S 7 U 157/02

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 7 U 157/02
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Es ist ermessensfehlerhaft, Haushaltshilfe zu verweigern, wenn die Gewährung der Haushaltshilfe dem berechtigten Wunsch eines Pflegebedürftigen entspricht und durch die gewünschte Kombination aus Haushaltshilfe und Pflegekräften die Pflege wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (freiwillig teilweise kostenlose, aber fachgerechte Pflege durch die Ehefrau, welche dadurch jedoch gehindert wird, den Haushalt zu führen) kostengünstiger sichergestellt werden kann, als durch Pflegekräfte allein.
I. Der Bescheid vom 16.01.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2002 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich, vertreten durch seine als Betreuerin bestellte Ehefrau, gegen die von der Beklagten abgelehnte Weitergewährung von bisher laufend übernommenen Kosten einer Haushaltshilfe. Der am 04.03.1957 geborene Kläger zog sich bei seiner Arbeit als Dachdecker aufgrund eines Sturzes aus etwa 5 m Höhe am 15.12.1999 u.a. schwere Kopfverletzungen zu. In deren Folge sind dauerhaft verblieben: eine Hirnbeschädigung mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung und schweren psychischen Störungen, eine zentral bedingte Spastik aller 4 Extremitäten mit Überlagerung durch eine Querschnittssyndromatik im Sinne eines unteren Halsmarksyndroms mit Blasen-, Mastdarm- und Potenzstörungen sowie eine Sprachstörung im Rahmen einer allgemeinen Kommunikationsstörung. Der Kläger ist aufgrund dessen rund um die Uhr pflegebedürftig und zu 100% erwerbsgemindert. Seit seiner Entlassung aus der stationären Erstbehandlung und der anschließenden stationären Rehabilitation am 28.04.2000 wird er im eigenen Haushalt durch seine Ehefrau – welche ausgebildete Krankenschwester ist – betreut und gepflegt. Zum Haushalt gehören darüber hinaus die 4 Kinder der Ehegatten im Alter von derzeit 17, 16, 14 und 12 Jahren. Neben Leistungen der Heilbehandlung, insbesondere in Form von häuslicher Krankenpflege, Verletztengeld und Rentenleistungen gewährte die Beklagte vor allem Pflegeleistungen und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form von Wohnungshilfe und Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe. Die Pflegeleistungen umfassten danach ab 11.05.2000 zum einen die Übernahme der bisherigen Bruttolohnkosten der Ehefrau des Klägers einschließlich der zugehörigen Arbeitgeberanteile (30-Stunden-Woche bzw. 6 Arbeitsstunden täglich). Dies geschah in der Form, dass auf Grundlage entsprechender Vereinbarungen die Ehefrau des Klägers unbezahlt von ihrem bisherigen Arbeitgeber freigestellt und im Sinne einer genehmigten Nebenbeschäftigung bei gleichem – aber von der Beklagten getragenen – Gehalt von einer Sozialstation als Pflegekraft allein zum Zwecke der Pflege des Klägers mit einer Arbeitszeit von 6 Stunden täglich angestellt wurde. Hierüber erteilte die Beklagte am 24.07.2000 einen entsprechenden Bescheid. Zum anderen wurden die Kosten einer zusätzlichen Pflegekraft übernommen, ohne dass hierüber ein gesonderter Bescheid erteilt wurde. Die Kosten einer Haushaltshilfe in Form von Fahrtkostenersatz und Tätigkeitsvergütung nach einem Tagessatz bezogen auf einen 8-Stunden-Tag in Höhe von 2,5% der Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) übernahm die Beklagte schließlich mit Bescheid vom 06.07.2000 ab Beginn der Pflege durch die Ehefrau. Nachdem sich aus einem nervenärztliches Gutachten von Prof. Dr. med. habil. R , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Innere Medizin in (im Folgenden: Prof. Dr. med. habil. R.), vom 19.11.2001 ergeben hatte, dass bei dem schwerstpflegebedürftigen Kläger kein wesentlicher Fortschritt durch die häusliche Konstellation der medizinischen Rehabilitation mehr zu erwarten ist und er vollschichtiger Pflege durch eine ausgebildete Pflegekraft bedarf, hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 20.12.2001 zur beabsichtigten Beendigung der häuslichen Krankenpflege und Haushilfe an. Außerdem wies die Beklagte darauf hin, dass zukünftig die Pflege vollschichtig sichergestellt werden solle, wovon 6 Stunden wie bisher auf die Ehefrau des Klägers und die übrigen 18 Stunden auf ausgebildete Pflegekräfte entfallen sollen. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 16.01.2002 den Bescheid vom 06.07.2000 über die Gewährung von Haushaltshilfe mit Wirkung für die Zukunft ab 01.02.2002 auf, weil die Haushaltshilfe von Anfang an rechtswidrig gewährt worden sei. Da die Ehefrau des Klägers die Pflege nur für täglich 6 Stunden habe übernehmen sollen, sei sie von Anfang an in der Lage gewesen, den Haushalt in der übrigen Zeit zu versorgen, so dass es an den Voraussetzungen für die Gewährung einer Haushaltshilfe gefehlt habe. Für die Zukunft sei das Vertrauen des Klägers in die Weitergewährung der Haushaltshilfe nicht schutzwürdig, weil er durch die vollschichtige Gewährleistung seiner Pflege anstelle einer anteiligen Haushaltshilfe nicht schlechter gestellt werde. Mangels sonstiger, dagegen sprechender Gründe sei der Bescheid vom 06.07.2000 deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen für die Zukunft zurückzunehmen. Mit weiterem Bescheid vom 06.03.2002 entschied die Beklagte, dass der Kläger hilflos sei und vollschichtig fremder Hilfe bedürfe sowie dass die Pflege durch die Ehefrau zu 6 Stunden und in der übrigen Zeit durch vom Kläger bzw. seiner Ehefrau selbstbeschaffte Pflegekräfte gewährleistet werde. Die gegen beide Bescheide erhobenen Widersprüche vom 01.02.2002 bzw. 20.03.2002, mit denen der Kläger im Wesentlichen geltend machte, dass neben der vollschichtigen Pflege auch die hauswirtschaftliche Versorgung gesichert werden müsse, weil ihn seine Ehefrau trotz der Vergütung für nur 6 Stunden arbeitstäglich tatsächlich in der überwiegenden Zeit pflege und nur ergänzend Pflegekräfte heranziehe, wurden mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2002 zurückgewiesen. Die Pflege durch die Ehefrau werde durch sie als Beklagte nur arbeitstäglich zu je 6 Stunden gewährleistet, während ansonsten, d.h. arbeitstäglich zu 18 Stunden und am Wochenende zu 24 Stunden, die Pflege durch ausgebildete, andere Pflegekräfte gesichert sei, welche vom Kläger bzw. seiner Ehefrau auf eigene Wunsch selbst auszusuchen seien. Zusätzlich zur Vergütung der Ehefrau könne daher – beispielhaft – bei abzurechnenden 588 Stunden monatlich ein Betrag von bis zu 10.860,36 EUR für die Vergütung der anderen Pflegekräfte vom Kläger geltend gemacht werden. Hinzu komme, dass auch bei Urlaub der Ehefrau die Pflege durch andere ausgebildete Pflegekräfte über 24 Stunden täglich gewährleistet werde. Angesichts dessen sei sowohl der pflegerische Bedarf des Klägers vollständig abgedeckt als auch die hauswirtschaftliche Versorgung des Klägers durch dessen Ehefrau außerhalb ihrer arbeitstäglichen Pflege von 6 Stunden ohne weiteres möglich. Der Kläger hat am 15.07.2002 Klage erhoben. Er trägt unter Einbeziehung seiner Ausführungen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vor, dass die Leistungen gemäß dem Bescheid vom 06.07.2000 fortbestehen sollen, da seine Ehefrau auch bisher mittels Hilfskräften seine Pflege rund um die Uhr bewältigt habe. Seine Ehefrau könne jetzt nicht allein den Haushalt bewältigen, weil er vorher mindestens in gleicher Weise an der Haushaltführung beteiligt gewesen sei. Außerdem müsse es seiner Ehefrau überlassen bleiben, in welcher Weise sie die von der Beklagten gewährten Gelder einsetze. Durch die neue Regelung werde seine Ehefrau und Betreuerein in ihrem Selbstbestimmungsrecht bezüglich der Pflege erheblich eingeschränkt, weil die bisherigen hauswirtschaftlichen Gehilfen mangels Qualifikation nicht in Pflegekräfte umgewandelt werden können und seine Ehefrau trotz ihrer Qualifikation als Krankenschwester nunmehr nach den 6 Stunden Pflege hauswirtschaftliche Tätigkeiten verrichten müsse. Im Übrigen sei bei Beginn der Pflege niemand davon ausgegangen, dass seine Ehefrau ihn nur 6 Stunden täglich pflege, sondern es sei klar gewesen, dass dies in viel größerem Umfang erfolge. Nur die bisherige Vergütung als Krankenschwester einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge habe durch diese 6-Stunden-Regelung gesichert werden sollen. Ein Einsatz vieler fremder Pflegekräfte sei zudem nicht förderlich, weil der persönliche Kontakt zu seiner Ehefrau als Bezugsperson und Vertraute wichtig sei und er deshalb überwiegend von ihr gepflegt werden wolle.
Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 16.01.2002 und vom 06.03.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ab 01.02.2002 weiterhin Haushaltshilfe zu den Bedingungen des Bescheides vom 06.07.2000 zu erbringen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide im Wesentlichen geltend, dass es nicht im wohlverstandenen Interesse des Klägers sein könne, wenn seine Ehefrau die Pflege über 24 Stunden täglich allein bestreite. Dies solle sie lediglich arbeitstäglich an 6 Stunden tun, während ansonsten andere Pflegekräfte eingesetzt werden können, welche die Ehefrau des Klägers auf eigenen Wunsch auch allein aussuchen könne. Insoweit müsse es sich nicht stets um pflegerisches Fachpersonal handeln, solange bei der Entlohnung eine Abstufung nach der fachlichen Qualifikation erfolge. Dementsprechend handele es sich auch nicht um eine ersatzlose Streichung der Haushaltshilfe, weil der abrechenbare Pflegeaufwand durch den Bescheid vom 06.03.2002 enorm erhöht worden sei. Dem Gericht liegen zur Entscheidung die in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen vorhandenen und vom Gericht beigezogenen medizinischen Unterlagen vor. Darüber hinaus hat das Gericht ein Gutachten auf nervenärztlichem Fachgebiet von Prof. Dr. med. habil R. vom 20.07.2004 eingeholt, wonach der Kläger – neben den nächtlichen Interventionsnotwendigkeiten wegen seiner Inkontinenz – an 12 Stunden kalendertäglich der zustandserhaltenden Pflege durch eine ausgebildete Pflegekraft bedarf und zwar an 5 Stunden kalendertäglich im Sinne einer aktivierenden und an 7 Stunden kalendertäglich im Sinne einer zustandserhaltenden Pflege mit jeweils entsprechenden therapeutischen Elementen. Für diese Pflege sei die Ehefrau des Klägers aufgrund ihrer Ausbildung als Krankenschwester und infolge ihrer laufenden Weiterbildung bei der Betreuung des Klägers gut qualifiziert und zugleich wichtige Bezugsperson des Klägers. Die Ehefrau sei grundsätzlich in der Lage kalendertäglich für 8 Stunden die zustandserhaltende Pflege zu gewährleisten, müsse aber wegen der im Pflegealltag häufigen Selbstüberschätzung der Pflegenden auch die Möglichkeit haben, Urlaub zu nehmen, wofür 30 Tage jährlich angemessen seien. Daneben werde eine weitere ausgebildete Pflegekraft für 4 Stunden kalendertäglich benötigt sowie eine Hilfskraft für Aushilfsfälle und diverse Hol- und Bringdienste, welche bisher als Haushaltshilfe bezeichnet worden sei. Das Gericht hat am 27.05.2004 einen Erörterungstermin zum Zwecke einer vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits durchgeführt, was sowohl im Termin als auch danach auf Grundlage des vom Gericht hierzu eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. med. habil R. erfolglos war. Den Beteiligten wurde schließlich durch Verfügung vom 08.09.2004 bzw. 10.09.2004 Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand des Verfahrens waren.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG nur gerichtet auf die Aufhebung des Bescheides vom 16.01.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2002 zulässig. Denn Ziel des Klägers ist nach seinem Klageantrag und seinem weiteren Vorbringen lediglich die Weitergewährung der Haushaltshilfe auf Grundlage des Bescheides vom 06.07.2000. Hierzu bedarf es zum einen keiner Verurteilung zur Erbringung der Leistungen gemäß dem Bescheid vom 06.07.2000, weil mit Aufhebung des Bescheides vom 16.01.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2002 der Bescheid vom 06.07.2000 automatisch wieder auflebt und rechtswirksam wird. Zum anderen ist auch eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheides vom 06.03.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2002 nicht notwendig, weil mit diesem Bescheid vom 06.03.2002 lediglich der pflegerische Bedarf des Klägers vollumfänglich sichergestellt wurde, ohne dass hierdurch zugleich die Gewährung der eigentlich begehrten Haushaltshilfe ausgeschlossen wird. Denn die Möglichkeit der Gewährung von Haushaltshilfe gemäß § 39 bzw. § 42 des Siebenten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) als ergänzende Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft besteht als eigene Leistungsart im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB VII rechtlich unabhängig neben den anderen Leistungsarten, etwa bei Pflegebedürftigkeit gemäß § 44 SGB VII. Die noch zu klärende Frage, ob infolge einer Sicherstellung des pflegerischen Bedarfs des Klägers durch den Bescheid vom 06.03.2002 eine ergänzende Haushaltshilfe überhaupt noch notwendig ist, begründet hingegen kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Bescheides vom 06.03.2002. Denn selbst wenn dem so wäre, würde hierdurch der Kläger nicht beschwert, weil dann sein Bedarf allein durch den Bescheid vom 06.03.2002 gesichert wäre. Kommt die Gewährung von Haushaltshilfe hingegen trotz des Bescheides vom 06.03.2002 in Betracht, so steht der Bescheid vom 06.03.2002 über die Gewährung von Pflegeleistungen lediglich neben der Leistung von Haushaltshilfe und berechtigt allenfalls zur Inanspruchnahme von Pflegeleistungen in größerem Umfang als nötig und ist deshalb auch dann nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu verletzen. Einer Aufhebung des Bescheides vom 06.03.2002 bedarf es deshalb mangels Beschwer des Klägers nicht, so dass wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses die Klage insoweit unzulässig ist. II. Soweit damit die Klage bezogen auf die Anfechtung des Bescheides vom 16.01.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2002 zulässig ist, hat sie auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid vom 16.01.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2002 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn die Beklagte hat zu Unrecht den Bescheid vom 06.07.2000 ab 01.02.2002 aufgehoben. Die Aufhebung des Bescheides vom 06.07.2000, der einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt, weil er die Grundlage für die laufende Abrechnung der Kosten der Haushaltshilfe des Klägers seit Mai 2000 bildete, lässt sich weder auf § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) – wie es die Beklagte getan hat – noch nach Erlass des Bescheides vom 06.03.2002 im Wege der Umdeutung (§ 43 SGB X) auf § 48 SGB X stützen. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, wenn er rechtswidrig ist, unter den weiteren Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit nach pflichtgemäßem Ermessen zurückgenommen werden, während gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden kann, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bei dessen Erlass vorlagen, geändert haben und deshalb die Voraussetzungen für dessen Erteilung nicht mehr vorliegen. Der Bescheid über die Gewährung von Haushaltshilfe vom 06.07.2000 war jedoch weder zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig, wie es § 45 SGB X voraussetzt, noch hat sich daran etwas nach Erlass des Bescheides vom 06.03.2002 geändert, was die Anwendung des § 48 SGB X hätte ermöglichen können. Die Gewährung von Haushaltshilfe lässt sich dabei nicht ohne weiteres auf § 42 SGB VII stützen. Denn gemäß § 42 SGB VII i.d.F.v. 19.06.2001 (gültig ab 01.07.2001) i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) setzt Haushaltshilfe voraus, dass dem Leistungsempfänger (hier dem Kläger) wegen der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Daran fehlt es, weil dem Kläger wegen seines Gesundheitszustandes nicht aber wegen der Ausführung einer Teilhabeleistung die Führung des Haushalts unmöglich ist. Auch nach § 42 Abs. 1 SGB VII i.d.F.v. 07.08.1996 (gültig bis 30.06.2001) kam Haushaltshilfe nicht in Betracht, weil nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i.d.F.v. 07.08.1996 (gültig bis 30.06.2001) hierzu die Unterbringung des Versicherten (hier des Klägers) außerhalb des eigenen Haushalts erforderlich war. Zwar konnte bis einschließlich 30.06.2001 die Gewährung von Haushaltshilfe auch auf § 42 Abs. 2 SGB VII i.d.F.v. 07.08.1996 (gültig bis 30.06.2001) gestützt werden, soweit eine ambulante Heilbehandlung durchgeführt wurde. Jedoch stellt die Gewährung von Haushaltshilfe auch eine sonstige Leistung zur Erreichung und zur Sicherstellung des Rehabilitationserfolges (§ 39 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII i.d.F.v. 07.08.1996) bzw. des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII i.d.F.v. 19.06.2001) dar und kann daher unmittelbar auf § 39 Abs. 1 SGB VII gestützt werden (vgl. Ricke in: Kasseler Kommentar, Stand: August 2002, § 39 SGB VII Rn. 4). Allerdings muss auch bei Anwendung des § 39 Abs. 1 SGB VII die Haushaltshilfe tatsächlich notwendig sein, was nur der Fall ist, wenn weder der Versicherte selbst noch eine andere zum Haushalt gehörende Person den Haushalt weiterführen kann. Dies gilt unmittelbar bei Anwendung des § 42 Abs. 2 SGB VII i.d.F.v. 07.08.1996 (gültig bis 30.06.2001), muss aber nach der Intention des Gesetzgebers, wie sie sich u.a. aus § 42 SGB VII i.d.F.v. 19.06.2001 (gültig ab 01.07.2001) i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX ergibt, auch im Rahmen des § 39 SGB VII zutreffen, da ansonsten eine Haushaltshilfe auch dann gewährt werden könnte, wenn sie nicht benötigt wird. Ausgehend hiervon war die Gewährung von Haushaltshilfe mit Bescheid vom 06.07.2000 rechtlich zulässig, wurde rechtfehlerfrei durchgeführt und ist auch nach Erlass des Bescheides vom 06.03.2002 durch die Beklagte weiterhin ohne Rechtsverstoß möglich. Denn im Haushalt des Klägers steht seit Beginn der häuslichen Pflege durch seine Ehefrau im Mai 2000 keine Person zur Verfügung, welche den Haushalt führen könnte, weil die Ehefrau hieran durch die Pflege des Klägers gehindert ist und angesichts der übrigen Umstände des Falles eine Nichtgewährung der Haushalthilfe ermessensfehlerhaft wäre. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Ehefrau des Klägers den Haushalt allein weiterführen könnte, wenn die Pflege nur arbeitstäglich (Montag bis Freitag) zu je 6 Stunden durch sie erfolgt, während in der übrigen Zeit andere Pflegekräfte herangezogen werden. Denn es erscheint zumutbar, wenn ein berufstätiger Elternteil einen Haushalt mit 4 schulpflichtigen Kinder allein führt, wenn seine tägliche Arbeitszeit von Montag bis Freitag nur 6 Stunden beträgt und das Wochenende darüber hinaus für die Führung des Haushalts zur Verfügung steht. Allerdings war die Ehefrau des Klägers seit Mai 2000 gezwungen, den pflegerischen Bedarf in weitaus größerem Umfang zu decken. Denn bis zum 06.03.2002 fehlte abgesehen vom Bescheid vom 24.07.2000, mit dem die Kosten der Pflege des Klägers durch dessen Ehefrau in Höhe des bisherigen Bruttolohns der Ehefrau übernommen wurden, eine rechtsverbindliche Regelung zur Deckung des Pflegebedarfs des Klägers. Dieser Bedarf besteht seit Beginn der Pflege nach dem Gutachten von Prof. Dr. med. habil. R. vom 20.07.2004 in einer zustandserhaltenden Pflege durch ausgebildetes Pflegepersonal von 12 Stunden kalendertäglich zuzüglich 4 Stunden für Hilfstätigkeiten. Abgesehen davon, dass die Ehefrau des Klägers nach dem Gutachten von Prof. Dr. med. habil. R. vom 20.07.2004 die notwendige Pflege ohne Gefährdung für sich und den Kläger dauerhaft nur bis zu 8 Stunden kalendertäglich zu leisten im Stande ist, übernahm die Beklagte von diesem nunmehr nachträglich festgestellten Bedarf ergänzend zum Bescheid vom 24.07.2000 tatsächlich nur Pflegekosten von bis zu 18 Stunden pro Woche, ohne allerdings hierzu einen Bescheid zu erteilen. Dies beruhte auf mündlichen, im Verwaltungsvorgang der Beklagten vermerkten Absprachen mit der Ehefrau des Klägers und auf einer dementsprechenden ärztlichen Stellungnahme (Blätter 53/54, 84/85, 135, 139/140 und 147 des Verwaltungsvorgangs). Unter Berücksichtigung dessen ist das Gericht davon überzeugt, dass die Ehefrau des Klägers tatsächlich deutlich mehr als 6 Stunden täglich die notwendige Pflege des Klägers sichergestellt hat und bis zum Erlass des Bescheides vom 06.03.2002 ihren Pflegeaufwand durch Einschaltung zusätzlichen Pflegepersonals auch nicht hätte reduzieren können. Dies wäre über die von der Beklagten ohne Bescheid gewährten Pflegekosten für 18 Stunden wöchentlich hinaus allenfalls auf eigene Kosten möglich gewesen, weil eine entsprechende Sicherstellung des Pflegebedarfs über die 6 Stunden für die Ehefrau hinaus weder bescheidmäßig geregelt noch angesichts der getroffenen mündlichen Absprachen über die weiteren 18 Stunden wöchentlich hinaus tatsächlich zu erwarten war. Vor diesem Hintergrund musste die Ehefrau des Klägers – abgesehen von den 18 Stunden wöchentlich – dessen fachgerechte Pflege allein sicherstellen und zwar mindestens in dem von Prof. Dr. med. habil. R. noch als möglich angesehenen Umfang von 8 Stunden kalendertäglich, was ihr die Führung ihres Haushalts unmöglich gemacht haben muss. Denn bei einer Arbeitszeit bzw. Pflegezeit von 8 Stunden kalendertäglich, einschließlich der Wochenenden, hält es das Gericht für nicht mehr zumutbar, eine Haushalt mit 4 schulpflichtigen Kindern und einem pflegebedürftigen Ehemann, der über die Pflege hinaus auch hauswirtschaftlich zu versorgen ist, noch weiterzuführen. Damit lagen zum damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung einer Haushaltshilfe an den Kläger vor, welche die Beklagte auch rechtsfehlerfrei nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Übernahme der Kosten der im Haushalt helfenden und mit den Örtlichkeiten sowie den im Haushalt lebenden Personen vertrauten Verwandten und Bekannten gewährt hat. Daran hat sich im Ergebnis auch nichts durch Erlass des Bescheides vom 06.03.2002 geändert. Zwar wird dadurch nunmehr die Pflege des Klägers über 18 Stunden arbeitstäglich und über 24 Stunden an den Wochenend- und Urlaubstagen durch andere Pflegekräfte als die Ehefrau sichergestellt, während die Ehefrau des Kläger nur noch gezwungen ist, 6 Stunden arbeitstäglich die Pflege zu gewährleisten. Diese Ausgestaltung der Pflege ermöglicht der Ehefrau auch – wie bereits ausgeführt – die Führung des Haushalts und ist darüber hinaus vor dem Hintergrund des Gutachtens von Prof. Dr. med. habil. R. vom 20.07.2004 ebenso wie vorher geeignet, die medizinische bzw. pflegerische Versorgung des Klägers sicherzustellen. Denn die Ehefrau des Klägers ist dadurch mindestens für 6 Stunden täglich weiterhin als notwendige Bezugs- und Pflegeperson des Klägers vorhanden und im Übrigen auch während ihrer hauswirtschaftlichen Tätigkeit, welche die Versorgung des Klägers als Haushaltsmitglied mit umfasst, nicht dauerhaft dem Kontakt zum Kläger entzogen. Der über die 6 Stunden arbeitstäglich hinausgehende Pflegebedarf kann auf Grundlage des Bescheides vom 06.03.2002 und angesichts der Ausführungen von Prof. Dr. med. habil. R. zudem durch eine oder zwei andere ausgebildete Pflegekräfte für weitere 6 Stunden täglich bzw. für 12 Stunden an Wochenenden und im Urlaub der Ehefrau gewährleistet werden, ohne dass der Kläger seine Bezugsperson verliert. Hinzu käme die Hilfskraft für Hol- und Bringdienste und Aushilfstätigkeiten, welche auch als nicht ausgebildete Pflegekraft auf Grundlage des Bescheides vom 06.03.2002 von der Beklagten gestellt bzw. deren Kosten getragen würden, wie die Beklagte ausdrücklich klargestellt hat. Angesichts der Umstände des Falles ist es jedoch seitens der Beklagten unzutreffend, wenn sie aufgrund dessen die Weitergewährung der Haushaltshilfe als rechtswidrig ansieht. Denn sie berücksichtigt nicht, dass gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bei der Gewährung von Teilhabeleistungen den berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen wird und gemäß § 33 Satz 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) den Wünschen der Berechtigten entsprochen werden soll, wenn sie angemessen sind. Nach dem Vortrag der Klageseite während des Widerspruchs- und Gerichtsverfahrens sowie insbesondere im Rahmen des Erörterungstermins und vor allem auf den Vergleichsvorschlag des Gerichts hin hat der Kläger aber durch seine Vertreter erklären lassen, dass er über die von Prof. Dr. med. habil. R. als möglich angesehen 8 Stunden kalendertäglich hinweg von seiner Ehefrau gepflegt werden möchte und nur in der übrigen Zeit durch andere Pflege- und Hilfskräfte. Aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. med. habil. R. vom 20.07.2004 würde die Pflege des Klägers auch auf diese Weise, d.h. wenn dem Wunsch des Klägers gefolgt würde, medizinisch und fachlich gesichert sein. Dies wäre außerdem durch den Bescheid vom 06.03.2002 gedeckt. Denn – wie die Beklagte selbst zutreffend betont hat – muss der Kläger nicht die gesamte ihm von der Beklagten angebotene Pflegeleistung annehmen, sondern kann auch weniger Pflegeaufwand durch andere Pflegekräfte als seine Ehefrau abrechnen. Da aber bei einer Pflege durch die Ehefrau über 8 Stunden kalendertäglich – wie bereits ausgeführt – von ihr der Haushalt nicht geführt werden kann, liegen dann auch die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Haushaltshilfe vor. Dadurch wird der Wunsch des Klägers nach längerer Pflege durch seine Ehefrau im vorliegend besonderen, durch die Möglichkeit der fachgerechten Pflege durch die Ehefrau gekennzeichneten Einzelfall nicht unberechtigt und unangemessen, obwohl auf diese Weise zusätzlich zum Pflegebedarf auch noch eine Haushaltshilfe von der Beklagten übernommen werden muss. Denn unangemessen ist ein Wunsch nur dann, wenn er sich nicht mehr im rechtlich möglichen Rahmen hält und er nach einer auf den Zweck der jeweiligen Vorschrift ausgerichteten Abwägung der berechtigten Interessen des Leistungsträgers und der durch ihn vertretenen Interessen der Allgemeinheit mit den Interessen des Betroffenen den ersteren nicht widerspricht (Fastabend in: Hauck/Haines, SGB I, Stand: Oktober 2003, § 33 Rn. 20). Vorliegend sind bei Befolgung des Wunsches des Klägers die Voraussetzungen der Gewährung von Haushaltshilfe rechtlich gegeben und auch der Zweck der Teilhabe- und Pflegeleistungen wird – wie bereits dargelegt – in gleich geeigneter Weise erreicht, wie bei voller Ausschöpfung der im Bescheid vom 06.03.2002 gebotenen Möglichkeiten. Auch der zu berücksichtigende Verwaltungsaufwand dürfte in etwa vergleichbar oder allenfalls geringfügig höher sein. Entscheidend ist aber, dass durch den Wunsch des Klägers keine Mehrkosten, sondern deutliche Kostenvorteile für die Beklagte und damit die von ihr vertretene Allgemeinheit entstehen, so dass der Wunsch angemessen und berechtigt ist. Denn der Kläger bzw. dessen Ehefrau haben mit ihrer Zustimmung zum Vergleichsvorschlag des Gerichts unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass die Ehefrau über die jetzige Vergütung ihres Bruttolohns (arbeitstäglich 6 Stunden) hinaus die übrigen 2 Stunden arbeitstäglich und 8 Stunden an den Wochenenden unentgeltlich die fachgerechte Pflege sicherstellen will, wenn dafür von der Beklagten eine Haushaltshilfe gewährt wird. Diese unentgeltliche und fachgerechte Pflege hat die Ehefrau im Übrigen auch zuvor unentgeltlich geleistet, worauf der Kläger bzw. für ihn seine Ehefrau bereits während des Verwaltungs- und auch des Widerspruchsverfahrens hingewiesen hat. Angesichts der arbeitsstündlich anzusetzenden Kosten für eine ausgebildete Pflegekraft, wie sie die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 27.06.2002 beispielhaft dokumentiert hat, ergibt sich bei 26 eingesparten Pflegestunden pro Woche eine Einsparung von 480,22 EUR pro Woche. Demgegenüber würde unter Zugrundelegung des Bescheides vom 06.07.2000 bei Ansatz der Bezugsgröße Ost nach § 18 SGB IV im Jahre 2002 von 1.960,- EUR der Tagessatz der Haushaltshilfe bezogen auf einen 8-Stunden-Tag bei 49,00 EUR liegen, was bei Gewährung einer Haushaltshilfe für 4 Stunden kalendertäglich Kosten pro Woche von nur 171,50 EUR verursachen würde. Der Kostenvorteil betrüge danach pro Woche 308,72 EUR und pro Monat mehr als 1.000,- EUR. Vor diesem Hintergrund ist es ermessensfehlerhaft, den Umstand der nunmehr ausdrücklich angebotenen und schon vorher freiwillig tatsächlich durchgeführten unentgeltlichen, fachgerechten Pflege durch die Ehefrau des Klägers unberücksichtigt zu lassen. Denn es ist weder angemessen noch erforderlich, Haushaltshilfe unter Verweis auf die gleich geeignete, aber teurere Möglichkeit der Pflege durch ausgebildetes Pflegepersonal zu verweigern, wenn die kostengünstigere Kombination aus Pflegekräften und Haushaltshilfen den medizinischen Betreuungsbedarf des Klägers in gleicher Weise abdeckt und diese Kombination zugleich dem ausdrücklichen, nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und § 33 Satz 2 SGB I zu berücksichtigenden Wunsch des Klägers entspricht. Ist mithin die Gewährung von Haushaltshilfe gemäß § 39 Abs. 1 SGB VII mit Bescheid vom 06.07.2000 als solche rechtmäßig und ermessensfehlerfrei und hat sich dies auch in der Folgezeit, insbesondere durch Erlass des Bescheides vom 06.03.2002, nicht geändert, ist die Aufhebung des Bescheides vom 06.07.2000 nicht gerechtfertigt. Der Bescheid vom 16.01.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2002 ist somit antragsgemäß als rechtswidrig aufzuheben. Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass dies nur solange gelten kann, wie die Pflege des Klägers durch seine Ehefrau fachgerecht und auf freiwilliger Basis teilweise unentgeltlich durchgeführt wird, so dass durch die dadurch bedingte Einsparung der Pflegekosten ein tatsächlicher Kostenvorteil beim Einsatz einer Haushaltshilfe entsteht. Andernfalls wäre der Wunsch nach längerer Pflege als 6 Stunden arbeitstäglich durch die Ehefrau wegen der mit der Haushaltshilfe verbundenen Mehrkosten unangemessen, weil dann die medizinisch genauso geeignete Ausgestaltung der Pflege ausschließlich nach dem Bescheid vom 06.03.2002 die kostengünstigere wäre. Da die Beklagte die unentgeltliche Pflege nicht von sich aus durch Bescheid erzwingen kann, ist hierfür darüber hinaus die Zustimmung des Klägers bzw. seiner Ehefrau erforderlich, die allerdings vorliegt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt im Wesentlichen der Entscheidung in der Hauptsache. Zwar hat sich der Kläger mit seinem Begehren nicht vollständig durchsetzen können. Da er jedoch die Abänderung des Bescheides vom 06.03.2002 lediglich als notwendiges Annex zur eigentlich begehrten Weitergewährung der Haushaltshilfe angesehen hat, ist die Klage zum ganz überwiegenden Teil erfolgreich. Dem Kläger sind deshalb seine außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu erstatten. -
Rechtskraft
Aus
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