L 5 B 7/05 KR

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 100/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 B 7/05 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 5. Mai 2004 in Ziffer II aufgehoben.

Gründe:

I.

Die Klägerin wandte sich mit ihrer am 03.05.2002 erhobenen Klage gegen eine Beitragsnachforderung im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung gemäß § 28 p Abs.1 SGB IV. Nach außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen in Folge einer Anregung im Erörterungstermin vom 10.10.2002 und Erlass eines Abänderungsbescheids erklärte die Klägerin den Rechtsstreit mit Schreiben vom 15.03.2004 in der Hauptsache für erledigt. Dem stimmte die Beklagte am 18.03.2004 zu. Später einigten sich die Beteiligten auch über die Aufteilung der außergerichtlichen Kosten. Mit Beschluss vom 05.05.2004 hat das Sozialgericht neben der Streitwertfestsetzung unter Ziffer II verfügt, dass die Gerichtsgebühr nicht angefallen sei. Begründet hat es dies damit, dass bis zum außergerichtlichen Vergleich keine Handlung des Gerichts erfolgt sei, die gemäß Ziffer 4110 KV die Gerichtsgebühr ausgelöst habe. Dieser Beschluss ist, versehen mit einer Beschwerdebelehrung gemäß § 25 Abs.3 Gerichtskostengesetz, lediglich den Beteiligten des Klageverfahrens, nicht hingegen der Staatskasse zugestellt worden. Gegen den Beschluss in Ziffer II hat der Bezirksrevisor beim Bayer. Landessozialgericht mit Schriftsatz vom 23.12.2004 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, die Voraussetzungen der KV-Nr.4110 der Anlage 1 zu § 11 Abs.1 Gerichtskostengesetz a.F. seien schon deshalb nicht erfüllt, weil keine Klagerücknahme, sondern eine Erledigungserklärung vorliege. Außerdem sei bisher weder ein Kostenansatz durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 4 Gerichtskostengesetz a.F. erfolgt, noch sei eine Erinnerung eines nach § 5 Abs.1 Gerichtskostengesetz a.F. Berechtigten eingelegt worden.

Die Staatskasse beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 05.05.2004 in Ziffer II aufzuheben.

Das Sozialgericht hält den Beschluss vom 05.05.2004 gemäß § 158 Abs.2 VwGO für unanfechtbar. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Beschwerdegegenstand ist eine Kostengrundentscheidung gemäß § 197 a SGG i.V.m. einer Kostennebenentscheidung im Sinn des § 8 Gerichtskostengesetzes a.F ... Der Tenor des Beschlusses vom 05.05.2004 ist in Anbetracht der Gründe dahin auszulegen, dass die Beteiligten trotz ihrer grundsätzlichen Kostentragungspflicht gemäß § 160 VwGO von der Gerichtsgebührenpflicht freigestellt werden sollen. Um eine Entscheidung gemäß § 5 Abs.1 Gerichtskostengesetz kann es sich trotz der Bezugnahme auf KV-Nr.4110 schon deshalb nicht handeln, weil, wie der Bezirksrevisor zutreffend feststellt, sowohl ein Kostenansatz durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als auch eine von den Beteiligten oder der Staatskasse eingelegte Erinnerung fehlen. Der Antrag des Beschwerdeführers ist zulässig und begründet. Die Beschwerde ist ohne eine Fristbindung nach § 5 Abs.2 und 3 Gerichtskostengesetz zulässig. Ein Beschwerdeausschluss gemäß § 158 Abs.2 VwGO kommt nicht in Betracht. Zwar ist in den Fällen, in denen in der Hauptsache eine Entscheidung nicht ergangen ist, die Entscheidung über die Kosten nicht anfechtbar (Beschluss des 5. Senats vom 29.07.2004, Az.: L 5 B 239/04 KR). Davon zu unterscheiden ist jedoch die grundsätzlich dem Kostenansatzverfahren vorbehaltene Entscheidung, von Gerichtsgebühren abzusehen. Diese Entscheidung ist auch dann nach § 5 Abs.2 Gerichtskostengesetz beschwerdefähig, wenn sie - wie hier - bereits in Verbindung mit einer Kostengrundentscheidung ergeht (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.11.1994, Az.: 13 E 11732/94 m.w.N.) Der Antrag des Beschwerdeführers ist begründet. Die Nichterhebung von Kosten kann nicht auf § 8 Gerichtskostengesetz gestützt werden. Danach werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Das gleiche gilt bei der Zurücknahme eines Antrags, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht (§ 8 Abs.1 Satz 3 Gerichtskostengesetz in bis 30.07.2004 gültigen Fassung). Das Gericht hat selbst seine Entscheidung nicht auf § 8 Gerichtskostengesetz gestützt. Seine Anwendung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil, wie der Bezirksrevisor zutreffend einwendet, die Klage nicht zurückgenommen worden ist, sondern die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Mit der Bezugnahme auf die voraussichtliche Zustimmungserklärung der Beklagten zur Erledigung des Rechtsstreits hat der Klägerbevollmächtigte im Schriftsatz vom 15.03.2004 deutlich gemacht, dass er nicht einseitig das Verfahren beenden wollte, sondern nur im Zusammenwirken mit dem Beklagten. Ob die Gerichtsgebühr gemäß § 11 Gerichtskostengesetz a.F. in Verbindung mit Nr.4110 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 wegen rechtzeitiger Rücknahme der Klage entfällt, wie dies das Sozialgericht trotz umfangreicher Befassung der Sache im Erörterungstermin am 10.10.2002 behauptet, oder dies angesichts der fehlenden Klagerücknahme von vornherein abzulehnen ist, wie dies der Bezirksrevisor ausführt, kann vom Beschwerdegericht nicht entschieden werden. Ebensowenig wie das Sozialgericht befugt war, eine Entscheidung gemäß § 5 Abs.1 Gerichtskostengesetz zu treffen, ist die Beschwerdeinstanz berechtigt, die Voraussetzungen der Nr.4110 KV zu prüfen. Der Devolutiveffekt der Beschwerde beschränkt sich auf die ergangene Entscheidung, die - wie eingangs klargestellt - keine Entscheidung gemäß § 5 Abs.1 Gerichtkostengesetz darstellt. Die Aufstellung des Kostenansatzes nach § 4 Gerichtskostengesetz ist reine Gerichtsverwaltungstätigkeit. Die Entscheidungsbefugnis des Gerichts ist im Gerichtskostengesetz im Einzelnen geregelt (u.a. § 8 Abs.2 Gerichtskostengesetz a.F.). Vorliegend fehlte eine entsprechende Entscheidungsgrundlage. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei (§ 5 Abs.6 Satz 1 Gerichtskostengesetz a.F.).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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