S 23 AS 212/05 ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
23
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 23 AS 212/05 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Anrechnung von Einkommen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft nach §§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b), 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist nicht verfassungswidrig.
Ob eine eheähnliche Gemeinschaft gegeben ist, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Erforderlich ist, dass auf personaler und materieller Ebene der Ehe vergleichbare Lebensumstände bestehen, die den Schluss zulassen, dass die Partnerschaft so eng ist, dass von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens
erwartet werden kann.
Die objektive Feststellungslast für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft trifft die Verwaltungsbehörde.
I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II nach dem Sozialge-setzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – in Höhe von monatlich 80% von 396,16 EUR, mithin 316,93 EUR monatlich, zuzüglich der an die Sozialversicherungssysteme (gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversi-cherung) für Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes abzuführenden Pflichtbeiträge, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wider-spruchsverfahrens bzw. eines sich anschließenden Klageverfahrens, zu zahlen.

II. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des An-tragstellers.

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II und des damit verbundenen Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Sozialversicherung.

Der am ... 1959 geborene erwerbsfähige Antragsteller ist arbeitslos und Vater des am ... 1985 geborenen Sohnes R ... Er bezog bis einschließlich 31. Dezember 2004 Arbeitslosen-hilfe, zuletzt (ab 30. April 2004) in Höhe eines wöchentlichen Leistungsbetrages von 46,76 EUR. Der Antragsteller bewohnt seit 1990 gemeinsam mit seinem Sohn und der Frau S ... ein aus 4 bewohnbaren Räumen bestehendes Haus. Das Hausgrundstück steht ausweislich des Grundbuches in seinem alleinigen Eigentum. Frau S ... ist die Mutter des Sohnes R ... und geht einer Erwerbstätigkeit nach.

Am 21. Oktober 2004 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Im Antragsformular führte er Frau S ... mit auf. Der Antragsgegner ergänzte das Antragsformular dahingehend, dass die Frau S ... Partnerin des Antragstellers in eheähnlicher Gemeinschaft sei.

Den Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 mit der Be-gründung ab, der Antragsteller sei wegen der nachgewiesenen Einkommensverhältnisse, insbesondere auf Grund des Arbeitseinkommens der Frau S ..., nicht hilfebedürftig.

Hiergegen legte der Antragsteller zur Niederschrift bei dem Antragsgegner am 31. Januar 2005 Widerspruch ein.

Den Widerspruch hat der Antragsgegner bislang nicht beschieden.

Mit Telefax vom 19. April 2005, das beim Sozialgericht Dresden am gleichen Tag einging, stellte der Antragsteller Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Zur Begrün-dung führte er aus: Der Antragsteller sei gegenwärtig mittellos und nicht mehr gesetzlich kranken-, pflege- und rentenversichert. Er habe bei der AOK eine freiwillige Versicherung abgeschlossen. Auf Grund der finanziellen Verhältnisse sei jedoch zu befürchten, dass er die Beiträge nicht entsprechend begleichen könne. Dem Antragsteller stünden Leistungen nach dem SGB II zu, insbesondere seien die Einkünfte der Frau S ... nicht anzurechnen. Gegen die Heranziehung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften im Rahmen des SGB II bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, wie das SG Düsseldorf entschie-den habe.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache bzw. falls der Antragsteller kein Hauptsacheverfahren einleiten sollte bis zur Bestandskraft des noch zu erlassenden Widerspruchsbescheides, zu verpflich-ten, dem Antragsteller ab dem Monat Januar 2005 Arbeitslosengeld II nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er an, dass das Einkommen der Frau S ... anzurechnen sei, da die beteiligten Personen in einer eheähnlichen Bedarfsgemeinschaft leben würden. Die Ein-kommensanrechnung führe zur Nichtbedürftigkeit.

Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 17. Mai 2005 erörtert und Beweis erhoben, durch persönliche Anhörung des Antragstellers sowie zeugenschaftliche Einvernahme der Frau S ... Auf das Protokoll des Erörterungstermins wird insoweit voll-ständig und ausdrücklich Bezug genommen.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Antragsgegners (bestehend aus einem unvoll-ständigen Aktenduly) mit dem vermutlichen Aktenzeichen ... beigezogen und zum Gegens-tand des Verfahrens gemacht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezoge-ne Akte sowie die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze insgesamt ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und begründet, sodass ihm statt-zugeben war.

Inhaltlich handelt es sich um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanord-nung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch des Sozialge-setzbuches (SGB II) an den Antragsteller zu zahlen.

§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG lautet: "Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine sol-che Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint."

Der Antrag hat daher dann Aussicht auf Erfolg, wenn ein sog. Anordnungsanspruch und ein sog. Anordnungsgrund vorliegen. Für eine vorläufige Entscheidung, d.h. vor Entschei-dung des Antragsgegners über den Widerspruch des Antragstellers bzw. vor Entscheidung des Gerichts über eine ggf. vom Antragsteller erhobenen Klage, müssen gewichtige Grün-de vorliegen; dies ist der sog. Anordnungsgrund. Er liegt vor, wenn dem Antragsteller we-sentliche, insbesondere irreversible Nachteile drohen, die für ihn ein Abwarten bis zur Ent-scheidung in der Hauptsache unzumutbar machen und die Regelung zur Verhinderung die-ser unzumutbaren Nachteile durch eine Anordnung nötig erscheint (vgl. BVerfG, Be-schluss vom 19.10.1977, Az: 2 BvR 42/76). Sinn und Zweck des einstweiligen Rechts-schutzverfahrens liegen in der Sicherung der Entscheidungsfähigkeit und der prozessualen Lage, um eine endgültige Rechtsverwirklichung im Hauptsacheverfahren zu ermöglichen. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren will nichts anderes, als allein wegen der Zeitdi-mension der Rechtserkenntnis und der Rechtsdurchsetzung im Hauptsacheverfahren eine zukünftige oder gegenwärtige prozessuale Rechtsstellung vor zeitüberholenden Entwick-lungen sichern (so ausdrücklich: Sächsisches LSG, Beschluss vom 11.02.2004, Az: L 1 B 227/03 KR-ER). Weiterhin muss ein sog. Anordnungsanspruch vorliegen. Dabei muss es sich um einen der Durchsetzung zugänglichen materiell-rechtlichen Anspruch (vgl. Berlit, info also 2005, 3, 7) des Antragstellers handeln.

Eine einstweilige Anordnung ergeht demnach nur, wenn sie zur Abwendung wesentlicher, nicht wiedergutzumachender Nachteile für den Antragsteller notwendig ist. Dabei hat der Antragsteller wegen der von ihm geltend gemachten Eilbedürftigkeit der Entscheidung die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 202 SGG, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO), also Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, glaubhaft zu machen.

Gründe:

1.

Der Antragsteller hat den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er hat glaubhaft dargelegt und nachgewiesen, dass ihm durch ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache wesentliche Nachteile drohen, zumal dieses Zuwarten noch einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum einnehmen kann, da der Antragsgegner bislang nicht einmal über den seit 4 Mo-naten anhängigen Widerspruch des Antragsteller entschieden hat, was bereits die Zulässig-keit einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG begründet. Der Lebensunterhalt des An-tragstellers ist nicht gesichert. Er verfügt weder über Einkommen noch Vermögenswerte, die ihm ein das Existenzminimum wahrendes Leben ermöglichen würden. Hinzu kommt, dass der Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegversicherung für ihn gefährdet ist. Eine Familienversicherung kann er nicht in Anspruch nehmen. Der Antragsteller hat zu-dem im Rahmen des gerichtlichen Erörterungstermins glaubhaft und nachvollziehbar vor-getragen, dass er sich von seinem "Kumpel" R ... F ... Geld in vierstelliger EUR-Höhe "ge-borgt" habe, um seinen Lebensunterhalt zu sichern und insbesondere seine freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 113,09 EUR aufbringen zu können. Des Weiteren gab er nachvollziehbar an, dass die Frau S ... nicht bereit und willens sei, sämtliche seiner Unkosten, Versicherungsbeiträge und Kreditverbindlichkeiten zu ü-bernehmen.

2.

Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner auch ein Anordnungsanspruch zu, weil er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem SGB II hat. Nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Nach § 19 Satz 2 SGB II mindern das zu berücksich-tigende Einkommen und Vermögen diese Geldleistungen. Erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II sind gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Antragsteller ist 46 Jahre alt, wohnhaft in Weinböhla und nach Aktenlage erwerbsfä-hig. Er ist auch hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Denn hilfebedürftig ist gem. § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen und Trägern andere Sozialleistungen erhält. Es ist somit dem Unterhaltsbe-darf der Bedarfsgemeinschaft deren zu berücksichtigendes Einkommen gegenüberzustellen (so: Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.04.2005, Az: L 3 B 30/05 AS-ER; Brühl in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 9, Rn. 12). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Der Bedarfsge-meinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II u.a. der erwerbsfähige Hilfsbedürftige, als des-sen Partner die Person, die mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebt sowie die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfe-bedürftigen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes beschaffen können, an. Der volljährige Sohn R ... gehört demnach zunächst nicht zur Bedarfsgemeinschaft des An-tragstellers. Zur Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers gehört zur Überzeugung des Gerichts aber auch die Frau S ... nicht an.

a) Zwar hat das Gericht – entgegen der Ansicht des Antragstellers – keine verfassungsrechtli-chen Bedenken gegen die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b) SGB II, wonach zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch die Person ge-hört, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt entgegen der vom SG Düsseldorf (Beschluss vom 16.02.2005, Az: S 35 SO 28/05 ER und Beschluss vom 22.02.2005, Az: S 35 SO 23/05 ER) vertretenen Auffassung, auf die sich der Antragsteller bezieht, nicht darin, dass durch §§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b, 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II eine Einkommens- und Ver-mögensberücksichtigung des Partners nur bei eheähnlichen Gemeinschaften ebenso wie bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartnern, nicht aber auch bei anderen Lebens-, Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaften – wie etwa Gemeinschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern, die nicht Lebenspartner nach dem Lebenspart-nerschaftsgesetz sind, oder Verwandten – vorgeschrieben ist. Zwar gebietet Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung von wesentlich gleichen Sachver-halten und erlaubt eine Differenzierung nur aus sachlichen Gründen (BVerfG, Beschluss vom 07.10.1980, Az.: 1 BvL 50/79). Die beiden zu vergleichenden Sachverhalte sind aber nicht wesentlich gleich (a.A.: SG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2005, Az.: S 35 SO 28/05 ER und Beschluss vom 22.02.2005, Az: S 35 SO 23/05 ER). Denn insofern sind nicht jegliche Gemeinschaften heterosexueller und homosexueller Prägung zu vergleichen, weil der Gesetzgeber auch die Partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes zur Be-darfsgemeinschaft und damit zur Einkommensanrechnung herangezogen hat (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II, § 33b SGB I). Als Vergleichsgruppen sind daher nur die Mitglie-der eheähnlicher und partnerschaftsähnlicher Lebensgemeinschaften heranzuziehen. Die eheähnliche Gemeinschaft ist auch heute noch eine typische, häufiger anzutreffende Erscheinung des sozialen Lebens als eine homosexuelle Gemeinschaft. Der Gesetzgeber durfte daher nach wie vor davon ausgehen, dass die eheähnliche Gemeinschaft in weitaus größerer Zahl vorkommt und sich als sozialer Typus deutlicher herausgebildet hat als die genannten anderen Gemeinschaften (so: Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.04.2005, Az: L 3 B 30/05 AS-ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2005, Az: L 5 B 58/05 ER AS; SG Dortmund, Beschluss vom 31.03.2005, Az: S 31 AS 82/05 ER; SG Gelsenkirchen, Be-schluss vom 20.04.2005, Az: S 4 AS 31/05 ER; im Ergebnis ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2005, Az: L 9 B 12/05 AS ER). Er ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen nicht verpflichtet, alle denkbaren Fallgestaltungen differenzie-rend zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, 1 BvL 8/87). Bei der Ord-nung von Massenerscheinungen darf der Gesetzgeber vielmehr generalisieren, typisieren und pauschalieren (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1991, Az.: 1 BvL 50/86). Er darf bei bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen, die auch vom Einkommen eines Partners ab-hängig gemacht werden, zwischen eheähnlicher und partnerschaftsähnlicher Gemeinschaft differenzieren, weil erstere in weitaus größerer Zahl vorkommt und sich als sozialer Typus deutlicher herausgebildet hat als letztere (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87, zu der schon im Recht der Arbeitslosenhilfe vorgenommenen Differenzierung). Hier-an hat sich seit dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgericht nicht Grundlegendes geändert; insbesondere hat die partnerschaftsähnliche Lebensgemeinschaft noch keinen vergleichbaren sozialen Stellenwert wie die eheähnliche Lebensgemeinschaft (so auch: Hänlein, jurisPR-SozR 9/2005, Anm. 1); ansonsten bedürfte es keines "Gesetzes zur Um-setzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien (Antidiskriminierungsgesetz)", des-sen Benachteiligungsverbot wegen der geschlechtlichen Identität den Schutz Homosexuel-ler bezweckt (vgl. BT-Drs. 15/4538, Seite 21). Zudem berücksichtigt das SG Düsseldorf nicht, dass es bei der Anrechnung der Mittel nichtehelicher (heterosexueller) Partner und Lebenspartner nach dem Lebenspartner-schaftsgesetz darum geht, eine Benachteiligung von Ehegatten zu verhindern. Würden al-lein die Mittel eines Ehepartners, nicht aber die Mittel eines Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder von Partnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, Az: 1 BvF 1/01, 2/01) bedürftigkeitsmindernd angerechnet, wäre Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 GG verletzt. Selbst wenn man von einer grundrechtswidri-gen Benachteiligung eheähnlicher Gemeinschaften im Verhältnis zu entsprechenden ho-mosexuellen Gemeinschaften ausginge, könnte die Antragstellerin entgegen der vom SG Düsseldorf vertretenen Auffassung im Wege der einstweiligen Anordnung keine Leistun-gen nach dem SGB II begehren. Ausgehend vom Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b, 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II, Leistungen nur bei Hilfebedürftigkeit eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft zu gewähren, könnte eine das verfassungsrechtli-che Benachteiligungsgebot verletzende Ungleichbehandlung zwischen Partnern eheähnli-cher Lebensgemeinschaften und homosexueller Gemeinschaften konsequent nur dadurch beseitigt werden, dass auch das Einkommen des Partners einer homosexuellen Gemein-schaft zu berücksichtigen ist, nicht jedoch durch Nichtanrechnung des Partnereinkommens bei eheähnlichen Gemeinschaften (so zutreffend: Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.04.2005, Az: L 3 B 30/05 AS-ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2005, Az: L 5 B 58/05 ER AS; SG Dortmund, Beschluss vom 31.03.2005, Az: S 31 AS 82/05 ER; SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.04.2005, Az: S 4 AS 31/05 ER; Wank/Maties, DB 2005, 619, 620; Hänlein, jurisPR-SozR 9/2005, Anm. 1; im Ergebnis ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2005, Az: L 9 B 12/05 AS ER). b) Allerdings ist das Gericht nach Ausschöpfung sämtlicher Mittel der Sachverhaltsaufklä-rung nicht davon überzeugt, dass die Frau S ... mit dem Antragsteller in eheähnlicher Le-bensgemeinschaft lebt. Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b) SGB II liegt nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. da-zu: BVerfG, Beschluss vom 02.09.2004, Az: 1 BvR 1962/04; BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az: 1 BvL 8/87; BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, Az: 1 BvF 1/01 und 1 BvF 2/01) nur dann vor, wenn die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindung auszeich-net, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Be-ziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus gehen. Eine solche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist bei solchen Gemeinschaften gegeben, in denen die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Part-ner der Gemeinschaft so sehr miteinander verbunden und füreinander verantwortlich füh-len, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr per-sönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Ein-kommen und Vermögen vergleichbar (so insgesamt auch in der Kommentarliteratur: Val-golio in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: November 2004, K § 7, Rn. 9; Pe-ters in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Februar 2005, § 7, Rn. 20 – 22; Löns in: Löns/Herold-Tews, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 7, Rn. 7; Brühl in: Mün-der, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 7, Rn. 45; nicht anders die Dienstanweisungen der BA, vgl. DA der BA zu § 193 SGB III, Stand: 19. Erg.Lfg. 01/2002, Gliederungsziffer: 193.6; DA der BA zu § 7 SGB II, Stand: März 2005, Gliede-rungsziffer: 7.11). Das Fehlen der Bereitschaft hierzu wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als ein Indiz gewertet, aus dem auf das Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen werden muss (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, Az: 5 C 16/ 93).

Ob eine Gemeinschaft von Mann und Frau die besonderen Merkmale der eheähnlichen Gemeinschaft aufweist, lässt sich nach Auffassung des BVerfG nur anhand von Indizien feststellen. Als solche Hinweistatsachen kommen beispielsweise die lange Dauer des Zu-sammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht; weiterhin können zu berücksichtigen sein, die Dauer und Intensität der Bekanntschaft vor der Begründung einer Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zu-sammenziehen und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az: 1 BvL 8/87; vgl. auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2005, Az: L 9 B 12/05 AS ER und LSG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 22.04.2005, Az: L 2 B 9/05 AS ER; so insgesamt auch in der Kommentarliteratur: Peters in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Februar 2005, § 7, Rn. 24; Löns in: Löns/Herold-Tews, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 7, Rn. 7).

Es müssen sich deshalb stichhaltige Hinweise darauf finden lassen, dass die Partnerschaft so eng ist, dass von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfäl-len des Lebens erwartet werden kann. Wie bereits hervorgehoben, ist dabei folgender As-pekt von ausschlaggebender Bedeutung: Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr für einander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunter-halt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürf-nisse verwenden, ist ihre Lage mit denjenigen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten vergleichbar (BVerfG, Beschluss vom 02.09.2004, Az: 1 BvR 1962/04; BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az: 1 BvL 8/87; BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, Az: 1 BvF 1/01 und 1 BvF 2/01; BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, Az: 5 C 16/93). Das Bundesverfassungsge-richt hat bei dem Begriff der "Eheähnlichkeit" an den Rechtsbegriff der Ehe angeknüpft. Aus den Bestimmungen des BGB über die Ehe ergeben sich zwei zentrale Elemente: Nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB sind die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft (personales E-lement) und nach § 1360 BGB einander zum Unterhalt verpflichtet (materielles Element). Auf personaler Ebene liegt die Eheähnlichkeit in der besonderen auf den jeweiligen Partner bezogenen, auf längere Zeit bzw. auf Dauer angelegten Bindung. Zusätzlich zu dem perso-nalen Element muss, unter dem Aspekt der Eheähnlichkeit, auf materieller Ebene eine tat-sächliche Unterstützung und eine tatsächliche Leistungserbringung durch den Partner statt-finden, sog. materielles Element (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, Az: 5 C 16/93; BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az: B 7 AL 72/00 R; BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 96/00 R). Nur wenn beide Elemente zur Überzeugung des Gerichts deutlich werden, ist eine Gleichstellung von Partnern einer Gemeinschaft mit Ehepartnern von Ge-setzes wegen gerechtfertigt. Gerade dem materiellen Element kommt damit im Sinne der aus Gleichbehandlungsgründen gerechtfertigten Gleichstellung die Bedeutung zu, dass sich die Partner im Sinne einer aus Ingerenz begründeten Verbindlichkeit, gegenseitige quasi-unterhaltsrechtliche Fürsorge- und Lebensunterhaltssicherungsansprüche eingeräumt haben müssen, auf die sie in den Not- und Wechselfällen des Lebens als unvollkommene, also wenngleich verbindliche dennoch nicht einklagbare, Verbindlichkeit zurückgreifen kön-nen. Erst und nur dann ist es gerechtfertigt, den Partner einer solchen Gemeinschaft vor der Inanspruchnahme staatlicher, von der Gemeinschaft der Steuerzahler finanzierter, Fürsor-geleistungen, auf den Partner der Gemeinschaft zu verweisen.

Zwar bezeichnete der Antragsteller Frau S ... nach Ergänzung der Angaben durch den An-tragsgegner, deren Richtigkeit und Vollständigkeit er unterschriftlich bestätigte, in seinem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II vom 21. Oktober 2004 als Partnerin in eheähnli-cher Gemeinschaft. Jedoch ist in Zweifel zu ziehen, ob sich der Antragsteller der juristi-schen Tragweite dieser Erklärung bewusst war (so auch: SG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2005, Az: S 23 AS 104/05 ER; SG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2005, Az: S 35 AS 112/05 ER). Denn das Antragsformular des Antragsgegners enthielt nicht die Möglich-keit ein Zusammenwohnen lediglich als Zweckgemeinschaft zu bezeichnen. Die möglichen anzukreuzenden Bezeichnungen lauteten "nicht dauernd getrenntlebender Ehegatte", "Partner in eheähnlicher Gemeinschaft" und "nicht dauernd getrenntlebender Lebenspart-ner". In der subjektiven Einschätzung der gegenseitigen Beziehung kann auf Grund der beschränkten Ankreuzvarianten kein prozessual wirksames Eingeständnis einer im Rah-men von § 7 SGB II relevanten Tatsache gesehen werden (so auch: SG Saarbrücken, Urteil vom 04.04.2005, Az: S 21 AS 3/05; 05; SG Saarbrücken, Beschluss vom 04.03.2005, Az: S 21 ER 1/05 AS). Ein solches Eingeständnis kann der Antragsteller verbindlich schon deshalb nicht abgeben, weil er juristisch nicht gebildet sein dürfte und der Begriff der ehe-ähnlichen Gemeinschaft ein komplexer Rechtsbegriff ist, dessen Subsumption detaillierte Kenntnisse der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert; weil nach dieser Rechtsprechung eine eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht schon dann vorliegt, wenn eine sexuelle Beziehung zwischen den Beteiligten besteht und eine Haus-halts- und Wirtschaftsgemeinschaft ebenfalls kein ausreichendes Kriterium ist, ist auch eine Parallelwertung in der Laiensphäre, nicht möglich (so ausdrücklich: SG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2005, Az: S 35 AS 112/05 ER). Das Gericht kann deshalb nicht a priori davon ausgehen, dass der Antragsteller diesen Begriff im technischen Sinne gemäß den Regelungen des SGB II gebraucht hat, sondern hat alle verfügbaren Hinweistatsachen daraufhin in den Blick zu nehmen, ob sie den Schluss rechtfertigen, dass die Partner der betreffenden Lebensgemeinschaft in der Tat den Willen haben, auf Dauer füreinander Ein-zustehen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, Az: 5 C 16/93 und ausdrücklich: SG Saarbrücken, Urteil vom 04.04.2005, Az: S 21 AS 3/05; SG Saarbrücken, Beschluss vom 04.03.2005, Az: S 21 ER 1/05 AS). Diese Wertung rechtfertigt sich im vorliegenden Fall insbesondere vor dem Hintergrund, dass weder ersichtlich noch vom Antragsgegner nach-vollziehbar vorgetragen worden ist, dass er den Antragsteller über die Tragweite und juris-tische Bedeutung dieser Ankreuzalternative in Kenntnis gesetzt oder hierüber beraten hat. Darüber hinaus hat der Antragsteller selbst in seinem Antrag die Frau S ... gerade nicht als Partner in eheähnlicher Gemeinschaft bezeichnet.

Selbst eine enge emotionale Bindung zwischen dem Antragsteller und Frau S ..., die aus dem Beziehen eines gemeinsamen Wohnhauses gefolgert werden könnte, führt noch nicht zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft (so auch: SG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2005, Az: S 23 AS 104/05 ER). Vom Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemein-schaft kann nur bei Konsens zwischen beiden Partnern ausgegangen werden (so zutreffend: SG Saarbrücken, Urteil vom 04.04.2005, Az: S 21 AS 3/05). Das Bestehen einer sexuellen Beziehung ist nach den Kriterien der Rspr. des BVerfG (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.11.2002, Az: 1 BvL 8/87) und des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az: B 7 AL 96/00 R) für sich betrachtet kein Indiz für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft (so zutref-fend: LSG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 22.04.2005, Az: L 2 B 9/05 AS ER; SG Düs-seldorf, Beschluss vom 22.04.2005, Az: S 35 AS 119/05 ER; SG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2005, Az: S 35 AS 112/05 ER; SG Hildesheim, Beschluss vom 23.05.2005, Az: S 43 AS 188/05 ER). Aus diesen Gründen erachtet es das Gericht im vorliegenden Fall für das Merkmal des Bestehens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht für hinreichend, dass zwischen dem Antragsteller und der Frau S ... seit mehreren Jahren eine Liebes- und Intimbeziehung bestanden haben könnte.

Auch das Zusammenleben unter einer Meldeanschrift ist kein Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b) SGB II (so zutref-fend: LSG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 22.04.2005, Az: L 2 B 9/05 AS ER). Zwar wohnen der Antragsteller und die Frau S ... inzwischen seit ca. 15 Jahren mit ihrem ge-meinsamen Sohn, welchen sie ab dessen 5. Lebensjahr gemeinsam erzogen, betreut und versorgt haben, zusammen und nutzen die gesamten Wohn-, Schlaf-, Küchen- und Sanitär-räume im Haus des Antragstellers ebenso gemeinsam wie die Wohnungsseinrichtung, den Kühlschrank und die Waschmaschine. Aber dies ist auch für eine Wohngemeinschaft nicht untypisch und genügt wie die Dauer des Zusammenlebens allein nicht zur Feststellung einer Verantwortungsgemeinschaft (so zutreffend: SG Saarbrücken, Urteil vom 04.04.2005, Az: S 21 AS 3/05 - für ein 27 Jahre dauerndes Zusammenleben; LSG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 22.04.2005, Az: L 2 B 9/05 AS ER - für ein vermutlich 6 Jahre dauerndes Zusammenleben).

Auf Grund der weiteren Umstände des Einzelfalles in Abwägung mit den zuvor benannten Aspekten mangelt es nach Ansicht des Gerichts bereits am zweifelsfreien Vorliegen des personalen Elements, das eine eheähnliche Gemeinschaft kennzeichnet. Zum einen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller und die Frau S ... sich kurze Zeit nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes für ca. 3 Jahre getrennt hatten und jeder eigene Wege gegangen ist, wie sowohl der Antragsteller als auch die Frau S ... im Rahmen des gerichtli-chen Erörterungs- und Beweisaufnahmetermins übereinstimmend bekundeten. Zum ande-ren – und wesentlich wichtigeren – war Anlass des gemeinsamen Beziehens und Nutzens des Wohnhauses des Antragstellers durch Frau S ... nicht die Begründung oder Herstellung einer auf innerer Verbundenheit zum Antragsteller gründenden Lebensgemeinschaft, son-dern vorrangig und vordergründig das Begründen und Herstellen einer Zweckgemeinschaft zum Wohle des gemeinsamen Kindes. Insofern hatte die Frau S ... im Rahmen der Beweis-aufnahme in emotional bewegender und glaubhaft nachvollziehbarer Art und Weise ausge-sagt, dass ihr Sohn zum damaligen Zeitpunkt gern zu seinem Vater ziehen wollte, man dadurch einmal Miete habe sparen können und sie aus ihrer Wohnung damals ohnehin ha-be ausziehen müssen, weil diese Wohnung renoviert bzw. saniert habe werden müssen.
Diese Aussage fügt sich nahtlos und widerspruchsfrei in die Angaben des Antragstellers ein, der dem Gericht im Rahmen des Erörterungstermins bekundete, dass die Begründung der auch von ihm als Zweckgemeinschaft bezeichneten Gemeinschaft darauf beruht habe, dass er für seinen Sohn keinen Unterhalt mehr habe zahlen können. Damit wollte der An-tragsteller primär seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn nachkommen. Dass dies den Mitzug der Mutter des Sohnes R ... bedingt, war zwangsläufige Folge, diente jedoch – worauf es allerdings ankommen würde – nicht originär dazu, mit Frau S ... eine der Ehe vergleichbare Gemeinschaft zu begründen. Emotional bewegend, nachvollziehbar glaub-haft und von Erschütterung auf die teilweise diskreditierenden und in die schutzwürdige und schützenswerte Intimsphäre der Frau S ... eingreifenden Fragen des Antragsgegnerver-treters geprägt – deutlich erlaubt sich das Gericht an dieser Stelle, insbesondere für den Antragsgegner, hinzuzufügen, dass die Intimsphäre zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht ausgeforscht werden darf (so auch deutlich und treffend: LSG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 22.04.2005, Az: L 2 B 9/05 AS ER) –, sagte die Frau S ... im Rahmen des gerichtlichen Beweisaufnahmetermins darüber hinaus aus: "Natürlich bin ich mit dem Herrn Z ... verbunden. Aber auch mit Freunden und Verwandten bin ich verbunden. Mit Freunden und Verwandten bin ich auch verbunden, im eigentlichen auch nicht anders als mit Herrn Z ... Zwar ist es schon etwas anderes, weil wir ein gemeinsames Kind haben, aber ich fühle mich zu meinen Freunden und Verwandten auch hingezogen." Neuerlich kam damit zur Überzeugung des Gerichts zum Ausdruck, dass das Band, das die Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und der Frau S ... kenn-zeichnet, nicht der Umstand der Verbundenheit zwischen dem Antragsteller und der Frau S ..., sondern der gemeinsame Sohn ist. Die Bindungen im Sinne einer Fürsorge- und Ver-antwortungsgemeinschaft beziehen sich nicht auf die "Partner" untereinander, sondern auf das gemeinsame Kind. Diese gerichtliche Erkenntnis gründet sich zudem darauf, dass inso-fern auch der Antragsteller glaubhaft und nachvollziehbar gegenüber dem Gericht bekun-dete, dass man den Sohn aus den finanziellen Schwierigkeiten unter allen Umständen he-raushalten möchte; er gab an: "Jetzt habe ich nichts mehr und werde ‚geduldet und ver-pflegt’. Frau S ... muss jetzt meine ganzen Versicherungen und Kredite übernehmen, was sie aber nicht mehr einsieht. Vor unserem Sohn wollen wir die Diskrepanzen, die wir der-zeit haben, nicht austragen, deshalb halten wir ihn raus und ‚spielen sozusagen heile Welt’." Auch dadurch wurde zur Überzeugung des Gerichts neuerlich klar, dass die vor-handenen personalen Bindungen zwischen der Frau S ... und dem Antragsteller, soweit sie im Sinne einer Fürsorge- und Verantwortungsgemeinschaft zu verstehen sind, sich nicht auf die "Partner" untereinander, sondern auf das gemeinsame Kind beziehen. Setzt man diese Umstände ins Verhältnis zum bisherigen 15-jährigen Zusammenwohnen, zur ge-meinsamen Erziehung und Betreuung des gemeinsamen Sohnes R ... und zur gemeinschaft-lichen, gleichberechtigten Nutzung des Wohnhauses des Antragsteller wird deutlich, dass hier keine hinreichenden und schon gar nicht zweifelsfreien Indizien vorliegen, die das personalen Element, das eine eheähnliche Gemeinschaft kennzeichnet, in eindeutigem Licht erscheinen lassen. Soweit der Antragsgegner dies in seinem Vergleichswiderrufs-schriftsatz vom 31. Mai 2005 wegen des 15-jährigen Zusammenwohnens, des gemeinsa-men Erziehens und Betreuens des gemeinsamen Sohnes R ... und des gemeinschaftlichen, gleichberechtigten Nutzens des Wohnhauses des Antragsteller gegenteilig als eindeutig darstellen möchte, kann das Gericht diesbezüglich lediglich feststellen, dass der Antrags-gegner gerade nicht die gebotene, erforderliche und angemessene umfassende Gesamtwür-digung sämtlicher Einzelfallumstände vornimmt, sondern analog einer "Rosinentheorie" lediglich die Einzelaspekte "herauspickt", die seiner Ansicht nach das Ergebnis in einem für ihn günstigen Licht erscheinen lassen.

Noch weniger Anhaltspunkte hat das Gericht nach Durchführung der umfangreichen Sach-verhaltsermittlungen, der Beweisaufnahme sowie der umfassenden persönlichen Anhörung des Antragstellers hinsichtlich des Vorliegens des materiellen Elements, das eine eheähnli-che Gemeinschaft kennzeichnet.

Zwar hat die Frau S ... ihren Bausparvertrag in das Haus des Antragstellers investiert und wurden mit diesen Mitteln Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen im Haus des An-tragstellers vorgenommen. Eine deutlich materielle als gegenseitige Einstehens- und Ver-antwortungsgemeinschaft zu interpretierende Verflechtung des Antragstellers mit der Frau S ... folgt daraus allerdings ebenso wenig wie aus den Umständen, dass möglicherweise eine gemeinsame Haushaltskasse bestand, worüber unterschiedliche Angaben des An-tragstellers und der Frau S ... bestanden, dass in der Vergangenheit "Essen und Trinken" gemeinsam finanziert wurden oder dass, die Frau S ... dem Antragsteller in der Vergangen-heit "immer mal wieder finanziell unter die Arme gegriffen, Rechnungen bezahlt und sich an den Unkosten für das Haus beteiligt" hatte. Insofern muss zunächst die nachvollziehba-re Aussage der Frau S ... Berücksichtigung finden, die angab, dass ihr zum einen das Haus als Wohnung wichtig ist, weshalb es für sie selbstverständlich ist, sich finanziell zu beteili-gen und dass sie die dem Antragsteller in der Vergangenheit gewährte auch finanzielle Unterstützung "ihrem Sohn zuliebe" aufbrachte. Der Kredit aus ihrem Bausparvertrag floss im Übrigen teilweise in die Renovierung des Zimmers des Sohnes. Im Vordergrund ihrer Unterstützungen stehen und standen daher nicht die Person des Antragstellers sondern ihr Sohn und sie selbst. Der Antragsteller bekundete dem korrespondierend, dem Gericht ge-genüber glaubhaft, dass die Frau S ... mit ihren finanziellen Unterstützungen in ihre Alters-vorsorge investiert habe, da er ihr in seinem Testament, welches er vor ca. 10 Jahren ver-fasst habe, ein Wohnrecht in seinem Haus auf Lebenszeit eingeräumt habe. Hiervon wusste auch die Frau S ...

Die gegen eine eheähnliche Gemeinschaft sprechenden Indizien auf der Ebene des mate-riellen Elements überwiegen zudem deutlich: Der Antragsteller und die Frau S ... verfügten und verfügen über getrennte Girokonten. Es bestand zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Konto. Keiner konnte über das Girokonto des anderen verfügen. Wechselseitige Einzugs- und Verfügungsermächtigungen bestanden nicht. Weder der Antragsteller noch die Frau S ... besitzen eine Kontokarte für das Konto des jeweils anderen. Gemeinsame Vermö-genswerte, wie ein gemeinsames Sparbuch oder ein gemeinsamer Bausparvertrag wurden weder begründet noch zusammengeführt. Jeder verfügt über ein und finanziert sein eigenes Kraftfahrzeug. Gemeinsame Anschaffungen wurden nicht getätigt. Der Antragsteller stellte der "Wohn- und Zweckgemeinschaft" das Haus, die Frau S ... ihre Möbel und Wohnungs-einrichtung zur Verfügung. Zwar besteht eine, wiederum über die Mitversicherung des Sohnes verbundene, gemeinsame Privathaftpflicht-, Hausrat- und Unfallversicherung. Hin-gegen besteht keine gemeinsame Rechtsschutzversicherung; Versicherungsnehmer dieser Versicherung ist ausschließlich der Antragsteller. Auch die Gebäudeversicherung läuft ausschließlich auf den Namen des Antragstellers. Die Versicherungsprämien werden weder gemeinsam noch aus einem "gemeinsamen Topf" aufgebracht. Diesbezüglich besteht eine klare Trennung und Abmachung. Der Antragsteller finanziert die Gebäudeversicherung, die Frau S ... finanziert die Hausratversicherung, die Prämien für die Unfallversicherung werden von beiden gemeinsam aufgebracht. Diese strikte Trennung ist für eine der Ehe vergleichbaren Konstellation im Sinne einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft weder üb-lich noch typisch. Auch im Übrigen bestehen und bestanden hinsichtlich der Finanzierung der Wohn- und Unterkunftskosten zwischen dem Antragsteller und der Frau S ... klare und eindeutige Absprachen, wie beide dem Gericht unabhängig voneinander übereinstimmend bekundeten. Die Frau S ... sagte aus: "Alles was das Haus betraf, bezahlte der Herr Z ... Alles was die Wohnung betraf, bezahle ich." Auch soweit der Antragsgegner erneut aus den isolierten Angaben, dass die Frau S ... den Antragsteller seit 2003, nachdem dieser eine verminderte Arbeitslosenhilfe erhielt, finanziell unterstützt, Rechnungen des Antragstellers bezahlt und sich an den Unkosten des Hauses beteiligt hat, ein eindeutiges Kriterium im Sinne einer gegenseitigen Einstehensgemeinschaft in den Not- und Wechselfällen des Le-bens kreieren will, muss dem seitens des Gerichts erneut erwidert werden, dass es der Sa-che nicht gerecht wird, wenn der Antragsgegner gerade nicht die gebotene, erforderliche und angemessene umfassende Gesamtwürdigung sämtlicher Einzelfallumstände vornimmt, sondern analog einer "Rosinentheorie" lediglich die Einzelaspekte "herauspickt", die sei-ner Ansicht nach das Ergebnis in einem für ihn günstigen Licht erscheinen lassen. Die zu-vor benannten Angaben der einvernommenen Zeugin Frau S ... müssen nicht nur zu den übrigen Aussagen ins Verhältnis gesetzt werden, sondern müssen auch zu den die Unter-stützungsleistung erklärenden Angaben der Frau S ... in Beziehung gesetzt und gewichtet werden. Unterstützungsleistungen ließ sie dem Antragsteller zum einen deshalb zu Teil werden, weil sie "ein gemeinsames Kind haben" und zum anderen deshalb, weil sie "die Wohnung gerne behalten möchte", weshalb auch ein Auszug aus dem Haus "nicht zur Dis-kussion steht". Sie habe dem Antragsteller finanziell deshalb "unter die Arme gegriffen, ganz einfach, weil Rechnungen für Energie, Wasser, Abfall und Unkosten bezahlt werden müssen, sonst kommen Mahnungen ins Haus und die Rechnungen werden noch teurer", was man sich "nicht leisten könne, denn sonst würde ja das Haus zwangsversteigert", so sagte die Frau S ... nahezu wörtlich dem Gericht gegenüber aus. Zur Überzeugung des Ge-richts wird damit nur neuerlich deutlich, dass das Band, das die Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und der Frau S ... kennzeichnet, nicht der Umstand der Verbundenheit zwischen dem Antragsteller und der Frau S ..., sondern der gemeinsame Sohn ist und dass der Frau S ... das Haus als eigene Wohnung und Unterkunft wichtig ist, weshalb es für sie selbstverständlich ist, sich finanziell zu beteiligen. Damit aber wird deutlich, dass sie die auch finanziellen Unterstützungsleistungen nicht um des Antragstellers willen erbringt, was jedoch erforderlich wäre, um hieraus ein Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne einer gegenseitigen Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft folgern zu wollen. Weiterhin gab sie an, dass sie den Antragsteller selbstverständlich, was die aktuelle Situation anbelange, "nicht verhungern lassen könne", auch wenn sie bei ihrer "Bank in den Dispo rutsche". Zum einen ist diese Notsituation durch das Verweigern von Leistungen der Grundsicherung durch den Antragsgegner geschaffen worden, so dass sich der Antragsgegner nach Ansicht des Gerichts wegen des Verbots widersprüchlichen Ver-haltens hierauf ohnehin nicht berufen kann. Zum anderen hat die Frau S ... auch diesbezüg-lich erklärend hinzugefügt: "Ich bin ein Mensch der gerne hilft. Das war auch bei meiner Mutti so. Wenn ich gefragt werde, ob ich den Lebensunterhalt des Herrn Z ... finanzieren würde, wenn ich über mehr finanzielle Mittel verfügen würde, so muss ich sagen, dass ich dies tun würde, weil wir ein gemeinsames Kind haben und es so ist, wenn jemand Hilfe braucht, dass ich diesem dann helfe." Damit wird deutlich, dass die teilweise dem An-tragsteller gewährte auch finanzielle Unterstützung nicht auf einer besonderen Verantwor-tung der Frau S ... gerade gegenüber dem Antragsteller basiert, die sie für sich im Sinne einer inneren Verbundenheit empfindend gerade gegenüber dem Antragsteller erbringt, sondern wiederum auf Grund des Wohles des gemeinsamen Kindes und ihres altruistischen Charakters. Übereinstimmend bestätigten im Rahmen des gerichtlichen Erörterungs- und Beweisaufnahmetermins der Antragsteller und die Frau S ... im Übrigen, dass in der Zeit des bisherigen gemeinsamen Zusammenlebens jeder seine eigenen Rechnung bezahlt und mit seinem eigenen Geld seine eigenen Bedürfnisse befriedigt habe, auch wenn man sich gelegentlich gegenseitig unterstützt und finanziell ausgeholfen habe. Dass sich beide unab-hängig voneinander und ohne dem anderen eine Rechnung zu legen oder darauf zu achten "was der jeweils andere für das gemeinsame Leben betragsmäßig beigetragen hatte", für das Füllen des gemeinsamen Kühlschrankes und "Essen und Trinken" verantwortlich fühl-ten, vermag die Zweifel des Gerichts am Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwi-schen dem Antragsteller und Frau S ... nicht zu erschüttern.

In der teilweisen bisherigen Rechtsprechung zum SGB II werden im Übrigen Bedenken geäußert, ob sich die Frage danach, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt, anhand von vordergründigen, objektiven Kriterien – wie hier dem Zusammenleben – er-mitteln lässt. Dies wird auch im vorliegenden Fall deutlich. Der Antragstellerin soll – nach dem Willen des Antragsgegners – auf (Unterhalts-)Zahlungen der Frau S ... verwiesen wer-den. Auf diese Zahlungen hat der Antragsteller jedoch keinen Rechtsanspruch, d.h. der Antragsteller kann derartige Zahlungen von Frau S ... nicht verlangen und schon gar nicht einklagen. Insoweit hat er auch glaubhaft vorgetragen, Frau S ... sei nicht bereit, ihn zu un-terhalten. Auch die Frau S ... hat anlässlich ihrer vom Gericht vorgenommenen zeugen-schaftlichen Einvernahme glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, weder willens noch in der Lage zu sein, für den vollständigen Lebensunterhalt des Antragstellers aufzukommen. Kommt also der Antragsgegner – entgegen der Angaben der "Partner" – zu der Erkenntnis, es liege eine "eheähnliche Gemeinschaft" vor, so ist der vermögens- und einkommenslose Partner dieser Gemeinschaft völlig rechtlos gestellt. Er hat keinen Anspruch gegen die Be-hörde und keinen Anspruch gegen den vermeintlichen Partner. Dieser Konflikt lässt sich sachgerecht nur lösen, wenn den Stellungnahmen der Partner zur Frage der "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" entscheidende Bedeutung zukommt (so: SG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2005, Az: S 35 AS 107/05 ER; SG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2005, Az: S 35 AS 119/05 ER). Eine "eheähnliche Gemeinschaft" kann daher nur angenommen wer-den, wenn die Partner ausdrücklich bestätigen (finanziell) – auch in Zukunft – füreinander einstehen zu wollen, denn nur dann ist das Kriterium der "Eheähnlichkeit", das in Anleh-nung an § 1360 BGB ein gegenseitiges "Unterhalten" fordert, erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, Az: 5 C 16/93; BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az: B 7 AL 96/00 R). Wür-de man eine "eheähnliche Gemeinschaft" ohne das Element der tatsächlichen materiellen Unterstützung annehmen und allein aus einem Zusammenleben auf ein gegenseitiges Un-terstützen schließen, so würde dies zu einer Rechtlosstellung der vermeintlich unterstützten Person führen. Zu beachten ist, dass der Antragsteller im vorliegenden Fall aus dem Ver-hältnis mit seinem "Partner" selbst dann keinen Anspruch gegen diesen auf Unterstützung erwirbt, wenn die Partnerschaft die personalen Kriterien für eine "eheähnliche Lebensge-meinschaft" erfüllt, denn das BGB sieht Unterstützungspflichten nur bei einer Ehe vor. Der Antragsteller hätte dann keinen Anspruch auf Leistungen von dem Antragsgegner und gleichzeitig aber auch keinen Anspruch auf materielle Unterstützung durch seinen "Part-ner". Derartiges liegt nicht im gesetzlichen Regelungsprogramm. Es kann daher nicht rich-tig sein, dass ein Hilfebedürftiger auf Leistungen eines Dritten verwiesen wird, die dieser tatsächlich nicht erbringt und auch rechtlich nicht erbringen muss (so: SG Düsseldorf, Be-schluss vom 18.04.2005, Az: S 35 AS 107/05 ER; SG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2005, Az: S 35 AS 119/05 ER; SG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2005, Az: S 35 AS 112/05 ER). Diese Auffassung entspricht auch der bisherigen Auffassung des Bundes-verwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, Az: 5 C 16/93; BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az: B 7 AL 96/00 R; BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az: B 7 AL 72/00 R); so hat bspw. das Bundessozialgericht ausdrücklich for-muliert:
"Die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Alhi ist also verfas-sungsrechtlich nur dann vertretbar, wenn innerhalb dieser eheähnlichen Lebensgemein-schaft eine Verpflichtung empfunden wird, ähnlich wie Ehegatten – auch im Sinne gegen-seitiger Unterhaltsleistung – füreinander einzustehen. Ungeachtet dessen, dass es sich hier-bei nicht um gesetzliche oder rechtliche Verpflichtungen handelt, hat das BVerfG diese ‚außerrechtlichen’ Pflichten zwischen den Lebenspartnern wie rechtliche Verpflichtungen behandelt und nur im Hinblick hierauf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Partners für gerechtfertigt angesehen." (BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az: B 7 AL 72/00 R).

Damit wird die gesetzliche Regelung keineswegs ad absurdum geführt, denn nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II hat auch derjenige keinen Anspruch auf Leistungen, der von einem anderen tatsächlich unterhalten wird. Ob dies der Fall ist, lässt sich sehr viel einfacher ermitteln (gemeinsames Konto etc.) als die komplexe Frage, ob eine "eheähnliche Gemeinschaft" besteht. Die Behörden hätten damit weiterhin die Möglichkeit, "Bedarfsgemeinschaften" zwischen nicht Verheirateten anzunehmen, wenn das im Übrigen auch für "eheähnliche Lebensgemeinschaften" unbedingt erforderliche Kriterium des tatsächlich "gegenseitigen füreinander Einstehens" erfüllt ist (so: SG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2005, Az: S 35 AS 107/05 ER).

Stichhaltige und zweifelsfreie Indizien dafür, dass zwischen dem Antragsteller und der Frau S ... eine so enge Partnerschaft besteht, die von den beiden Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwarten lässt, liegen damit zur Ü-berzeugung des Gerichts nicht vor.

Für seine Annahme, dass die Frau S ... mit dem Antragsteller in einer eheähnlichen Ge-meinschaft lebt, ist der Antragsgegner im Übrigen nach den Grundsätzen der objektiven Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren darlegungs- und beweisbelastet (so zu-treffend: SG Saarbrücken, Urteil vom 04.04.2005, Az: S 21 AS 3/05; SG Saarbrücken, Beschluss vom 04.03.2005, Az: S 21 ER 1/05 AS; SG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2005, Az: S 35 AS 112/05 ER; SG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2005, Az: S 35 AS 119/05 ER; SG Hildesheim, Beschluss vom 23.05.2005, Az: S 43 AS 188/05 ER). Die-se Beweislast umfasst auch das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemein-schaft zwischen dem Antragsteller und der Frau S ..., weil es sich um einen die Bedürftig-keit ausschließenden Umstand handelt (vgl. auch: Peters in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Februar 2005, § 7, Rn. 24 sowie zum SGB III: Niesel, SGB II, 2. Aufl. § 193 Anm. 26 und 32). Das Gericht verkennt nicht, dass es sich hierbei um eine innere Tat-sache handelt, deren Nachweis für den Antragsgegner kaum möglich ist und auf die aus dem bloßen Bestehen einer Wohngemeinschaft auch dann nicht geschlossen werden kann, wenn sie bereits seit mehreren Jahren besteht. Dies kann keine Beweislastumkehr zu Las-ten des Antragstellers begründen, da in diesem Fall auf Grund der stets gegebenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Beweismittel ein überzeugender Nachweis des Nichtbestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft für den Antragsteller ebenfalls schlechterdings nicht zu führen wäre, was noch weniger hinge-nommen werden kann (vgl. hierzu: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.01.2002, Az: 2 M 104/01 und ausdrücklich auch: SG Saarbrücken, Urteil vom 04.04.2005, Az: S 21 AS 3/05). Darüber hinaus hat das Gericht durch sämtliche ihm möglichen Vorkehrungen auszuschließen versucht, dass der Antragsteller und die Frau S ... ihre Aussagen bewusst wahrheitsentstellend tätigen, so dass sich die Spekulationen und Mutmaßungen des An-tragsgegners, die durch keinerlei objektive Anhaltspunkte untermauert sind, als unver-ständlich, nicht nachvollziehbar und die konkreten Umstände des Einzelfalles in keiner Weise würdigend, darstellen. Das Gericht hatte keinen schriftlichen Austausch der Indizien zwischen den Beteiligten in Gang gesetzt, dem Antragsteller keine schriftlichen Fragen hinsichtlich der Anhaltspunkte für das Bestehen oder Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft gestellt, zügig die erforderliche Beweisaufnahme anberaumt, der Zeugin S ... in der Zeugenladung vom 2. Mai 2005 bewusst den Gegenstand ihrer Vernehmung nicht mitgeteilt und zwischen der persönlichen Anhörung des Antragstellers und der Verneh-mung der Zeugin S ... im Erörterungstermin am 17. Mai 2005 keine Terminsunterbrechung oder Terminspause zugelassen.

c)

Gehört demnach Frau S ... nicht zur Bedarfsgemeinschaft des erwerbsfähigen, hilfebedürf-tigen Antragstellers, besteht keine Bedarfsgemeinschaft.

Der Bedarf des Antragstellers umfasst damit die Regelleistung in Höhe von 331,00 EUR für ihn selbst (§ 20 Abs. 2 SGB II) und die angemessenen, anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 81,16 EUR (§ 22 Abs. 1 SGB II).

Hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung hat der Antragsteller durch Belege folgende monatliche durchschnittliche Positionen nachgewiesen und damit glaubhaft ge-macht:
Ø Grundsteuer: 8,26 EUR,
Ø Wasserversorgung: 12,16 EUR,
Ø Abfallgebühren: 6,99 EUR,
Ø Grubenleerung: 6,99 EUR,
Ø Schornsteinreinigung: 4,37 EUR,
Ø Gebäudeversicherung: 12,10 EUR,
Ø Heizkosten (feste Brennstoffe): 75,68 EUR,
Ø Schuldzinsen: mindestens 34,26 EUR (aus mindestens einem Bausparkredit).

Hinzu kommt die, vom Antragsteller auf durchschnittlich monatlich ca. 50,00 EUR geschätzte Instandhaltungspauschale, die das Gericht für angemessen und plausibel hält, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass das Wohnhaus des Antragstellers sanierungs- und renovie-rungsbedürftig ist, wie der Antragsteller und die Zeugin Frau S ... übereinstimmend im Rahmen des gerichtlichen Erörterungs- und Beweisaufnahmetermins bekundeten. Eine Instandhaltungspauschale ist im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II auch berücksichtigungsfähig, denn zu den bei Eigenheimen zu berücksichtigenden Kos-ten der Unterkunft zählen in Anlehnung an § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 82 SGB XII auch die Ausgaben für den Erhaltungsaufwand (so zutreffend: Kalhorn in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: März 2005, K § 22, Rn. 14; Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Februar 2005, § 22, Rn. 29; Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 20; Herold-Tews in: Löns/Herold-Tews, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 3; vgl. auch im Be-reich des früheren BSHG zu § 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zu § 76 BSHG: BVerwG, Urteil vom 07.05.1987, Az: 5 C 36/85).

Von den nachgewiesenen Heizkosten hingegen ist eine monatliche Pauschale in Höhe von 15,34 EUR für die Aufbereitung des Warmwasser abzuziehen. Die Kosten der Aufbereitung von Warmwasser rechnen nämlich zum hauswirtschaftlichen Bedarf und sind gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Regelsatzverordnung bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II ent-halten und aus dieser zu decken, weshalb sie aus den Heizkosten herauszurechnen sind (vgl. diesbezüglich auch explizit: Kalhorn in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: November 2004, K § 22, Rn. 13; Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 17 + 49; Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Februar 2005, § 22, Rn. 26; Herold-Tews in: Löns/Herold-Tews, Kommen-tar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 2 und bestätigt vom Sächsischen Landessozialge-richt, Beschluss vom 14.04.2005, Az: L 3 B 30/05 AS/ER). Der pauschale Betrag in Höhe von 15,34 EUR ergibt sich für einen 3-Personen-Haushalt aus den nach wie vor noch gelten-den Sächsischen Sozialhilfe-Richtlinien, die unter der Geltung des BSHG statuiert worden sind.

Die nachgewiesenen monatlichen Kosten in Höhe von 48,00 EUR für die Stromversorgung und Haushaltsenergie können nicht berücksichtigt werden, da sie zum hauswirtschaftlichen Bedarf zählen und gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Regelsatzverordnung bereits in der Regelleis-tung nach § 20 SGB II enthalten und aus dieser zu decken sind (vgl. diesbezüglich auch explizit: Kalhorn in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: November 2004, K § 22, Rn. 12; Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 49; Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Februar 2005, § 22, Rn. 26; Herold-Tews in: Löns/Herold-Tews, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 2).

Damit sind insgesamt 195,47 EUR durchschnittliche monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung gegenüber dem Gericht plausibel und glaubhaft dargelegt worden. Davon stehen dem Antragsteller 1/3 und damit 65,16 EUR als von ihm aufzubringende und berücksichti-gungsfähige Kosten zu. Denn die Unterkunftskosten sind in der Regel nach der Anzahl der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft "nach Kopfteilen" aufzuteilen, soweit keine Beson-derheiten des Einzelfalles vorliegen, etwa weil eine Person des Haushalts behindert oder pflegebedürftig ist und einen über das Normalmaß hinausgehenden Bedarf an Unterkunft hat (vgl. diesbezüglich auch explizit: Kalhorn in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: November 2004, K § 22, Rn. 5; Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 22; Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Februar 2005, § 22, Rn. 35; Herold-Tews in: Löns/Herold-Tews, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 4; Gerenkamp in: Mergler/Zink, Kommentar zum SGB II, Stand: Oktober 2004, § 22, Rn. 10; vgl. auch im Bereich des früheren BSHG zu § 12 BSHG: BVerwG, Urteil vom 21.01.1988, Az: 5 C 68/85; BVerwG, Urteil vom 17.11.1994, Az: 5 C 11/93). Da derartige besonderen Umstände nicht ersichtlich sind, insbesondere weil die Frau S ... und der Sohn R ... jeweils über eigenes Einkommen verfügen, ist es vor-liegend sachgerecht den Anteil des Antragstellers an den Kosten für Unterkunft und Hei-zung nach seinem "Kopfteil" auf 1/3 zu bemessen.

Diesem Gesamtbedarf des Antragstellers in Höhe von 396,16 EUR monatlich steht kein einsatzbereites, zu berücksichtigendes Einkommen (§ 19 Satz 2 SGB II) gegenüber.

Demnach hat der Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Arbeitslo-sengeld II in Höhe von monatlich 396,16 EUR.

Um der Vorläufigkeit der Regelungsanordnung Rechnung zu tragen und zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache hält es das Gericht für erforderlich aber auch ausrei-chend, den Antragsgegner zu verpflichten dem Antragsteller 80% der dem Antragsteller zustehenden Leistungen zu zahlen. 80% von 396,16 EUR ergibt damit 316,93 EUR. Diesen Betrag hat der Antragsgegner dem Antragsteller rückwirkend ab 1. Januar 2005 zu zahlen, um die angespannte finanzielle Lage des Antragstellers zu beseitigen und weitere Nachteile zu vermeiden. Mit der Leistungspflicht des Antragsgegners verbunden ist das Abführen der Sozialversicherungsbeiträge für den Antragsteller, so dass dieser dem gesetzlichen Versi-cherungssystem in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ab 1. Januar 2005 zugehörig ist.

Nach alledem war dem einstweiligen Rechtsschutzantrag insgesamt stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag. Eine Kostengrundentscheidung ist auch im vor-läufigen Rechtsschutzverfahren zu treffen (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl. 2002, § 86b, Rn. 17 und § 193, Rn. 2; Zeihe, Kommentar zum SGG, Stand: April 2003, § 86b, Rn. 37f).
Rechtskraft
Aus
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