L 8 AL 302/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 456/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 302/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Ziffer II des Urteils des Landessozialgerichts vom 18. Februar 2005 wird dahingehend abgeändert, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

II. Der Streitwert wird auf 4000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Zwischen den Beteiligten war die Zurückweisung der Klägerin als Verfahrensbevollmächtigte im Widerspruchsverfahren streitig.

Mit Urteil vom 18.02.2005 hat das Landessozialgericht die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 07.07.2004 zurückgewiesen. In Ziffer II hat es ausgesprochen, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, dass also § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Anwendung komme.

Im Kostenausspruch war das Urteil in Ziffer II jedoch von Amts wegen dahingehend abzuändern, dass die Klägerin gemäß § 197 a SGG die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Denn nach § 197 a SGG werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, wenn weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Dies ist hier der Fall. Die Vorschrift gilt für alle Verfahren, die nach dem 02.01.2002 rechtshängig geworden sind. Die Geltung des GKG bedeutet, dass insbesondere § 13 für die Wertberechnung zur Anwendung kommt. Nach § 13 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klagepartei für diese ergebenden Bedeutung der Streitsache. Der Regelstreitwert beträgt danach 4000,00 EUR. Nachdem keine Anhaltspunkte für die Bezifferung der wirtschaftlichen Bedeutung vorliegen, ist vom Regelstreitwert auszugehen.

Der Beschluss ist nicht weiter anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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