt Personen, die als Schüler im Rahmen ihrer Aus- und Fortbildung die "Stätte ihres Unternehmens" - mithin das Hortgebäude und -gelände - im Auftrag oder mit Zustimmung der Schule bzw. des Hortes aufsuchten oder in bzw. auf ihr verkehrten, während ihres dortigen Aufenthaltes unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Die Klägerin habe sich zum Unfallzeitpunkt jedoch nicht auf dem Hortgelände befunden. Betreuungen außerhalb dieses Geländes oder gar organisierte Ausflugsreisen seien vom Unfallversicherungsschutz hingegen nicht umfasst gewesen.

Ihr Begehren hat die Klägerin mit der am 07.04.2003 zum Sozialgericht Leipzig (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt. Ein von der Schule organisierter Schullandheimaufenthalt sei vom Unfallversicherungsschutz des § 539 Abs. 1 Nr. 14 b) RVO umfasst. Es handele sich hierbei um eine in einer ausgelagerten Betriebsstätte des Schulhortes durchgeführte Gemeinschaftsveranstaltung. Wenn das Bundessozialgericht (BSG) Versicherungsschutz sogar bei einer Handtuchschlacht während der Nachtruhe auf einer Klassenfahrt annehme (BSG, Urteil vom 05.10.1995, Az. 2 RU 44/94), müsse vorliegend ein solcher erst recht bejaht werden. Die Auffassung der Beklagten, während des Hortbesuchs bestehe kein Versicherungsschutz, weil keine schulische Bildung und Erziehung im eigentlichen Sinne mehr stattfinde, sei unzutreffend. Das Ziel von organisierten Klassenfahrten bestehe nach der genannten Entscheidung des BSG nicht allein in der Vermittlung von neuen, im nachfolgenden Unterricht verwertbaren Eindrücken durch die Besichtigung fremder Städte und ihrer Umgebungen, sondern auch in der Förderung des sozialen Verhaltens in der Gruppe und der Beherrschung und Bewältigung der auf solchen Reisen besonders zum Ausdruck kommenden Gruppendynamik. Nichts anderes gelte für die im Rahmen des Hortbesuchs organisierten Schullandheimfahrten. Die Arbeit des Schulhorts, das soziale Verhalten in der Gruppe zu erlernen, sei als Erziehung anzusehen. Die Veranstaltung der Fahrt sei auch durch geeignete Horterzieher betreut worden.

Das SG hat mit Urteil vom 19.08.2003 die Klage abgewiesen. Bei dem Unfallereignis vom 17.02.1994 habe es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt. Ein Versicherungsschutz habe nicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 b) RVO bestanden. Der Schullandheim-Aufenthalt sei nicht im Rahmen des Schul-, sondern des Hortbesuchs durchgeführt worden. Ein Hortbesuch zähle nicht zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule. Das Unfallgeschehen sei auch nicht gemäß § 544 Nr. 1 RVO i.V.m. § 34 Abs. 1 Buchst. g) der Satzung der Beklagten versichert gewesen. Bereits nach dem Wortlaut des § 544 Nr. 1 RVO hätte sich der Unfall in der Betriebsstätte, mithin dem Sitz des Unternehmens, ereignen müssen. Weil die Tanzveranstaltung nicht im Schul- bzw. Hortgebäude stattgefunden habe, falle sie nicht unter Versicherungsschutz. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 544 Nr. 1 RVO könne ein Versicherungsschutz nicht angenommen werden. Der Hort stelle eine Tageseinrichtung dar, die der Betreuung und Unterkunftsgewährung für einen Teil des Tages oder ganztägig diene. Ein Schullandheim-Aufenthalt stehe daher nicht mehr mit der ureigensten Aufgabe einer Tageseinrichtung im Zusammenhang, weil er die Betreuung von Schülern über die Tageszeit hinaus erfordere. Dieses Ergebnis werde dadurch bestätigt, dass sich der Versicherungsschutz nach § 544 Nr. 1 RVO nicht auf Wegeunfälle erstrecke.

Gegen das dem Klägervertreter am 08.09.2003 zugestellte Urteil hat dieser am 08.10.2003 Berufung eingelegt. Mit Verfügung 79/1996 habe die Beklagte informiert, im Vorgriff auf das ab 01.01.1997 geltende SGB VII sei rückwirkend ab 01.01.1993 eine Satzungsänderung bezüglich § 34 Abs. 1 ihrer Satzung genehmigt worden. Danach seien Personen, die als Kinder und Schüler für einen Teil des Tages oder ganztags Krippen, Kindergärten, Horte und andere Einrichtung (Tageseinrichtungen) als Stätten des Unternehmens im Sinne des § 544 Nr. 1 RVO mit Zustimmung des Unternehmens aufsuchten oder auf ihr verkehrten, während des Aufenthalts auf der Betriebsstätte versichert, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften dem Versicherungsschutz unterlägen. Der Satzungsgeber habe - vom Sozialministerium genehmigt - auf künftiges Recht vorgegriffen und bereits vor dem In-Kraft-Treten des SGB VII dessen Regelungen zur Geltung bringen wollen. Zudem sei der Begriff der "Betriebsstätte" auszulegen. Risiken der Betriebsstätte seien nicht an den eigentlichen Ort derselben gebunden. Das gelte umso mehr, wenn - wie hier - die den Betrieb ausmachenden Tätigkeiten, mithin die Betreuung von Schülern, gerade nicht ortsfest seien. Die Betriebsstätte sei folglich an den Ort der tatsächlichen Betreuung zu knüpfen. Dies sei vorliegend das Schullandheim gewesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 19.08.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2003 zu verurteilen, das Unfallereignis vom 17.02.1994 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit der zitierten Satzungsänderung hätten lediglich Hortkinder während des Hortbesuchs unter Unfallversicherungsschutz gestellt werden sollen. Betriebsstätte im Sinne der Vorschrift sei lediglich das Schul- bzw. Hortgebäude gewesen.

In den gerichtlich veranlassten Stellungnahmen vom 25.05.2004 und 26.05.2004 haben das Sächsische Staatsministerium für Kultus und die Stadt L ... ausgeführt, Schule und Hort seien zum Unfallzeitpunkt organisatorisch und rechtlich getrennte Einrichtungen gewesen.

Dem Senat liegen die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte der Beklagten vor.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG mit Urteil vom 19.08.2003 die Klage abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 17.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2003 rechtmäßig war und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzte.

Das Unfallereignis vom 17.02.1994 stellt keinen Arbeitsunfall dar. Anzuwenden sind die Vorschriften der RVO, da der geltend gemachte Arbeitsunfall vor dem In-Kraft-Treten des SGB VII am 01.01.1997 eingetreten ist (Art. 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII).

Nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Dazu ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der so genannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns im Vordergrund. Maßgebend ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen.

Mit der Beklagten und dem SG ist davon auszugehen, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 14 b) RVO versichert war. Danach stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung Schüler während des Besuchs allgemeinbildender Schulen. Als allgemeinbildende Schulen werden solche bezeichnet, deren Ziel es ist, die werdenden Persönlichkeiten der jungen Menschen durch Vermittlung des Erlebens und Verstehens unserer Kulturwelt zu bilden (Vollmar, Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten, 4. Auflage, 1990 S. 21), mithin auch Grundschulen. Versichert sind neben der Teilnahme am lehrplanmäßigen Unterricht auch die sonstigen Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes, wenn sie im rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen (BSG SozR 2200 § 550 Nr. 4; Ricke in: Kasseler Kommentar, Stand: Dezember 1996, Rn. 137 zu § 548 RVO). Schulveranstaltungen sind nur solche, die im inneren Zusammenhang mit der Schulausbildung stehen und im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule stattfinden, das heißt, von der Schule, ggf. beauftragten Lehrern oder anderen Personen, als eigene Maßnahme organisiert, durchgeführt und überwacht werden (Ricke, a.a.O.).

Bei Ganztagsschulen war nach dem zum Unfallzeitpunkt geltenden Recht zwischen (versicherter) schulischer Ausbildung und (eingeschränkt versicherter) hortmäßiger Betreuung zu unterscheiden (Vollmar, a.a.O., S. 30).

Nach den Angaben der E ...-Schule L ... und der Stadt L ... handelte es sich bei der Fahrt ins Schullandheim um eine vom Hort, mithin nicht der Schule, organisierte Veranstaltung.

Schule und Hort waren zum Unfallzeitpunkt entsprechend der übereinstimmenden Stellungnahmen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 25.05.2004 und der Stadt L ... vom 26.05.2004 organisatorisch und rechtlich getrennte Einheiten. Die Tatsache, dass Horte gemäß § 16 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 03.07.1991 (SächsGVOBl. S. 213) und Art. 1 Nrn. 1, 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen und anderer Gesetze vom 19.08.1993 (SächsGVOBl. S. 686) auch an Grundschulen errichtet und betrieben werden konnten, ändert daran nichts. Die Geschäfte wurden getrennt geführt. Die Hortbeschäftigten standen gemäß § 16 Abs. 3 des genannten Schulgesetzes im Dienst der Kommunen. Dass es sich um eine Hortveranstaltung handelte, war auch für die Beteiligten erkennbar. Sie fand in den Ferien statt, Teilnehmer waren nur Hortkinder, es nahmen als Aufsichtskräfte lediglich Erzieher, nicht jedoch Lehrer, teil.

Bereits aus diesem Grund bestand kein Unfallversicherungsschutz gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 14 b) RVO (vgl. Baumer/Fischer/Salzmann, Die gesetzliche Unfallversicherung, Stand: August 1986, Ziff. 105 zu § 539 RVO; Bereiter-Hahn, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: 1992, Rn. 25 zu § 539 RVO).

Die Klägerin stand auch nicht gemäß § 544 Nr. 1 RVO i.V.m. § 34 Abs. 1 g) der Satzung der Beklagten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Gemäß § 544 Nr. 1 RVO konnte die Satzung eines Unfallversicherungsträgers bestimmen, dass und unter welchen Bedingungen Personen, die nicht im Unternehmen beschäftigt waren, aber die Stätte des Unternehmens besuchten und auf ihr verkehrten, gegen Arbeitsunfälle versichert waren, soweit dies nicht bereits schon nach anderen Vorschriften der Fall war.

Auf dieser Basis regelte die Beklagte - nach eigenen Angaben im Vorgriff auf das ab 01.01.1997 geltende SGB VII (dieses sieht in § 2 Abs. 1 Nr. 8 a) den Unfallversicherungsschutz für Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen - Krippen, Kindergärten und Horten -, deren Träger für den Betrieb der Einrichtung die Erlaubnis aufgrund einer landesrechtlichen Regelung bedürfen, vor) - in § 34 Abs. 1 g) ihrer Satzung mit Wirkung ab 01.01.1993, dass Personen, die als Kinder und Schüler für einen Teil des Tages oder ganztags in Krippen, Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen (Tageseinrichtungen) "die Stätte des Unternehmens" mit dessen Zustimmung aufsuchen oder auf ihr verkehren, gegen Arbeitsunfälle versichert sind.

Bereits nach der Ermächtigungsnorm des § 544 Abs. 1 Nr. 1 RVO besteht Versicherungsschutz ausschließlich in der "Stätte des Unternehmens" (BSG, Urteil vom 25.08.1970, Az. 2 RU 51/68, BSGE 31, 275, 277; Ricke, a.a.O., Rn. 4 zu § 544 RVO; Schwampe, Die BG 1986, S. 531, 535 ff.). Die Möglichkeit, "betriebsfremde" Personen bei ihrem Aufenthalt auf der "Betriebsstätte" dem Versicherungsschutz zu unterstellen, ist bereits in § 5 Nr. 3 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 30.06.1900, RGBl. S. 585, eröffnet worden. Zur Begründung hierfür hieß es, es habe sich das Bedürfnis gezeigt, auch solche Personen zu versichern, die dem Betrieb nicht angehörten, weil sie den Gefahren des Betriebes ausgesetzt, aber nicht gegen Unfall versichert seien. Die Unternehmer versicherungspflichtiger Betriebe hätten ein berechtigtes Interesse daran, dass sie nicht neben den Ansprüchen, welche die öffentlich-rechtliche Versicherung an sie stellt, weiteren Ansprüchen ausgesetzt blieben, die von nicht unter die Unfallversicherung fallenden Personen wegen der Folgen von Betriebsunfällen aufgrund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Schadensersatz und Haftpflicht erhoben werden könnten (Reichstag, 10. Legislaturperiode, I. Session 1898/1900, Drucks. 3072, § 2 Nr. 2).

Nach der Rechtsprechung des BSG bestand Versicherungsschutz jedoch gemäß § 544 Nr. 1 RVO i.V.m. der jeweiligen Satzungsbestimmung des Unfallversicherungsträgers lediglich bei Unfällen in der Betriebsstätte, nicht jedoch beispielsweise auf Wegen von und zur Stätte des Unternehmens (BSG, Urteil vom 25.08.1970, a.a.O.; BSG, Urteil vom 21.01.1972, Az. 2 RU 16/71), und folglich auch nicht bei einer Teilnahme an vom Unternehmen veranstalteten Ausflügen.

Im vorliegenden Fall ist daher als Betriebsstätte der Ort des "Unternehmens", mithin das Gelände der E ...-Schule und des dazugehörigen Hortes anzusehen. Die Klägerin erlitt den Unfall jedoch gerade nicht im Schul-/Hortgelände, mithin der "Betriebsstätte" im Sinne des § 544 Nr. 1 RVO. Die Vorschrift ist, wie sich aus der Rechtsprechung des BSG ergibt (BSG, Urteil vom 25.08.1970, a.a.O.; BSG, Urteil vom 21.01.1972, a.a.O.), nicht erweiternd auszulegen. Der Unfallversicherungsschutz erstreckte sich lediglich auf alle Aktivitäten im Schul-/Hortgebäude und auf dem Schul-/Hortgelände. Wurde das Gelände verlassen, selbst wenn durch den Hort auswärtige Veranstaltungen organisiert wurden, so bestand außerhalb dagegen kein Versicherungsschutz.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Schullandheim auch nicht als ausgelagerter Teil der Schule anzusehen. Es gehört nicht zur E ...-Schule. Die Angestellten des Schullandheims unterstehen nicht der Schulleitung der genannten Schule. Auch kann die Schule nicht über das Gebäude des Schullandheims verfügen und seine Veranstaltungen stets dort abhalten. Das Schullandheim stellt vielmehr eine von der E ...-Schule unabhängige Einrichtung dar.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. -
Rechtskraft
Aus
Saved