L 4 J 99/96

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 15 (16) J 115/95
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 J 99/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 27/97
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31. Mai 1996 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die am 00.00.1929 geborene Klägerin hat ihren Vater X U (23.07.1898 bis 20.09.1994) seit dem Tode seiner Ehefrau 1985 bis zur Unterbringung im Pflegeheim im Juli 1994 betreut. Vom 11.05. bis 04.06.1994 war sie verhindert.

Die beigeladene Bundesknappschaft als Krankenkasse bewilligte dem Vater mit Bescheid vom 12.08.1991 Pflegegeld nach § 57 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) für die Zeit ab 25.07.1991. Der Formbescheid enthält keine rentenversicherungsrechtlichen Hinweise.

Die Klägerin bezieht seit dem 01.05.1994 Regelaltersrente von der Beklagten in Höhe von zunächst DM 417,78 (Rentenbescheid vom 14.02.1994).

Am 14.11.1994 beantragte sie die Anrechnung von Pflegeberücksichtigungszeiten. Das lehnte die Beklagte mit der Begründung, daß der Antrag erst nach Beendigung der Pflegetätigkeit gestellt worden sei, mit Bescheid vom 06.01.1995 ab. Mit ihrem am 26.01.1995 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, nicht auf das Antragserfordernis hingewiesen worden zu sein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.1995 als unbegründet zurück, weil ein Mangel in der Auskunft- und Beratungspflicht nicht ersichtlich sei, zumal die Öffentlichkeit durch die Medien über rentenrechtliche Bestimmungen und deren Änderungen informiert worden sei.

Mit der am 01.08.1995 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, sie habe von dem Antragserfordernis für die Anerkennung von Pflegeberücksichtigungszeiten nichts gewußt. Es handele sich um eine für die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten untypische Voraussetzung, auf die sie von der Beklagten oder der Beigeladenen hätte hingewiesen werden müssen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.01.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.07.1995 zu verurteilen, ihr unter teilweiser Rücknahme des Rentenbescheides vom 14.02.1994 ab 01.05.1994 Regelaltersrente unter Anrechnung einer Pflegeberücksichtigungszeit vom 01.01.1992 bis 30.04.1994 zu gewähren.

Die Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie halten die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Die Beigeladene hält sich nicht für verpflichtet, bei Bewilligung von Pflegegeld die Pflegepersonen auf das Antragserfordernis für Pflegeberücksichtigungszeiten hinzuweisen. Die Beratung erfolge unter strenger Zuständigkeitsverteilung für die im Sozialleistungsbereich zu erfüllenden Aufgaben. Zudem habe die Klägerin bei ihr nicht um Beratung gebeten.

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte durch Urteil vom 31.05.1996 verurteilt, der Klägerin unter teilweiser Rücknahme des Rentenbescheides vom 14.02.1994 ab 01.05.1994 Regelaltersrente unter Anrechnung einer Pflegeberücksichtigungszeit vom 01.01.1992 bis 30.04.1994 zu gewähren, und im wesentlichen ausgeführt: Der Rentenbescheid vom 14.02.1994 sei nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu ändern. Die Klägerin habe Anspruch auf Erhöhung der Rente durch Anerkennung von Pflegeberücksichtigungszeiten. Denn die Voraussetzungen des § 249b Satz 1 SGB VI (bis 31.03.1995: § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) lägen vor. Soweit die Klägerin den Anrechnungsantrag verspätet gestellt habe, greife der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ein, weil die Beigeladene mit der Bewilligung des Pflegegeldes an den Vater der Klägerin nicht auf die Möglichkeit eines derartigen Antrages der Pflegeperson beim Rentenversicherungsträger hingewiesen habe. Dabei müsse sich die Beklagte die Pflichtverletzung der Beigeladenen zurechnen lassen, die darin bestehe, daß diese die Klägerin als Pflegekraft ihres Versicherten X U nicht auf die neu geschaffene rentenversicherungsrechtliche Berücksichtigung von Zeiten der häuslichen Familienpflege hingewiesen habe. Es hätte sich der Beigeladenen aufdrängen müssen, im Rahmen von Pflegegeldbewilligungen auf das Antragserfordernis des damaligen § 57 Abs. 2 SGB VI dann hinzuweisen, wenn sich aus ihrem Antragsvordruck oder dem Begutachtungsergebnis des medizinischen Dienstes die Sicherstellung einer ausreichenden Pflege durch Familienangehörige ergeben hätte. Das sei um so mehr anzunehmen, als im vorliegenden Fall die Pflegegeldbewilligung noch vor Inkrafttreten des SGB VI vom 18.12.1989 am 01.01.1992 erfolgt sei. Im Zuge der rentenversicherungsrechtlichen Neuregelung mit der Besonderheit des Antragserfordernisses bereits bei Aufnahme der häuslichen Pflege hätte dem Pflegegeldbewilligungsbescheid zumindest ein entsprechendes Merkblatt für die Pflegeperson beigefügt werden müssen. Der konkrete und dringliche Anlaß für einen Hinweis auf das Antragserfordernis in § 57 Abs. 2 SGB VI a.F. habe sich auch daraus ergeben, daß der Pflegeperson ab 01.01.1992 ohne weitere Anforderungen Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege als Berücksichtigungszeit hätten gutgeschrieben werden können. Es habe sich dabei um eine auch der Pflegegeld bewilligenden Krankenkasse klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeit gehandelt, die eine verständige Pflegeperson mutmaßlich genutzt hätte. Die Pflichtverletzung der Beigeladenen sei auch ursächlich für den sozialrechtlichen Schaden der Klägerin in Gestalt des Ausschlusses von der Anrechnung der Pflegeberücksichtigungszeit. Mangels sinnvoller Handlungsalternativen sei davon auszugehen, daß die Klägerin bei entsprechender Beratung den erforderlichen Antrag bis Januar 1992 auch gestellt hätte. Die verletzte Spontanberatungspflicht der Beigeladenen sei darauf gerichtet, gerade das hier eingetretene Versäumnis der rechtzeitigen Antragstellung durch die Pflegeperson zu verhindern. Deshalb sei die Klägerin so zu behandeln, als hätte sie den Antrag nach § 57 Abs. 2 SGB VI a.F. rechtzeitig bis Januar 1992 gestellt.

Gegen das ihr am 20.06.1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.07.1996 Berufung eingelegt. Sie meint, das SG habe den Kreis der Beratungspflichten zu weit gezogen. Die Klägerin habe keinen Herstellungsanspruch, weil es sich um keine klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeit gehandelt habe. Die Beigeladene habe nur zu dem Vater der Klägerin in einem Sozialrechtsverhältnis gestanden, während diese zu ihr, der Beklagten, in Beziehung stehe. Die Beigeladene habe als Krankenkasse auch keine genügenden Spezialkenntnisse über andere Sozialleistungen. Zwischen diesen beiden verschiedenen Sozialleistungsverhältnissen unterscheide das angefochtene Urteil nicht genügend. Werde aber die Beratungspflicht auch auf dritte Personen erstreckt, verliere der Herstellungsanspruch jede Kontur, und die gegliederte Sozialversicherung werde ad absurdum geführt. Im übrigen sei über die Änderung rentenrechtlicher Bestimmungen im SGB VI seinerzeit umfangreich in den Medien informiert worden. Die Beklagte hat eine Pressemitteilung vom 11.03.1992 sowie einen Hinweis auf S. 11 der Zeitschrift "Gesichertes Leben" Nr. 4/1992 vorgelegt, worin auf das Antragserfordernis hingewiesen worden ist.

Die Beigeladene schließt sich dem Vorbringen der Beklagten an: Jedenfalls sie, die Beigeladene, habe keine Beratungspflicht verletzt.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.05.1996 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erklärt, daß sie nicht rechtzeitig von der Beklagten auf das Antragserfordernis hingewiesen worden sei. Die vorgelegten Pressemitteilungen seien zu spät erfolgt. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte habe das anders gehandhabt. Sowohl die Beklagte wie auch die Beigeladene hätten ihre Informationspflichten verletzt.

Die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf den Inhalt dieser Akten und den der Streitakten wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das SG die Beklagte verurteilt, die Altersrente der Klägerin unter Anrechnung einer Pflegeberücksichtigungszeit zu gewähren. Trotz des Fristversäumnisses ist die Klägerin wegen eines der Beklagten zuzurechnenden Beratungsfehlers der Beigeladenen aufgrund des Herstellungsanspruches so zu behandeln, als ob sie den Antrag auf Anrechnung der Pflegeberücksichtigungszeit rechtzeitig gestellt hätte.

Wegen der Begründung nimmt der Senat zunächst gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug. Ergänzend wird folgendes ausgeführt:

1. Wie das Bundessozialgericht (BSG) noch einmal zusammenfassend und mit weiteren Nachweisen aus seiner Judikatur im Urteil vom 22.10.1996, 13 RJ 69/95, dargelegt hat, ist der von der Rechtsprechung entwickelte Herstellungsanspruch auf Vorname einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aus dem Versicherungsverhältnis erwachsenden Pflichten, insbesondere zur Betreuung und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Grundlage dieses Anspruchs ist § 14 Satz 1 SGB I. Danach hat jedermann Anspruch auf Beratung und Belehrung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz. In der Regel wird die Beratungspflicht durch ein entsprechendes Begehren ausgelöst. Aber auch wenn - wie hier - ein Beratungsbegehren nicht vorliegt, ist der Versicherungsträger gehalten, die Versicherte bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zutage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jeder verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden.

Allerdings ist im vorliegenden Falle ein solcher Beratungsfehler der Beklagten selbst nicht zu bejahen. Denn diese ist als Rentenversicherungsträger mit Millionen Versicherten ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand schlechterdings nicht in der Lage, die relativ wenigen und ihr nicht bekannten Versicherten, für die eine Pflegeberücksichtigungszeit in Betracht gekommen ist, konkret zu informieren. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann sich aber nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich auch aus dem fehlerhaften Verhalten anderer Behörden ergeben. Einer anderen Behörde als der für die Entscheidung über die begehrte Leistung befugten Stelle kann eine Beratungspflicht, deren Verletzung zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegen die zuständige Behörde führt, dann obliegen, wenn die andere Behörde vom Gesetzgeber im Sinne einer Funktionseinheit "arbeitsteilig" in das Verfahren eingeschaltet ist.

Einen Herstellungsanspruch hat das BSG auch bei Bestehen eines Konkurrenzverhältnisses zwischen zwei Leistungen angenommen. So hat es den Rentenversicherungsträger für verpflichtet angesehen, die Versicherte bei Wegfall der Rente und damit des damals den Anspruch auf Kindergeld ausschließenden Kindergeldzuschusses auf den nunmehr in Betracht kommenden, einen gesonderten Antrag bei der Kindergeldkasse voraussetzenden Kindergeldanspruch hinzuweisen. Die Verpflichtung der Leistungsträger und sonstiger Behörden wie z.B. der Versicherungsämter, Leistungsempfänger auch über Gegenstände zu beraten, die ihren eigenen Bereich überschreiten, und die Verpflichtung des zur Entscheidung befugten Leistungsträgers, sich das fehlerhafte Handeln eines anderen Trägers zurechnen zu lassen, erschöpfen sich indes, wie das BSG ausdrücklich betont, nicht mit diesen Fallgruppen. Denn dann würde man der Bedeutung nicht gerecht, die Aufklärung und Beratung für das Funktionieren des dem einzelnen Versicherten zum Teil schwer verständlichen gegliederten Leistungssystems der sozialen Sicherung haben. Die Versicherten wären diesem ihnen häufig nur schwer zugänglichen System weitgehend ausgeliefert und an der Verwirklichung ihrer sozialen Rechte erheblich gehindert, wenn sie derjenige Leistungsträger, der ihnen bei einer bestimmten Sachlage gegenübersteht, nicht in weiterem Umfange jeweils rechtzeitig, vollständig und richtig auch auf für sie besonders wichtige und für den Leistungsträger selbst ohne weiteres überschaubare Gesichtspunkte hinweisen würde, die den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers betreffen. Nur so wird der im SGB aufgestellten Grundforderung Rechnung getragen sicherzustellen, daß die sozialen Rechte der Bürger möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Aufgrund dieser Zusammenhänge ist eine dem zuständigen Leistungsträger zurechenbare Beratungspflicht einer anderen Behörde zumindest auch dann anzunehmen, wenn die Zuständigkeitsbereiche beider Stellen materiell-rechtlich eng miteinander verknüpft sind, die andere Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund eines bestehenden Kontaktes der aktuelle "Ansprechpartner" der Versicherten ist und sie aufgrund der ihr bekannten Umstände erkennen kann, daß bei der Versicherten im Hinblick auf das andere sozialrechtliche Gebiet ein dringender Beratungsbedarf in einer gewichtigen Frage besteht. Nur der in der konkreten Situation der Versicherten gegenüberstehende Leistungsträger ist in der Lage, die notwendigen Hinweise in Bezug auf solche Veränderungen zu geben, die Reaktionen der Betroffenen auf einem anderen Rechtsgebiet gegenüber einem anderen Leistungsträger erforderlich machen.

Deshalb ist im vorliegenden Falle der Beratungsfehler der Beigeladenen dem beklagten Rentenversicherungsträger zurechenbar. Die Krankenkassen hatten - im Gegensatz zu den Rentenversicherungsträgern mit der ungleich größeren Zahl ihrer Versicherten - den konkreten Überblick, in welchen Fällen ab 1992 eine Pflegeberücksichtigungszeit in Betracht kam. Jedenfalls in den Fällen, in denen sie auch Pflegegeld geleistet haben, waren sie der Ansprechpartner im gegliederten System der sozialen Sicherung.

2. Die ihr im vorliegenden Falle nach § 14 SGB I obliegende Beratungspflicht hat die Beigeladene jedenfalls bei einer Pflegegeldgewährung Mitte 1991, also eineinhalb Jahre nach Verkündung des Rentenreformgesetzes am 18.12.1989 und kurz vor seinem Inkrafttreten am 01.01.1992, verletzt. Es handelte sich nämlich um den Fall einer erforderlichen "Spontanberatung" auch ohne den Antrag ihres Versicherten bzw. dessen Pflegeperson.

Denn diesem Versicherten gegenüber, also dem inzwischen verstorbenen Vater der Klägerin, hatte sie jedenfalls anläßlich der Gewährung von Pflegegeld die Pflicht, ihn darauf hinzuweisen, daß die ihn betreuende Pflegeperson, die der Beigeladenen ausweislich ihrer Akte überdies namentlich bekannt war, mit einer rechtzeitigen Antragstellung einen rentenrechtlichen Vorteil erlangen konnte. Diese Beratungspflicht bestand also entgegen den Einwendungen der Beklagten und der Beigeladenen durchaus innerhalb des Sozialrechtsverhältnisses zwischen der Krankenkasse und dem Pflegebedürftigen, so daß dahingestellt bleiben kann, ob die Beigeladene nicht überdies sogar gegenüber der Pflegeperson in der Beratungspflicht gestanden hat. Denn ihr Versicherter, der Pflegebedürftige, wäre durch die in Rede stehende Information in den Stand versetzt worden, im Rahmen des zwischen ihm und seiner Tochter, also der Pflegeperson, bestehenden Fürsorgeverhältnisses letzterer etwas Gutes zu tun und dieser ohne eigene Kosten einen nennenswerten Vorteil zukommen zu lassen, also u.a. die Motivation der Pflegeperson zu verstärken. Der innerhalb des Sozialrechtsverhältnisses zur Krankenkasse stehende pflegebedürftige Versicherte hatte also ein eigenes Interesse, rentenrechtlich beraten zu werden.

Diesem gerade angesichts der Fristgebundenheit der Berücksichtigungsfähigkeit der Pflegezeit verstärkt bestehenden Informationsbedarf (vgl. dazu auch § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI) durfte sich die Pflegegeld gewährende Krankenkasse nicht versagen. Allen Sozialversicherungsträgern war Mitte 1991 bekannt, daß es ab 1992 eine Pflegeberücksichtigungszeit in der Rentenversicherung geben würde. Ebenso war einsichtig, daß hier mit dem Antragserfordernis bei der Anrechnung der Pflegeberücksichtigungszeit ein Sonderfall dergestalt vorlag, daß eine rentenrechtliche Zeit von einer rechtzeitigen Initiative des Versicherten abhängig gemacht worden ist (vgl. dazu die massive Kritik von Klattenhoff in Hauck-Haines, § 249b SGB VI Rn. 11). Gerade diese den Versicherten nachteilige Besonderheit war diesen aber generell nur schwer einsichtig. Deshalb wäre es angesichts der überschaubaren Zahl der Pflegegeldempfänger bei jeder einzelnen Krankenkasse ein Leichtes gewesen, etwa jedem Pflegegeldbescheid zumindest in der Zeit kurz vor Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes ein Merkblatt beizufügen, das die erforderlichen Hinweise enthalten und ggfs. an die Pflegeperson hätte weitergereicht werden können, sofern nicht die Pflegeperson ohnehin die Post des Pflegebedürftigen betreut.

Hätte sich die Beigeladene so verhalten, wie es schon vom SG beschrieben worden ist, dann besteht kein ernsthafter Zweifel daran, daß die Klägerin den erforderlichen Antrag rechtzeitig bis Ende März 1992 gestellt hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1, die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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