L 16 B 24/03 KR ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 15 RJ 5/03 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 24/03 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 1) und des Beschwerdeführers zu 2) werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Bescheid vom 24.10.2002, geändert durch Bescheid vom 11.12.2002 forderte die Antragsgegnerin nach einer Betriebsprüfung gemäss § 28 p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt Euro 6721,60 nach. Den mit ihrem Widerspruch vom 27.11.2002 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides lehnte die Antragsgegnerin unter dem 10.01.2003 ab. Die Antragstellerin beantragte daraufhin am 22.01.2003 durch den Beschwerdeführer zu 2) als ihren Prozessbevollmächtigten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.01.2003 schloss das Sozialgericht den Beschwerdeführer zu 2) als Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin für die mündliche Verhandlung und für das schriftliche Verfahren nach § 73 Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 157 Zivilprozessordnung (ZPO) aus. Den hiergegen am 28.02.2003 erhobenen Beschwerden hat das Sozialgericht nicht abgeholfen.

Die Beschwerden sind zulässig. Insbesondere kann nicht nur die Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 1) als Beteiligte des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, sondern auch der zurückgewiesene Bevollmächtigte Beschwerde einlegen (s. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 7. Aufl. 2002. § 73 Rdz. 11 b m.w.N.; so auch Bayerisches Landessozialgericht vom 04.08.2000 - L 4 B 38/00 KR - SGb. 2000, 625; a.A: Zeihe, SGG, Stand 01.10.2002, § 73 Rdz. 38e und 40a).

Die Beschwerden sind jedoch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht begründet. Insbesondere kann sich der Beschwerdeführer zu 2) auch in einer sozialversicherungsrechtlichen Beitragsangelegenheit nicht auf die Annex-Kompetenz aus Art. 1 § 5 Nr. 2 des Rechtsberatungsgesetzes (RBERG) stützen. Denn ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Aufgaben als Steuerberater besteht auch bei diesen Streitigkeiten nicht (so auch Bayerisches Landessozialgericht vom 04.08.2000 a.a.O.; Thüringer Landessozialgericht vom 27.03.2001 - L 6 B 4/01 RJ - E-LSG B 208; LSG NRW vom 12.02.2002 - L 5 B 34/01 - NJW - RR 2002, 1430 bis 1431). Das in der Beschwerdebegründung vertretene Gebot einer restriktiven Auslegung der Verbotsregelungen des Rechtsberatungsgesetzes lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht auf die bestehende Gesetzeslage stützen. Denn nach dem eindeutigen und unmißverständlichen Wortlaut des Art. 1 § 5 Nr. 2 RBERG dürfen Steuerberater in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst sind, die rechtliche Bearbeitung nur übernehmen "soweit diese mit den Aufgaben des Steuerberaters in unmittelbarem Zusammenhang steht und diese Aufgaben ohne Rechtsberatung nicht sachgemäss erledigt werden können". Der nachkonstitutionelle Gesetzgeber fordert ausdrücklich für die in Art. 1 § 5 RBERG normierte Freistellung vom Erlaubniszwang nicht nur einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Erledigung der Aufgaben des Steuerberaters und der rechtlichen Bearbeitung, sondern verlangt zudem, dass die Aufgaben des Steuerberaters ohne Rechtsberatung nicht sachgemäss erledigt werden können. Maßgeblich ist danach, ob die Tätigkeit eines Steuerberaters bei Verzicht auf die Rechtsbesorgung sinnvoll wahrgenommen werden kann (Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2001, Art. 1 § 5 Rdz. 8 aa m.w.N., vgl. auch BSG vom 13.08.1996 - 19 RKg 8/95 - SozR 3-1300 § 13 Nr. 3).

Zur Überzeugung des Senats vermag der Beschwerdeführer zu 2) nach vorstehen den Kriterien seine Tätigkeit als Steuerberater sachgemäss auszuüben, auch wenn er gehindert ist, seine Mandantin, die Antragstellerin und Beschwerde führerin zu 1), im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit den Rechten und Pflichten aus § 73 Abs. 4 SGG i.V.m. §§ 81 und 84 ZPO zu vertreten. Denn die Aufgaben des Steuerberaters bestehen nach § 33 Steuerberatungsgesetz a) in der Beratung und Vertretung in Steuersachen (einschließlich Steuerstreit verfahren und Bußgeldverfahren), b) in der Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten. Der Tätigkeitsbereich des Steuerberaters kann danach auch auf rechtlichem Gebiet liegen, nämlich dem des Steuerrechts. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBERG. Bei der Rechtsbesorgung steht die rechtliche Seite im Vordergrund und geht es im wesentlichen um die Klärung rechtlicher Verhältnisse (BVerfG vom 27.09.2002 - 1 BvR 2251/01 - NJW 2002, 3531 3533), hier konkret um die Erlangung einer aufschiebenden Wirkung des Beitragsbescheides der Antragsgegnerin bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Nacherhebung von Beiträgen in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.10.2002, geändert durch Bescheid vom 11.12.2002, auch auf Sachverhalten mit steuerrechtlichen Implikationen beruht (steuerfrei gezahlte Nachzuschläge wurden im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung nicht in voller Höhe anerkannt bzw. Berücksichtigung geldwerter Vorteile für die Überlassung von Mahlzeiten und die verbilligte Überlassung einer Wohnung bzw. durch die Übernahme der Steuerabzugsbeträge durch den Arbeitgeber). Ebenso wenig spielt es für die hier zu treffende Abgrenzung nach vorstehendem Maßstab eine Rolle, daß der Gesetzgeber in der Verordnungsermächtigung des § 17 Abs. 1 S. 2 SGB IV bestimmt hat, bei der Definition sozialversicherungsrechtlich relevanten Einkommens bzw. bei der Festlegung von Ermittlungs- und Zurechnungsregelungen sei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.

Dem Beschwerdeführer zu 2) ist somit nicht nur die Vertretung in der mündlichen Verhandlung, sondern darüber hinaus jede andere Mitwirkung als Prozessbevollmächtigter untersagt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved