L 16 KR 79/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 3/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 79/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07. März 2002 wird zurückgewiesen.

Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Kostenübernahme einer hyperbaren Sauerstofftherapie (HBO).

Dem Kläger, der an einer diabetischen Mikroangiopathie leidet, wurden am 25.06.2001 der linke Mittelfuß amputiert und am rechten Mittelfuß Nekrosen entfernt. Nachdem ihm empfohlen worden war, auch den rechten Fuß im Bereich des Unterschenkels amputieren zu lassen, entschloss er sich dagegen und für die HBO. Der Chirurg Dr. W ... begann mit dieser am 13.08.2001, deren Kostenübernahme der Kläger zugleich von der beklagten Krankenkasse begehrte. Durch formlosen Bescheid vom 15.08.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die HBO nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden dürfe.

Der Kläger hat am 09.01.2001 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben und geltend gemacht, die HBO habe sich bei ihm als wirksam erwiesen, so dass die Beklagte auch im Interesse einer Kostendämpfung die Kosten der HBO übernehmen könne.

Mit Urteil vom 07.03.2002 hat das SG die Klage abgewiesen, weil der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen wegen des fehlenden wissenschaftlichen Nachweises des therapeutischen Nutzens die HBO von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen habe und der Erfolg dieser Therapie im Fall des Klägers letztlich auch nur spekulativ sei, da Dr. W ... lediglich bescheinigt habe, dass die gute Heilungstendenz zu 50 Prozent auf die HBO zurückzuführen sei.

Gegen das ihm am 14.03.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.04.2002 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, die HBO sei in seinem Fall erfolgreich gewesen, so dass die Nichterbringung dieser Therapie zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung gegen die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verstosse. Zum anderen könne es nicht sein, dass erfolgreiche Behandlungsmethoden vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen würden.

Der Kläger beantragt singemäss,

das Urteil des SG Düsseldorf vom 07.03.2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.08.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2001 zu verurteilen, ihm bisher für die HBO entstandene Kosten in Höhe von 5.460,-- Euro zu erstatten und die weiteren Kosten dieser Therapie zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Der Senat hat nach entsprechendem Hinweis an die Beteiligten von der Möglichkeit des § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gebrauch gemacht, da die Berufsrichter des erkennenden Senats übereinstimmend der Auffassung sind, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich und die Berufung unbegründet ist.

Das SG hat die Klage mit zutreffenden Gründen abgewiesen, auf die der Senat auch zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).

§ 2 Abs. 2 SGB I, der die möglichst weitgehende Verwirklichung sozialer Rechte vorschreibt, ist nicht geeignet, über die gesetzlich normierten Rechte hinaus Ansprüche der Versicherten zu begründen. Dass dem Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Richtlinienkompetenz zusteht, wissenschaftlich bisher nicht hinreichend gesicherte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung auszunehmen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, grundlegend in SozR 3-2500 § 135 Nr. 4). Anhaltspunkte dafür, dass bezüglich der Wirksamkeit der HBO inzwischen neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die eine Überprüfung der Entscheidung des Bundesausschusses notwendig gemacht hätten, sind weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden. Allein der Behandlungserfolg im Einzelfall vermag die Einstandspflicht der Krankenkasse nicht zu begründen.

Unter diesen Umständen bestand für den Senat auch kein Anlass zu weiteren Ermittlungen, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Die Berufung musste vielmehr mit der auf § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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