L 11 AL 457/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 507/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 457/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.09.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist in diesem Verfahren des Klägers die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) sowie die Rückforderung überzahlter Leistungen für die Zeit vom 21.05.2001 bis einschl. 28.06.2001 in Höhe von 1.760,46 DM zuzüglich überzahlter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 259,00 DM.

Der 1959 geborene Kläger, ausweislich seiner eigenen Angaben deutscher Staatsangehöriger, bezog nach einer Tätigkeit als Kraftfahrer bei der Firma K., M., ab dem 16.02.2001 Alg von der Beklagten.

Am 01.07.2001 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz von L. nach S ...

Unter dem 05.07.2001 teilte die Landesversicherungsanstalt Unterfranken der Beklagten mit, ihr sei eine Beschäftigungszeit des Klägers vom 21.05.2001 bis einschl. 23.05.2001 mit einem Entgelt in Höhe von 344,00 DM gemeldet worden.

Weitere Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum bei der Bäckerei P. , L. , als Bäckereihelfer beschäftigt war. Der Kläger war vom Arbeitgeber bei der AOK L. in allen Zweigen der Sozialversicherung angemeldet worden.

Nach Anhörung des Klägers hob die Beklagte mit Bescheid vom 29.07.2002 die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 21.05.2001 bis einschl. 28.06.2001 auf. Der Kläger habe vom 21.05.2001 bis einschl. 23.05.2001 in einem mindestens 15 Stunden/Woche umfassenden Beschäftigungsverhältnis gestanden, die Aufnahme dieses Beschäftigungsverhältnisses jedoch nicht unverzüglich angezeigt. Aus diesem Grund sei die persönliche Arbeitslosmeldung des Klägers bis zum Tag der erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung am 29.06.2001 erloschen. Der Kläger habe hierwegen das in diesem Zeitraum erhaltene Alg in Höhe von 1.760,46 DM zuzüglich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 259,00 DM zu erstatten.

Am 12.08.2002 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Er habe an drei Tagen jeweils von 3.00 Uhr bis 10.00 Uhr gearbeitet und sei davon ausgegangen, dass es sich nicht um ein festes Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Er habe auch nicht gewusst, dass durch die Aufnahme dieser vermeintlichen Nebentätigkeit seine Arbeitsosigkeit unterbrochen worden sei. Er habe Informationen vom Arbeitsamt L. erhalten, wonach er sich nur "mit festem Arbeitsvertrag abmelden" müsse.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Rechtswirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung des Klägers sei für den Zeitraum bis zur erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung erloschen, weil der Kläger eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung als Bäckereihelfer in L. aufgenommen habe, diese dem Arbeitsamt aber nicht mitgeteilt habe. Der Kläger hätte diese Verpflichtung aus dem Merkblatt für Alg-Bezieher entnehmen können.

Mit seiner beim Sozialgericht Würzburg (SG) am 09.09.2002 zur Niederschrift vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhobenen Klage beantragte der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 29.07.2002 und des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2002. Man habe ihm auf eine Nachfrage beim Arbeitsamt L. erklärt, er dürfe bis zu 300,00 DM im Monat hinzuverdienen, ohne den Anspruch auf Alg zu verlieren. Er habe im streitgegenständlichen Zeitraum aber nur Lohn in Höhe von 246,00 DM erhalten. Zudem habe er Probleme beim Lesen deutschsprachiger Texte.

Mit Urteil vom 14.09.2004 wies das SG die Klage ab. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, weil der Kläger seiner durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Über diese Verpflichtung sei er im Merkblatt Nr 1 für Alg-Bezieher auf den Seiten 17 und 54 belehrt worden. Die angebliche Auskunft des Arbeitsamtes L. habe sich ganz offensichtlich auf den damaligen § 141 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bezogen, wonach Arbeitsentgelt in gewissen Fällen auf das Alg anzurechnen gewesen sei. Das ändere aber nichts daran, dass der Kläger die Beschäftigungspflicht bei der Beklagten hätte anzeigen müssen.

Seine beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) hiergegen am 18.11.2004 eingelegten Berufung begründet der Kläger damit, die Mitarbeiterin beim Arbeitsamt L. habe ihm mitgeteilt, er könne bis zu 300,00 DM dazuverdienen, ohne es melden zu müssen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.09.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen. Wegen des Verlaufes der mündlichen Verhandlung vor dem Bayer. Landessozialgericht wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.03.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, denn der Bescheid vom 29.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2002 bezüglich der Aufhebung der Bewilligung und der Rückforderung von Alg und der Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger war ab dem 21.05.2001 nicht mehr arbeitslos und hat die Aufnahme einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Tätigkeit bei der Beklagten zumindest grob fahrlässig nicht mitgeteilt.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Alg ist § 48 Abs 1 Sätze 1 und 2 Nr 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 330 Abs 3 SGB III.

Nach diesen Regelungen ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass dieses Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt und der Betroffene eine durch Rechtsvorschriften auferlegte Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.

Bei der Bewilligung von Alg handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.

Beim Kläger ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom 18.05.2002 iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X eingetreten. Der Kläger war nämlich ab dem 21.05.2001 nicht mehr arbeitslos. Er hatte somit ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Alg.

Anspruch auf Alg haben Arbeitnehmer, die u.a. arbeitslos sind (§ 117 Abs 1 Nr 1 SGB III). Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der u.a. vorübergehend in keinem Beschäftigungsverhältnis steht (§ 118 Abs 1 Nr 1 SGB III). Die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Mehrere Beschäftigungen werden zusammengerechnet (§ 118 Abs 2 Satz 2 SGB III). Aus diesen Regelungen ist im rechtlich zulässigen Umkehrschluss zu entnehmen, dass eine 15 Stunden und mehr wöchentlich umfassende Beschäftigung den Tatbestand der Beschäftigungslosigkeit und damit der Arbeitslosigkeit ausschließt.

Der Kläger war in den 3 Kalendertagen ab dem 21.05.2001 mehr als 15 Stunden bei der Firma P. , L. , als Bäckereihelfer tätig. Er stand damit nicht lediglich in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist im Übrigen unstreitig. Auch wenn ausweislich der Arbeitsbescheinigung vereinbart worden ist, dass der Kläger 3 Tage zur Probe arbeiten soll, so ist hier dennoch von einem regelmäßigen Arbeitsverhältnis im Sinne eines Probearbeitsverhältnisses auszugehen (Weidenkaff in Palandt, BGB, 62.Aufl. 2005, Vorbem. zu § 611 Rdnr 43), das in der hier vorliegenden unbefristeten Form auch mündlich vereinbart werden konnte (Weidenkaff aaO § 611 Rdnr 2). Der Kläger sprach mit dem Arbeitgeber, seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG folgend, über einen Monatslohn von 2.800,00 DM bis 3.000,00 DM. Vereinbart war eine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche. Beiträge zur Sozialversicherung wurden geleistet. Das Arbeitsverhältnis wurde am 23.05.2001 zum 23.05.2001 durch den Arbeitgeber beendet (vgl. zu alledem auch BayLSG vom 19.02.2004 Az: L 10 AL 110/02). Das Arbeitsverhältnis des Klägers hätte mithin der Anzeige bedurft.

Der Kläger hat es unterlassen, diese wesentliche Änderung in seinen Verhältnissen der Beklagten mitzuteilen. Soweit er sich auf einen Anruf beim Arbeitsamt L. stützt, gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hierzu an, er habe dort ca. 2 bis 3 Wochen vor dem Arbeitsbeginn bei der Firma P. angerufen, weil er eine allgemeine Auskunft erhalten wollte, unter welchen Umständen er eine Arbeit aufnehmen könne. Von einer Meldung der hier streitgegenständlichen Arbeitsaufnahme kann mithin keine Rede sein.

Der Kläger hat damit zumindest grob fahrlässig seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt. Er hätte der Beklagten die Arbeitsaufnahme bei der Firma P. , L. , gemäß § 60 Abs 1 Nr 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) unverzüglich mitteilen müssen. Er war durch das ihm zuvor anlässlich seiner Antragstellung am 20.02.2001 ausgehändigte Merkblatt I für Arbeitslose, dessen Erhalt er bei der Antragstellung durch Unterschrift bestätigt hatte, in eine für den juristischen Laien verständlichen Weise darauf hingewiesen worden, dass er das zuständige Arbeitsamt sofort benachrichtigen müsse, wenn er eine Arbeit aufnehme. Durch Unterschrift versicherte er zudem, er werde Änderungen unverzüglich anzeigen.

Das ihm ausgehändigte Merkblatt enthält u.a. folgende Hinweise: "Bei Aufnahme jeder Beschäftigung prüft das Arbeitsamt, ob diese Beschäftigung die Arbeitslosigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosengeld entfallen lässt oder ob das hieraus erzielte Entgelt auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Der Anspruch entfällt also, wenn die aufgenommene Beschäftigung 15 Stunden wöchentlich erreicht bzw übersteigt. Es ist in Ihrem eigenen Interesse sehr wichtig, dass Sie jede aufgenommene Beschäftigung vor deren Beginn dem Arbeitsamt anzeigen. Bei Nichtanzeige oder verspäteter Anzeige kann die Leistung erst wieder nach erneuter Arbeitslosmeldung gezahlt werden ( ...) Es können Ihnen bei nicht rechtzeitiger Anzeige der Arbeitsaufnahme u.U. erhebliche finanzielle Nachteile entstehen ( ...) Während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe dürfen Sie eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit bzw Beschäftigung ausüben und ein Nebeneinkommen erzielen. Die Nebenbeschäftigung darf allerdings einen zeitlichen Umfang von 15 Stunden wöchentlich nicht erreichen ( ...) Erreicht oder überschreitet die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit 15 Stunden, besteht wegen fehlender Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe. Gegebenenfalls ist eine erneute persönliche Arbeitslosenmeldung erforderlich. Wichtig ist, dass Sie jede Nebenbeschäftigung dem Arbeitsamt unverzüglich und ohne Aufforderung mitteilen ( ...) Insbesondere in den nachstehend angeführten Fällen ist es wichtig, dass Sie sofort Ihr Arbeitsamt benachrichtigen: ( ...) Wenn Sie eine Arbeit übernehmen - auch als Selbstständiger oder mithelfender Familienangehöriger. Eine Mitteilung des Arbeitgebers an die Krankenkasse über Ihre Arbeitsaufnahme reicht nicht aus. Verlassen Sie sich auch nicht auf eventuelle Zusagen anderer, zum Beispiel Ihres Arbeitgebers, Ihre Beschäftigungsaufnahme dem Arbeitsamt anzuzeigen; hierzu sind ausschließlich Sie selbst verpflichtet; das gilt auch für sog. Probearbeitsverhältnisse (S. 54 des Merkblattes)."

Auf Grund dieser klaren und eindeutigen Ausführungen im Merkblatt musste es sich dem Kläger geradezu aufdrängen, dass er die Aufnahme einer jeden Tätigkeit - unabhängig von deren Entgeltlichkeit und Dauer - der Beklagten unverzüglich mitzuteilen hatte. Diese Ausführungen im Merkblatt sind auch für den juristischen Laien verständlich.

Der Kläger will sich im Wesentlichen damit exkulpieren, dass er auf Grund von Sprachproblemen das Merkblatt nicht in allen Punkten verstanden und er zudem von einer Mitarbeiterin des Arbeitsamtes L. eine falsche Auskunft erhalten habe.

Was die geltend gemachten Sprachprobleme betrifft, überzeugt der Einwand des Klägers nicht. Er ist, seinen eigenen Angaben folgend, deutscher Staatsangehöriger. Bei der Antragstellung auf Bewilligung von Alg erhielt er ein mehrseitiges Merkblatt über den Bezug von Alg, dessen Empfang er durch Unterschrift bestätigen musste. Die Wichtigkeit dieses Merkblattes musste sich ihm dadurch aufdrängen. Er räumte auch ein, das Merkblatt gelesen zu haben. Allerdings führte er weiter aus, er habe sich verschiedene deutschsprachige Gesetzestexte besorgt, um seinen Fall selbst rechtlich zu beurteilen. Nimmt er aber vom Inhalt dieses Merkblatt gleichwohl keine Kenntnis, weil er auf Grund eigener rechtlicher Prüfungen zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, so genügt das bereits zum Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Einlassung des Klägers insoweit unglaubhaft. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG demonstrierte er, dass er ohne Einschränkung in der Lage ist, einen unbekannten deutschen Text aus der Zeitung flüssig zu lesen. Im Übrigen zeigten seine auf Gesetzestexte und obergerichtliche Entscheidungen gestützten Ausführungen, dass er sehr wohl geschriebenen Text in deutscher Sprache versteht.

Aber auch seine Einlassung, er sei von einer Mitarbeiterin des Arbeitsamtes L. falsch unterrichtet worden, beseitigt nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Der Kläger wollte sich im Vorfeld nur allgemein erkundigen, unter welchen Umständen er eine Arbeit aufnehmen könne. Über die Beschäftigung bei der Firma P. wurde hierbei nicht gesprochen. Die telefonische Auskunft, deren tatsächlicher Verlauf nicht mehr nachkonstruiert werden kann, entband den Kläger nicht von seiner Pflicht, die Hinweise im Merkblatt I für Arbeitslose zu beachten.

Der Kläger hat somit grob fahrlässig, d.h. unter Verletzung der Sorgfalt im besonders schwerem Maße (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 2. Halbsatz SGB X), seine Mitteilungspflicht gegenüber der Beklagten verletzt. Bereits auf Grund der Hinweise im Merkblatt ist ebenfalls davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X vorliegen, denn der Kläger hat zumindest grob fahrlässig verkannt, dass sein Anspruch auf Alg kraft Gesetzes durch Aufnahme einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Tätigkeit bei der Firma P. , L. , weggefallen ist.

Die Beklagte war daher zur Aufhebung der rechtswidrig gewordenen Bewilligung von Alg berechtigt.

Gemäß § 122 Abs 2 Nr 2 SGB III hat der Kläger nach Aufnahme dieser mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Tätigkeit, die ab dem 21.05.2001 nachgewiesen ist, bis zum 29.06.2001 keinen Anspruch auf Alg, weil es für diesen Zeitraum an der erforderlichen persönlichen Arbeitslosmeldung fehlt. Die Wirkung seiner ursprünglichen Arbeitslosmeldung ist mit Aufnahme der Tätigkeit bei der Firma P. , L. , erloschen (vgl hierzu BSGE 77, 175).

Die weiteren Voraussetzungen hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligung von Alg liegen vor. Bei der Aufhebungsentscheidung hat die Beklagte kein Ermessen auszuüben (§ 330 Abs 3 SGB III). Die Jahresfrist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X ist beachtet.

Die Erstattungspflicht hinsichtlich des überzahlten Alg ergibt sich aus § 50 Abs 1 SGB X. Bezüglich der Höhe der Erstattungsforderung bestehen keine Bedenken.

Die Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung der überzahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge findet sich in § 335 Abs 1 und 5 SGB III. Auch insoweit bestehen keine Bedenken.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 14.09.2004 hat nach alledem keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 1 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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