L 16 R 293/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 1289/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 293/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 RJ 3/05 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. April 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der vom Kläger über das 60. Lebensjahr hinaus freiwillig geleisteten Beiträge zur Rentenversicherung (01.05.2001 bis 30.06.2003).

Seit 1981 führte die Beklagte verschiedene Überprüfungen des Versicherungskontos des Kläger durch (1981, 1989, 1990, 1999, 2000 und 2001), schloss Lücken im Versicherungsverlauf und übersandte Versicherungsverläufe und Rentenauskünfte. Wie die Vertreterin der Beklagten erläuterte, erhielt der Kläger auch nach den Feststellungen vom 30.01.2001 einen Versicherungsverlauf und eine Rentenauskunft.

Im Januar 2003 beantragte der Kläger eine Rentenauskunft, die ihm mit Bescheid vom 31.01.2003 erteilt wurde.

Am 24.06.2003 forderte der Kläger die Beklagte auf, das Abbuchungsverfahren für die freiwilligen Beiträge sofort einzustellen. Durch die nach dem 60. Geburtstag eingezahlten Rentenbeiträge erreiche er nur noch eine monatliche Rentensteigerung von 36 Cent, deshalb hätte er ab diesem Zeitpunkt nichts mehr einbezahlen müssen. Es bestehe ein extremes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Darüber sei er nicht aufgeklärt worden. Aufgrund dieser fehlenden Aufklärung müsse die Beklagte die seit dem 60. Lebensjahr gezahlten Beiträge zurückzahlen.

Der Kläger bemängelt weiter, er habe nicht erkennen können, dass er ab dem 60. Lebensjahr keinen freiwilligen Beitrag mehr hätte zahlen müssen. Seit der Existenzgründung am 24.02.1997 sei ihm immer wieder geraten worden, den Mindestbeitrag zu leisten und die Versicherung nicht zu kündigen. Weder die AOK P. , der Steuerberater noch die Beklagte hätten ihn mündlich oder schriftlich auf die Beitragsbefreiung ab 10.04. 2001 hingewiesen. Diese Auskunft habe er erst am 24.06.2003 erhalten.

Mit Bescheid vom 25.08.2003 lehnte die Beklagte die Rückzahlung der Beiträge ab und führte zur Begründung aus, die Beiträge seien rechtsgültig entrichtet und könnten nur bei Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zurückgefordert werden. Ein solcher sei jedoch nicht gegeben, da eine fehlerhafte Beratung bzw. Aufklärung durch die Beklagte nicht vorliege. Eine Verpflichtung der Beklagten, über eine notwendige freiwillige Versicherung aufzuklären, habe nicht bestanden, da das Motiv der freiwilligen Beitragszahlung für den Rentenversicherungsträger nicht erkennbar gewesen wäre.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2003 zurück.

Dagegen erhob der Käger Klage beim Sozialgericht Landshut. Er rügte erneut die fehlende Information und das krasse Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Er wiederholte sein Vorbringen, die Rentensteigerung betrage durch die streitigen Beiträge nur 36 Cent monatlich.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 24.04.2004 ab und führte zur Begründung aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der ab 01.04.2001 entrichteten Beiträge, denn diese seien gemäß § 7 SGB VI rechtswirksam gezahlt. Eine Rückgängigmachung der Beitragszahlung sei nur nach § 210 SGB VI möglich, dessen Voraussetzungen aber nicht erfüllt seien. Die freiwillige Versicherung könne auch nicht aus allgemeinen Rechtsgründen angefochten oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder unter Berufung auf Grundrechte rückgängig gemacht werden und zwar selbst dann nicht, wenn nachträglich eine bei der Aufnahme der freiwilligen Versicherung noch nicht vorhandene oder nicht absehbare Verschlechterung des Leistungsrechts eingeführt werde. Etwas anderes könne allenfalls bei Bestehen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gelten. Dabei sei Voraussetzung die Pflichtverletzung des Leistungsträgers, die zu einem Schaden in Form des Ausbleibens von Vorteilen geführt habe. Eine solche Pflichtverletzung der Beklagten liege aber nicht vor, da keine Verpflichtung bestanden habe, den Kläger über die Notwendigkeit von Sinn oder Rentabilität der Zahlung weiterer freiwilliger Beiträge aufzuklären. Eine Beratungs- oder Hinweispflicht von Amts wegen bestehe nicht. Es bedürfe dafür eines konkreten Anlasses, das heißt es obliege grundsätzlich dem Bürger, um Beratung nachzusuchen. Dies sei aber nicht erfolgt. Vor seinem Antrag vom Juni 2003 auf Einstellung des Abbuchungsverfahrens habe der Kläger keinen Kontakt zum Rentenversicherungsträger gesucht. Schon allein aus diesen Grund komme eine Rückzahlung der freiwilligen Beiträge nicht in Betracht. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob dem Kläger überhaupt ein sogenannter spezifischer sozialrechtlicher Schaden entstanden sei, denn die über das 60. Lebensjahr hinaus geleisteten Beiträge hätten weder einen späteren Rentenbeginn noch eine niedrigere Rentenhöhe bewirkt. Es sei auch zu beachten, dass falls der Kläger vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente in Anspruch nehme, diese ohne Zahlung freiwilliger Beiträge nicht abschlagsfrei gezahlt werden könne.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er wiederholt seinen Sachvortrag, dass er nur zufällig vom Ende der Beitragspflicht erfahren habe. Auch der Gesetzgeber habe eine Schadensminderungspflicht. Wegen des krassen Missverhältnisses zur erwarteten Rentenhöhe müssten ihm die Beiträge erstattet werden.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22.04.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die ab 01.05.2001 gelei- steten freiwilligen Beiträge zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Mit Bescheid vom 09.06.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.05.2004 Altersrente für langjährig Versicherte. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich je- doch als unbegründet.

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 25.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2003 worin die Beklagte es abgelehnt hat, die vom 01.05.2001 bis 30.06. 2003 bezahlten Beiträge zurückzuerstatten.

Es ist nicht feststellbar, ob die Beklagte anlässlich des Beginns der freiwilligen Beitragszahlung des Klägers ab Februar 1997 einen formellen Bescheid über die Berechtigung zur Beitragszahlung erlassen hat. Der bereits ausgedünnten Akte der Beklagten ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Wie das BSG in einem vergleichbaren Fall festgestellt hat, handelt es sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne von § 54 Abs.1 Satz 1 SGG, mit der der Kläger begehrt, die Beklagte unter Aufhebung sämtlicher rechtlicher Hindernisse zu verurteilen, ihm den Wert seiner für die Zeit vom 01.05.2001 bis 30.06.2003 als freiwillige Versicherung gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung zu erstatten. Da im Falle des Klägers ein bindender Bescheid zur Berechtigung der freiwilligen Beitragzahlung nicht feststellbar ist, umfasst die Klage nicht die Aufhebung eines solchen Bescheides (vgl. dazu BSG vom 23.10. 2003 Az.: B 4 RA 27/03 R).

Nach dem Vorbringen des Klägers und auch der Beklagten steht fest, dass der Kläger ab Aufnahme der selbständigen Tätigkeit im Februar 1997 nach § 7 Abs.1 Satz 1 SGB VI nicht versicherungspflichtig im Sinne der §§ 1 ff. SGB VI war und sich somit freiwillig versichern konnte. Der jetzt angefochtene Bescheid wird vom Kläger zum einen mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs.1 Satz 1 SGG), soweit er die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung begehrt, die seit 2001 gezahlten freiwilligen Beiträge zurückzuzahlen, und mit der echten Leistungsklage (§ 54 Abs.5 SGG) angefochten, soweit er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Geldbetrages in Höhe der Summe der freiwilligen Beiträge begehrt. Diese Klagen sind zulässig, aber unbegründet.

Die Beteiligten gehen im vorliegenden Rechtsstreit offenbar beide davon aus, dass eine Auszahlung nach § 26 Abs.2 SG B IV oder § 211 SGB VI als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht kommt, da die Beiträge nicht zu Unrecht, d. h. nicht ohne Rechtsgrund entrichtet wurden. Der Kläger selbst stützt sein Begehren überwiegend auf einen Beratungsfehler der Beklagten und nicht darauf, dass die Beitragszahlung an sich zu Unrecht erfolgte.

Eine Anspruchsgrundlage für die Beitragserstattung findet sich auch nicht in § 210 SGB VI, da der Kläger das Recht zur freiwilligen Versicherung hatte und er die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Im Übrigen kann der Erstattungsantrag nach § 210 SGB VI nicht auf einzelne Beitragszeiten gerichtet bzw. beschränkt werden. Darüberhinaus werden Beiträge für eine selbstständige Tätigkeit sowie freiwillige Beiträge nur zur Hälfte erstattet (§ 210 Abs.3 S.1 und 3 SGB VI). Eine Erstattung aller Beitragszeiten, wie es § 210 SGB VI vorsieht, widerspräche eklatant den klägerischen Interessen und ist von diesem weder gewollt noch beantragt.

Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus einem An- fechtungsrecht. Er kann insbesondere die der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Willenserklärung nicht wirksam wegen Irrtums nach § 119 BGB anfechten (vgl. BSG vom 16.12.1980 Az.: 11 RA 128/79, sowie BSG vom 23.10.2003 a.a.O.). Der Kläger hat sich nicht über den Inhalt seiner Erklärung, nämlich die Bereitschaft, freiwillige Beiträge zu bezahlen geirrt, sondern über die rechtlichen Nebenfolgen. Über den Charakter des Rechtsgeschäfts hat er sich nicht geirrt, denn er wollte offenbar die Beibehaltung des Versicherungsschutzes erreichen.

Das BSG hat ausdrücklich betont, dass bei einem Irrtum über eine mögliche künftige Rechtsentwicklung es sich immer um einen unbeachtlichen Motivirrtum handelt und deshalb ein Irrtum über den gesetzlichen Umfang des mit der Zahlung freiwilliger Beiträge erworbenen Versicherungsschutzes nur einen unbeachtli- chen reinen Rechtsirrtum bzw. einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellt (so BSG vom 16.12.1980 11 RA 128/79 und BSG vom 23.10.2003 a.a.O.). Das BSG hat in den genannten Entscheidungen ausgeführt, dass "die mit dem einzelnen Beitrag erworbene Rentenanwartschaft nach dem Prinzip der Solidargemeinschaft der Versicherten nicht für alle Zeiten unveränderlich festgeschrieben ist, sondern die konkrete Ausgestaltung den jeweiligen Bedürfnissen und Möglichkeiten angepasst werden kann, so dass der Gesetzgeber die gesetzlich vorgesehenen Leistungen aus sozialpolitischen und finanziellen Erwägungen jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft auch einschränken kann (Bezugnahme auf BSGE 11, 221, 226; 40, 65, 77 und Beschluss des BVerfG vom 13.07.1978 - 1 BvR 1211/77 -). Die Erwartung des Klägers über den Zusammenhang zwischen der Beitragshöhe und der zu erwartenden monatlichen Rentenzahlung durch den jeweiligen Beitrag mag zwar subjektiv wesentliche Bedeutung haben, ist aber sicherlich nur einer der Punkte für eine Zahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung. Da der Kläger sich grundsätzlich nicht über den Inhalt seiner Erklärung, Beiträge zahlen zu wollen, geirrt hat, sondern nur über die vollständige Wirkung dieser Beitragszahlung, kann dieser Irrtum nicht beachtlich sein, wobei bereits aus den Gesamtablauf nicht erkennbar ist, dass der Kläger die Beitragszahlung ausschließlich oder nur überwiegend wegen der Rentenhöhe geleistet hat. Dies muss außerdem angezweifelt werden, da Mindestbeiträge in der Regel die Rentenhöhe nicht positiv beeinflussen können, vielmehr überwiegend geleistet werden, um den Versicherungsschutz für die EU/BU Rente nicht zu verlieren.

Auch die Sonderregelungen der §§ 207, Abs.3; 205, Abs.1 S.2; 204, Abs.1 S.2 SGB VI sind nicht anwendbar, sie betreffen konkret geregelte Nachentrichtungsmöglichkeiten besonderer Personengruppen wie z.B. beim Ausscheiden aus internationalen Organisationen, von Geistlichen und Ordensleuten sowie bei Strafverfolgungsmaßnahmen. Diese Bestimmungen können aufgrund ihres Charakters als Sonderregelung auch nicht analog angewandt werden. Sie betreffen im Übrigen Regelungen für bereits mit Zeiten belegte Zeiträume (siehe dazu z.B. BSG vom 30.08.2001 B4 RA 103/00 R Rdnr.20, 21).

Der Zweck der Beitragsentrichtung zum Erhalt des Versicherungsschutzes wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ist aus der subjektiven Sicht des Klägers möglicherweise mit der Vollendung des 60. Lebensjahres weggefallen, denn er hätte die Altersrente für Schwerbehinderte oder Berufs- oder Erwerbsunfähige (bei Vorliegen dieser Voraussetzungen) ab dem 60. Lebensjahr ohne wesentliche Abschläge beziehen können, wenn auch erst ab August 2001 (§ 236 a Abs.1 SGB VI i.V.m. Anlage 22).

Dem Sozialgericht ist zuzustimmen, soweit es das Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verneint hat. "Dieses richterrechtlich aus den sozialen Rechten entwickelte ver- schuldensunabhängige sekundäre Recht knüpft u.a. an eine Verletzung "behördlicher" Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflicht im Sozialversicherungsverhältnis an" und hat zur Folge, dass der Zustand wieder herzustellen ist, der (wahrscheinlich) bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger sich rechtmäßig verhalten hätte. Als Voraussetzungen nennt das BSG (hierzu näher Urteil vom 24.07.2003 B 4 RA 13/03 m.w.H.):

(1) Es müsse eine sich aus dem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis ergebende Pflicht des Sozialversicherungsträgers bestehen, diese müsse

(2) dem Sozialversicherungsträger gerade dem Versicherten gegenüber obliegen und

(3) Objektiv rechtswidrig oder schlecht erfüllt worden sein,

(4) müsse die Pflichtverletzung zumindest gleichwertig einen dem Sozialleistungsträger zurechenbaren sozialrechtlichen Nachteil verursacht haben. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist grundsätzlich und soweit notwendig rechtlich und tatsächlich der Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre und der Träger sich rechtmäßig verhalten hätte.

Im Falle des Klägers scheitert der sozialrechtliche Herstellungsanspruch an einer ausdrücklichen Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflicht im Sozialversicherungsverhältnis, denn diese Pflicht hatte die Beklagte, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht bereits wegen der Vollendung des 60. Lebensjahres.

Aus § 13 SGB I kann der Kläger seinen Anspruch nicht herleiten, denn dies betrifft nur die allgemeine Aufklärung der Bevölkerung, nicht jedoch des einzelnen Versicherten. §§ 14, 15 SGB I geben zwar dem Einzelnen ein Auskunft- und Beratungsrecht gegenüber dem Versicherungsträger, dieses ist in aller Regel aber auf Antrag vom Versicherungsträger auszuüben, das heißt der Kläger hätte sich mit einer konkreten Fragestellung an die Beklagte wenden und um eine Beratung oder eine Auskunft nachsuchen müssen. Dies ist erkennbar weder zum Zeitpunkt der erstmaligen freiwilligen Beitragsleistung 1997 noch bei Vollendung des 60. Lebensjahrs geschehen.

Die Vollendung des 60. Lebensjahrs stellt auch grundsätzlich keinen sogenannten Spontanberatungsanlass dar, zumal die Beklagte den Kläger, wie sich aus dem Bearbeitungsvorgang vom 30.01. 2001 und der Übersendung des Versicherungsverlauf und der Rentenauskunft ergibt, zum maßgeblichen Zeitpunkt über die Vorraussetzungen zum Rentenbezug aufgeklärt hat.

Die Beklagte hatte hingegen ohne Beratungsersuchen keine Veranlassung, den Kläger über die Optimierung seiner Rentenversicherung aufzuklären.

Für den Senat steht nicht fest, dass bei der erfolgten Prüfung des Beitragskontos sich auch eine Überprüfung der Notwendigkeit bzw. Zweckmäßigkeit der weiteren freiwilligen Beitragszahlung hätte aufdrängen müssen. Es kann daher nicht bejaht werden, dass ein Bearbeiter zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres erkennen konnte (oder musste), dass die weitere freiwillige Beitragszahlung für den Kläger wertlos ist und deshalb jeder verständige Versicherte die sich daraus ergebende naheliegende Gestaltungsmöglichkeit (Beendigung der freiwilligen Beitragszahlung) genutzt hätte (vgl. dazu Seewald in Kasseler Kommentar vor §§ 38 bis 47 SGB I bzw. § 14 SGB I Rdnr.19 ).

Maßgeblich ist dabei, ob ein konkreter Anlass bestand, den Kläger zu beraten. Nach der Rechtsprechung (BSG 09.12.1997 8 RKn 1/97) setzt dies voraus, "dass zumindest tatsächlich eine Sachbearbeitung durch einen Mitarbeiter der Beklagten stattgefunden hat und nicht nur eine EDV-gestützte Abarbeitung massenhafter Rentenfälle". Ein konkreter Anlass zur spontanen Beratung kann somit nur dann entstehen, wenn sich ein Sachbearbeiter persönlich mit dem Versicherungs- oder Leistungsverhältnis des betreffenden Versicherten befassen muss. Dies ist hier geschehen, allerdings hat die Beklagte durch die Übersendung eines Versicherungsverlaufs und der Rentenauskunft den Kläger in die Lage versetzt, die Voraussetzungen zu erkennen und entsprechend seinen Gestaltungswünschen zu handeln, denn in der Rentenauskunft sind alle maßgeblichen Anspruchvoraussetzungen genannt.

Selbst wenn man aber einen Beratungsfehler bejahen würde, käme es nicht zu einer Beitragserstattung in der begehrten Form, da eine Erstattung rechtmäßig entrichteter Beiträge im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht möglich ist.

Entscheidend ist dabei, dass - wie das BSG vielfach entschieden hat - die begehrte Amtshandlung ihrer Art nach zulässig sein muss (so z.B. Urteil vom 27.01.2000 B 12 KR 10/99 R Rdnr.16). Daran fehlt es hier. Im genannten Urteil hat das BSG entschieden, dass mit der Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge eine sozialrechtlich nicht vorgesehene Rechtsfolge begehrt wird. Dort gab es zwar einen nicht aufgehobenen, also rechtsverbindlichen Beitragsbescheid; da die Wirksamkeit der Beitragsentrichtung aber nicht an einen Feststellungsbescheid gebunden ist, ändert dieser Unterschied nichts an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte.

Das BSG hat sich in einer Vielzahl weiterer Entscheidungen unter verschiedenen Sachverhaltsvariationen mit dieser Frage beschäftigt und eine Erstattung jeweils abgelehnt, u.a. mit der Begründung, in der Vergangenheit abgeschlossenen zurückliegende Versicherungsverhältnisse dürften nicht nachträglich rückwirkend umgestaltet werden (Urteil vom 28.05.1980 5 RKn 21/79 = BSGE 50, 129-133 Rdnr.29, 30), oder weil ein früheres Fehlverhalten des Versicherungsträgers an der Rechtmäßigkeit der erfolgten Beitragszahlung nichts ändere (24.03.1983 BSGE 55, 40, 43/44; 08.04.1987 1 RA 55/85 SozR 1200 § 14 Nr.25;) und eine vollständige Erstattung rechtmäßig entrichteter Beiträge im Gesetz nicht vorgesehen sei (Hinweis auf § 82 AVG bzw. § 210 SGB VI) (18.08.1983 11 RA 60/82 Rdnr.21-24 BSGE 55, 261). In der Entscheidung vom 25.10.1985 (12 RK 42/85 Rdnr.21) hat das BSG die Unzulässigkeit einer nachträglichen Aufstockung, Aufspaltung Zusammenlegung oder Verschiebung bereits entrichteter Beiträge betont, in seiner Entscheidung dann aber eine Umbuchung der Beiträge zugelassen. In der Entscheidung vom 19.02. 1987 (12 RK 55/84 Rdnr.21) wird die Erstattung von Beiträgen auf Beitragsteile , die für längere Zeiträume rückwirkend nachentrichtet wurden, beschränkt. Bejaht wurde auch ein Herstellungsanspruch, der nicht auf die Erstattung von Beiträgen, die sich rentenmindernd auswirkten, gerichtet war, sondern die Neuberechnung der Rente ohne diese Beiträge verfolgt hat (BSG 08.04.1987 1 RA 55/85 Rdnr.24).

Alle diese Argumente treffen den hier zu entscheidenden Fall nicht vollumfänglich, zeigen aber, dass grundsätzlich weiterhin am Prinzip der Unveränderbarkeit der Beitragsentrichtung festgehalten werden sollte. Somit muss ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ausscheiden, da die begehrte behördliche Handlung - die Beitragserstattung für den begehrten Zeitraum - nicht rechtmäßig vorgenommen werden kann.

Somit ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Rückzahlung der Beiträge an den Kläger gerechtfertigt, so dass die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffern 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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