L 16 R 652/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 298/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 652/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. August 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1947 geborene Klägerin ist jugoslawische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in Jugoslawien. Dort hat sie zwischen dem 29.09.1986 und dem 14.08.2000 insgesamt 13 Jahre, 1 Monate und 12 Tage Beitragszeit zurückgelegt. Nach Angaben des jugoslawischen Versicherungsträgers bezieht die Klägerin ab 21.03.2000 dort Invalidenrente.

In Deutschland war sie zwischen dem 22.06.1970 und dem 15.09. 1978 insgesamt 100 Monate pflichtversichert beschäftigt. Im Rentenantrag vom 13.05.1999 verneinte sie eine Berufsausbildung und gab bei den Untersuchungen an, in Deutschland als Arbeiterin und in Jugoslawien als Zugehfrau beschäftigt gewesen zu sein.

Mit dem Rentenantrag wurde ein Untersuchungsbericht der Invali- denkommission in B. vom 21.03.2000 vorgelegt, dort wurde das Leistungsvermögen der Klägerin auf weniger als zwei Stunden täglich eingestuft. Bei dieser Untersuchung wurde der psychische Befund als unauffällig beschrieben, festgestellt wurden eine Bronchitis und ein Asthma sowie ein Bluthochdruck.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Rentengewährung mit Bescheid vom 12.07.2000 ab mit der Begründung, trotz der Lungenfunkti- onsminderung bei chronischer Bronchitis und Lungenüberblähung sowie Herzleistungsminderung bei Bluthochdruck könne die Kläge- rin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein und erfülle deshalb die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der deutschen Versicherung wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht.

Dagegen richtete sich der Widerspruch. Die Klägerin trug vor, auf Grund des Berichts des Facharztes sei sie dauernd erwerbsunfähig und berufsunfähig, es sei Invalidität der ersten Kategorie festgestellt worden. Als Beweis diene der jugoslawische Bescheid, den die Beklagte erhalten habe.

Vorgelegte medizinische Unterlagen wertete Dr. D. aus, eine Änderung sei nicht eingetreten, auch wenn wegen eines Asthmaanfalls vorübergehende Arbeitsunfähigkeit denkbar sei.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2000 mit gleicher Begründung zurück.

Dagegen richtet sich die zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage, begründet mit den vielfältigen Gesundheitsstörungen, die nicht ausreichend berücksichtigt seien. Nach Meinung der jugoslawischen Ärzte sei die Klägerin absolut erwerbsunfähig, dies müsse auch für die deutsche Versicherung gelten. Die Klägerin gab an, sie habe in Deutschland als Bohrerin, Dreherin, Reiberin und Senkerin zwischen 1970 und 1978 gearbeitet. Es habe sich um angelernte Arbeiten gehandelt. Dazu legte sie ein Zeugnis der Firma H. vor.

Auf Veranlassung des Sozialgerichts wurde die Klägerin vom Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Dr. W. am 26.08.2002 begutachtet. Dr. Dr. W. stellte die Diagnosen: Migräne, dysthyme Verstimmung mit fremdanamnestisch angegebener Neigung zu affektiven Ausnahmezuständen bei situativer Überforderung.

Als weitere Gutachterin wurde Dr. T. , Ärztin und Sozialmedizinerin, benannt, die ebenfalls nach Untersuchung der Klägerin ein Gutachten erstellte. Diese stellte folgende Gesundheitsstörungen fest:

1. dysthyme Verstimmung in der Involution

2. migränöse Kopfschmerzen

3. Bluthochdruck

4. allergisches Asthma bronchiale

5. wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei degenerativen Veränderungen.

Die Klägerin könne noch leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Überkopfarbeit, ohne Einwirkung von Nässe, Kälte oder Allergie auslösenden Substanzen und ohne Stressbelastung vollschichtig verrichten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Putzfrau sei nur möglich, wenn Allergie auslösende Reinigungsmittel vermieden würden. Die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit hat Dr. T. ebenso wie Dr. Dr. W. als alters- und ausbildungsentsprechend beurteilt. Auch zusätzliche Arbeitspausen oder Einschränkungen hinsichtlich des Weges zur Arbeit bestünden nicht. Dr. Dr. W. wies darauf hin, dass der mitgebrachte psychiatrische Bericht eine moderate depressive Störung beschreibe, wie sie bereits im Befund vom März 2001 angegeben ist. Dr. Dr. W. hat gerade aus diesen Befunden keine sozialmedizinische Leistungseinschränkung von Gewicht ableiten können.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 28.08.2002 ab mit der Begründung, nach den Gutachten der gerichtlichen Sach- verständigen Dr. T. und Dr. Dr. W. bestehe keine Erwerbsunfähigkeit, aber auch keine teilweise oder volle Erwerbsminderung, ebenso wenig wie Berufsunfähigkeit. Die Klägerin habe in der Bundesrepublik Hilfsarbeiten verrichtet, genieße deshalb keinen Berufsschutz und könne daher auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Durch die Gutachten sei festgestellt, dass die Klägerin noch vollschichtig einsetzbar sei, sofern es sich um leichte Arbeiten ohne Einfluss von reizenden Stoffe handle und die Arbeiten in wechselnder Körperhaltung verrichtet werden könnten.

Dagegen legte die Klägerin Berufung ein. Sie trug erneut vor, dass nicht alle ihre Gesundheitsstörungen, die sich ständig verschlechterten, berücksichtigt seien. Auf Grund der Gesundheitsstörungen könne sie keine Arbeiten mehr verrichten. Zum Beweis übersandte sie zahlreiche ärztliche Atteste.

Da die Klägerin durch Vorlage von Attesten begründet hatte, nicht zur Untersuchung nach Deutschland kommen zu können, beauftragte der Senat den Arzt für Psychiatrie Dr. S. mit der Begutachtung der Klägerin in B ... Dr. S. führte die Untersuchung am 11.09.2003 durch und kam zum Ergebnis, dass bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen vorliegen:

1. ängstlich gefärbte rezidivierende depressive Störung

2. therapieresistente arterielle Hypertension

3. migränöse Kopfschmerzen

4. chronischer Medikamentenabusus

5. allergisches Asthma bronchiale

6. Harninkontinenz

7. Adipositas

Seit der letzten Untersuchung im Rentenverfahren habe sich der Gesundheitszustand zunehmend verschlechtert und es sei zu einer weiteren Progredienz sowohl der subjektiven Beschwerden als auch der erhobenen Befunde gekommen. Es zeige sich jetzt eine Verstärkung der vorliegenden Ängste, der depressiven Verstimmung, der paranoiden Symptomatik auch in Form von starken Rückzugstendenzen sowie Einschränkung jeglicher Kommunikation bis hin zum Bild eines beginnenden Autismus. Die Klägerin könne unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ab 13.05.1999 noch weniger als sechs Stunden, mindestens jedoch vier Stunden arbeiten, sofern die Arbeiten leicht seien, im Sitzen und in geschlossenen Räumen ausgeübt würden, kein schweres Heben und Tragen von Lasten erforderlich sei, kein häufiges Bücken sowie keine Arbeiten an Maschinen und am Fließband verlangt würden. Die Arbeiten könnten auch nicht ihm Akkord, nicht mit Eigen- und Fremdgefährdung sowie nicht auf Leitern und Gerüsten verrichtet werden und dürften keine Anforderung an die Konzentration und die Ausdauer stellen. Die Klägerin sei auch nicht mehr in der Lage, mehr als 500 m zu Fuß zum Arbeitsplatz zurückzulegen. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands sei nicht denkbar.

Die Beklagte bemängelte am Gutachten von Dr. S. , dass dieser die Leistungseinschränkung bereits ab 1999 annehme, obwohl bei der Begutachtung durch Dr. Dr. W. kein schwerwiegender psychopathologischer Befund erhoben werden konnte. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wenn Dr. S. zur Aussage komme, dass die Leistungsminderung bereits seit Mai 1999 bestehe.

In der ergänzenden Stellungnahme vom 28.04.2004 setzte sich Dr. S. mit diesen Einwendungen auseinander und legte dar, dass die von ihm beschriebene Erkrankung aus dem manisch-depressiven Formenkreis bei der Klägerin bestehe und derzeit die Leistungsfähigkeit noch etwa drei bis vier Stunden betrage. Diese Beurteilung des Leistungsvermögens stütze sich auf die am 11.09. 2003 durchgeführte Untersuchung. Da das vorliegende Krankheitsbild bekanntlich bei vielen Patienten phasenweise auftrete bzw. mehr oder weniger starken Manifestationsschwankungen unterliege, müsse als Beginn der Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens der Zeitpunkt der Begutachtung am 11.09.2003 festgelegt werden, da in den Akten keine zuverlässigen medizinischen Daten zur Verfügung stünden.

Die Beklagte legte einen Versicherungsverlauf des jugoslawischen Versicherungsträgers vom 27.12.2000 vor und führte aus, dass auch nach ihrer Auffassung eine volle Erwerbsminderung seit dem 11.09.2003 bei der Klägerin bestehe. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung könne jedoch nicht verwirklicht werden, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum, also vom 11.09.1998 bis 10.09.2003, seien statt der erforderlichen 36 Pflichtbeiträge lediglich 24 Monate Beiträge zurückgelegt. Alternativ sei der Zeitraum ab 01.01.1984 bis 31.08.2003 auch nicht durchgehend mit versicherungsrechtlich relevanten Zeiten belegt. Freiwillige Beiträge könnten rückwirkend nur ab 01.01.1999 gezahlt werden, sodass die Versicherungslücken zwischen dem 01.01.1984 und dem 31.08.1986, vom 01.04.1987 bis 31.08.1987 und vom 01.07.1988 bis 30.09.1988 nicht mehr fristgerecht mit freiwilligen Beiträgen belegt werden könnten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Landshut vom 28.08.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Antrag Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise eine Rente wegen Erwerbsminderung, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Das Sozialgericht und die Beklagte haben zu Recht den Anspruch der Klägerin auf Rentengewährung abgelehnt, da bis 11.09.2003 weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit bei der Klägerin vorlag und sie für einen im September 2003 eingetretenen Leistungsfall die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, also die Dreifünftelbelegung, nicht erfüllt.

Der Anspruch der Klägerin auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI). Für den Anspruch der Klägerin sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß auch vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei (vgl. § 300 Abs.1 SGB VI).

Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Rentenbezug, denn vor dem 11.09.2003 ist der Eintritt der Erwerbsminderung nicht bewiesen und für einen Eintritt der Leistungsminderung im September 2003 erfüllt sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr, denn sie hat in der maßgeblichen Zeit von September 1998 bis September 2003 weniger als 36 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung.

Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 21 ff. m.w.N.). Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend die in der Bundesrepublik ausgeübte Beschäftigung als Maschinenarbeiterin.

Diesen Beruf kann die Klägerin spätestens ab September 2003 nicht mehr ausüben.

Zur Beurteilung des Leistungsvermögens stützt sich der Senat auf die Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr. T. , Dr. Dr. W. und Dr. S ... Die Sachverständigen haben überzeugend die vorhandenen Unterlagen ausgewertet und überzeugend Ihre Auffassung begründet. Dabei haben sie schließlich übereinstimmend den nachweisbaren Zeitpunkt des Eintritts der Leistungsminderung festgelegt.

Bei der Begutachtung in Landshut durch Dr. Dr. W. und Dr. T. wurde noch ein relativ unauffälliger psychischer Befund festgestellt und beide Sachverständige kamen zum Ergebnis dass, die Klägerin noch vollschichtig tätig sein kann. Auch die mitgebrachten ärztlichen Berichte sowie die vorher vorgelegten Unterlagen aus Jugoslawien beweisen zu diesem Zeitpunkt noch keine so schwerwiegende psychische Störung, wie sie der Sachverständige des Senats Dr. S. bei seiner Untersuchung im September 2003 feststellen konnte. Es wurde zwar im Februar 2001 durch Dr. C. von einer Depression berichtet, bei der Untersuchung durch Dr. Dr. W. , einem Arzt für Neurologie und Psychotherapie, fand sich aber noch eine bewusstseinsklare, wenn auch larmoyante Patientin, die formal geordnet der Untersuchung folgen konnte und auch die Lebensdaten präzise und genau erinnerte. Das Untersuchungsgespräch ergab damals keine Anhaltspunkte für Störungen in den Bereichen der Aufmerksamkeit, Kognition, Vigilanz und des Gedächtnisses. Die Stimmungslage wirkte zwar dysthym und enttäuscht, vor allem bezogen auf den unerfüllten Kinderwunsch, bei der Untersuchung wirkten Antrieb und Intentionalität noch beherrscht und kontrolliert. Es zeigte sich auch kein Verlust der Impulskontrolle, sodass Dr. Dr. W. nur von einer leichten bis mittelgradigen Dysthymie in der Involution bei enttäuschtem Lebensentwurf gesprochen hat. Diesen Eindruck bestätigte auch die weitere Gutachterin Dr. T. , sodass bei der Untersuchung in der Bundesrepublik der Schwerpunkt der Gesundheitsstörungen nicht im psychischem Bereich gefunden wurde. Dr. Dr. W. hat sich dabei auch mit den bis dahin bekannten ärztlichen Untersuchungsberichten aus der Heimat der Klägerin auseinander gesetzt. Bei der zweiten Untersuchung, durchgeführt von Dr. S. in B. , fand sich ein wesentlich verschlechterter Befund. Wie Dr. S. in seiner ergänzenden Stellungnahme einräumt, lässt sich dies aber erst seit der Untersuchung bei ihm nachweisen. Keinesfalls ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass bereits im Jahr 2002 eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin eingetreten war. Sie hat ja zunächst in der Berufungsbegründung auch angekündigt, nach Deutschland reisen zu wollen, und erst im Laufe des Verfahrens mitgeteilt, dass sie sich dazu nicht mehr in der Lage sehe. Damit korrespondiert auch der von ihr vorgelegte ausführliche Bericht des Facharztes für allgemeine Chirurgie Dr. K. vom 26.02.2003, wo erstmals beim psychischen Profil von spärlichen Bewegungen und Gestikulation, von reduzierter Gesichtsmimik die Rede ist, obwohl der verbale Kontakt noch leicht herstellbar war. In diesem Bericht wird von einem evidenten Vorrücken von Depressionen, derzeit ohne suizidiale Gedanken, berichtet. Die Klägerin wird aber als emotional labil, bis zur Inkontinenz, mit geminderten Willenstriebmechanismen beschrieben. Dieser Bericht zeigt also erstmals andeutungsweise den Befund, wie er sich später bei der Untersuchung durch Dr. S. darstellte. Damit ist vor der Untersuchung durch Dr. S. eine auf ein weniger als acht Stunden täglich gesunkene Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht nachweisbar. Das heißt, der Eintritt der Leistungsminderung auf weniger als sechs Stunden tägliches Leistungsvermögen ist erst im Jahre 2003, nämlich durch die Untersuchung bei Dr. S. feststellbar.

Zu diesem Zeitpunkt aber erfüllt die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr. Wie die Beklagte zu Recht darstellt, sind im Fünfjahreszeitraum vom 01.09.1998 bis 10.09.2003 nur 24 Monate Beitragszeit zurückgelegt. Damit sind die Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt. Aber bereits bei Vorliegen der ersten Hinweise aus dem aus Jugoslawien übersandten Arztbrief im Februar 2003 erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen nicht mehr, denn, nähme man diesen Zeitpunkt als Nachweis des Versicherungsfalls, wären in der Zeit von Februar 1998 bis Februar 2003 nur 30 Monate berücksichtigungsfähiger Zeiten vorhanden. Das heißt, die Klägerin erfüllt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals im September 2002, also unmittelbar nach dem Urteil des Sozialgerichts Landshut.

Zweifel an den Gutachten von Dr. Dr. W. und Dr. T. bestehen nicht, da auch bei der Untersuchung in Jugoslawien noch ein unauffälliger psychischer Befund beschrieben wurde, alles also darauf hindeutet, dass sich eine Entwicklung erst langsam abgezeichnet hat, die dann zwischen der Untersuchung durch Dr. Dr. W. und Dr. T. einerseits und Dr. S. andererseits zur Verschlechterung führte.

Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin auch nicht nach den Übergangsvorschriften die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen kann, denn sie hat, wie das weitere vorgelegte Ju 205 beweist, vor September 1996 in ihrer Heimat keine Beitragszeiten zurückgelegt und auch im Jahre 1987 und im Jahre 1988 eine Lücke in den Versicherungszeiten, sodass nicht jeder Monat vom 01.01.1984 an mit Beitragszeiten oder sog. Aufschubzeiten belegt ist. Über Aufschubzeiten ist aus dieser Zeit nichts bekannt. Dagegen spricht auch die später tatsächlich noch ausgeübte Beschäftigung. Es ist auch nicht bekannt, warum die Klägerin zwischen ihrer Rückkehr aus der Bundesrepublik 1978 bis zum Beginn der Versicherungszeiten in ihrer Heimat im Jahre 1986 keine Beiträge zurückgelegt hat.

Damit ist ein Rentenanspruch zum Zeitpunkt der Entscheidung aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben, denn bis September 2003 bestand noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen und für einen Versicherungsfall nach diesem Zeitpunkt erfüllt die Klägerin die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SSG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzu- lassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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