L 15 U 100/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 1 U 18/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 100/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 12. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Ehemann der Klägerin Dr. T H (Versicherter) bei seinem zum Tode führenden Verkehrsunfall am 30.01.2000 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand und der Klägerin deshalb Hinterbliebenenleistungen zustehen.

Der 1945 geborene Versicherte war seit Oktober 1996 Leiter der Entwicklungsabteilung für mechanische Fugentechnik bei der Firma B Verbindungselemente (im Folgenden B) GmbH mit Sitz in M bei I. Die Klägerin war bis Ende 1999 bei der J GmbH in I beschäftigt. Beide bewohnten eine 84 qm große Wohnung in I. Mit Vertrag vom 27.12.1999 ging die Klägerin ein Arbeitsverhältnis ein mit der Firma J1 GmbH in Aachen. Geschäftsführer dieser Firma war der gemeinsame Sohn Y H. Laut Arbeitsvertrag sollte sie bei einer achtstündigen wöchentlichen Arbeitszeit und einer Bruttovergütung von 3.000,- DM monatlich als Prüferin und Verpackerin von Waren tätig sein. Wegen dieser Beschäftigung bezog die Klägerin in Aachen ein Ein-Raum-Appartement. Die Firma J1 stand mit der Beschäftigungsfirma des Versicherten in geschäftlichen Beziehungen. Sie belieferte diese regelmäßig mit aus China importierten speziellen Werkzeugen, die in dem vom Versicherten eigenverantwortlich bearbeiteten Bereich Stanznieten/Clinching verwendet wurden.

Am 28.01.2000, einem Freitag, suchte der Versicherte die L GmbH in S zu einer geschäftlichen Besprechung auf. Die ca. 260 Km lange Wegstrecke nach S legte er in einem Firmenfahrzeug zurück. Nach Ende des Geschäftstermins (ca. 15.00 Uhr) fuhr der Versicherte mit dem Dienstwagen nach Aachen über eine nach den unterschiedlichen Angaben der Beteiligten ca 100 Km oder 70 Km lange Strecke. Dort verbrachte er das Wochenende mit seiner Frau. Am Sonntagnachmittag begab er sich auf den Heimweg. Zuvor hatte er sich von seinem ebenfalls in Aachen wohnhaften Sohn Y H ein Paket mit Spezialwerkzeugen im Wert von etwa 25.000,- DM aushändigen lassen, das die J1 GmbH zuvor zur Erfüllung eines mit der B GmbH geschlossenen Vertrages aus China importiert hatte.

Kurz vor 20.00 Uhr verunglückte der Versicherte etwa 40 Km vor I tödlich, als er auf der Bundesautobahn (BAB) 2 die linke von drei Fahrspuren befahrend einem kurz zuvor verunglückten, an der Mittelplanke stehenden Pkw ausweichen wollte und von der Fahrbahn geriet.

Im Zuge des anschließenden Feststellungsverfahrens teilte die Klägerin der Beklagten in einer Auskunft vom 30.5.2000 mit, sie halte sich seit dem 01.01.2000 ständig in Aachen auf. Bis zum Unfall ihres Mannes sei ein Umzug nach Aachen nicht geplant gewesen. Am 19.06.2000 teilte sie mit, die Wohnung in I sei die gemeinsame eheliche Wohnung gewesen, in die sie sich später habe wieder zurückbegeben wollen. Wegen der Beschäftigung bei der J1 GmbH habe sie in Aachen ein Appartement bezogen. Ihr Verbleib in Aachen sei damals "auf keinen bestimmten Zeitpunkt festgelegt" gewesen. Sie und ihr Ehemann hätten sich wöchentlich besucht und entweder sei ihr Mann nach Aachen gekommen oder sie sei zurück nach I in "unsere gemeinsame eheliche Wohnung" gefahren.

Der gemeinsame Sohn der Klägerin und des Versicherten Y H gab als Geschäftsführer der J1 GmbH an, die B GmbH habe die Abholung des Werkzeugs durch den Verstorbenen vereinbart. Das Werkzeug im Wert von 24.638,40 DM habe sich in einem 10 Kg schweren Paket mit den Abmessungen 300 mm x 350 mm x 310 mm befunden. Es habe sich um eine Eillieferung gehandelt, die mit dem Paketdienst nicht mehr zum gewünschten Termin hätte zugestellt werden können. Auch in der Vergangenheit habe der Versicherte regelmäßig Waren bei der J1 GmbH abgeholt. Die Kosten für den Pakettransport seien in den Preisen der Ware eingerechnet gewesen. Ihm sei jedoch mitgeteilt worden, dass sein Vater die Ware persönlich abholen wollte, weil aus Zeitgründen ein Versenden per Paketdienst nicht in Betracht gekommen sei (Auskünfte vom 30.05.2000 und 20.06.2000).

Die B GmbH teilte der Beklagten mit, der Versicherte habe im Unfallwagen einen Karton mit speziellen Werkzeugen transportiert, die er im Rahmen einer "gewissen" Entscheidungsfreiheit z.B. in der Beschaffung selbst bestellt habe. Als Lieferbedingung sei "ab Werk J1" vereinbart gewesen. Der Versicherte habe wie zuvor mehrfach direkt von ihm bei der J1 GmbH bestellte Werkzeuge im Rahmen seiner Familienheimfahrten aus Aachen mitgenommen (Auskünfte vom 17.03.2000 und 04.05.2000).

Mit Bescheid vom 27.06.2000 lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Entschädigung wegen des Unfalls mit der Begründung ab, der Weg von S bis nach Aachen und zurück nach I habe nicht mehr in dem erforderlichen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bei der Firma B gestanden. Eigenwirtschaftliche und familiäre Interessen hätten den Fahrten nach Beendigung der Geschäftstätigkeit in S das Gepräge gegeben. Die Mitnahme des Paketes führe zu keiner anderen Wertung, weil es auch mit einem Paketdienst hätte befördert werden können.

Mit dem durch Rechtsanwältin F unter Vorlage einer Vollmacht vom 10.08.2000 vorgelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, familiäre Interessen seien für den Besuch in Aachen von untergeordneter Bedeutung gewesen. Denn neben dem anderweitig nicht zeitgerecht zu bewerkstelligenden Transport der eingetroffenen Ware habe der Versicherte eine Bestellung aufgeben müssen, deren Einzelheiten ausführlich mündlich hätten besprochen werden müssen. Sie fügte eine von Y H ausgestellte Bescheinigung der J1 GmbH vom 16.08.2000 bei, in der es heißt, die Anwesentheit des Versicherten in der Firma sei am Wochenende notwendig gewesen, weil er eine neue Bestellung mit einer dazu gehörenden Zeichnung, die er nochmals mündlich erläutert habe, aufgegeben habe.

Die Beklagte wies den Rechtsbehelf mit Bescheid vom 24.10.2000 zurück. Im anschließenden Klageverfahren (SG Aachen - S 1 U 78/00 - ) holte das Gericht Auskünfte der B GmbH und der J1 GmbH, beim Autobahnpolizeikommissariat I-B und dem Autohaus C in B ein. Desweiteren zog es ein Sicherstellungsprotokoll vom 31.01.2000 bei, das der Mitarbeiter des Versicherten G P bei der Empfangnahme der im Wagen des Versicherten befindlichen Gegenstände am 31.01.2000 erhalten hatte. Nachdem dieser eine schriftliche Auskunft erteilt hatte, vernahm das Gericht ihn sowie den Sohn der Klägerin Y H in einem Termin vom 26.03.2002.

Mit Urteil vom selben Tage wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus: Die nach Abschluss des Kundenbesuchs fortgesetzte Fahrt nach Aachen habe keinen wesentlichen betrieblichen Zwecken mehr gedient. Die versicherte Tätigkeit sei in S beendet gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Paketübergabe nur gelegentlich eines ohnehin geplanten privaten Besuches in Aachen erfolgt, der rechtlich wesentlich allein durch das private Interesse geprägt gewesen sei. Unerheblich sei, dass sich der Unfall auf der Strecke zwischen S und I ereignet habe; denn eine mehr als zwei Stunden dauernde Unterbrechung des versicherten Weges gebe dem anschließenden Weg einen eigenen privaten Zweck. Das Urteil wurde rechtskräftig.

Im November 2002 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X). Sie meinte, das Urteil des Sozialgerichts Aachen beruhe auf einer groben Fehleinschätzung. S liege nicht, wie das Gericht angenommen habe, auf halbem Wege zwischen I und Aachen. Der Weg von S nach Aachen betrage lediglich ca. 70 Km. Es sei sachgerecht und auch aus Unfallversicherungsgesichtspunkten naheliegend gewesen, nach Abschluss des Kundenbesuches in S den Heimweg nicht unmittelbar nach I anzutreten, sondern in der Nähe von S, also etwa in dem 70 Km entfernten Aachen die Nacht zu verbringen. Der Weg von S nach Aachen und zurück nach S sei als sogenannter gemischter Weg anzusehen. Bei dem Weg ab S habe es sich um einen Betriebsweg gehandelt. Bei richtiger Einschätzung der Entfernungsverhältnisse hätte das Gericht zu einem anderen Ergebnis kommen müssen.

Mit Bescheid vom 26.11.2002 lehnte die Beklagte die Korrektur ihres früheren Bescheides ab mit der Begründung, ein rechtskräftiges Urteil könne nur gemäß § 179 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt werden. Diese Norm würde durchbrochen, wenn zu jeder beliebigen Zeit ein Verfahren durch einen Antrag nach § 44 SGB X wieder aufgenommen werden könnte. Im übrigen sei der ursprünglich erteilte Bescheid rechtmäßig. Zu Recht habe das Sozialgericht angenommen, dass der Versicherte nach Beendigung des Kundenbesuches gegen 15.00 Uhr in S auf den weiteren Fahrten nicht mehr versichert gewesen sei. Es sei nicht nachvollziebar, warum es sachgerecht und auch aus Unfallverhütungsgesichtspunkten naheliegend gewesen wäre, den Heimweg nach I nicht unmittelbar am Freitag- nachmittag gegen 15.00 Uhr anzutreten, sondern in die entgegengesetzte Richtung nach Aachen zu fahren.

Mit ihrem Widerspruch brachte die Klägerin vor, wenn man die Wegeverhältnisse, "auch in Ansehung der Entfernungsverhältnisse" angemessen berücksichtige, bleibe "rechtlich kein Stück unversicherten Weges übrig". Am Freitag abend habe der Versicherte vor der Frage gestanden, ob er "zu seiner Frau am sogenannten dritten Ort nach Aachen" fahren oder die Rückreise nach I antreten sollte. "Viele Wege" würden "durch die Familienwohnung bzw. dadurch, wo der Ehepartner beruflich ist", bestimmt. Es sei sachgerecht gewesen, den Weg zur Ehefrau der Reise nach I vorzuziehen. Der dann am Sonntag angetretene Rückweg nach I sei ersichtlich die Rückreise von der Geschäftsreise , die "ihr Ziel im Ruhrgebiet" gehabt habe, gewesen.

Die Beklagte wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2003 zurück. Der Versicherungsschutz sei nach dem Wochenendbesuch in Aachen auch auf der Teilstrecke zwischen S und I nicht wieder aufgelebt, weil es sich bei diesem Besuch um eine längere eigenwirtschaftlich begründete Unterbrechung des Weges gehandelt habe. Der Weg nach Aachen sei im Wesentlichen durch private Interessen bestimmt gewesen. Die Abholung des Paktes habe nur bei Gelegenheit des Besuches stattgefunden. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum sogenannten "dritten Ort" könne keine andere Entscheidung begründen. Diese Fallkonstellation setze voraus, dass statt des üblichen unmittelbaren Weges zwischen Arbeitsstätte und Wohnung der Weg von und zur Arbeitsstätte von einem anderen Ort angetreten werde. Der Versicherte habe sich am Sonntagnachmittag jedoch nicht auf dem Weg zur Arbeitsstätte, sondern auf dem Weg zu seiner Wohnung in I befunden. Zudem fehle es an einem angemessenen Verhältnis zum üblichen Weg von und zur Wohnung.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen, der Weg von S nach Aachen sei ein Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII) gewesen. Denn die Familienwohnung sei regelmäßig die Wohnung, wo der Ehepartner wohne (Hinweis auf BSGE 2 , 78 und BSG in Breithaupt 1966, 383). Es sei ihr gar nicht möglich gewesen, regelmäßig nach I zu fahren, um die Wochenenden bei ihrem Mann zu verbringen; denn sie besitze keinen Führerschein und habe auch kein Auto. In dem einen Monat zwischen ihrem Zuzug nach Aachen und dem Unfall habe sie ihren Mann in I nur einmal an einem Wochenende besucht (Erklärungen im Termin vom 12.02.2004). Darüberhinaus sei der Weg nach Aachen im Wesentlichen aus betrieblichen Gründen angetreten worden, weil neben der Abholung des Paketes noch eine neue Bestellung einschließlich einer neuen Zeichnung habe abgegeben werden müssen. Es habe im Ermessen des Versicherten gelegen, ob er ein persönliches Gespräch mit dem Geschäftsführer der J1 GmbH wegen der Feinheiten des neu zu entwickelnden Werkzeuges für geboten erachte. Auch habe das Paket dringend abgeholt werden müssen. Der im Vorprozess gehörte Zeuge P sei nicht "in der Entwicklung involviert" gewesen. Bei einem Verlust des Paketes hätte es zu einer erheblichen Zeitverzögerung des damaligen Projektes kommen können. Schließlich habe sich der Versicherte am Unfalltag nicht auf dem Weg zu seiner Wohnung in I, sondern auf dem Weg zu seiner Firma befunden. Er habe dort den Firmenwagen abgeben wollen, der am nächsten Morgen für einen anderen Mitarbeiter reserviert gewesen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 26.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2003 abzuändern und die Beklagte unter Rücknahme des Bescheides vom 27.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2000 zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenleistungen aus Anlass des Todes des Versicherten am 30.01.2000 zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf die Begründungen in den von ihr erteilten Bescheiden sowie im Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.03.2002 berufen.

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 12.02.2004 die Klage abgewiesen. Es hat auf sein früheres Urteil Bezug genommen und mit eingehender Begründung, auf die verwiesen wird, dargelegt, dass die unfallbringende Fahrt nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII (Fahrt von und nach der ständigen Familienwohnung) versichert gewesen sei und sich ein Versicherungsschutz auch nicht bejahen lasse, wenn der Verstorbene die Absicht gehabt hätte, vor Erreichen seiner Wohnung in I das Gelände seiner Arbeitgeberin aufzusuchen, um das Firmenfahrzeug dort abzustellen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt ihr Vorbringen und hebt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG, insbesondere auf die bereits in der ersten Instanz angeführten Entscheidungen hervor, dass die ständige Familienwohnung des Versicherten schon deswegen in Aachen gewesen sein, weil dort seine Ehefrau gelebt habe. Überdies habe sie bereits im Dezember 1999 die feste Absicht gehabt, langfristig in Aachen bei der J1 GmbH zu arbeiten. Der Brief an die Beklagte vom 19.06.2000 sei von ihrer Anwältin formuliert worden. Die darin enthaltene Aussage, dass sie wieder nach I zurückkehren wolle, sei nur insofern richtig, dass sie zuerst zumindestens ein paar Jahre in Aachen habe bleiben wollen. Das Finanzamt habe rückwirkend zum 01.01.2000 ihren Hauptwohnsitz in Aachen anerkannt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 12.02.2004 zu ändern, und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2003 zu verurteilen, den Bescheid vom 27.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2000 zurückzunehmen und ihr Hinterbliebenenleistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und hebt hervor, das Sozialgericht habe mit zutreffender Begründung einen Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII verneint. Die ständige Familienwohnung der Klägerin und ihres Mannes sei nicht in Aachen, sondern in I gewesen. Die Beweisaufnahme im früheren Verfahren habe ergeben, dass es nicht unbedingt notwendig gewesen sei, dass das Werkzeugpaket vom Versicherten abgeholt wurde. Nach den erteilten Auskünften sei es lediglich möglich, nicht aber mit Gewissheit bewiesen, dass der Verstorbene bei seinem Besuch in der Aachener Firma eine Neubestellung abgegeben und besprochen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (000), die Vorprozessakten des Sozialgerichts Aachen (S 1 U 78/00) sowie die Prozessakten verwiesen. Die Akten haben vorgelegen. Ihr wesentlicher Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen keine Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu, weil ihr Ehemann nicht, wie dies § 63 SGB VII für derartige Ansprüche erfordert, infolge eines Versicherungsfalls verstorben ist. Somit ist die Beklagte nicht verpflichtet, den bindend gewordenen Bescheid vom 27.06.2000 gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen.

Der Versicherungsfall des Arbeitsunfalls (§ 7 SGB VII), der hier allein in Betracht kommt, ist gemäß 8 SGB VII ein Unfall eines Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Dabei erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) oder von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII). Ein Versicherungsschutz hat hier nach keiner dieser Vorschriften bestanden.

Der Ehemann der Klägerin war durch seine Beschäftigung bei der B GmbH gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gegen Unfall versichert. Der so vermittelte Schutz bestand auf der Fahrt von Sonntagnachmittag nicht, auch wenn sich der Unfall auf einer Strecke ereignet hat, die er auf der Rückfahrt von der versicherten Dienstreise zur L GmbH in S am 28.01.2000 hätte befahren müssen. Denn diese Dienstreise war (endgültig) beendet, als er sich von S auf den Weg nach Aachen begab. Mit geschäftlichen Aktivitäten in Aachen läßt sich weder die Fortsetzung einer (einheitlichen) Dienstreise noch der Versicherungsschutz durch eine weitere Dienstreise mit dem Ausgangspunkt Aachen begründen.

Maßgebend für die versicherungsrechtliche Zuordnung einer Tätigkeit ist der innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, eine Tätigkeit der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 60; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG aaO). Eine Dienstreise, wie sie der Versicherte am 28.01.2000 unternommen hat, umfasst selbstverständlich die Rückreise von dem Ort, an dem das eigentliche Dienstgeschäft vorgenommen worden ist. Allerdings ist der Versicherte bei der Gestaltung der Rückreise (ebenso wie bei der Hinreise) nicht frei. Die für Wegeunfälle entwickelten Grundsätze sind zu berücksichtigen, gelten aber nicht uneingeschränkt (BSG Breithaupt 1964, 378; BSG Breithaupt 1967, 742; Lauterbach/Schwerdtfeger, SGB VII, § 8 RdNr 293). Insbesondere kann die für Wegeunfälle maßgebliche Grenze von zwei Stunden, von der ab eine Lösung vom Zurücklegen eines versicherten Weges anzunehmen ist (vgl. BSG 55, 141, 143; BSG SozR 2200 § 550 Nrn 42, 27 und 12), nicht auf Geschäftsreisen übertragen werden. Damit geht der Versicherungsschutz durch Unterbrechung oder Lösung des betrieblichen Zusammenhangs zwar weniger leicht verloren, als es bei Wegen nach und vom Ort der Tätigkeit der Fall sein kann. Er entfällt allerdings, wenn die Unterbrechung oder Lösung so stark ist, dass der unfallbringende Weg bei natürlicher Betrachtungsweise und nach der Verkehrsanschauung nicht als Beginn oder Antritt der Dienstreise bzw. - nach einer Unterbrechung - als Fortsetzung der Dienstreise angesehen werden kann (BSG SozR RVO § 548 Nr. 7; Lauterbach/Schwerdtfeger aaO).

Zu den dabei zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalles ist hier zunächst festzustellen, dass es dem Versicherten durchaus zuzumuten gewesen wäre, noch am 28.01.2000 die etwa 260 Km lange, über Autobahnen führende Rückreise zum Firmensitz in M anzutreten, zumal er noch etwa 100 Km - nach dem Vortrag der Klägerin 70 Km - bis Aachen gefahren ist. Deshalb ist es durchaus nicht fernliegend, wenn hier - wie es das Sozialgericht in seiner ersten Entscheidung getan hat - die für Wegeunfälle geltende zweistündige Grenze angesetzt wird, wenn dabei auch bedacht wird, dass heutzutage bei gesteigerter Mobilität viele Arbeitnehmer etwa aus ländlichen Gebieten tagtäglich sehr weite Fahrten mit dem Pkw zur und von der Arbeitsstätte auf sich nehmen müssen. Hält man eine Rückreise am selben Tag nicht für zumutbar, so hätte sie jedenfalls am folgenden Tag angetreten werden können. Stattdessen hat der Versicherte aus eigenwirtschaftlichen Gründen, nämlich dem Besuch seiner Ehefrau, einen zweitägigen Aufenthalt in Aachen eingelegt. Bei diesen Umständen und zeitlichen Gegebenheiten läßt sich ein Wiederaufleben der Betriebstätigkeit am Sonntagnachmittag (jedenfalls ab S) nicht mehr annehmen. Das BSG (BSG SozR RVO § 548 Nr. 7) hat bei einer aus privaten Gründen um vier Tage vorzeitig angetretenen Reise zu einer dienstlichen Verrichtung den Versicherungsschutz verneint. Bei der vorliegenden Konstellation - Rückkehrmöglichkeit spätestens am Tag nach der Besprechung über eine nicht allzuweite Strecke, Verhältnis des Zeitaufwandes für die Dienstreise am 28.01.2000 von etwa 8 Stunden (Anreise und Besprechung von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr) einerseits und einen zweitägigen privaten Aufenthalt in Aachen andererseits - ist hier der endgültige Verlust des Versicherungsschutzes anzunehmen. Für diese Wertung spricht auch die Entscheidung des BSG vom 27.08.1989 - 2 RU 3/87 - (USK 87151). Sie betrifft eine Familienheimfahrt, bei der wie bei einer Dienstreise die für Wegeunfälle maßgebliche 2-Stunden-Grenze nicht gilt. Das BSG hat in dieser Entscheidung bei einer auf 2600 km angelegten Reise eine nach drei Tagen eingelegte Unterbrechung von einem dem vorliegenden Fall etwa ensprechenden Ausmaß als versicherungsschädlich angesehen. Bei Anlegen dieses Maßstabes ist hier erst recht eine Lösung von der betrieblichen Tätigkeit am Freitagnachmittag anzunehmen.

In Aachen und auch auf der Rückfahrt nach I hat der Versicherte keine (wesentlich) betriebsdienliche Tätigkeit verrichtet. Die Bestellung neuer Ware mag erfolgt sein. Eines Besuches in Aachen hätte es dazu nicht bedurft. Nach der (urkundsbeweislich) gewürdigten Aussage des Sohnes im Vorprozess vom 26.03.2002 hat dieser sich mit dem Versicherten und der Klägerin am Sonntagnachmittag ca. zwei bis drei Stunden im Büro der J1 GmbH aufgehalten, wo das Werkzeugpaket ausgehändigt worden ist. Seinen weiteren Bekundungen ist zu entnehmen, dass mit dem Beschäftigungsverhältnis des Versicherten zusammenhängende Angelegenheiten dabei - wenn überhaupt- nur eine nebensächliche Rolle gespielt haben. Insbesondere hat es sich entgegen den vorangegangenen schriftlichen Äußerungen des Zeugen nicht um ein unabdingbar persönlich zu führendes Gespräch zur Erläuterung des neuen Auftrags gehandelt. Der entsprechende Vortrag der Klägerin leuchtet auch nicht ein. Denn die Firma J1 war ein reines Handelsunternehmen, also nicht mit der Produktion der bestellten Ware befaßt. Zudem ist der Zeuge kein Ingenieur, musste sich sogar - so seine Aussage - bisweiligen von der Klägerin, einer Ingenieurin, erklären lassen, "was der Vater so macht". Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass durch ein Gespräch zwischen dem Versicherten und seinem Sohn auch nur ansatzweise eine bessere Beschreibung des Auftrags an den Produzenten in China hätte erreicht werden können. Dass dieses Gespräch nicht den dargestellten Inhalt und/oder die ihm unterlegte Bedeutung hatte, läßt sich auch daraus ableiten, dass die Klägerin entsprechende Behauptungen erst im früheren Widerspruchsverfahren aufgestellt hat, während sie zuvor in der Auskunft vom 19.06.2000 drei andere Anlässe für die "Wochenendreise" aufgelistet hat, nämlich den Kundenbesuch in S, das Abholen der Lieferung sowie der Besuch bei ihr.

Entgegennahme und Transport der Warenlieferung waren zwar betriebsdienliche Verrichtungen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob sie der Arbeitgeberin des Versicherten oder der J1 GmbH zu dienen bestimmt waren, die laut Vertrag zur Lieferung verpflichtet war (vgl. Auskunft der B GmbH vom 04.05.2000), und ob im letzteren Fall überhaupt ein Versicherungsschutz, gegebenenfalls nach § 2 Abs.1 Nr. 1 SGB VII in Verbindung mit Abs. 2 der Vorschrift bestanden haben könnte. Denn die Rückfahrt war rechtlich allein wesentlich durch den privaten Besuch in Aachen geprägt. Das hat das Sozialgericht unter Darlegung der maßgeblichen Rechtsprechung des BSG mit fehlerfreier Beweiswürdigung und richtiger Subsumtion eingehend im Urteil vom 26.03.2002 dargelegt. Zutreffend hat es dabei darauf abgestellt, dass bei einer privaten und auch betrieblichen Zwecken dienenden Fahrt (sogenannte gemischte Tätigkeit) der Versicherungsschutz dann besteht, wenn die Fahrt betrieblichen Interessen wesentlich (wenn auch nicht überwiegend) dient. Die Wesentlichkeit des betrieblichen Interesses beurteilt sich dabei in erster Linie nach den aufgrund von objektiven Anhaltspunkten nachvollziehbaren subjektiven Vorstellungen des Versicherten (vgl. BSG Urteil vom 22.08.2000 - B 2 U 18/99 R - USK 107; BSG in SozR 3-2200 § 548 Nrn 19 und 23 ; Urteil des BSG vom 08.12.1998 -B 2 U 36/97 R - ). Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine gemischte Tätigkeit wesentlich den betrieblichen Interessen dient, ist, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19 mwN ) bzw. der betriebliche Zweck dabei nicht nur einen untergeordneten Nebenzweck dargestellt hat (Urteil des BSG vom 08.12.1998 - B 2 U 36/97 R - ). Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aufgrund der urkundsbeweislich gewürdigten Aussagen der Zeugen H und P im Vorprozess (Termin vom 26.03.2002 ) läßt sich ein wesentliches betriebliches Interesse nicht bejahen. Wie das Sozialgericht bereits dargelegt hat, zeigen die Aussagen beider Zeugen, dass das Abholen des Paketes nur gelegentlich der ohnehin geplanten Besuchsfahrt nach Aachen durchgeführt wurde. Entgegen den schriftlichen Darstellungen der J1 GmbH, die vom Zeugen H stammen, ist dabei festzuhalten, dass die Warenlieferung ohne weiteres durch einen Paketdienst hätte erfolgen können, ein Weg, der bei einzelnen vorangegangenen Warenlieferungen gewählt worden war. Die Bekundungen des Zeugen P belegen dabei, dass die bestellten Werkzeuge keinesfalls zeitnah dringend benötigt wurden, so dass sie anderweitig nicht mehr rechtzeitig in M hätten eintreffen können. Es findet sich nicht der geringste Anhalt dafür, dass der Zeuge damals die Unwahrheit gesagt haben sollte, weil er nicht - wie die Klägerin behauptet - "in der Entwicklung involviert" gewesen und deswegen über die Bedeutung der Lieferung keine Kenntnis gehabt haben sollte. Denn der Zeuge hat seinen auch insoweit glaubhaften Bekundungen zufolge in dem vom Versicherten geleiteten Teilbereich in der Entwicklungsabteilung bereits ca. fünf Jahre mit dem Versicherten, seinem "Chef" zusammengearbeitet. Dass die Sendung aus anderen Gründen nicht per Paketdienst hätte verschickt werden können, ist nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts im Urteil vom 26.03.2002 nicht anzunehmen. Damit ist festzuhalten, dass allein der zweitägige private Besuch in Aachen der Fahrt Richtung I das Gepräge gegeben hat. Der Versicherungsschutz läßt sich auch nicht aus § 8 Abs. 2 SGB VII herleiten. Nach dessen Nr. 1 sind versicherte Tätigkeiten auch das Zurückliegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, und nach Nr. 4 das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben. Dass die Voraussetzungen der erstgenannten Vorschrift nicht vorliegen, hat die Beklagte mit Rücksicht auf die Entfernungsverhältnisse zutreffend im Widerspruchsbescheid vom 20.01.2003, auf den Bezug genommen wird, verneint.

Auch die Voraussetzungen der Nr. 4 der Vorschrift sind nicht gegeben. Ausgangspunkt des unfallbringenden Weges war nicht die ständige Familienwohnung des Versicherten. Ständige Familienwohnung ist nach der Rechtsprechung des BSG zu § 8 Abs. 2 SGB VII und der Vorgängervorschrift des § 550 Abs. 3 RVO, die entsprechend herangezogen werden kann (vgl. Urteil des BSG vom 03.12.2002 - B 2 U 18/02 R - , BSG SozR 3-2700 § 8 Nrn 1, 3, 6 ,10), eine Wohnung, die für "nicht unerhebliche Zeit" den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten bildet (ständige Rspr, vgl. BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13 mwN; Urteil des BSG vom 03.12.2000 aaO; Brackmann/Krasney, SGB VII § 8 RdNr 273). Maßgebend für die Bestimmung der "ständigen Familienwohnung" ist allein die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse zum Unfallzeitpunkt, bei deren Prüfung insbesondere auch soziologische und psychologische Gegebenheiten zu berücksichtigen sind (BSGE 25, 93, 95). Ein wesentliches Kriterium für den im Wege der wertenden Betrachtungsweise zu ermittelnden Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten ist das Ausmass der sozialen Kontakte zu anderen Personen. Bei einem verheirateten Versichterten befindet sich daher der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Allgemeinen an dem Ort, an dem sich der Ehepartner aufhält (BSGE 35, 32, 33; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13, Urteil des BSG vom 10.10.2002 - B 2 U 16/02 R -). Einzubeziehen in die Wertung sind objektive Kriterien, in denen dann die subjektiven Verhältnisse uU ihre Bestätigung finden. Hierzu zählt beispielsweise die Gestaltung der Wohnverhältnisse (Größe des Wohnraumes, Einrichtung, Anzahl der Wohnungsnutzer etc.). Von Bedeutung kann auch sein, wie häufig die betreffende Wohnung aufgesucht wird (Urteil des BSG vom 10.10.2002 aaO. nwN). Schließlich müssen die jeweiligen Wohnverhältnisse auf eine längere bzw nicht unerhebliche Zeit angelegt sein. Diese gerade in Situationen, die von der Verlegung des Lebensmittelpunkts geprägt sind, bedeutsame Dauerhaftigkeit ergibt sich grundsätzlich durch einen vom Unfallzeitpunkt aus in die Zukunft gerichteten Blick (Urteil des BSG vom 10.10.2002 aaO; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13).

Festzuhalten ist zunächst, dass die gemeinsame Familienwohnung jedenfalls bis Ende 1999 in I lag. Die Klägerin hat zwar nach der Aussage ihres Sohne vom 26.02.2002 bereits ab Oktober 1999 "überwiegend" in Aachen gewohnt, war dabei allerdings zunächst in der Wohnung des Sohnes untergebracht. Erst um die Jahreswende 1999/2000 hat sie ein Ein-Raum-Appartement in Aachen bezogen. Die wesentlich größere, nämlich 84 qm große 3-Zimmer Wohnung in I haben die Eheleute beibehalten. Das schließt die Verlagerung einer ständigen Familienwohnung an einen anderen Ort nicht aus (vgl. BSGE 2, 78; BSG Breithaupt 1966, 383). In Verbindung mit den übrigen Umständen des vorliegenden Falles kann allerdings eine solche Verlagerung nicht angenommen werden. Der Versicherte hatte seine persönliche Habe weiterhin in I (Auskunft der Klägerin vom 03.03.2000). Die Eheleute besuchten sich wechselseitig entweder in I oder in Aachen. Die Klägerin ist laut Aussage des Sohnes vom 26.03.2002 "häufig" zu dem Versicherten gefahren, weil "dieser ja auch versorgt werden mußte". Der Vater soll nicht so häufig nach Aachen gekommen sein. An der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln besteht kein Anlass, zumal sie mit den Angaben der Klägerin im Schreiben vom 19.06.2000 übereinstimmt. Darin heißt es nämlich, die wechselseitigen Besuche hätten wöchentlich stattgefunden; entweder habe ihr Mann sie in Aachen besucht oder sie sei zurück nach I in "in unsere gemeinsame eheliche Wohnung" gefahren. Dieses von der Klägerin unterzeichnete Schreiben soll zwar von der "Frau Anwältin formuliert" worden sein (Schriftsatz vom 07.4.2004), wofür allerdings kein Anhaltspunkt besteht. Denn die offenbar gemeinte Anwältin F har sich unter Vorlage einer Vollmacht vom 10.08.2000 erst im späteren Widerspruchsverfahren eingeschaltet. Ungeachtet dessen besteht kein Anhalt dafür und wird letztlich von der Klägerin auch nicht behauptet, dass die Anwältin sie bei der auch bei Sprachschwierigkeiten einfach darzustellenden Sachverhaltsschilderung falsch verstanden haben könnte. Selbst nach dem Bezug des Appartements ist die Klägerin ihrer Erklärung vor dem Sozialgericht vom 12.02.2004 zufolge noch an einem der drei Wochenenden vor dem Unfallwochenende (mit dem Zug) nach I gefahren. Dass der Versicherte im Januar 2000 häufiger bei ihr in Aachen gewesen sein mag, ist nicht von maßgebender Bedeutung, zumal er als Autofahrer günstiger und unproblematischer nach Aachen fahren konnte als die Klägerin nach I und er jedenfalls am Unfallwochenende durch eine günstige Gestaltung der Dienstgeschäfte einen wesentlichen Teil der Anfahrt kostengünstig und zeitsparend mit einer dienstlichen Verrichtung verknüpfen konnte. Bereits insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von den Sachverhalten, die den Entscheidungen des BSG (BSGE 2, 78 und Breithaupt 1966, 383), zugrunde lagen, auf die sich die Klägerin stützt. Das hat das Sozialgericht mit zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen wird, dargelegt.

Von einer Verkennung ständiger Rechtsprechung des BSG, gar einer "Verachtung" familiärer Belange und grundgesetzwidriger, nämlich gegen Art. 6 Grundgesetz verstoßender Rechtsauslegung kann entgegen der Auffassung der Klägerin bzw. ihrer Bevollmächtigten keine Rede sein. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin, wenn auch nicht dauernd, so doch - was unterstellt wird - für nicht unerhebliche Zeit in Aachen bleiben wollte, kann eine Verlagerung der Familienwohnung nicht abgeleitet werden. Insbesondere ergibt sich dies nicht bereits daraus, dass bei versicherten Verheirateten der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in der Regel an dem Ort ist, an dem sich der Ehepartner und - gegebenenfalls - die gemeinsamen Kinder nicht nur vorübergehend aufhalten (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 22 mwN). Denn dies gilt nur "im Allgemeinen" (BSG aaO) und ist jedenfalls nicht ohne weiteres anzunehmen bei Fällen, in denen Ehepaare an unterschiedlichen Beschäftigungsorten wohnen. Die schematische Anwendung dieses Kriteriums müßte dann nämlich zur Annahme von zwei Familienwohnungen führen mit der Konsequenz, dass für keinen der Ehegatten ein Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII in Betracht käme. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass diese Vorschrift bzw. die Vorgängervorschrift (§ 550 Abs. 3 RVO) bei zwei Familienwohnungen keine Anwendung findet (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 22; BSGE 44, 100, 105, 106 = SozR 2200 § 539 Nr. 36). Unfälle auf Wegen von und zur Arbeitsstätte können dann allein nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (Vorgängervorschrift § 550 Abs. 1 RVO) beurteilt werden mit der Folge, dass für beide Ehepartner nur Wege von der nächstgelegenen Wohnung versichert wären, sofern die weiter gelegene Familienwohnung nicht als sogenannter dritter Ort angesehen werden könnte. Welche Kriterien mit welchem Gewicht dafür maßgeblich sind zu beurteilen, ob bei der dargestellten Konstellation zwei Familienwohnungen vorliegen oder wo der Sitz einer einzigen Familienwohnung versicherungsrechtlich festzusetzen ist, muss vorliegend im Einzelnen nicht erörtert werden. Für die Annahme der Verlagerung einer Familienwohnung reicht es jedenfalls nicht aus, dass ein Ehepartner zur Aufnahme einer Beschäftigung an einen anderen Ort zieht, an dem er jedenfalls für nicht unbeträchtliche Zeit verbleiben will, was im übrigen für die Klägerin zur Folge hätte, dass sie auf Wegen zwischen Aachen und I nicht versichert gewesen wäre. Das Beibehalten der für ein Ehepaar angemessenen Wohnung in I, der Bezug des letztlich für ein Zusammenleben auf Dauer nicht geeigneten , jedenfalls dem Stand der Eheleute nicht angemessenen Ein-Raum-Appartements, die Tatsache, dass der Versicherte seine persönliche Habe weiterhin in I hatte und insbesondere die wechselseitigen Besuche in Aachen bzw. I können hier nicht zu der Annahme führen, dass der Versicherte seinen Lebensmittelpunkt von I nach Aachen verlegt hat. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass in Aachen einer der gemeinsamen Söhne wohnte, zumal dieser erwachsen war. Die steuerliche Zuordnung des Hauptwohnsitzes spielt keine Rolle, weil sich daraus wie aus einer polizeilichen Anmeldung von Wohnsitzen (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 22 mwN) kein verlässlicher Rückschluss ziehen läßt. Dass die Annahme zweier Lebensmittelpunkte, mithin zweier ständiger Familienwohnungen den Versicherungsschutz für die unfallbringende Fahrt nicht begründen könnte, ist der obigen Darstellung der Rechtslage zu entnehmen.

Zutreffend hat das Sozialgericht den Versicherungsschutz auch für den Fall verneint, dass der Versicherte mit dem Dienstwagen nicht direkt nach Hause, sondern auf das Firmengelände fahren wollte, damit er am anderen Morgen zur Verfügung stand. Zwar ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII ua das Befördern eines Arbeitsgerätes, zu dem auch ein Pkw zählen kann, versichert. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Beförderung mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängt. Der danach notwendige innere Zusammenhang fehlt hier, wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, aus den zur Geschäftsreise oben dargestellten Gründen, weil der Versicherte das Fahrzeug ab Freitagnachmittag privat genutzt hat.

Der Versicherungsschutz läßt sich auch nicht aus § 8 Abs. 2 Nr. 13 SGB VII herleiten. Nach dessen Nr a sind Personen, die bei Unglücksfällen einen anderen aus gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, gegen Arbeitsunfall versichert. Dabei muss es sich um ein aktives Handeln zugunsten eines Dritten, um eine auf Rettung abzielende Unternehmung handeln (vgl. zu der auch insoweit übertragbaren Rechtslage vor dem Inkrafttreten des SGB VII BSG SozR 2200 § 539 Nr 34 und 87; BSGE 64, 218, 219; Urteil des BSG vom 02.11.1999 - B 2 U 43/98 R -). Hierzu können auch reflexartig vorgenommene Ausweichmanöver im Straßenverkehr gehören; entscheidend ist dann, dass die automatische Handlung im Unterbewustsein wesentlich ( nicht nur in äußerst geringem Maße) von der inneren Absicht getragen ist, lebensrettend zu handeln (BSGE 44, 52, 24; BSGE 64, 218, 219 f). Schließlich kann ein Ausweichmanöver auch als Rettungshandlung gewertet werden, wenn die Gefahr für den zu Rettenden zugleich eine Gefahr für den Retter ist und die Rettungshandlung nicht wesentlich der eigenen Rettung dient (BSGE 44, 218, 220; Urteil des BSG vom 02.11.1999 - B 2 U 42/98 R -). Bei einem Ausweichen vor einer drohenden Kollision im Straßenverkehr, durch die auch die eigene Person gefährdet wird, ist nicht typischerweise davon auszugehen, dass das Manöver in erster Linie der Rettung eines anderen Verkehrsteilnehmers gilt. Für die maßgebliche Handlungstendenz ist entscheidend die konkrete Gefahrenlage, in der sich die beteiligten Verkehrsteilnehmer befinden. Diese muss bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv geeignet sein, eine Rettungshandlung auszulösen (Urteil des BSG vom 02.11.1999 - B 2 U 42/98 R -).

Nach den polizeilichen Feststellungen (Unfallbericht vom 31.01.2000) hat sich der Versicherte mit einer den Witterungs- und Straßenverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit bei Dunkelheit einem unbeleuchteten Fahrzeug genähert, das nach einem Unfall an der Mittelplanke stand. Dabei hat er seine Geschwindigkeit vermutlich nicht oder nur gering vermindert, obwohl auf dem Standstreifen befindliche Fahrzeuge durch Warnblinklichter auf die Gefahrensituation hingewiesen haben. Das herannahende Fahrzeug vermittelte dem Zeugen E (Aussage vom 07.02.2000) den Eindruck, "als ob eine Rakete von hinten käme". Danach muss angenommen werden, dass der Versicherte dass unbeleuchtete Unfallfahrzeug zu spät bemerkte und reflexartig ausweichen wollte. Solche reflexartigen Ausweichmanöver können versichert sein. Für die Beurteilung entscheidend ist die konkrete Gefahrenlage in der sich die beteiligten Verkehrsteilnehmer befinden (BSGE 64, 218, 220; Urteil des BSG vom 02.11.1999 - B 2 U 42/98 R-). Dabei ist eine Rettungshandlung eher anzunehmen, wenn die Beteiligten höchst unterschiedlich gefährdet sind und das Risiko für den Ausweichenden geringer ist. Ist die Gefährdung der beteiligten Verkehrsteilnehmer dagegen annähernd gleich groß, so müssen zusätzliche Anhaltspunkte vorliegen, um eine Ausweichreaktion nicht lediglich als eine automatische Fluchtreaktion zu qualifizieren (BSG aaO). Angesichts der vorliegenden Verkehrssituation lässt sich nicht annehmen, dass die Gefährdung des Versicherten geringer als die der anderen Verkehrsteilnehmer gewesen ist. Zudem fehlt es an zusätzlichen Anhaltspunkten für eine auf die Rettung eines anderen zielende Absicht des Versicherten. Da mithin Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 13 SGB VII nicht in Bertracht kommt, war der hierfür zuständige Versicherungsträger nicht beizuladen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Revision zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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