S 4 AS 47/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AS 47/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N-P wird abgelehnt.

Gründe:

Gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderungen des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Satz 2). Die hier begehrte Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung des streitigen Rechtsverhältnisses voraus, aus dem der Antragsteller eigene Rechte ableitet (Anordnungsanspruch). Weiter ist erforderlich, dass die besonderen Gründe der Notwendigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu bestimmen.

Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist nicht nötig.

Die Antragstellerin hatte bis Ende 2004 Arbeitslosenhilfe bezogen. Mit Bescheid vom 07.01.2005 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin vom 24.08.2004 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab. Dies begründete die Antragsgegnerin im wesentlichen mit der Anrechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft.

Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin erst am 12. Mai 2005 und somit fast viereinhalb Monate seit Leistungsende der Arbeitslosenhilfe gestellt. Das spricht gegen die Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung. Die Antragstellerin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch im wesentlichen damit begründet, dass sie zur Zeit nicht krankenversichert sei. Nach Erlass des Bescheides vom 25.04.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19.05.2005 erhält die Antragstellerin von der Antragsgegnerin nunmehr einen Zuschuss zur freiwilligen bzw. privaten Krankenversicherung in Höhe von monatlich 114,09 Euro. Diesem Begehren der Antragstellerin ist somit offensichtlich Rechnung getragen. Die Frage des Krankenversicherungsschutzes kann die Dringlichkeit daher nicht mehr begründen.

Im übrigen ist die Antragstellerin der Auffassung, dass die Anrechnung des Partnereinkommens verfassungsrechtlich bedenklich sei. Diese Bedenken teilt das Gericht nicht. Insbesondere ist kein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz erkennbar. Ein solcher liegt insbesondere auch nicht darin, dass in § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II in der Bedarfsgemeinschaft homosexuelle Lebensgemeinschaften nicht erfasst worden sind. Der Gesetzgeber durfte insofern davon ausgehen, dass die eheähnliche Gemeinschaft in größerer Zahl als Gemeinschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern oder Verwandten vorkommt und sich als sozialer Typus deutlicher herausgebildet hat als die genannten anderen Gemeinschaften (vgl. BVerfG 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87 SozRecht 3-4100, § 137 Nr. 3). Würde der Gesetzgeber hingegen die eheähnliche Gemeinschaft bei der Einkommensanrechnung unberücksichtigt lassen, läge vielmehr ein Verstoß gegen Artikel 6 Grundgesetz (Schutz der Ehe) vor (vgl. BVerfG 10.07.1984, 1 BvL 44/80, SozRecht 4100, § 139 Nr. 1). Die Lösung einer etwaigen Ungleichbehandlung könnte demnach auch nur darin bestehen, dass der Gesetzgeber die Einkommensanrechnung auch auf homosexuelle, einer eingetragenen Partnerschaft ähnliche Gemeinschaft erstreckt (SG Dortmund, Beschluss vom 31.03.2005, Az.: S 31 AS 82/05 ER).

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin können somit auch keine Eilbedürftigkeit begründen. Ob tatsächlich eine eheähnliche Gemeinschaft besteht, bleibt den Feststellungen des Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Antragsgegnerin hat bislang auch nur über den Zeitraum 01.01.2005 bis 30.06.2005 entschieden und zuerkannt. Es ist der Antragstellerin zuzumuten, die weitere Entscheidung der Antragsgegnerin abzuwarten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war ebenfalls abzulehnen, da die Streit- sache keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 73 a SGG i.V.m. mit § 114 ZPO).
Rechtskraft
Aus
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