L 16 RJ 569/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 156/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 569/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. März 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.

Der 1955 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina.

Er hat bei seinem ersten Rentenantrag im Jahr 1998 angegeben, 1993 in die Bundesrepublik zugezogen zu sein und hier als Fuhrdienstleiter und als Hilfsarbeiter gearbeitet zu haben. Zur Berufsausbildung gab er an, von 1971 bis 1974 eine Realschule besucht zu haben, später eine Berufsschule für Fuhrdienstleiter. Er legte die Kopie eines Diploms der höheren Eisenbahner-Schule vor, wonach er im Schuljahr 1985/86 die vorgeschriebene Prüfung abgelegt habe und sich Verkehrsingenieur in der Eisenbahnbranche nennen dürfe. In einem weiteren Dokument wird der Beruf mit Verkehrstransporttechniker übersetzt.

Die Beklagte hatte einen ersten Rentenantrag mit Bescheid vom 15.03.1998 abgelehnt. Dieser Entscheidung zugrunde lag eine Untersuchung des Klägers in der Bundesrepublik am 29.01.1998 durch Dr.H. , wobei diesem auch zahlreiche Unterlagen der Krankenkasse und des Arbeitsamtes zur Verfügung standen. Als Diagnosen sind dort genannt:

1. hochgradig malignes Magenlymphom vom B-Zelltyp Stadium EII2,

- Zustand nach BII-Resektion

- Zustand nach 3 Zyklen Polychemotherapie

- Zustand nach Bestrahlung

- Tumorgeschehen in Vollremission

2. Verdauungsbeschwerden nach Magenteilausschneidung.

Da bei den zahlreichen Nachuntersuchungen von einer Vollremission ausgegangen werde, seien dem Kläger leichte körperliche Arbeiten, gelegentlich auch mittelschwere im Wechselrhythmus noch vollschichtig zumutbar. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 28.04.1998 wurde dem Kläger auch ein Merkblatt über die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen übersandt. Im Versicherungsverlauf wurden deutsche Versicherungszeiten vom 01.07.1993 bis 26.11.1998 für insgesamt 65 Monate festgestellt.

Am 08.02.1999 stellte der Kläger beim bosnischen Versicherungsträger erneut Rentenantrag. Der bosnische Träger teilte mit, aus der bosnischen Versicherung bestehe seit 09.03.1999 Pensionsanspruch. Versicherungszeiten wurden vom 01.01.1977 bis 06.04.1992 für insgesamt 12 Jahre, 8 Monate und 4 Tage bestätigt. Der bosnische Träger übersandte mit dem Rentenantrag auch einen Untersuchungsbericht der Invalidenkommission vom 09.03.1999. Dort gab der Kläger an, wegen der Magenoperation alle ein bis zwei Stunden etwas essen zu müssen, der Appetit sei schlecht, er schlafe schlecht und fühle sich erschöpft. Es wurde eine leichte depressive Episode beschrieben, sowie ein LWS-Syndrom. Das Leistungsvermögen wurde sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch im hauptsächlich ausgeübten Beruf ab März 1999 mit weniger als zwei Stunden angegeben.

Nach Auffassung von Dr.D. , Prüfarzt der Beklagten, könne der Kläger abweichend von den übersandten ärztlichen Unterlagen leichte Arbeiten ohne einseitige Körperhaltung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig verrichten.

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag vom 08.02.1999 mit dem streitigen Bescheid vom 14.07.1999 ab.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit dem Antrag, er sei auf Dauer berufs- und erwerbsunfähig und könne keine Tätigkeit mehr ausüben. Es wurden zum Beweis medizinische Unterlagen vorgelegt. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.1999 den Widerspruch zurück mit der Begründung, es liege auch nach Auswertung der Unterlagen aus Bosnien weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor, da noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen gegeben sei.

Dagegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht Landshut. Die Beklagte habe die gesundheitlichen Einschränkungen nicht hinreichend berücksichtigt und den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt. Aufgrund des hochmalignen Non-Hodgkin-Lymphoms sowie der Depression und der Folgen der Magenresektion sei er nicht mehr in der Lage, einer Berufstätigkeit unter betriebsüblichen Bedingungen vollschichtig nachzugehen. Er befinde sich außerdem in ständiger ärztlicher Behandlung und der Teilzeitarbeitsmarkt sei ihm verschlossen. Er sei krank und reiseunfähig und könne nicht zu einer Untersuchung in die Bundesrepublik anreisen, auch habe sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert.

Dr.T. hat auf Veranlassung des Sozialgerichts im Gutachten vom 04.12.2001 alle Unterlagen nach Aktenlage ausgewertet. Aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass sich die Tumorerkrankung in Vollremission befinde, weshalb eine zeitliche Leistungseinschränkung hieraus nicht mehr resultiere. Wegen der rezidivierenden Magenbeschwerden bei Magenteilentfernung seien schwere körperliche Arbeiten nicht zumutbar und es müsse die Möglichkeit zur Einnahme regelmäßiger Mahlzeiten gegeben sei. Nacht- und Schichtdienst seien deshalb nicht zumutbar. Die körperlichen Beschwerden seien nach den vorliegenden Befunden erheblich psychisch überlagert. Die vorgelegten spärlichen Befunde ließen im Vergleich zu dem zuletzt eingeholten Gutachten nur sehr bedingt eine Beurteilung zu. Ob der Kläger die zumutbaren Arbeiten vollschichtig verrichten könne, sei nach Aktenlage nicht zu beurteilen, hierzu sei eine Begutachtungsuntersuchung in Deutschland erforderlich. Nach den vorliegenden Befunden sei er aber in der Lage, zur Untersuchung nach Deutschland zu reisen.

Dem Klägerbevollmächtigten wurde daraufhin mitgeteilt, dass der Kläger letztmals zu einer Untersuchung geladen werde und die Kosten einer Begleitperson übernommen werden. Der Klägerbevollmächtigte teilte unter Vorlage von Attesten mit, dass wegen der gesundheitlichen Störungen eine Reise zur Untersuchung nicht möglich sei.

Dr.T. nahm am 01.03.2002 ergänzend zu diesen Unterlagen Stellung und war weiterhin der Auffassung, dass eine psychiatrische Begutachtung unumgänglich sei und dem Kläger mit Begleitperson die Reise durchaus zumutbar sei. Aus der Aufzählung im Attest lasse sich eine Verschlechterung der körperlichen Symptomatik nicht ableiten, insbesondere könne nicht daraus geschlossen werden, dass ein Rezidiv der Grunderkrankung, also der Tumorerkrankung, aufgetreten sei. Wegen der psycho-pathologischen Befunde sei aber mit Begleitperson eine Anreise möglich.

Mit Urteil vom 15.03.2002 wies das Sozialgericht die Klage ab mit der Begründung, nach den Grundsätzen der objektiven Beweis- last habe der Kläger nicht ausreichend nachweisen können, dass ein eingeschränktes Leistungsvermögen bestehe. Der Kläger sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er unter Zuhilfenahme einer Begleitperson zur Untersuchung anreisen könne und dass auch keine medizinischen Unterlagen vorliegen, die die Reiseun- fähigkeit bestätigten. Trotzdem sei er zur Untersuchung nicht erschienen. Deshalb sei wegen nicht nachgewiesener Berufs- und Erwerbsunfähigkeit die Klage abzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Es sei nicht richtig, dass der Kläger zur Untersuchung in die Bundesrepublik nicht einreisen wollte, er sei vielmehr nicht reisefähig. Der Kläger und die ihn behandelten Ärzte vertreten die Auffassung, dass die gesundheitlichen Einschränkungen nicht hinreichend berücksichtigt seien.

Im Gutachten vom 05.04.2004 hat der vom Senat beauftragte Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.M. aufgrund der Untersuchung des Klägers folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:

1. Anpassungsstörung (Angst und Depression gemischt) bei einer sehr einfach strukturierten neurasthenischen Primärpersön- lichkeit

2. LWS-Syndrom ohne neurologisch bedeutsame Ausfälle.

Nach Auffassung von Dr.M. hat sich der Gesundheitszustand des Klägers seit der Begutachtung im Rahmen des Rentenantrags weder gebessert noch verschlechtert. Mit Rücksicht auf die Störungen auf nervenfachärztlichem Gebiet könne der Kläger leichte und mittelschwere Arbeiten wechselschichtig im Gehen, Stehen und Sitzen im Freien und in geschlossenen Räumen noch verrichten, sofern dabei Zeitdruck und Akkord nicht abverlangt werde. Es seien aufgrund des psycho-pathologischen Befundes sicherlich nur einfachste Hilfsarbeiten möglich. Die üblichen Anmarschwege könnten zurückgelegt werden, zusätzliche Arbeitspausen seien nicht erforderlich. Einschränkungen seien darin zu sehen, dass die nervliche Belastbarkeit und die Streßtoleranz, die geistige Beweglichkeit sowie die Selbständigkeit des Denkens und Handelns herabgesetzt sei. Auch die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit auf den technischen Wandel sei deutlich herabgesetzt. Der Kläger könne aber die psychischen Störungen mit ärztlicher Hilfe überwinden und könne unter den üblichen Bedingungen entsprechende Arbeiten verrichten. Weitere Gutachten außer dem bereits veranlassten fachinternistischen Gutachten seien nicht erforderlich.

Der Internist Dr.M. stellte ebenfalls nach Untersuchung des Klägers, die am 05.04.2004 in Anwesenheit eines Dolmetschers erfolgte, folgende Diagnosen:

1. Zustand nach 2/3-Resektion des Magens bei B-Zell-Lymphom 2. Bekannte Nephrolithiasis 3. Verdacht auf Struma diffusa

Dr.M. hat ausgeführt, dass bei der Allgemeininspektion entgegen den Klagen des Klägers keine Auffälligkeiten, sondern ein altersentsprechend gesund aussehender Mann in gutem Ernährungszustand und Allgemeinzustand angetroffen worden sei. Es hätten sich äußerlich keine Symptome gravierender Gesundheitsstörungen gefunden, weder im Bereich der Organe noch des Bewe- gungsapparates. Der Kläger könne keine Arbeiten mehr verrichten, die am Fließband oder verbunden mit Heben und Tragen von schweren Lasten sowie auf Treppen und Leitern ausgeführt werden müssen, er sollte außerdem nicht an laufenden Maschinen oder an Bildschirmgeräten arbeiten, wobei die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände gegeben sei. Es seien auch keine Einschränkungen bezüglich exogener Noxen, Temperaturschwankungen etc. zu nennen. Publikumsverkehr sei durchaus zumutbar, das Seh- und Hörvermögen sei als normal zu bewerten. Auch die üblichen Anmarschwege könne der Kläger zu Fuss bzw. mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen. Auch zusätzliche Arbeitspausen seien nicht erforderlich. Unter den üblichen Bedingungen könne der Kläger weiterhin acht Stunden täglich arbeiten. Leistungseinschränkungen in zeitlicher Hinsicht seien nicht zu begründen. Weitere Begutachtungen seien nicht erforderlich.

Der letzte deutsche Arbeitgeber, die Firma T. Getränkegroß- handel, teilte mit, der Kläger sei von Oktober 1993 bis Juli 1996 mit Unterbrechungen als Lagerarbeiter beschäftigt gewesen. Es habe sich um ungelernte Arbeiten mit einer Anlernzeit von einer Woche gehandelt, die nach Lohngruppe II entlohnt wurden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.03.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ab Antrag im Februar 1999 Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen Er- werbsminderung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landesso- zialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144 , 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, erweist sich je- doch als unbegründet.

Im Ergebnis haben die Beklagte und das Sozialgericht zu Recht den Anspruch des Klägers auf Rente abgelehnt. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen nicht, denn er kann ab Antrag noch vollschichtig tätig sein und ist deshalb weder vermindert er- werbsfähig im Sinne von §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) noch teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne von §§ 43, 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI a.F., da er ab dem Zeitpunkt des Rentenantrags vom 08.02.1999 bis jetzt nicht berufsunfähig ist. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn.27 und 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).

Nach dem Stufenschema des Bundessozialgerichts ist der Kläger nicht als Facharbeiter anzusehen, denn er hat zwar, wie die Prüfungsnachweise darlegen, in seiner Heimat einen Beruf er- lernt, hat sich aber von diesem Beruf offenbar bereits vor sei- ner Übersiedlung in die Bundesrepublik gelöst und war in der Bundesrepublik als ungelernter Arbeiter beschäftigt. Er ist deshalb auf alle angelernten und ungelernten Tätigkeiten ver- weisbar, die mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch ver- einbar sind.

Bei der Beurteilung des Leistungsvermögens stützt sich der Se- nat auf das Ergebnis der in der Bundesrepublik durchgeführten Untersuchung bei Dr.M. und Dr.M. bzw. die im Verwaltungs- verfahren eingeholten Gutachten der Untersuchungsstelle in B. vom 29.01.1998 sowie auf die Auswertung der aus Bosnien vorgelegten medizinischen Unterlagen durch die gerichtlichen Sachverständigen. Dabei haben die gerichtlichen Sachverständi- gen ausführlich und gut nachvollziehbar ihre Beurteilung darge- stellt und begründet. Der Senat hat keine Zweifel, dass diese Beurteilung dem Leistungsvermögen des Klägers entspricht. Die eingeholten Gutachten zeigen zwar, dass der Kläger 1995, wie durch die Behandlungsberichte nachgewiesen, schwer erkrankt war und ihm als Folge des Non-Hodgkins- Lymphoms 2/3 des Magens entfernt werden mussten. Es ergibt sich aber durch das Ergebnis der Untersuchung, dass auf internem Fachgebiet keine Hinweise auf eine Metastasierung oder ein Rezidiv des Tumors gefunden werden konnten. Insgesamt konnte bei der klinischen Untersuchung im Bereich des Abdomens kein pathologischer Befund erhoben werden. Die Folgen der Magenresektion sind zwar, dass der Kläger nur noch kleine Mahlzeiten zu sich nehmen kann und wiederholt eine Geschwürsbildung aufgetreten ist, diese jedoch nach heutigen Maßstäben gut behandelbar ist und keine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit darstellt. Die Folgen der Magenresektion sind ohne Einfluss auf den Ernährungszustand. Die vom Kläger geschilderten Beschwerden sind jedenfalls nicht so schwerwiegend, dass auf Dauer von einer Leistungseinschränkung ausgegangen werden kann. Es ist beim Kläger auch kein ausgesprochenes Untergewicht festzustellen, er ist vielmehr normalgewichtig und sein Allgemeinzustand unauffällig. Damit bestätigt sich durch die Untersuchung bei Dr.M. der Befund, der beim ersten Antrag des Klägers auf Rentengewährung, der noch in der Bundesrepublik gestellt worden war, durch das Gutachten von Dr.K. bereits beschrieben wurde. Auch der Umstand, dass also seither keine Verschlechterung eingetreten ist, beweist, dass die ursprüngliche Einschätzung zutreffend war. Der Gutachter beschreibt bei der Darstellung seiner Untersuchungsbefunde auch, dass der Kläger nahezu in jeder Region eine Anspannung des Abdomens zeigte, wobei unbeobachtet die Untersuchung gut durchgeführt werden konnte. Dr.M. betont ausdrücklich, dass ein pathologischer Befund nicht erhoben werden konnte und sich außer der aus Bosnien bereits mitgeteilten Nephrolithiasis, die einer regelmäßigen Kontrolle bedarf, keine wesentlichen aktuellen Erkrankungen fanden. Eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit ist deshalb aus diesen Befunden nicht abzuleiten. Auch von Seiten der Schilddrüse und der Lunge fanden sich keine schwerwiegenden Befunde und die Herz-Kreislaufsituation ist unauffällig, auch wenn ein Belastungs-EKG vom Kläger abgelehnt wurde. Da aber sonst keine Hinweise auf eine cardielle Erkrankung bestehen, ist eine besondere Leistungseinschränkung auszuschließen. Der von Dr.M. beschriebene Zustand besteht seit Rentenantrag 1999 und ist als dauerhaft anzusehen. Bei der orientierenden Überprüfung des Stütz- und Bewegungsapparates fand sich nach Überwindung der muskulären Widerstände eine ohne Einschränkung durchführbare Achsrotation und Seitwärtsneigung. Die Muskulatur war erheblich verspannt und der Kläger machte geltend, sich nicht bücken zu können. Die Beobachtung beim Be- und Entkleiden zeigte jedoch, dass eine völlig freie Bewegung möglich ist. Auch die neurologische Untersuchung bei Dr.M. zeigte, dass ein LWS-Syndrom ohne jegliche neurologische Ausfälle besteht. Aber unter anderem wegen der Wirbelsäulenveränderung sollte der Kläger keine körperlich schweren Arbeiten mehr verrichten müssen. Die Prüfung der Extremitäten blieb ebenfalls ohne wesentlichen pathologischen Befund. Es konnten auch keine Hinweise für ein chronisch-degeneratives oder akut entzündliches Geschehen gefunden werden. Neben der neurologischen Untersuchung hat Dr.M. auch ein psychiatrisches Gutachten erstellt und dabei ausgeführt, dass der Kläger zwar insgesamt etwas vorgealtert wirkt und die Mimik ausgesprochen depressiv leidend gefärbt ist. Bei der Beschwerdeschilderung und der neurologischen Untersuchung war allerdings eine deutlich unterstreichende verfahrensbezogene Darstellung nicht zu übersehen. Beeinträchtigt ist die Konzentration und auch die Auffassung und die Gedächtnisleistung. Insgesamt ist jedoch von einem eher unterdurchschnittlich intellektuellen Ausgangsniveau auszugehen. Auch die Stimmung war beim Untersuchungszeitpunkt depressiv gefärbt, wobei typische Tagesschwankungen im Verlauf der Vorgeschichte ebensowenig wie phasenhafter Verlauf zu erfragen waren. Sicherlich ist eine reaktive Anpassungsstörung oder eine gemischte Angst und Depression als Reaktion auf das Tumorgeschehen nachvollziehbar, allerdings sind die Befunde nicht so schwerwiegend, dass hier zeitliche Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen wären. Zu den aus Bosnien vorgelegten ärztlichen Unterlagen ist anzumerken, dass eine psychotische Symptomatik bei der Untersuchung nicht zu objektivieren war. Es handelt sich eher um eine reaktive Depression, die bei der Untersuchung deutlich ausgestaltet wurde. Da auch nach der Bescheinigung des behandelnden Arztes im Gegensatz zu der Einschätzung einer mittelschweren depressiven Episode nur eine geringgradige Medikamentendosis angegeben wird, ist diese Beurteilung nicht überzeugend, zumal der Kläger bei der Untersuchung auf konkrete Nachfrage angegeben hat, nicht regelmäßig Medikamente auf nervenfachärztlichem Gebiet einzunehmen. Die von ihm bei der Untersuchung geltend gemachten Beschwerden auch an der rechten unteren Extremität konnten in der Elektromyograhie und in der Neurographie nicht bestätigt werden und trotz Nachfrage über die Dolmetscherin nicht sicher einem neurologischen Krankheitsbild zugeordnet werden. Durch die erhobenen Befunde ist aber eine Arbeits- oder Erwerbsunfä- higkeit nicht zu begründen, denn es wäre im Gegenteil für den Kläger durchaus hilfreich zur Überwindung seiner reaktiven de- pressiven Symptomatik einer geregelten leichten Berufstätigkeit nachzugehen. Da auf neurologischem Fachgebiet ein verwertbarer pathologisch, neurologischer Befund nicht zu erheben war und auch die lumbalgieforme Beschwerdesymptomatik sich als LWS-Syn- drom ohne neurologisch bedeutsame Ausfälle darstellte, kam der Gutachter zum Ergebnis, dass der Kläger noch vollschichtig ar- beiten kann, keine Einschränkungen der Wegstrecke auf weniger als 500 Meter bestehen und dem Kläger die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist. Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens konnte Dr.M. nicht bejahen. Die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit auf den technischen Wandel und einen anderen Beruf ist zwar deutlich herabgesetzt, aber im Rahmen der Vorbildung und unter Berücksichtigung, dass keine Arbeiten unter Akkord oder im Zeitdruck anfallen, ist der Kläger noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten zu verrichten.

Damit erfüllt er aber die Voraussetzungen für die Rentengewäh- rung weder nach altem noch nach neuem Recht. Da der Kläger in der Bundesrepublik nur ungelernte Tätigkeiten verrichtet hat, ist er auf alle ungelernten und angelernten Tätigkeiten verweisbar, die noch denkbar sind. Bei einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit für leichte Arbeiten ist der Kläger ohne Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde (vgl. BSGE 80, 24) liegt nicht vor. Für ungelernte Tätigkeiten typische Verrichtungen wie das Zureichen, Abnehmen, Sortieren, Verpacken oder Montieren, sind dem hinsichtlich der Feinmotorik nicht eingeschränkten Kläger, der auch über das notwendige Umstellungsvermögen für einfache Tätigkeiten, die kein technischen Verständnis erfordern, verfügt, ohne weiteres möglich.

Damit erfüllt der Kläger auch nicht strengeren Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Ist er nicht berufsunfähig im Sinne von § 43 Abs.2 SGB VI a.F. (i.V.m. § 240 SGB VI), so liegt auch - für den Eintritt der Erwerbsminderung nach dem 31.12.2000 - keine teilweise Erwerbsminderung vor, da diese ein unter 6-stündiges Leistungsvermögen voraussetzen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG die Revision zuzulas- sen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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