L 15 KR 37/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 2002/02*8
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 KR 37/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten, die nicht erhoben werden. Der Antrag der Beklagten, der Staatskasse die den Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, wird abgelehnt.

Gründe:

Nachdem die Beklagte ihre Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 2004 noch vor Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, hat der Senat gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 sowie Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch die Berichterstatterin nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 161 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von Amts wegen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Da das erstinstanzliche Urteil einschließlich seines die Kosten des Vor- und Klageverfahrens bereits regelnden Kostentenors infolge der Rücknahme der Berufung durch die Beklagte rechtskräftig geworden ist, bezieht sich die Kostenentscheidung allerdings nur auf die Kosten des Berufungsverfahrens (vgl. Bernsdorff in Hennig, SGG, Stand Juni 1999, § 156 Rn. 53 und 59).

Diese hat gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 2 VwGO die Beklagte zu tragen. Denn da vorliegend weder die Klägerin noch die Beklagte dem in § 183 SGG genannten Personenkreis angehören und das Verfahren nach dem 02. Januar 2002 rechtshängig geworden ist, fallen nach den genannten Vorschriften demjenigen die Kosten des Rechtsmittels zur Last, der dieses zurückgenommen hat. Im vorliegenden Fall ist dies die Beklagte, die ihre am 21. Mai 2004 eingelegte Berufung mit Schreiben vom 22. Juni 2004 wieder zurückgenommen hat.

Allerdings ist vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten nach § 8 des Gerichtskostengesetzes in der nach § 72 GKG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 05. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345) – im Folgenden: GKG a.F. – abzusehen. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hat und dieser Verstoß offen zu Tage tritt oder wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt (Hartmann, Kostengesetz, 34. Auflage 2004, zu – dem § 8 GKG a.F. entsprechenden - § 21 GKG Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 155 Rn. 25). Vorliegend ist diese unrichtige Sachbehandlung des Sozialgerichts in der dem Urteil beigefügten unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung zu sehen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 155 Rn. 25). Denn entgegen dieser Rechtsmittelbelehrung, nach der das Urteil mit der Berufung angefochten werden konnte, bedurfte die im Grundsatz zwar nach § 143 SGG statthafte Berufung hier jedoch gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG der Zulassung. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht 500,00 Euro nicht. Vielmehr hat das Sozialgericht mit seinem Urteil antragsgemäß den Bescheid der Beklagten vom 03. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2002 aufgehoben, mit dem diese gegen die Klägerin einen nachzuzahlenden Beitrag in Höhe von 329,97 Euro für den Beigeladenen zu 8) festgesetzt hatte. Da das Sozialgericht zur Frage der Zulassung der Berufung sowohl im Tenor als auch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils geschwiegen hat, ist die Berufung durch dieses Gericht nicht zugelassen worden (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 144 Rn. 41). Das Sozialgericht hätte die Beklagte daher über die Möglichkeit belehren müssen, die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde nach § 145 SGG anzufechten. Stattdessen hat es diese jedoch fehlerhaft auf das Rechtsmittel der Berufung verwiesen. Ohne diese fehlerhafte Belehrung wäre die unzulässige Berufung nicht eingelegt worden.

Hingegen kann die Beklagte mit ihrem Antrag, die den Beteiligten entstandenen Kosten in analoger Anwendung von § 8 GKG a.F. und § 154 Abs. 4 VwGO der Staatskasse aufzuerlegen, nicht durchdringen. Es ist keine gesetzliche Vorschrift ersichtlich, die es ermöglichen würde, im Falle unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht entstandene außergerichtliche Kosten der Staatskasse aufzuerlegen (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 – 4 B 189/90 – sowie Beschluss vom 20.08.2001 – 3 B 88/01 - BayVBl. 2002, 125). Eine planwidrige Regelungslücke, die Raum für eine analoge Anwendung eröffnen könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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