S 4 AS 41/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AS 41/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderungen des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Satz 2). Die hier begehrte Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung des streitigen Rechtsverhältnisses voraus, aus denen der Antragsteller eigene Rechte ableitet (Anordnungsanspruch). Weiter ist erforderlich, dass die besonderen Gründe der Notwendigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu bestimmen.

Ursprünglich begehrte der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm 600,- Euro für die Erstausstattung seiner Wohnung sowie eine Mietzahlung in Höhe von 370,- Euro zu gewähren. Dieses Begehren hat er mit Schriftsatz vom 10.05.2005 zunächst dahingehend geändert, dass er von der Antragsgegnerin die Erstausstattung für Wohnung und Kleidung in Höhe von 3.500,- Euro und Schadensersatz für den Verlust seines Arbeitsplatzes in Höhe eines Jahresgehaltes von 26.100,- Euro verlangte. Nunmehr hat der Antragsteller den Antrag dahingehend korrigiert, dass er seine Schadensersatzforderung nicht mehr in diesem Verfahren verfolgt. Diese werde er beim zuständigen Landgericht in Essen geltend machen.

Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt der Antragsteller damit weiterhin sein Ziel, von der Antragsgegnerin die Kosten für eine Erstausstattung bzw. für Kleidung in Höhe von 3.500,- Euro zu erlangen.

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller hat am 21.03.2005 bei der Antragsgegnerin die Kosten für die Erstausstattung einer Wohnung und für Bekleidung beantragt. Dies hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12.04.2005 abgelehnt.

Der Antragsteller hat zwar am 26.04.2005 angekündigt, noch am selben Tag bei der Antragsgegnerin dagegen Widerspruch einzulegen. Bis zum 11.05.2005 war nach Angabe der Antragsgegnerin ein solcher Widerspruch nicht eingegangen. Aus dem Inhalt der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin ist ein solcher Widerspruch auch nicht erkennbar. Das Gericht geht daher davon aus, dass der ablehnende Bescheid vom 12.04.2005 inzwischen bestandskräftig ist. Damit ist die ablehnende Entscheidung gemäß § 77 SGG für die Beteiligten in der bindend. Der Antragsteller kann somit von der Antragsgegnerin nicht Übernahme der Kosten für die Erstausstattung der Wohnung und der Kleidung verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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