L 12 AL 17/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 22 AL 213/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 17/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.11.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist die Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Zeit vom 01.07.1996 bis 26.07.1997. Damit verbunden ist die Rückforderung erbrachter Leistungen und gezahlter Beiträge in Höhe von insgesamt 35.596,01 DM (= 18.199,95 EUR).

Die am 00.00.1960 geborene Klägerin war vom 02.01.1987 bis 01.01.1992 als Stabsärztin der Bundeswehr und vom 02.01.1992 bis 30.06.1992 als Assistentin bei einem praktischen Arzt tätig. Seit dem 02.01.1987 besteht ihre Mitgliedschaft in der Bayrischen Versicherungskammer - Ärzteversorgung.

Ab Juli 1992 bezog die Klägerin von der Beklagten Arbeitslosengeld. Im Leistungsantrag hatte sie Einschränkungen der Vermittelbarkeit aus gesundheitlichen Gründen verneint. Entsprechende Angaben enthalten auch die folgenden Leistungsanträge auf die Gewährung von Arbeitslosenhilfe. Am 18.06.1996 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe für den Bewilligungsabschnitt ab 01.07.1996. Die Klägerin gab an, über eine im März 1988 abgeschlossene Kapitallebensversicherung über 148.420,00 DM zu verfügen. Die Versicherung sei am 29.02.2036 fällig. Der Rückkaufswert betrage derzeit 6.669,00 DM. Die Frage, ob sie über Wertpapiere verfüge, verneinte sie. Die Beklagte ließ die angegebene Lebensversicherung bei der Leistungsbemessung unberücksichtigt. Vom 01.10.1996 bis 01.12.1996 war der Leistungsbezug wegen Arbeitsaufnahme unterbrochen. Ab 02.12.1996 wurde der Klägerin erneut Arbeitslosenhilfe unter den bisherigen Bedingungen zuerkannt. Im Fortzahlungsantrag bezüglich der Weitergewährung der Arbeitslosenhilfe über den 01.07.1997 hinaus gab die Klägerin erneut an, über keine Wertpapiere zu verfügen. Die bereits angegebene Kapitallebensversicherung erwähnte sie erneut. Daraufhin wurde der Klägerin Arbeitslosenhilfe ohne Anrechnung von Vermögen weiter gewährt.

Im April 2000 wurde die Beklagte im Wege des Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen davon in Kenntnis gesetzt, die Klägerin habe einen Freistellungsauftrag bezogen auf ein Konto bei der deutschen B-Bank erteilt. Der Kapitalbetrag belaufe sich auf 6.020,00 DM. Die daraufhin an die Klägerin gerichtete Anfrage zum Stand ihrer Vermögenswerte am 30.06.1996 ergab, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt über Wertpapiere der deutschen B-Bank im Werte von 59.778,00 DM und über 20 Geschäftsanteile dieser Bank im Werte von 40.000,00 DM verfügte. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung wurde mit 6.669 DM bestätigt. Es ergab sich ein Vermögen von 106.447,00 DM. Die Beklagte hörte die Klägerin bzgl. der Berücksichtigung dieses Vermögens an. Die Klägerin trug vor, sie beanspruche diesen Betrag als Alterssicherung und berief sich hierauf auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R -. Angesichts ihrer reduzierten Rentenerwartung sei die Freistellung der angelegten Vermögenswerte im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung angemessen.

Dieser Rechtsauffassung folgte die Beklagte nicht. Sie kam zu dem Ergebnis, dass nach Abzug des allgemeinen Freibetrags von 8.000,00 DM und einer weiteren angemessenen Altersvorsorge von 1.000,00 DM pro Lebensjahr (35.000,00 DM) vom Vermögen der Klägerin in Höhe von 106.474,00 DM 63.447,00 DM verwertbar seien. Dies führe ausgehend vom Bemessungsentgelt der Klägerin in Höhe von 1.340,00 DM zu einem Leistungsruhen von 47 Wochen. In diesem Umfang sei die Arbeitslosenhilfebewilligung für die Dauer des Leistungsbezuges im Zeitraum vom 01.07.1996 bis 26.07.1997 rückgängig zu machen. Die Klägerin habe 17.910,16 DM an Arbeitslosenhilfe zu Unrecht erhalten. Ferner seien Beiträge in Höhe von 7.639,93 DM zu erstatten. Ferner seien 10.045,48 DM als Rentenversicherungsbeiträge an die Ärzteversorgung entrichtet worden. Der Erstattungsbetrag belaufe sich auf insgesamt 35.596,01 DM. Ein entsprechenden Bescheid erteilte die Beklagte unter den 09.03.2001. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2001 zurückgewiesen.

Am 23.10.2001 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben und vorgetragen: Die Wertpapiere der B-Bank ähnelten Bundesschatzbriefen. An der Rendite sei ihr insbesondere im Hinblick auf ihre Altersvorsorge gelegen gewesen. Dieses Ziel habe sie auch mit dem Erwerb der Geschäftsanteile der Bank verfolgt. Allerdings habe ihr ebenfalls an ihrem beruflichen Fortkommen gelegen. Der Weg in die Selbständigkeit durch Eröffnung einer Arztpraxis sei ebenfalls ein Gesichtspunkt gewesen. Sie leide an einer Krankheit, der idiopathischen Myopathie. Diese Erkrankung müsse sie bei ihren Zukunftsüberlegungen berücksichtigen. Schon vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit habe sie feststellen müssen, dass sie wegen krankheitsbedingter Schwäche die übliche Arzttätigkeit nicht werde verrichten können. Anfang 2000 sei bei ihr die chronische Erkrankung, die inzwischen ab 15.06.2000 zu einer Berufsunfähigkeit geführt habe, festgestellt worden. Sie beziehe Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von insgesamt 1.574,61 EUR.

Vor dem Sozialgericht hat die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 09.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2001 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass mit dem Freibetrag von 35.000,00 DM je 1.000,00 DM pro Lebensjahr der Klägerin als Alterssicherung berücksichtigt worden seien. Die Klägerin habe in ihren Leistungsanträgen keinerlei Einschränkungen zu ihrer Vermittlungstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen gemacht. Die Kapitalanlagen könnten somit nicht auf die gesundheitlich Beeinträchtigungen der Klägerin zurückzuführen sein.

Mit Urteil vom 27.11.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Alterssicherungszweck der Wertpapiere und der Geschäftsanteile nicht glaubhaft sei. Wegen des genauen Wortlauts der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5-9 des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 31.12.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 19.01.2004 eingegangene Berufung der Klägerin. Sie trägt vor, das angelegte Geld in den Wertpapieren und den Geschäftsanteilen nicht angegeben zu haben, weil sie es für ihre Alterssicherung habe verwenden wollen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt ernsthaft daran gedacht, eine selbständige ärztliche Tätigkeit durch Eröffnung einer ärztlichen Praxis aufzunehmen. Von ihrer Erkrankung habe sie zwar im Jahr 1996 konkret noch nichts gewusst, ihr sei jedoch offenbar gewesen, dass sie ihre ärztliche Tätigkeit nicht vollwertig aus gesundheitlichen Gründen ausüben könne. Die Zweckbestimmung für ihre Alterssicherung ergebe sich daraus, dass ihre Altersversorgung derzeit nur unzureichend gesichert sei. Zwar erhalte sie Rente aus der ärztlichen Versorgung. Diese Absicherung ende aber mit ihrem 60. Lebensjahr und danach müsse sie wieder Beiträge für ihren Versicherungsschutz aufwenden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sie seit 1994 von der Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. Das angefochtene Urteil gehe davon aus, dass die Besserstellungen aufgrund der Änderungen der Alhi-Verordnung zum 01.01.2002 erst in Betracht kommen. Diese Rechtsänderung müsse zumindest analog auf die Klägerin angewendet werden, da der Gesetzgeber anerkannt habe, dass sich von der Versicherungspflicht Befreite selbst um ihre Altersversorgung kümmern müssten. Dieser Zustand sei aber schon sachlich auch vor dem 01.01.2002 geboten gewesen. Der Gesetzgeber habe nachvollzogen, was bis 2002 ohnehin schon Praxis gewesen sei. Aus diesen Grund könne die Begünstigung der Änderung der Alhi-VO zum 01.01.2002 zumindestens analog schon auf die Klägerin Anwendung finden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.11.2003 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Auf Anfrage des Senats hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie die Wertpapiere und Geschäftsanteile der deutschen B-Bank im Werte von insgesamt 99.778,00 DM im Jahre 2000 verkauft bzw. aufgelöst und von diesen Geld Aktien gekauft habe. Die Klägerin sei auf Aktien umgestiegen, da dies nach allgemeiner Meinung die beste Anlage für die Altersversorgung sei. Sie wolle diese Aktien nunmehr behalten, um sie beim Eintritt in die Altersversorgung zu verwenden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten mit der Kunden-Nr. 000 Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe an die Klägerin ab dem 01.07.1996 wegen mangelnder Bedürftigkeit rechtswidrig war und für die Dauer von 47 Wochen nach § 45 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) rückwirkend zurückgenommen werden durfte.

Die Klägerin kann Arbeitslosenhilfe ab 01.07.1996 nicht beanspruchen. Bei Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen hätte sie bei einem Bemessungsentgelt von 1.340,00 DM nach Leistungsgruppe A ohne Kindermerkmal Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in Höhe von 384,60 DM pro Woche gehabt. In dieser Höhe waren ihr auch tatsächlich Leistungen gewährt worden. Die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe waren erfüllt. Die Klägerin war insbesondere arbeitslos, hatte Arbeitslosenhilfe beantragt und dann der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Sie war jedoch nicht bedürftig, § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG. Bedürftig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreiten kann und das Einkommen, das nach § 138 AFG zu berücksichtigen ist, die Arbeitslosenhilfe nach § 136 AFG nicht erreicht (vgl. § 137 Abs. 1 AFG).

Die Klägerin verfügt über verwertbares Vermögen. Nach § 6 Abs. 1 der Alhi-VO ist Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar sowie die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, 8.000,00 DM nicht übersteigt. Nach den Feststellungen des Sozialgerichts, die zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten sind, verfügte die Klägerin am 30.06.1996 über Vermögenswerte im Wert von insgesamt 106.447,00 DM, und zwar über Wertpapiere der deutschen B-Bank im Wert von 59.778,00 DM, 20 Geschäftsanteile an dieser Bank im Wert von insgesamt 40.000,00 DM sowie über eine Lebensversicherung mit einen damaligen Rückkaufswert von 6.669,00 DM. Dieses Vermögen ist nach Abzug des Freibetrags in Höhe von 8.000,00 DM verwertbar und einzusetzen, so dass ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 98.447,00 DM verbleibt.

Nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 Alhi-VO gilt als nicht zumutbar die Verwertung von Vermögen, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist. Nach der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BSG vom 22.10.1998 muss der Alterssicherungszweck feststellbar sein. Danach stellt sich zunächst die Frage, ob der Arbeitslose bestimmt hat, dass sein Vermögen der Alterssicherung dienen soll (subjektive Zweckbestimmung) und sodann, ob die objektiven Begleitumstände bei der Anlage des Vermögens wie etwa die Vertragsgestaltung, ferner das Alter des Versicherten und seine Familienverhältnisse im Einklang mit dieser subjektiven Zweckbestimmung stehen und diese damit glaubhaft ist. Erst in einem weiteren Schritt schließt sich die Prüfung an, ob das für die Altersvorsorge bestimmte Vermögen der Höhe nach angemessen ist. Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung des BSG bereits in der Vergangenheit angeschlossen und hält hieran auch im vorliegenden Fall fest (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 12.12.2001 - L 12 AL 64/01 - mit weiteren Nachweisen).

Damit ist zunächst die subjektive Zweckbestimmung zu prüfen. Diese wird von der Klägerin behauptet, was aber nicht überzeugend ist. Es erstaunt, dass die Klägerin die geringe Lebensversicherung der Beklagten gegenüber angibt, die Wertpapiere und die Geschäftsanteile aber verschweigt, obwohl ausdrücklich danach gefragt worden ist. Wenn die Wertpapiere und die Geschäftsanteile tatsächlich dem Alterssicherungszweck gedient hätten, hätte es nahe gelegen, dies der Beklagten gegenüber wahrheitsgemäß anzugeben. Aber selbst wenn man einmal den subjektiven Alterssicherungszweck als gegeben unterstellt, so fehlt es jedenfalls an objektiven Umständen, die auf den Alterssicherungszweck hindeuten. Objektiv lässt sich zur Überzeugung des Senats aus der gewählten Anlageform nicht auf einen Alterssicherungszweck schließen. Die Wertpapiere und die Geschäftsanteile waren jederzeit frei verfügbar, wenn auch die Geschäftsanteile einer Kündigungsfrist unterlagen. Die Klägerin selbst hat durch ihr späteres Handeln dokumentiert, dass sie die Wertpapiere im Jahr 2000 und die Geschäftsanteile im Jahr 2002 verkauft hat und den Erlös in Aktien angelegt hat. Zur Überzeugung des Senats handelt es sich bei den Wertpapieren und den Geschäftsanteilen um Vermögensanlagen, die der Vermögensvermehrung dienen und ohne weitere tatsächliche Indizien nicht auf einen Alterssicherungszweck hindeuten. Die Erkrankung der Klägerin war im Jahre 1996 ihr selbst noch nicht definitiv bekannt und kann somit nicht als Indiz für den Alterssicherungszweck gewertet werden. Wenn schon objektive kein Alterssicherungszweck festgestellt werden kann, so bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, in welcher Höhe bei anzuerkennendem Alterssicherungszweck die Rücklage als angemessen anzusehen wäre.

Die Beklagte hat in Anwendung der ab 1999 geltenden Rechtslage der Klägerin einen Altersfreibetrag von 1.000,00 DM pro Lebensjahr, also von 35.000,00 DM, zugebilligt. Ob dies zutreffend war (vgl. insofern BSG vom 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R -) bedarf hier keiner Entscheidung. Die Klägerin wird durch die Zubilligung eines Altersfreibetrages in Höhe von 35.000,00 DM jedenfalls nicht benachteiligt, sondern begünstigt.

Wenn man von der Verwertbarkeit des Vermögens in Höhe von 98.447,00 DM ausgeht, bedeutet dies rechnerisch nach § 9 Alhi-VO, dass dieser Betrag durch das der Arbeitslosenhilfe ab 01.07.1996 zu Grunde zulegende Bemessungsentgelt von 1.340,00 DM zu teilen ist. Es ergibt sich sodann ein Zeitraum von 73 vollen Wochen der Nichtbedürftigkeit. Da die Beklagte durch die Zubilligung eines Altersfreibetrages zu einer geringeren Dauer der Nichtbedürftigkeit gelangt ist, kann jedenfalls festgestellt werden, dass das von der Beklagten festgestellte Ruhen von 47 Wochen und die Rückforderung von nur 35.596,01 DM die Klägerin nicht belastet, sondern begünstigt.

Die Arbeitslosenhilfebewilligung konnte gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, da die Klägerin unrichtige Angaben gemacht hat. Sie hat im Antrag auf Arbeitslosenhilfe angegeben, über keine Wertpapiere zu verfügen. Diese Angabe war unzutreffend. Selbst wenn die Klägerin gemeint haben sollte, das Vermögen sei wegen Alterssicherung nicht verwertbar, so hätte sie zunächst die Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen zutreffend und vollständig machen müssen. Der Beklagten war es vorbehalten, in eine Sachprüfung über die Verwertbarkeit einzutreten. Es ist nicht Sache des Arbeitslosen, diese Einschätzung selbst durchzuführen und Angaben in der Meinung zu machen, dass sich diese ohnehin nicht auswirkten. Sollten bei der Klägerin solche Überlegungen eine Rolle gespielt haben, so wäre dies nicht zu billigen. Grobe Fahrlässigkeit ist bei der Ausfüllung des Antrags somit zu bejahen. Die Aufhebung der Bewilligung zumindest für die Zeit vom 01.07.1996 bis 26.07.1997 war somit zu bestätigen. Der Höhe nach ist der Erstattungsbetrag für diesen Zeitraum in Höhe von 35.596,01 DM einschließlich der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung zutreffend errechnet worden. Anspruchsgrundlage hierfür sind die § 157 Abs. 3 a Satz 1 und § 166 c AFG.

Ohne Erfolg bleibt schließlich die Bezugnahme der Klägerin auf § 1 Abs. 3 Nr. 4 Alhi-VO in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung. Allerdings war die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits im Jahre 1996 befreit, so dass ihr § 231 Abs. 2 SGB VI zur Seite steht. § 1 Abs. 3 Nr. 4 Alhi-VO in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung kann auch nicht entsprechend rückwirkend auf die Zeit ab 01.07.1996 angewendet werden. Den diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts schließt sich der erkennende Senat an.

Klage und Berufung konnten somit keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des BSG ab, sondern macht sie im Gegenteil zur Grundlage seiner Entscheidung.
Rechtskraft
Aus
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