L 16 RJ 28/99

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 RJ 1250/96
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RJ 28/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. März 1999 und der Bescheid der Beklagten vom 3. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 1996 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger in der Zeit vom 1. Mai 2000 bis zum 13. Februar 2001 Übergangsgeld und ab 8. Mai 2001 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist - nur noch - die Gewährung von Übergangsgeld und Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Der 1950 geborene Kläger hatte in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) B in der Zeit vom 1. September 1966 bis zum 28. Februar 1969 den Beruf des Facharbeiters für Dampferzeugerbau erlernt. Da nach bestandener Abschlussprüfung in dem Betrieb keine freie Arbeitsstelle zur Verfügung stand, war der Kläger vom 1. März 1969 bis zum 30. April 1969 als Rohrleger-Helfer tätig. Nach Absolvierung des Grundwehrdienstes bei der NVA erfolgte wiederum bei dem VEB B ab dem 9. November 1970 eine Tätigkeit als Rohrleger. Nachdem der Kläger bereits am 3. Juli 1968 die Grundprüfung als Lichtbogenschweißer bestanden hatte, legte er am 30. Mai 1972 die Grundprüfung zum Gasschweißer, am 24. Januar 1975 die P I Schweißerprüfung und am 26. September 1975 die P II Schweißerprüfung erfolgreich ab. Am 7. Oktober 1980 wurde der Kläger u.a. wegen seiner Mitarbeit bei der beruflichen Ausbildung der Lehrlinge zum Lehrfacharbeiter ernannt. Nach dem Auftreten von chronischen Reizzuständen im Bereich des linken Ellenbogengelenkes anlässlich eines Arbeitsunfalls vom 21. Dezember 1987 wurde er ab dem 1. Juni 1989 mit einer Tätigkeit in der Werkzeugausgabe betraut. Diese Tätigkeit wurde bis zur betriebsbedingten Kündigung zum 30. Juni 1991 verrichtet. Anschließend bezog der Kläger Leistungen vom Arbeitsamt, und zwar Arbeitslosengeld vom 1. Juli 1991 bis zum 27. Juni 1992 (Anspruchserschöpfung) und Anschluss-Arbeitslosenhilfe vom 29. Juni 1992 bis zum 24. Mai 1993. In der Zeit vom 25. Mai 1993 bis zum 31. Dezember 1994 folgte eine Beschäftigung als "Meister" bei dem ERFAB e.V. - Umweltbelastungen -. Hieran schloss sich vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 bei demselben Arbeitgeber eine Beschäftigung als Lagerarbeiter und Schlosser an. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung. Vom 1. Januar 1997 bis zum 18. Oktober 1998 bezog der Kläger wiederum Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt. Anschließend gewährte die Beklagte dem Kläger eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme in Form einer Ausbildung zum qualifizierten Werkschutzmitarbeiter in der Zeit vom 19. Oktober 1998 bis zum 16. Juli 1999 sowie Übergangsgeld vom 19. Oktober 1998 bis zum 17. Oktober 1999. Am 18. Oktober 1999 nahm der Kläger eine Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter bei der Fa. S S GmbH & Co KG auf. Aus betriebsbedingten Gründen wurde ihm zum 22. April 2000 gekündigt.

Bereits am 17. April 2000 war der Kläger u.a. wegen Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks arbeitsunfähig erkrankt. Der Orthopäde Dr. R arthroskopierte das rechte Kniegelenk des Klägers am 5. September 2000 und nahm eine Hinterhornresektion des medialen Meniskus vor. Die Beklagte gewährte dem Kläger in der Zeit vom 14. Februar 2001 bis zum 7. März 2001 eine Rehabilitationskur in der Fachklinik und dem Moorbad B F sowie Übergangsgeld. Insbesondere wegen einer rechtsseitigen Kniegelenksarthrose wurde der Kläger nach der Einschätzung der ihn dort behandelnden Ärzte hinsichtlich seiner letzten Tätigkeit als Wachschutzmitarbeiter arbeitsunfähig entlassen (Entlassungsbericht vom 27. März 2001). Am 29. Mai 2001 folgte eine weitere Arthroskopie des rechten Kniegelenks, bei welcher der Orthopäde Dipl.-Med. P u.a. eine Resektion des Vorderhorns des lateralen Meniskus vornahm. Am 20. Januar 2004 fand die dritte Arthroskopie des rechten Kniegelenks bei dem Chirurgen Dr. P statt, bei welcher u.a. eine Innenmeniskusnachresektion durchgeführt wurde. Der Orthopäde Dr. K arthroskopierte bereits am 30. August 2002 wegen einer anterioren und interioren Instabilität das rechte Schultergelenk des Klägers und führte eine arthroskopische Kapselplastik (Shrinking) durch. Bei dem Kläger wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt auf Grund der folgenden Gesundheitsstörungen: chronischer Reizzustand beider Ellenbogengelenke, Periarthropatie des rechten Schultergelenkes nach mehrfachen Luxationen, Verschleißleiden der Wirbelsäule mit Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulen-Syndrom, Funktionsstörung des rechten Hüft- und Kniegelenkes bei degenerativen Veränderungen, Fußfehlform beiderseits, tablettenpflichtige Zuckerkrankheit, Bluthochdruck, Herzleistungsschwäche bei Adipositas per magna (Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 19. Dezember 2003).

Bereits im Februar 1995 hatte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt. Er begründete den Antrag unter Verweis auf die bei ihm bestehenden linksseitigen Ellenbogenbeschwerden und legte u.a. ein in dem Rechtsstreit des Sozialgerichts Berlin S 69 U 13/93 in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. Sch vom 23. Juli 1994 vor. Die Beklagte ließ den Kläger durch die Internistin Dr. P-H untersuchen und begutachten. Diese Ärztin bescheinigte dem Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere Arbeiten sowie für die von ihm verrichteten Tätigkeiten als Rohrleger und Lagerarbeiter (arterieller Hypertonus, degenerative HWS-Veränderungen, Häpatopathie, Zustand nach Prellung des linken Ellenbogengelenkes, Adipositas per magna; Gutachten vom 26. Juli 1995). Durch Bescheid vom 3. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 1996 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen BU gemäß § 43 des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI), von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) gemäß § 44 SGB VI sowie von Invalidenrente gemäß Artikel 2 § 7 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach den medizinischen Feststellungen sei der Kläger noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes, die ihm nach seinem beruflichen Werdegang zugemutet werden könnten, vollschichtig zu verrichten.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger zunächst nur die Gewährung von Rente wegen EU, hilfsweise Rente wegen BU begehrt. Er hat u.a. ein arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 21. April 1993 (Dr. Q) sowie eine Stellungnahme von der Karlsruher Private Schule für Sicherheitswesen GmbH vom 14. Januar 1999 vorgelegt. Das SG hat einen Befundbericht des den Kläger behandelnden Allgemeinmediziners Dr. Sch vom 5. Mai 1997 beigezogen. Des Weiteren hat das SG Stellungnahmen des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers, des ERFAB e.V., vom 19. September 1997 und vom 29. Juni 1998 eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Das SG hat berufskundliche Unterlagen zu der Tätigkeit eines "Arbeiters in Hochregallagern mit warenkundlichen Kenntnissen des üblichen Metallsortiments" (aus dem Verfahren des SG S 26 J 1121/97) in das Verfahren eingeführt.

Mit Urteil vom 2. März 1999 hat das SG die zuletzt auf Gewährung von Rente wegen EU, hilfsweise Rente wegen BU, hilfsweise Invalidenrente, für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen EU im Sinne des § 44 SGB VI oder auch nur auf Rente wegen BU im Sinne des § 43 SGB VI bzw. einer Invalidenrente gemäß Artikel 2 § 7 RRG. Der Kläger sei bereits nicht berufsunfähig, da er noch in der Lage sei, die gesetzliche Lohnhälfte im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zu erzielen. Denn selbst wenn man der Argumentation des Klägers folgend davon ausginge, dass er Berufsschutz als Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas beanspruchen könne, könne er zumindest noch im Hinblick auf sein körperliches und geistiges Leistungsvermögen sowie auf die auf Grund seines zurückliegenden beruflichen Werdeganges vorhandenen berufsbezogenen Kenntnisse in zulässigerweise auf die Tätigkeit eines Arbeiters an Hochregallagern mit warenkundlichen Kenntnissen des üblichen Metallsortiments im Bereich der Metall- und Elektroindustrie verwiesen werden. Der Kläger sei im Hinblick auf seine langjährige Berufspraxis im metallverarbeitenden Bereich in der Lage, die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse binnen einer Einweisungs- und Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten zu erwerben. Auch begegne die Ausübung einer solchen Tätigkeit aus medizinischer Sicht keinerlei Bedenken.

Mit der Berufung macht der Kläger nunmehr nur noch die Gewährung von Übergangsgeld und BU-Rente geltend. Er trägt vor: Sein sich ständig verschlechternder Gesundheitszustand sei nicht berücksichtigt worden. Er sei nicht in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten über die Dauer von acht Stunden täglich auszuüben. Er leide an hochgradigen degenerativen Gelenkknorpelveränderungen des rechten Kniegelenkes, die mit nekrotischen Veränderungen des angrenzenden Knochengewebes sowie einem Knochenmarködem einhergingen. Es finde sich eine Läsion im Meniskus sowie im vorderen Kreuzband. Wegen der erheblichen pathologischen Veränderungen der Kniegelenke vermöge er auch überwiegend sitzende Tätigkeiten nicht mehr auszuüben.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. März 1999 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 3. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 1996 zu verurteilen, ihm ab 1. Mai 2000 bis 13. Februar 2001 Übergangsgeld und ab 8. März 2001 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Da es sich bei der Tätigkeit des Klägers als Werkzeugausgeber bei dem VEB B B um eine Anlerntätigkeit handele, sei er in die Gruppe der Angelernten des unteren Bereichs einzustufen mit der Folge der Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Aber selbst wenn von Berufsschutz auszugehen sei, wäre der Kläger auch auf die Tätigkeit eines Werkzeugausgebers zu verweisen, da es sich um eine leichte körperliche Tätigkeit handele. Als gelernter Facharbeiter für Dampferzeugerbau sowie auch als Rohrleger, der z.B. Kupfer und Blei und viele verschiedene Materialien be- und verarbeitet habe, habe der Kläger somit auch Kenntnisse in der Metallindustrie und dürfe daher, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auszuüben seien, zumutbar auf die Tätigkeit eines Werkzeugverwalters im Metallbereich verwiesen werden. Des Weiteren würden die Tätigkeiten in Form der Montage elektronischer oder mechanischer Kleinteile, als Werkzeug-Lagerverwalter, als Hochregallagerarbeiter, als Mitarbeiter in der Poststelle sowie als Registrator als weitere Verweisungstätigkeiten in Betracht kommen: Sie legt berufskundliche Unterlagen zur Tätigkeit eines Werkzeug-Lagerverwalters im Metallbereich vor sowie einen Versicherungsverlauf des Klägers vom 12. August 1999; darauf wird Bezug genommen.

Der Senat hat Arbeitgeberauskünfte der A K B GmbH (Rechtsnachfolger des VEB B B) vom 10. November 1999 und der S S GmbH & Co KG vom 15. August 2001 eingeholt, auf die verwiesen wird. Der Senat hat im Berufungsverfahren Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers erstatten lassen, und zwar von der Neurologin und Psychiaterin Dr. K vom 17. September 1999, dem Chirurgen Dr. G vom 29. September 1999, dem Orthopäden Dr. R vom 30. September 1999, dem Allgemeinmediziner Dr. Sch vom 26. September 2000 und dem Orthopäden Dipl.-Med. P vom 29. Januar 2003. Der Senat hat den Chirurgen Dr. H mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 19. März 2003 (Untersuchung vom selben Tage) die folgenden Diagnosen auf seinem Fachgebiet mitgeteilt: vorzeitige Verschleißerkrankung des rechten Kniegelenkes bei Zustand nach Innenmeniskusläsion durch früher durchgemachten Arbeitsunfall mit mäßiger Bewegungs- und Belastungseinschränkung sowie leichter Muskelverschmächtigung am rechten Bein, Bewegungseinschränkung am rechten Schultergelenk nach habitueller Schulterluxation mit inzwischen durchgeführter Gelenkkapselraffung und jetzt vorliegender unfallbedingter Verschleißerkrankung des rechten Schultergelenkes und der Unfähigkeit, Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Kopfhöhe auszuführen, vorzeitige Ver- schleißerkrankung der Halswirbelsäule (Osteochondrose) mit Schulter-Arm-Syndrom links, geringfügige vorzeitige Verschleißerkrankung der Lendenwirbelsäule (leichtes Lumbal-Syndrom). Der Kläger könne täglich regelmäßig noch vollschichtig leichte Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen ausführen. Seine erlernte Tätigkeit als Rohrleger und seine später erlernte Qualifikation als Betriebswachmann könnten nicht mehr ausgeführt werden. Des Weiteren hat der Senat bei dem Internisten Dr. St ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. In dem am 22. September 2003 (Untersuchung vom 10. Juli 2003) gefertigten Gutachten hat Dr. St auf seinem Fachgebiet die nachfolgenden Gesundheitsstörungen diagnostiziert: metabolisches Syndrom bei nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus, arterieller Hypertonus II°, Adipositas per magna, eine Hyperlipoproteinämie sowie eine beginnende Arteriosklerose der peripheren Arterien. Aus internistisch-kardiologischer Sicht könne der Kläger unter Beachtung der dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen täglich regelmäßig leichte bis mittelschwere Arbeiten ausführen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des berufskundlichen Sachverständigen K über die Frage, ob der Kläger in voller Breite über die theoretischen Kenntnisse und berufspraktischen Fertigkeiten eines gelernten Facharbeiters verfügt; auf die Sitzungsniederschrift vom 20. September 2004 wird Bezug genommen.

Der Senat hat berufskundliche Unterlagen zur Tätigkeit eines Materialausgebers (SG Dortmund - S 34 J 52/92), eines Lagerverwalters (LSG Nordrhein-Westfalen - L 8 J 139/95), eines End- und Funktionsprüfers (SG Neuruppin - S 5 RA 174/00) sowie eines Fertigungsprüfers / Gütekontrolleurs und eines Hochregalarbeiters (LSG Berlin - L 16 RJ 25/01) in das Verfahren ebenso eingeführt wie Auszüge aus dem Grundwerk Ausbildungs- und Berufskundliche Informationen, herausgegeben von der ehemaligen Bundesanstalt für Arbeit (Stand: 1986), zum Berufsbild des Rohrlegers.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der medizinischen Feststellungen auf die eingeholten Befundberichte und die Sachverständigengutachten von Dr. H und Dr. St und wegen der weiteren Feststellungen auf die Sitzungsniederschrift vom 20. September 2004 Bezug genommen.

Die Verwaltungsakte der Beklagten, die Leistungsakte der Agentur für Arbeit Berlin Ost, die Verwaltungsakte der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft, die Akten des SG Berlin - S 56 Ar 369/92 und S 69 U 13/93, die Verwaltungsakte der AOK Berlin, auszugsweise Abschriften der Schwerbehindertenakte des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin sowie die Gerichtsakten (3 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, mit der er (nur) noch sein Begehren auf Übergangsgeld in der Zeit vom 1. Mai 2000 bis zum 13. Februar 2001 und auf BU-Rente für die Zeit ab 8. Mai 2001 verfolgt, ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rente wegen BU für die Zeit ab 8. Mai 2001.

Der von dem Kläger erhobene Anspruch bestimmt sich noch nach § 43 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil der Kläger seinen Rentenantrag im Februar 1995 gestellt hat und Rente wegen BU (auch) für Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 geltend macht (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI).

Die Vorschrift des § 43 SGB VI setzt zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der rentenrechtlich erheblichen Erwerbsminderung voraus (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muss BU vorliegen (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).

Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung ist der Kläger in seiner Erwerbsfähigkeit in einem BU begründenden Ausmaß gemindert. Der Kläger erfüllt auch die Wartezeit für eine Rente wegen BU, da er vor Eintritt der BU am 17. April 2000 (1. Tag der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit) mehr als fünf Jahre (60 Kalendermonate) Pflichtbeitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hatte. Auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1Satz 1 Nr. 2 SGB VI sind ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlaufs vom 12. August 1999 erfüllt. So hat der Kläger in dem maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum vom 17. April 1995 bis zum 16. April 2000 mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt.

Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf" des Versicherten (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 -B 13 RJ 43/99 R- nicht veröffentlicht), der im Fall des Klägers in seiner Tätigkeit als Rohrleger bei dem VEB B B zu sehen ist. Hat ein Versicherter - wie der Kläger - in seinem Berufsleben mehrere berufliche Tätigkeiten ausgeübt, ist zwar grundsätzlich auf die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit abzustellen (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 -B 13 RJ 43/99 R-). Es kann nämlich regelmäßig angenommen werden, dass ein Versicherter durch Aufnahme einer neuen versicherungspflichtigen Beschäftigung seine früher ausgeübte Tätigkeit freiwillig aufgegeben oder sich aus anderen, nicht versicherungsrechtlich relevanten Gründen (z.B. durch betriebsbedingte Kündigung des bislang bestehenden Arbeitsverhältnisses), endgültig von ihr gelöst hat. Eine solche "Lösung vom Beruf" liegt aber dann nicht vor, wenn die bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden musste, denn der Versicherungsfall der BU soll gerade dieses Risiko abdecken (vgl. BSGE 29, 63; BSGE 57, 291). So liegt es auch im Fall des Klägers. Der im Jahr 1989 erfolgte Tätigkeitswechsel vom Rohrleger zum Werkzeugausgeber bei dem VEB B B geht ausschließlich auf den bei ihm zu dieser Zeit bestehenden chronischen Reizzustand des linken Ellenbogengelenkes, aktualisiert durch den Arbeitsunfall vom 21. Dezember 1987, zurück. Dies ist im Wesentlichen zwischen den Beteiligten unstreitig und steht auch zur Überzeugung des Senats auf Grund der von dem Kläger vorgelegten Unterlagen fest. So ist dem Gutachten von Dr. Sch vom 23. Juli 1994, erstellt für das Verfahren S 69 U 13/93 des SG Berlin, zu entnehmen, dass es in direkter zeitlicher Folge zu dem Arbeitsunfall vom 21. Dezember 1987 zu einer lang andauernden Erkrankung des rechten Ellenbogengelenkes (chronisch entzündlicher Reizzustand des speichenseitig gelegenen Gelenkknochens des linken Oberarmknochens) gekommen ist. Der vorgelegte "Antrag auf Änderung arbeitsökonomischer Informationen" vom 24. Mai 1989 (Wechsel vom Rohrleger zum Werkzeugausgeber) nimmt auf dieses Erkrankungsbild Bezug, indem die Arbeitsveränderung unter Verweis auf die Unfallfolgen begründet wird. Da der Kläger somit bereits aus krankheitsbedingten Gründen gezwungen war, sich der Tätigkeit des Werkzeugausgebers zuzuwenden, kann auch durch die nachfolgenden Tätigkeitswechsel zum "Meister", Lagerverwalter und -arbeiter und Schlosser bei dem ERFAB e.V. in der Zeit vom 25. Mai 1993 bis zum 31. Dezember 1996 und Wachmann bei der S S GmbH & Co KG vom 18. Oktober 1999 bis zum 22. April 2000 keine Lösung vom Beruf als Rohrleger eingetreten sein, auch wenn die nachfolgenden Tätigkeitswechsel nicht krankheitsbedingt erfolgten. Schließlich kann auch der von dem Kläger erlernte Facharbeiterberuf des Dampferzeugerbauers nicht als "bisheriger Beruf" angesehen werden, denn er ist zu keiner Zeit als Dampferzeugerbauer versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.

Fest steht außerdem, dass der Kläger diesen seinen bisherigen Beruf als Rohrleger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann. Denn mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen, das nach der übereinstimmenden Auffassung der im sozialgerichtlichen Verfahren herangezogenen Sachverständigen im Wesentlichen auf körperlich leichte Tätigkeiten mit weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen beschränkt ist, kann der Kläger der Tätigkeit eines Rohrlegers nicht mehr nachgehen. Diese Tätigkeit erfordert ausweislich der Stellungnahme der A K B GmbH vom 10. November 1999 die Fähigkeit zur Durchführung mittelschwerer bis schwerer Tätigkeiten.

Für den Kläger ist zumindest ab dem 17. April 2000 auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Ein Anspruch auf Rente wegen BU steht dem Versicherten nämlich nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzu kommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung das so genannte Mehrstufenschema entwickelt; dieses Schema untergliedert die Arbeiterberufe in verschiedene Berufsgruppen. Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 -B 13 RJ 43/99 R - nicht veröffentlicht).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. September 2004 ist der Kläger im Rahmen dieses Mehrstufenschemas der zweiten Berufsgruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen, und zwar dem oberen Bereich der Angelernten innerhalb dieser großen inhomogenen Gruppe. Voraussetzung für die Zuordnung eines Versicherten zum oberen Bereich der Berufsgruppe der Angelernten ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, dass der Versicherte der Wertigkeit nach einen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von zwei Jahren (z.B. Berufskraftfahrer; vgl. Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26. Oktober 1973 - BGBl. I S. 1518), zumindest aber eine Beschäftigung verrichtet hat, die eine Ausbildungs- oder Anlernzeit von wenigstens zwölf Kalendermonaten erfordert oder eine Beschäftigung, die ihrer Wertigkeit nach einer solchen Beschäftigung gleichzustellen ist (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; BSG, Urteil vom 27. Februar 1997 -B 13 RJ 9/96- nicht veröffentlicht). Nach der dabei anzustellenden Gesamtbetrachtung (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21 S. 78) ist der bisherige Beruf des Klägers als Rohrleger als Anlerntätigkeit im oberen Bereich zu qualifizieren.

Die von dem Kläger verrichtete Tätigkeit als Rohrleger, die auch Teilgebiete aus dem Tätigkeitsfeld eines Gas- und Wasserinstallateurs beinhaltet (Arbeiten an Abflussleitungen, Reparatur und Neuverlegung von Wasserleitungen, Einrichtung von Sanitärräumen etc.), setzt eine Ausbildungsdauer von ein bis zwei Jahren voraus. Er hat in Bezug auf diese Tätigkeit zwar keine geregelte Ausbildung durchlaufen, die gelernte Tätigkeit als Dampferzeugerbauer konnte infolge Arbeitsplatzmangels nicht aufgenommen werden, gleichwohl besitzt er auf Grund langjähriger praktischer Berufsausübung Kenntnisse und Fertigkeiten, die die Zuordnung zur Ebene der oberen Anlernberufe rechtfertigen. Dies ergibt sich aus der Aussage des berufskundlichen Sachverständigen K vom 20. September 2004. Dieser Sachverständige hat es uneingeschränkt bejaht, dass die von dem Kläger bis Mitte 1989 verrichtete Tätigkeit als "Rohrlegerhelfer" als Anlerntätigkeit im oberen Bereich mit einer echten betrieblichen Ausbildung von einem bis zu zwei Jahren Regelausbildung zu werten ist. Diese Bewertung legt der Senat der rentenrechtlichen Beurteilung zu Grunde; der Vertreter der Beklagten hat Einwendungen gegen diese Bewertung des Sachverständigen K auch nicht erhoben. Da der Sachverständige Gelegenheit hatte, sich vor dem Termin vom 20. September 2004 mit Abschriften der die berufliche Qualifikation des Klägers betreffenden Aktenteile auseinander zu setzen und den Kläger auch in dem Termin zu den vorhandenen theoretischen Kenntnissen befragen konnte, ist seine Aussage schlüssig und nachvollziehbar. Trotz des Nichtvorliegens einer entsprechenden Berufsausbildung lässt doch der Umstand, dass der Kläger eine zumindest nicht berufsfremde Facharbeiterausbildung abgeschlossen hatte, die Zuordnung der später verrichteten Tätigkeit zur Ebene der Angelernten im oberen Bereich naheliegend erscheinen. Hinzu kommt, dass der Kläger auch über Qualifikationen im Bereich des Schweißens verfügt; darauf weist der Sachverständige ausdrücklich hin. Diese Bewertung der Qualität der von dem Kläger verrichteten Rohrlegertätigkeit wird noch durch den Umstand untermauert, dass seine Tätigkeit nach der Auskunft der A K B GmbH vom 10. November 1999 auf Grund betrieblicher Einarbeitung und langjähriger Tätigkeit sogar als Facharbeitertätigkeit eingeschätzt und entlohnt wurde.

Es gibt seit 17. April 2000 auch keine Verweisungstätigkeit mehr, die dem Kläger auf Grund des qualitativen Werts seines bisherigen Berufs als angelernte Tätigkeit im oberen Bereich zugemutet werden könnte. Zwar können Versicherte aus dem oberen Anlernbereich sozial zumutbar auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, wenn sich diese durch das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher bzw. betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 143); eine Verweisung auf einfachste ungelernte Tätigkeiten ist nicht zulässig (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109). Des Weiteren muss die Verweisungstätigkeit nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen. Diesen Voraussetzungen werden die von der Beklagten benannten Verweisungsberufe jedoch nicht gerecht. Die Verweisungstätigkeiten als Werkzeugausgeber, als Werkzeugverwalter im Metallbereich bzw. in der Metallindustrie und als Werkzeug-Lagerverwalter sind dem Kläger bereits gesundheitlich nicht zumutbar. Nach den Leistungsbeurteilungen der Gerichtssachverständigen in den im gerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten war und ist der Kläger in dem vorliegend zu prüfenden Zeitraum jedenfalls ab April 2000 nur noch in der Lage gewesen, regelmäßig körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen, unter Vermeidung von Arbeiten in und über Kopfhöhe, bei einseitiger körperlicher Position, auf Leitern und Gerüsten (so Dr. H), im Freien und unter Einfluss von Hitze, Staub, Kälte, Feuchtigkeit und Zugluft, unter Zeitdruck, in festgelegtem Arbeitsrhythmus, an laufenden Maschinen sowie in Wechsel- oder Nachtschicht (so Dr. St) vollschichtig zu verrichten. Dabei hat Dr. St nur das "intermittierende" Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg für möglich gehalten, und das nur aus kardiologischer Sicht (Seite 18 des Gutachtens).

Wenn in dem zeitnah zum Eintritt des Versicherungsfalls am 17. April 2000 für den MDK von Dipl.-Med. H gefertigten Gutachten vom 18. Juli 2000 von einem Leistungsvermögen auch für mittelschwere Tätigkeiten ausgegangen wurde, steht diese Leistungsbeurteilung im Widerspruch zu der Leistungsbeurteilung von Dr. H, der nur leichte körperliche Arbeiten noch für zumutbar erachtet. Insofern weist Dr. H ausdrücklich darauf hin (Seite 3 des Gutachtens), dass der MDK als Hauptdiagnose nur eine Entheropathie und als Nebendiagnose eine Epicondylitis radialis humeri links zu Grunde gelegt habe, während die weiteren "mit Sicherheit schon vorhandenen" Gesundheitsstörungen unberücksichtigt geblieben seien. Zudem wird die Leistungsbeurteilung im Gutachten des MDK auch nur in Erwartung einer Besserung der Beschwerdesymptomatik abgegeben. Diese Besserung ist aber unter Berücksichtigung der schlüssigen und sorgfältig erstellten Gutachten der Sachverständigen Dr. H und Dr. St, die der Beurteilung des Restleistungsvermögens des Klägers zu Grunde gelegt werden, gerade nicht eingetreten. Der Sachverständige Dr. H geht in Kenntnis und nach eingehender Würdigung des gesamten medizinischen Aktenmaterials sowie nach einer persönlichen Untersuchung des Klägers auf seinem Fachgebiet (Chirurgie) nur von einem Leistungsvermögen für nur körperlich leichte Tätigkeiten aus, und zwar seit Januar 2000. Die chirurgischerseits festgestellten Leistungseinschränkungen werden dann durch den Sachverständigen Dr. St unter Berücksichtigung der internistischen Krankheitsbilder ergänzt und erweitert. Dabei hält Dr. St aus seiner fachärztlichen Sicht noch einen Arbeitseinsatz des Klägers im Rahmen leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten für möglich. Damit ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen und ihrer funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Klägers auszuschließen, dass der Kläger seit Januar 2000 noch in der Lage war und ist, auch nur kurzzeitig, mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Soweit nach der Leistungsbeurteilung der Fachklinik B F (stationärer Aufenthalt des Klägers vom 14. Februar bis zum 7. März 2001) schließlich ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vorgelegen haben soll, hat Dr. H in seinem Gutachten vom 19. März 2003 diese Leistungseinschätzung nicht geteilt. Vielmehr hat er in Kenntnis auch dieser - abweichenden - Leistungsbeurteilung auf Grund der ihm vorliegenden Röntgenaufnahmen und einer eingehenden Untersuchung des Klägers ein auf körperlich leichte Tätigkeiten beschränktes Leistungsvermögen festgestellt. Einwendungen gegen diese gutachterlichen Feststellungen hat die Beklagte nicht erhoben.

Mit diesem verbliebenen Leistungsvermögen lässt sich aber eine Kongruenz zu den gesundheitlichen Anforderungsprofilen der im Wesentlichen ähnlichen oder identischen Verweisungsberufe nicht herstellen. So kann bereits der von der Beklagten zur Tätigkeit eines Werkzeug-Lagerverwalters im Metallbereich vorgelegten berufskundlichen Stellungnahme entnommen werden, dass gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten verlangt werden. Die von dem Senat eingebrachte berufskundliche Stellungnahme zur Tätigkeit eines Materialausgebers (SG Dortmund - S 34 J 52/92) lässt erkennen, dass zum Teil auf Rollleitern mit Podesten gearbeitet wird und auch der Umgang mit schweren Teilen nicht ausgeschlossen werden kann. Soweit durch diese Verweisungstätigkeiten der Tätigkeitsbereich der Lagerverwaltung angesprochen wird, wird nach der berufskundlichen Stellungnahme aus dem Verfahren des LSG Nordrhein-Westfalen - L 8 J 139/95 - gelegentlich auch die Verrichtung mittelschwerer Tätigkeiten verlangt.

Mit seinem Restleistungsvermögen war und ist der Kläger auch nicht mehr in der Lage, die Tätigkeit eines Arbeiters an Hochregallagern (mit warenkundlichen Kenntnissen des üblichen Metallsortiments im Bereich der Metall- und Elektroindustrie) wettbewerbsfähig zu verrichten. Abgesehen davon, dass nach der berufskundlichen Stellungnahme des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. (VME) vom 18. Februar 2003 aus dem Verfahren des LSG Berlin L 16 RJ 25/01 das Besteigen von Leitern nicht ausgeschlossen werden kann, ergibt sich aus der Stellungnahme des VME vom 9. Dezember 1998, dass diese Tätigkeit fast ausschließlich (ca. 90 %) im Sitzen ausgeführt wird. Damit lässt sich aber der erforderliche Haltungswechsel im Sinne von Sitzen, Gehen und Stehen nicht gewährleisten. Aus dem gleichen Grund scheidet auch die Tätigkeit als Monteur elektronischer und mechanischer Kleinteile aus. Insoweit ist wegen der in dem Verfahren L 16 RJ 57/02 des LSG Berlin getroffenen Feststellungen gerichtsbekannt, dass auch diese Tätigkeit in überwiegend sitzender Position ausgeübt wird; darauf ist der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Eine Vereinbarkeit der Montagetätigkeit mit dem Erfordernis, zeitweise zu gehen, ist jedenfalls auszuschließen.

Die schließlich von dem Vertreter der Beklagten im Termin benannten Tätigkeiten eines Mitarbeiters in der Poststelle sowie eines Registrators entsprechen nicht den fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Klägers. Auch insoweit ist aus anderen Verfahren bekannt, dass für diese Tätigkeiten kaufmännische Grundkenntnisse vorausgesetzt werden, so dass dem Kläger bereits der Zugang zu den benannten Verweisungstätigkeiten verschlossen ist. Auch darauf ist der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Da es sich zudem um grundlegend berufsfremde Tätigkeiten handelt, liegt kein Anhalt dafür vor, dass sich der Kläger innerhalb von drei Monaten die Kenntnisse und Fertigkeiten aneignen könnte, um in den benannten Berufsfeldern wettbewerbsfähig tätig sein zu können (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 23, 38, 101, 139).

Weitere Verweisungstätigkeiten hat die Beklagte nicht benannt. Anhaltspunkte für andere dem Kläger zumutbare Verweisungstätigkeiten liegen auch im Übrigen nicht vor. Verweisungstätigkeiten im berufsnahen Bereich des Rohrlegers sieht der Sachverständige K jedenfalls nicht. Zwar ist der im Rahmen der beruflichen Rehabilitation erlernte Umschulungsberuf des qualifizierten Werkschutzmitarbeiters nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI sozial zumutbar, der Kläger ist aber seit April 2000 gesundheitlich nicht mehr in der Lage, diese Tätigkeit zu verrichten. Denn der Stellungnahme der S S GmbH & Co KG vom 15. August 2001 ist zu entnehmen, dass zum Teil auch mittelschwere Verrichtungen abverlangt wurden. Des Weiteren steht einer solchen Tätigkeit die durch die arthrotischen Veränderungen im Bereich des rechten Kniegelenkes bedingte Einschränkung des Lauf- und Stehvermögens (so Dr. H) und das Unvermögen entgegen, in Wechsel- oder Nachtschicht zu arbeiten.

Schließlich kann der Kläger auch nicht auf die noch im erstinstanzlichen Verfahren von der Beklagten benannten Tätigkeit als Qualitätskontrolleur in der Teile-, Eingang-, Zwischen- und Endkontrolle in der metallverarbeitenden Industrie verwiesen werden. Insoweit ist der Kläger offensichtlich fachlich nicht dazu in der Lage, sich innerhalb von drei Monaten in diese Tätigkeit einzuarbeiten. Der berufskundlichen Stellungnahme aus dem Verfahren des SG Neuruppin S 5 RA 174/00 ist zu entnehmen, dass eine dreimonatige Einarbeitung nur bei speziellen Vorberufen mit Kenntnissen der "spannenden Bearbeitung" etwa bei einer Tätigkeit als Dreher, Fräser, Werkzeugmacher und Zerspanungsfacharbeiter ausreichend ist. Das Gleiche geht aus der berufskundlichen Stellungnahme aus dem Verfahren des LSG Berlin L 16 RJ 25/01 hervor, wonach auch für langjährig erfahrene Facharbeiter das Erfordernis einer sechs- bis neunmonatigen Zusatzqualifikation besteht. Selbst das Erlernen nur eines Teilsegments der betrieblichen Qualitätsprüfung erfordert danach eine Einarbeitungszeit von drei bis fünf Monaten.

Da mithin von BU des Klägers spätestens seit 17. April 2000 auszugehen ist, steht dem Kläger - wie tenoriert - ein Anspruch auf Übergangsgeld beginnend ab dem 1. Mai 2000 (§§ 25 Abs. 2, 99 Abs. 1 SGB VI) bis zum Einsetzen des bereits von der Beklagten im Zusammenhang mit der Rehabilitationskur in der Fachklinik B F in der Zeit vom 14. Februar 2001 bis zum 7. März 2001 geleisteten Übergangsgeldes und beginnend ab dem 8. März 2001 ein Anspruch auf Rente wegen BU zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und berücksichtigt, dass der Kläger noch mit seiner Berufungsschrift auch die Gewährung von Rente wegen EU geltend gemacht hat, andererseits BU aber erst im Berufungsverfahren eingetreten ist.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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