L 2 KN 137/04 U

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 2 KN 118/02 U
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 KN 137/04 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.07.2004 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Zahlung von Verletztenrente wegen anerkannter Quarzstaublungenerkrankung (Silikose, BK Nr. 4101 der Anlage zur BKV).

Der im September 1929 geborene Kläger wurde 1950 im deutschen Steinkohlenbergbau angelegt. Er war bis Mai 1957 als Schlepper und Hauer unter Tage tätig. Von Juni 1957 bis Dezember 1968 arbeitete er auf der B-Hütte in E. Die Beklagte stellte fest, es bestehe eine Quarzstaublungenerkrankung, lehnte aber eine Berentung ab (Bescheide vom 14.12.1995 und 30.04.1996). Klage und Berufung waren erfolglos (Sozialgericht Duisburg S 4 BU 24/96, Urteil vom 20.02.1997, LSG NW L 2 KN 41/97 U, Urteil vom 28.05.1998).

Die Beklagte veranlasste Röntgenaufnahmen der Lungen (29.03.2001) und holte eine Stellungnahme von Dr. N/E1 ein (20.04.2001). Sie lehnte weiterhin die Zahlung von Verletztenrente wegen einer Quarzstaublungenerkrankung ab (Bescheide vom 16.05.2001 und 30.04.2002).

Zur Begründung der Klage (Sozialgericht Duisburg) hat der Kläger behauptet, ständig Luftnotanfälle zu haben.

Die Beklagte hat eine Stellungnahme von Prof. Dr. T/C vorgelegt (16.02.2004).

Das Sozialgericht hat ein internistisch-lungenärztliches Gutachten von Dr. X/N (18.12.2002) unter Einbeziehung einer Bodyplethysmographie von Dr. S/N (11.12.2002) eingeholt. Auf Antrag des Klägers hat Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie Dr. Q/N ein Gutachten erstattet (13.09.2003). Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.07.2004).

Zur Begründung seiner Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.07.2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 16.05.2001 und 30.04.2002 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen der BK Nr. 4101 der Anlage zur BKV Verletztenrente nach einem Grad der MdE um 20 vom Hundert zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat ein pneumologisches Gutachten von Dr. A/J eingeholt (09.12.2004 und ergänzende Stellungnahme vom 12.01.2005).

Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Anspruch auf die Zahlung von Verletztenrente wegen der Folgen der BK Nr. 4101 der Anlage zur BKV hat der Kläger nicht. Das gilt unabhängig davon, ob sich der geltend gemachte Anspruch noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) richtet oder nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Zum anwendbaren Recht normiert § 212 SGB VII den Grundsatz, dass die Vorschriften des ersten bis neunten Kapitels für Versicherungsfälle gelten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. § 214 Abs. 3 Satz 1 SGB VII besagt, dass die Vorschriften über Renten [ ...] auch für Versicherungsfälle gelten, die vor dem Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach dem Inkraftteten dieses Gesetzes erstmals festzusetzen sind. Wie diese Formulierung zu verstehen ist, ist streitig (vgl. dazu z. B. BSG, Urteil vom 19.08.2003, B 2 U 9/03 R, HVBG - Info 2003, 2829 ff; Urteil vom 05.03.2002, B 2 U 4/01 R, HVBG - Info 2002 , 1065 ff; Urteil vom 20.02.2001, B 2 U 1/00 R, HVBG - Info 2001, 839 ff, mwN). Sowohl nach den Vorschriften der §§ 580, 581 RVO als auch nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII setzt der Anspruch auf eine Rente für Versicherte voraus, dass die Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles gemindert ist. Daran fehlt es. Es ist nach Ausschöpfen der gebotenen Aufklärungsmöglichkeiten nicht erweislich, dass die Quarz- staublungenerkrankung (Silikose) und ihre Folgen die Erwerbsfähigkeit mindern. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nur von ganz geringfügigen silikotischen Veränderungen aus- zugehen. Das folgt aus der überzeugenden Beurteilung des Sachverständigen Dr. A. Seine Röntgenaufnahmen der Lungen lassen in Kenntnis der Arbeitsanamnese die Einordnung als eben leichtgradige silikotische Imprägnierung zu (ILO-Klassifizierung 1980: pq 1/1). Dementsprechend waren zuvor Dr. X von einem Streuungsgrad qq 1/1 und Dr. N (urkundsbeweislich verwertbar) von einem solchen von qq 1/1 pi co od ausgegangen. Dr. Q hat diese Einstufung nicht angezweifelt. Hiermit harmonierend fanden sich computertomographisch keine Hinweise auf eine eindeutige Quarzstaubeinlagerung in das Lungenparenchym (Dr. A unter Hinweis auf die Aufnahmen vom 07.08.1998 und September 2003; Einschätzung Ärztin für Radiologische Diagnostik Tophoven, 07.08.1998: Diskrete fibröse Veränderungen ..., keine Veränderungen, die auf eine Silikose hindeuten könnten; Beurteilung Prof. Dr. T1 nach dem Bericht von Prof. Dr. L, 24.09.2003: Kein Hinweis für eine Silikose). Die danach allenfalls ganz diskreten Strukturveränderungen des Lungenparenchyms infolge der Inhalation quarzhaltiger Stäube sind nicht mit Wahrscheinlichkeit zumindest wesentliche Teilursache der chronischen obstruktiven Bronchitits, der Störungen der Herz- und Kreislauffunktion und der Stauungsleber, da sie mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Funktionsbeeinträchtigungen des Herz-Lungen-Kreislaufsystems bewirken (Dr. A). Der abweichenden Einschätzung von Dr. Q vermag der Senat nicht zu folgen. Sie setzt sich nicht mit dem nur ganz geringfügigen Grad der silikotischen Veränderungen auseinander.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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