L 15 KR 48/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 87 KR 34/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 KR 48/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie während des Bezuges von Erziehungsgeld bei den Beklagten beitragsfrei versichert war.

Die Klägerin ist freiwilliges Mitglied der zu 1) beklagten Krankenkasse sowie Pflichtmitglied der zu 2) beklagten Pflegekasse. Als Beamtin hat sie Anspruch auf Beihilfe und bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge. Im April 1999 brachte sie eine Tochter zur Welt. Vom 16. Juli 1999 bis zum 31. August 2000 erhielt sie monatlich Erziehungsgeld sowie Kindergeld. Ihr Ehemann ist bei einer e () gegen Krankheit versichert.

Die Beklagte zu 1) lehnte den Antrag der Klägerin, ihre Mitgliedschaft während des Bezuges von Erziehungsgeld beitragsfrei zu führen, mit Bescheid vom 24. August 1999 ab. Die Beklagten stuften die Klägerin mit Bescheiden vom 23. August 1999 ab 16. Juli 1999 in die Versicherungsklasse F 12 O, Beitragsstufe 04, ein. Der monatliche Beitrag betrug 195 DM (bzw. 192 DM ab September 1999) für die Krankenversicherung und 12,50 DM für die Pflegeversicherung. Die Klägerin erhob Widerspruch mit der Begründung, die Bescheide würden gegen § 224 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) verstoßen und seien damit rechtswidrig. Die Beklagten wiesen den Widerspruch mit Bescheiden vom 9. Dezember 1999 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass sie aufgrund des Einkommens ihres Ehemannes Erziehungsgeld nur in Höhe von 82 DM erhalte. Eine Beitragspflicht auf der Basis des Erziehungsgeldes wäre günstiger als die freiwillige Versicherung mit Mindestbeträgen. Nach Sinn und Zweck des § 224 SGB V müsse daher während des Erziehungsgeldbezuges, der ohne Einkommenseinbuße sein solle, völlige Beitragsfreiheit bestehen. Die Einstufung mit monatlichen Mindestbeträgen bedeute eine mittelbare Frauendiskriminierung und sei grundrechtswidrig.

Mit Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2002 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen: Die Klägerin sei während des Bezuges von Erziehungsgeld ab dem 16. Juli 1999 nicht beitragsfrei gewesen, weil die Verpflichtung, den Mindestbetrag zu entrichten, durch die Gewährung von Erziehungsgeld nicht berührt werde. Auch eine Auslegung des § 224 Abs. 1 SGB V, die bei Wegfall des bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelts während des Bezuges von Erziehungsgeld zur vollständigen Beitragsfreiheit der freiwilligen Versicherung führen würde, sei mit den in § 240 SGB V normierten Grundsätzen der Beitragsbemessung nicht vereinbar. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass es mit dem Ziel der Regelung des § 240 SGB V unvereinbar sei, Mitglieder, die über grundsätzlich beitragspflichtige Einnahmen verfügten, nur deshalb insgesamt beitragsfrei zu belassen, weil die bisher maßgebende Bemessungsgrundlage durch eine beitragsfreie Sozialleistung ersetzt worden sei. Letztendlich würden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG (Grundgesetz), gegen die Beitragserhebung sowie gegen die gesetzliche Regelung über die Mindestgrenze beitragspflichtiger Einnahmen gemäß § 240 Abs. 4 SGB V bestehen.

Gegen diesen ihr am 11. Juli 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 31. Juli 2002 Berufung zum Landessozialgericht Berlin eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen vor dem Sozialgericht. Ergänzend führt sie aus, sie halte weiterhin die Auslegung der Vorschrift des § 224 i.V.m. § 240 Abs. 4 SGB V für grundrechtswidrig, soweit der Erziehungsgeldbezug zu einer Beitragsbemessung nach Mindestbeträgen führe. Die Krankenkassen seien nach Art. 6 GG verpflichtet, die Beiträge ihrer Mitglieder den tatsächlichen Einkünften des Elternteils, der die Erziehung wahrnehme, anzupassen. Andernfalls werde die Gewährung von Erziehungsgeld entwertet. Anders zu beurteilen sei die Rechtslage, soweit der Elternteil wegen Anrechnung von Partnereinkommen kein Erziehungsgeld beziehe. In derartigen Fällen rechtfertige die wirtschaftliche Situation der Ehepartner die Erhebung von Mindestbeträgen. Diese Auslegung entspreche auch dem Wortlaut des § 224 SGB V, der lediglich von Mitgliedschaft und Erziehungsgeldbezug spreche.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2002 sowie den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 17. August 1999 und die Bescheide der Beklagten zu 1) vom 23. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten zu 1) vom 9. Dezember 1999 sowie den Bescheid der Beklagten zu 2) vom 23. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten zu 2) vom 9. Dezember 1999 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin in der Zeit vom 16. Juli 1999 bis 31. August 2000 beitragsfrei bei den Beklagten versichert war.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin ist nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten zu 1) vom 23. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1999 sowie der Bescheid der Beklagten zu 2) vom 23. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1999 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Gemäß § 223 Abs. 1 SGB V sind Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für jeden Tag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit nicht das SGB V selbst Abweichendes bestimmt. Eine abweichende Bestimmung in diesem Sinne mit der Folge, dass Beitragsfreiheit im Einzelfall eintritt, ergibt sich nur, wenn und solange beitragspflichtige Einnahmen nicht vorhanden sind oder nur solche Einnahmen erzielt werden, die kraft ausdrücklicher Regelung nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2004, - Az.: B 12 KR 27/02 R -). Hiernach war bei der Klägerin Beitragsfreiheit nicht gegeben.

Die Klägerin war zur Zahlung der Beiträge auch während des Bezuges von Erziehungsgeld verpflichtet. An dieser Rechtspflicht ändert auch § 224 Abs. 1 SGB V nichts. Danach ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezuges von Erziehungsgeld beitragsfrei. Die Beitragsfreiheit bezieht sich nur auf die in § 224 Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungen (§ 224 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Damit begründet § 224 Abs. 1 SGB V nach der ständigen Rechtsprechung des 12. Senats des BSG eine Beitragsfreiheit nur für das Erziehungsgeld selbst (vgl. die Nachweise in SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S. 25). Zwar ist nach Satz 1 der Vorschrift ein Mitglied für die Dauer des Bezuges von Erziehungsgeld beitragsfrei, doch stellt Satz 2 ausdrücklich klar, dass sich die "Beitragsfreiheit" während des Bezuges von Erziehungsgeld auf diese Leistung beschränkt (vgl. Urteil des BSG vom 26. Mai 2004, – Az.: B 12 KR 27/02 R -). Beiträge auf das Erziehungsgeld haben die Beklagten jedoch nicht erhoben. Diese sind allein nach der Mindestgrenze beitragspflichtiger Einnahmen gemäß § 240 Abs. 4 SGB V bemessen worden. Der Bezug von Erziehungsgeld hat insoweit keine Auswirkungen gehabt. Beitragsfreiheit in dem umfassenden Sinne, dass im Einzelfall trotz fortbestehender freiwilliger Mitgliedschaft Beiträge ausnahmsweise überhaupt nicht zu entrichten sind, ergibt sich damit nur, wenn neben dem Erziehungsgeld beitragspflichtige Einnahmen nicht erzielt werden. Dagegen begründet auch § 224 Abs. 1 SGB V für seinen Anwendungsbereich weder generell Beitragsfreiheit noch verdrängt er spezialgesetzlich die Beitragspflicht sonstiger Einnahmen. Dies entspricht gleichzeitig dem Sinn der Vorschrift, den ungeschmälerten und "zusätzlichen" Bezug der Sozialleistung zu gewährleisten. Für diese Beschränkung der Beitragsfreiheit auf das Erziehungsgeld ist schließlich unerheblich, ob das Erziehungsgeld zur bisherigen Beitragsbemessungsgrundlage hinzutritt oder ob es seinerseits an die Stelle des bisher der Beitragsbemessung alleine zu Grunde gelegten Arbeitsentgelts tritt, aber noch andere ihrer Art nach in der freiwilligen Versicherung beitragspflichtige Einnahmen vorhanden sind (Urteil des 12. Senats des BSG, SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S. 25).

Die von § 224 Abs. 1 SGB V vermittelte Beitragsfreiheit ist auch dann allein auf das Erziehungsgeld beschränkt, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kraft Gesetzes in einer Mindesthöhe fingiert wird (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. BSGE 71, 244, [247] = SozR 3-2500 § 224 Nr. 2 S. 5; Nr. 3 S. 12 ff; Nr. 7 S. 26 f). Durch den Bezug des Erziehungsgeldes, das die gesetzlich fingierten Einnahmen weder mindert noch entfallen lässt, bleibt daher die Verpflichtung aus § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V, Beiträge nach dem Mindesteinkommen zu entrichten, unberührt. § 224 Abs. 1 SGB V ist unter diesen Umständen selbst dann keine abschließende Sonderregelung gegenüber § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V, wenn tatsächliche Einnahmen vollständig fehlen sollten (so in dem Fall, das dem Urteil des 12. Senats des BSG, SozR 3-2500 § 224 Nr. 3 S. 12, [14] zugrunde lag). Umgekehrt ist nur dieses eingeschränkte Verständnis des § 224 Abs. 1 SGB V mit den in § 240 SGB V normierten Grundsätzen der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbar. Zum einen bestimmt das Erziehungsgeld nicht die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes. Dies zeigt sich vorliegend besonders deutlich für den Zeitraum ab Ende Oktober 1999, in dem das Erziehungsgeld lediglich 64 DM monatlich betrug. Zum anderen hat sich nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Beitragsbemessung grundsätzlich nach der Gesamtheit der Einnahmen zu bestimmen, die im Zeitpunkt des Entstehens des Beitragsanspruchs die Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes bestimmen. Schließlich ist es mit dem Ziel des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V, eine angemessene Leistungs- und Beitragsäquivalenz in der freiwilligen Versicherung herzustellen, unvereinbar, Mitglieder, die über grundsätzlich beitragspflichtige Einnahmen verfügen, nur deshalb insgesamt beitragsfrei zu lassen, weil die bisher maßgebende Bemessungsgrundlage durch eine beitragsfreie Sozialleistung ersetzt worden ist (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S. 26 f).

Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42) zur Frage des Zugangs freiwillig Versicherter zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ändert sich hieran nichts. Die Erwägungen sind nicht auf freiwillige Mitglieder zu übertragen, die Erziehungsgeld beanspruchen und deren eigene Einkünfte für einen begrenzten Zeitraum auf Erziehungsgeld beschränkt sind. Das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) hatte nämlich den Zugang zur KVdR davon abhängig gemacht, dass in der Vergangenheit lange Zeit Versicherungspflicht bestanden hat, ließ dabei jedoch ohne ausreichende sachliche Gründe die weit gehende beitragsmäßige Gleichstellung der freiwillig versicherten Beschäftigten mit den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern in dieser Zeit außer Betracht. Für die Beitragsbemessung während des Bezuges von Erziehungsgeld fehlt demgegenüber eine gesetzliche Anknüpfung an die beitragsmäßige Behandlung vor dem Bezug dieser Leistung und damit eine Grundlage für den Anspruch auf fortgesetzte Gleichbehandlung (BSG, SozR 3-2500 § 224 Nr. 7 S. 30).

Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt nicht vor. Das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG enthält eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (BVerfGE 103, 242, [257 f.] = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S. 12; BVerfGE 87, 1, 35). Das Gleiche gilt für die Rechtsprechung. Aus der Schutzpflicht kann zunächst ein Verbot der Schlechterstellung der Ehe und Familie abgeleitet werden. Weitgehend ergibt sich dies allerdings bereits aus dem abwehrrechtlichen Charakter der Norm. Verheiratete und Familienmitglieder dürfen daher gegenüber Nicht-Verheirateten und Nicht-Familienmitgliedern grundsätzlich nicht diskriminiert werden (BVerfGE 99, 216 [232] = FamRZ 1999, 285, [287, 288]. Bei vergleichbaren Sachverhalten sind sie mindestens ebenso zu behandeln wie der nicht in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fallende Personenkreis. Das heißt allerdings nicht, dass unter keinem Umstand an die Eigenschaften als Ehegatte oder Familienangehöriger verpflichtende und belastende Rechtsfolgen geknüpft werden dürfen. Doch bedarf es "einleuchtender Sachgründe". Dabei kann ein Sachgrund darin bestehen, dass sich aus Eheschließung, Familiengründung und familiärer Verbundenheit Solidaritätspflichten ergeben, die auch der Staat zu seiner Entlastung einfordern darf (vgl. Coester-Waltjen in Münch/Kunig, GG-Kommentar, Band 1, 5. Auflage). Ein legitimer Sachgrund für die Schlechterstellung von Familien kann sich auch aus der zwischen Ehegatten und zusammenlebenden Familienangehörigen bestehenden Wirtschaftsgemeinschaft ergeben. Grundsätzlich kann der Staat bei der Gewährung staatlicher Unterstützung daher Einkommen oder Vermögen dieser Personen mitberücksichtigen (BVerfGE 67, 186 [195]). Die aus der ehelichen oder familiären wirtschaftlichen Interessengemeinschaft resultierenden Vorteile können eine geringere finanzielle Zuwendung staatlicher Förderungsmittel rechtfertigen. (BVerfGE 17, 210, [219]). Danach unterfällt es dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Beiträge nicht den tatsächlichen Einkünften des Elternteils, der die Erziehung wahrnimmt, anzupassen, sondern die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehepartner bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Er ist auch nicht gehalten, diese Beitragslast auszugleichen. Denn aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt nicht, dass der Gesetzgeber die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange, wie etwa die Funktionsfähigkeit des sozialen Sicherungssystems, zu fördern hätte (vgl. BVerfGE 103, 242, [259] = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2; BVerfGE 87, 1, [35 f] = SozR 3-5761 Nr 1). Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei den freiwillig Versicherten anders als bei den Pflichtversicherten im Interesse der Funktionsfähigkeit der Krankenversicherung nicht darauf verzichtet hat, Beiträge überhaupt und in einer dem Versicherungsschutz angemessenen Mindesthöhe zu erheben (Urteil des BSG vom 26. Mai 2004, - Az.: B 12 KR 27/02 R -).

Einen Anspruch kann die Klägerin schließlich nicht daraus herleiten, dass ihr – wie sie behauptet – vom zuständigen Sachbearbeiter in mehreren Telefonaten Beitragsfreiheit zugesichert wurde. Unabhängig davon, ob eine solche Erklärung abgegeben wurde, bindet eine solche Erklärung die Beklagte bereits deswegen nicht, weil es zu der an ihrer Wirksamkeit erforderlichen Schriftform mangelt (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die behauptete Falschberatung begründet auch keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, denn die Herstellung eines gesetzeswidrigen Zustandes kann nicht verlangt werden. Dies wäre jedoch die Folge, wenn die Klägerin der behaupteten erteilten, unrichtigen Auskunft entsprechend als beitragsfreies Mitglied behandelt würde.

Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 SGB XI sind Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung für die Dauer des Bezuges von Mutterschafts- oder Erziehungsgeld beitragsfrei. Satz 2 der Norm stellt klar, dass sich die Beitragsfreiheit nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen erstreckt. Damit war die Klägerin zur Zahlung der Beiträge während des Bezuges von Erziehungsgeld verpflichtet. Bezüglich der von der Klägerin vorgetragenen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Regelung wird auf die Ausführungen im Hinblick auf die bestehende Beitragspflicht während des Bezuges von Erziehungsgeld in der gesetzlichen Krankenversicherung verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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