L 15 VG 3/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 15 VG 3/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VG 3/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 30. März 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Gewaltopferentschädigung aufgrund zahlreicher Vorfälle, die er während seiner Haft in der Justizvollzugsanstalt St. G. in B. zur Anzeige gebracht hat.

Im Zeitraum vom November 1997 bis März 2001 verbüßte der Kläger in der Justizvollzugsanstalt St. G. in B. eine Haftstrafe. Sie beruhte auf dem Urteil des Landgerichts R. vom 05.12.1996 - Az.: 2 KLs 130 Js 2030/95 -, das eine vom Amtsgericht R. am 10.11.1994 - Az.: 18 Ls 222 Js 43681/93 - verhängte Strafe einbezog und eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren wegen Betrugs, Anstiftung zum Meineid etc. festsetzte.

Während seiner Strafhaft erstattete der Kläger fast 30 Strafanzeigen gegen verschiedene Justizvollzugsbeamte bzw. Krankenpfleger und Ärzte dieser Haftanstalt. Jedes der aufgrund dieser Strafanzeigen von der Staatsanwaltschaft B. eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Am 20.10.2002 beantragte der Kläger beim Versorgungsamt L. Gewaltopferentschädigung aufgrund dieser Vorfälle. Von der Darstellung dieser Vorfälle wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Landshut abgesehen (§ 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Mit Bescheid vom 11.02.2003 hat der Beklagte den Antrag auf Beschädigtenversorgung abgelehnt, weil in all diesen Fällen ein vorsätzlicher rechtswidriger Angriff nicht habe nachgewiesen werden können.

Der Widerspruch des Klägers vom 17.02.2003 wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 02.06.2003 zurückgewiesen.

Der Kläger hat dagegen mit Schriftsatz vom 19.06.2003 Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben und weiterhin einen Anspruch nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) geltend gemacht.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht am 30.03. 2004 die Klage mit Gerichtsbescheid abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, da in keinem der vom Kläger zur Anzeige gebrachten Vorfälle die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Kläger Opfer einer Gewalttat im Sinne des § 1 Abs.1 OEG geworden sei. Im Einzelnen hat das Sozialgericht ausgeführt: In folgenden Verfahren fehle es an einer Körperverletzung, d.h. einer gesundheitlichen Schädigung des Klägers: 1 Js 10385/99; 1 Js 1388/99; 1 Js 10389/99; 1 Js 103598/99; 1 Js 8066/99; 1 Js 13287/98; 1 Js 12216/98. In den Verfahren 1 Js 10387/99, 1 Js 10383/99, 1 Js 6108/99, 1 Js 5891/99, 1 Js 4715/99, 1 Js 4300/99, 1 Js 8062/98; 1 Js 6588/98 sei ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht nachzuweisen. In den Verfahren mit den Az.: 1 Js 12431/99, 1 Js 18859/99, 1 Js 7130/99, 1 Js 8556/98, 1 Js 8065/98 sei ein durch eine Straftat verursachter Gesundheitsschaden nicht nachzuweisen. In den Verfahren 1 Js 325/00, 1 Js 11102/99 habe keine Vorsatztat vorgelegen. Beim Verfahren 1 Js 14114/98 liege eine Rechtswidrigkeit des Handelns nicht vor, weil die Einwilligung zu einem ärztlichen Heileingriff gegeben gewesen sei.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14.04.2004 Berufung eingelegt und sein bisheriges Begehren ohne nähere Begründung weiterverfolgt.

Mit Schreiben des Senats vom 25.05.2004 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass er seine Berufung bisher nicht schlüssig begründet habe und nicht ersichtlich sei, welcher der von ihm beanstandeten Vorfälle als vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gewertet werden solle.

Der Senat hat acht Ermittlungsakten von der Staatsanwaltschaft B. gegen den Gefängnisarzt Dr. B.W. und den Stationspfleger K.-G. G. beigezogen (Az.: Js 6588/98, Js 8062/98, Js 8065/98, Js 8556/98a und b, Js 12216/98, Js 1411/98 a, b, Js 8859/99, Js 325/00), ferner die Schwerbehindertenakte des Beklagten.

Am 21.09.2004 hat ein Erörterungstermin stattgefunden, in dem dem Kläger noch einmal erklärt worden ist, dass nach Aktenlage bisher keine Gewalttat im Sinne von § 1 OEG ersichtlich sei. Der Kläger hat daraufhin geantwortet, seines Erachtens sei der Anstaltsleiter dafür verantwortlich, dass er in der JVA wegen seines Schmerzsyndroms und anderer Erkrankungen durch fehlerhafte bzw. fehlende geeignete Behandlung dauerhafte Gesundheitsschäden erlitten habe. Der Kläger ist aufgefordert worden, dem Senat bis 20.10.2004 mitzuteilen, wann, durch wen und in welcher Form vorsätzliche rechtswidrige und tätliche Angriffe gegen seine Person verübt worden seien.

Der Senat hat anschließend die Strafakte des Klägers von der Staatsanwaltschaft R. (Az.: 222 Js 40731/87) sowie den Teil der Haftakten von der JVA St. G. - B. beigezogen, der sich auf einen Vorfall am 05.12.1997 bezieht, als dem Kläger ein falsches Medikament durch den Vollzugsbeamten G. und Dr.W. verabreicht worden sein soll. (Az. des Ermittlungsverfahrens: 1 Js 8556/98).

Mit Schriftsatz vom 30.11.2004 hat der Kläger als Datum für die geltend gemachten Gewalttaten den Zeitraum vom 10.11.1997 bis 01.04.2001 genannt. Täter seien im Zeitraum vom 10. bis 12.11. 1997 der Leiter bzw. Gefängnisarzt der JVA R. , am 13.11.1997 der Leiter bzw. Gefängnisarzt der JVA N. und vom 13.11.1997 bis 01.04.2001 der Anstaltsleiter W. der JVA St. G. - B. bzw. die Anstaltsärzte G. und Dr.W. gewesen. Die Gewalttaten seien in der Verweigerung der aufgrund seines Gesundheitszustands notwendigen ärztlichen Betreuung und Versorgung mit entsprechenden sachgerechten Medikamenten, Therapiemaßnahmen sowie Hilfsmitteln zu sehen. Als Beweis hat der Kläger auf seine Krankenakten in den Justizvollzugsanstalten R. , B. , N. und S. verwiesen, ferner auf seine Gefangenenakte bei der JVA St. G. - B. , seinen Schriftverkehr mit dem Bayer. Justizministerium und mit dem Bayerischen Landtag. Als Zeuge werde der für ihn 1999 oder 2000 zuständige Richter am Landgericht B. benannt, in dessen Zuständigkeitszeit zumindest eine oberflächliche ärztliche Betreuung und Versorgung stattgefunden habe. Als Zeugen benenne er auch die vom Anstaltsarzt zugezogenen externen Ärzte.

Die zunächst für den 18.01.2005 terminierte mündliche Verhandlung ist auf Antrag des Klägers vertagt worden, weil seine Tochter am 06.01.2005 einen lebensgefährlichen Unfall mit Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe und er deshalb nicht in der Lage sei, zum Termin, der für seine Zukunft wichtig sei, zu erscheinen.

Nach Mitteilung des neuen Termins zur mündlichen Verhandlung am 01.03.2005 mit Postzustellungsurkunde vom 01.02.2005 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28.02.2005 wiederum die Verschiebung des Termins beantragt, da er wegen des Unfalls der Tochter gesundheitlich immer noch außer Stande sei, einer Verhandlung zu folgen. Er hat auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 02.02. bis 28.02.2005 vorgelegt. Er gehe davon aus, dass eine Folgebescheinigung ausgestellt werde, die er vorlegen werde. Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hat er ein Gutachten der Internistin Dr.L. vom 28.01.2005 für das Sozialgericht Landshut im Rechtsstreit S 3 SB 189/04 übersandt. Außerdem hat er einen Arztbrief des Krankenhauses Barmherzige Brüder in R. vom 08.03.2004 vorgelegt.

Der Senatsvorsitzende hat dem Kläger am 28.02. telefonisch mitgeteilt, der Senat werde am 01.03. in der mündlichen Verhandlung über den am 28.02. eingegangenen Vertagungsantrag entscheiden; die Möglichkeit, dass dem Antrag nicht stattgegeben werde, könne nicht ausgeschlossen werden. Das gerichtliche Schreiben vom selben Tag, mit dem dem Kläger mitgeteilt wurde, dass seinem Vertagungsantrag nicht stattgegeben werde, weil die vorgebrachten Gründe nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden seien, konnte unter der mit der Telefonnummer identischen Fax-Nummer des Klägers nicht übermittelt werden.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 30.03.2004 und des Bescheids vom 11.02.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 02.06.2003 zu verurteilen, ihm ab Oktober 2002 wegen der Vorfälle während seiner Strafhaft Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 30.03.2004 zurückzuweisen.

Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Akten des Beklagten nach dem OEG und dem Schwerbehindertengesetz, die beigezogenen Straf-, Ermittlungs- und Haftakten der Staatsanwaltschaften B. , R. und der JVA St. G. - B. sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zwar nach § 7 Abs.1 OEG i.V.m. § 143 SGG statthaft; das Rechtsmittel ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG) und damit zulässig. Es erweist sich jedoch als unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem OEG, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere kein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gegen ihn nachgewiesen ist. Das Sozialgericht hat daher die Klage zu Recht abgewiesen.

Nach § 1 Abs.1 OEG erhält derjenige Versorgung, der infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.

Keiner der vom Kläger mit Antragstellung im Oktober 2002 geltend gemachten Vorgänge, die er im Zeitraum vom November 1997 bis März 2001 während seiner Strafhaft als an ihm begangene Gewalttaten geltend gemacht hat, erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 OEG. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt der vom Senat und vom Sozialgericht Landshut beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft. Auch hat der Kläger trotz Aufforderung keinen Vorfall angegeben, bei dem ihm durch einen tätlichen Angriff vorsätzlich und rechtswidrig ein Gesundheitsschaden zugefügt worden ist. Dies bestätigen auch die zu dem Ereignis vom 05.12.1997 durchgeführten Ermittlungen des Senats. Aus den zusätzlich zur Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft beim Landgericht B. (1 Js 8556/98a und b) beigezogenen Haftunterlagen der JVA St. G. - B. ergab sich, dass der Kläger an diesem Tag um 16.30 Uhr vom Krankenpfleger G. eine Musaril-Tablette verlangt hatte und stattdessen eine Kapsel Diclofenac retard erhalten habe, weil Musaril bei der vorhergehenden Visite abgesetzt worden war. Eine nach Angaben des Klägers daraufhin erfolgte allergische Reaktion oder ein allergisch-bedingter Schockzustand wurde ärztlicherseits nicht bestätigt. Der Kläger hat sich im weiteren Tagesverlauf nicht mehr mit Beschwerden gemeldet. Weder das Verhalten des Krankenpflegers noch dasjenige des Anstaltsarztes stellen einen tätlichen Angriff, noch viel weniger einen vorsätzlich rechtswidrigen tätlichen Angriff dar; ein Gesundheitsschaden als Folge ist im Übrigen nicht bewiesen. Dementsprechend wurde auch ein Antrag des Klägers vom 19.03.1998 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Behandlungsmaßnahme von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. mit Beschluss vom 04.06.1998 als unzulässig zurückgewiesen. Auch die anschließende Rechtsbeschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss wurde am 06.08.1998 vom OLG B. verworfen. Das vom Kläger wegen desselben Vorgangs eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen K.-G. G. und Dr.W. wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft B. vom 22.10.1998 nach § 170 Abs.2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt, weil den Beschuldigten ein strafbares Verhalten nicht nachzuweisen sei. Auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erging am 07.12.1998 ein Bescheid des Generalstaatsanwalts beim OLG B. , mit dem der Beschwerde keine Folge gegeben wurde, weil die Gründe der angegriffenen Entscheidung der Staatsanwaltschaft zuträfen. Der anschließende Wiedereinsetzungsantrag wurde vom Strafsenat des OLG B. am 21.01.1999 als unzulässig verworfen.

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird im vorliegenden Fall abgesehen; es kann insoweit gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 30.03.2004 verwiesen werden.

Trotz des am 28.02.2005 eingegangenen Vertagungsantrags vom 26.02.2005 konnte der Senat am 01.03.2005 über den Rechtsstreit entscheiden. In der Terminsmitteilung vom 28.01.2005 wurde das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet; er wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne (§§ 110 Abs.1 Satz 2, 126 SGG). Obwohl der Kläger bereits in seinem ersten Vertagungsantrag, dem stattgegeben worden war, deutlich gemacht hatte, dass er an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung interessiert sei, musste die Verhandlung vom 01.03. 2005 nicht vertagt werden, weil der Kläger die angegebenen erheblichen Gründe für die Terminsverlegung (§ 202 SGG i.V.m. § 227 Abs.1 ZPO) nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat. Der Kläger hat zwar behauptet, dass er aus gesundheitlichen Gründen der mündlichen Verhandlung am 01.03.2005 nicht folgen könne. Die behauptete eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit war jedoch der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht zu entnehmen. Diese wies keine Diagnosen aus und erstreckte sich außerdem nur bis einschließlich 28.02.2005; eine ärztliche Bescheinigung mit näherer Begründung der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit hat der Kläger nicht vorgelegt. Sie wird auch nicht durch das vorgelegte Gutachten von Dr.L. vom 28.01.2005 gestützt. Obwohl die Untersuchung durch diese gerichtliche Sachverständige offensichtlich nach dem Unfall der Tochter des Klägers stattfand, wird dieser Unfall weder in der Gutachtensanamnese erwähnt noch werden etwaige psychische oder sonstige gesundheitliche Folgen desselben beim Kläger diskutiert. Die Begründung des Vertagungsantrags vom 26.02.2005, wonach das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut zur Feststellung eines höheren Grades der Behinderung abgewartet werden solle, da es Auswirkungen auf den vorliegenden Rechtsstreit habe (so auch Schriftsatz vom 17.01.2005), ist nicht schlüssig und deutet auf ein Interesse des Klägers an einer Verzögerung des Rechtsstreits hin. Im Übrigen war der Kläger telefonisch darüber informiert worden, dass die mündliche Verhandlung trotz seines Antrags stattfinden werde.

Aus diesen Gründen war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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