S 10 RJ 205/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 10 RJ 205/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 104/05
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Altersrente. Streitig ist aber insbesondere, ob sich das Ghetto Moghilev (Transnistrien) in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt war.

Der am 00.00.0000 in D/Rumänien geborene Kläger ist jüdischen Glaubens. Er besitzt heute die israelische Staatsangehörigkeit. Von Ende 1941 bis Juni 1942 und von August 1942 bis März 1944 befand er sich im Ghetto Moghilev, das sich im Gebiet zwischen Dnjestr und Bug befand, wobei dieses Gebiet seinerzeit als Transnistrien bezeichnet wurde.

Im seinerzeitigen Entschädigungsverfahren gab der Kläger an, er habe sich von Oktober 1941 bis April 1942 und von August 1942 bis März 1944 im Ghetto Moghilev aufgehalten. Er habe dort unter haftähnlichen Bedingungen gelebt. Dem Kläger wurde seinerzeit eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit gewährt.

Am 16.10.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente. Er verfüge über Ghetto-Beitragszeiten, da er sich von Ende 1941 bis März 1942 und von August 1942 bis März 1944 im Ghetto Moghilev aufgehalten habe. Er habe dort ganztätig Brückenbau-Arbeiten und Reparatur-Arbeiten ausgeführt, gegen Essen am Arbeitsplatz.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.10.2003 ab. Die geltend gemachten Beitragszeiten des Klägers könnten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) keine Berücksichtigung finden, da dieses Gesetz nicht anwendbar sei. Das Ghetto Moghilev habe sich in Transnistrien befunden, das seinerzeit dem rumänischen Staatsgebiet angegliedert gewesen sei.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Transnistrien habe nicht zum rumänischen Staatsgebiet gehört. Es sei seinerzeit durch das Deutsche Reich besetzt gewesen. Das Deutsche Reich habe dort die Oberhoheit gehabt.

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2004 zurück. Transnistrien sei von Rumänien besetzt gewesen. Es habe unter rumänischer Verwaltung gestanden.

Dagegen hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben.

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, Transnistrien sei vom Deutschen Reich besetzt gewesen. Transnistrien habe nie zum rumänischen Staatsgebiet gehört. Rumänien habe nach dem Vertrag von Tighina nur die Verwaltung übernommen. Dieser Vertrag habe für das Deutsche Reich aber nur provisorischen Charakter gehabt. Das Deutsche Reich habe weiterhin Hoheitsgewalt in Transnistrien gehabt. Rumänien sei in entscheidenden Fragen an Weisungen des deutschen Oberbefehlshabers in Transnistrien gebunden gewesen. Das Deutsche Reich habe auch im Übrigen wichtige Positionen besetzt (Eisenbahn, erwirtschaftete Überschüsse etc.). Die Wehrmacht habe in Transnistrien die militärische Kommandogewalt gehabt. Es habe deutsche Aktionen gegen Juden gegeben, auch auf Befehl aus Berlin (vor allem Erschießungen). Neben Lagern unter rumänischer Verwaltung habe es auch Lager unter deutscher Verwaltung gegeben. Im Übrigen habe es in Transnistrien deutsches Geld gegeben, sogenannte Reichskreditkassenscheine (RKKS).

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.10.2003 in der Getalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2004 zu verurteilen, ihm ab 01.07.1997 Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten von Oktober 1941 bis März 1942 sowie von August 1942 bis März 1944 sowie unter weiterer Berücksichtigung von Ersatzzeiten - ggf. nach Entrichtung freiwilliger Beiträge - nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren,

hilfsweise

durch Einholung eines geschichtswissenschaftlichen Gutachtens zu klären, ob Transnistrien zu den "vom Deutschen Reich besetzten Gebieten" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) gehört.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die getroffene Entscheidung für zutreffend.

Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichts- und beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 24.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2004 beschwert den Kläger nicht nach § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Diese Bescheide sind rechtsmäßig. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente.

Nach § 35 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie - 1. - das 65. Lebensjahr vollendet und - 2. - die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 SGB VI) sind nach § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten und Kalendermonate mit Ersatzzeiten anzurechnen. Beitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Ferner bestimmen §§ 110 Abs. 2, 113 Abs. 1 SGB VI, dass eine Rente ins Ausland - wie hier nach Israel - nur dann zahlbar ist, wenn Bundesgebietsbeitragszeiten vorliegen. Dies berücksichtigend kann der Kläger nur nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) zu Beitragszeiten und einem Zahlungsanspruch ins Ausland kommen. Denn er verfügt weder über Bundesgebietsbeitragszeiten (er behauptet, in Transnistrien gearbeitet zu haben), Nachentrichtungsrechte, noch sind die Zahlungs-Ausnahmevorschriften der §§ 18, 19 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (WGSVG) einschlägig.

Aber auch die Voraussetzungen des ZRBG sind nicht gegeben. Der Anwendungsbereich ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG nicht eröffnet. Danach gilt dieses Gesetz für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

1. die Beschäftigung

a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,

b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und

2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war,

soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Weder befand sich das Ghetto Moghilev in einem Gebiet, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, noch ist es glaubhaft (§ 1 Abs. 2 ZRBG i.V.m. § 3 WGSVG), dass die behauptete Beschäftigung des Klägers gegen Entgelt ausgeübt wurde.

Zunächst befand sich das Ghetto Moghilev nicht in einem Gebiet, das dem Deutschen Reich eingegliedert war. Eine Eingliederung liegt nur dann vor, wenn das zunächst fremde Staatsgebiet dem eigenen Staatsgebiet durch Rechtsakt (Gesetz, Erlass o.ä.) angegliedert wird. Dies trifft beispielsweise auf die sogenannten Ostgebiete (Ostoberschlesien, Danzig-Westpreußen und das Wartheland) zu, die mit Erlass vom 08.10.1939 (Reichsgesetzblatt I, S. 2042) eingegliedert wurden. An einem solchen Eingliederungsakt fehlt es in Bezug auf das Gebiet, in dem das Ghetto Moghilev gelegen ist. Das Gebiet zwischen Dnjestr und Bug (Transnistrien) wurde niemals dem Deutschen Reich angegliedert.

Transnistrien war zum hier maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht vom Deutschen Reich besetzt. Das Tatbestandsmerkmal der "Besetzung" ist unter Zugrundelegung der maßgeblichen juristischen Auslegungsmethoden (Wortlaut, Genese, Systematik und Regelungsziel) nicht erfüllt. Besetzung bedeutet nach allgemeinem völkerrechtlichen Verständnis zunächst, dass der besetzende Staat vorläufig die tatsächliche Gewalt über ein fremdes Staatsgebiet ausübt. Dabei erlischt die Staatsgewalt des besetzten Staates nicht automatisch. Sie wird für die Dauer der Besetzung entweder vollkommen oder zum Teil suspendiert; im zuletzt genannten Fall tritt die Staatsgewalt soweit zurück, wie der Besetzer die Regelungsgewalt an sich zieht. Bei ihm liegt es zu bestimmen, in welchem Ausmaß er die öffentliche Funktion übernimmt und inwieweit er sie weiterhin durch die Behörden des besetzten Staates ausüben lässt (Ipsen, Völkerrecht, 4. Auflage, München 1999, § 69, Rn. 29; Meyers Großes Taschenlexikon, Taschenbuchverlag, Mannheim u. a. 1995, 5. Auflage). Diese allgemeinen völkerrechtlichen Überlegungen werden durch das damals gültige Völkerrecht bestätigt. Nach Art. 42 S. 1 des Abkommens, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges (Haager Landkriegsordnung, RGBl, S. 107 ff.) gilt ein Gebiet als besetzt, wenn es sich tatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres befindet. Für die Anwendbarkeit des ZRBG ist ferner entscheidend, wer die Hoheitsgewalt in Bezug auf die Ghettos des fraglichen Gebietes maßgeblich ausgeübt hat und deswegen für den hierdurch entstandenen Schaden in der Rentenversicherung verantwortlich ist. Hierfür spricht zunächst die Entstehungsgeschichte des ZRBG. Nach der Gesetzesbegründung wurden die Tatbestandsmerkmale der Besetzung und Eingliederung in das Gesetz aufgenommen, weil unterstellt wird, dass ein Ghetto in den eingegliederten oder besetzten Gebieten in besonderem Maße der hoheitlichen Gewalt des Deutschen Reiches ausgesetzt war (BT-Drucksache 14/8583, S. 6). Zudem ergänzt das ZRBG nach § 1 Abs. 2 die rentenrechtlichen Vorschriften des WGSVG und das WGSVG bezweckt nach § 1 Abs. 1 wiederum den Ausgleich eines Schadens in der Sozialversicherung, den ein Versicherter durch Verfolgung erlitten hat, hier den Ausgleich eines Schadens in der Rentenversicherung. Deswegen muss nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG auch ein entgeltliches und freiwilliges, also dem Grunde nach versicherungspfichtiges Beschäftigungsverhältnis glaubhaft gemacht werden. Das ZRBG erfasst wegen dieser Tatbestandsmerkmale nur solche Ghetto-Beschäftigungen, die nach der Ghetto-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) als versicherungspflichtige Beschäftigungen anzusehen sind (BSG, Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R -).

Vor diesem Hintergrund war Transnistrien nicht vom Deutschen Reich besetzt. Transnistrien wurde nicht vom Deutschen Reich, sondern von Rumänien verwaltet. Insbesondere übte Rumänien die Hoheitsgewalt in dem hier maßgeblichen Bereich - Ghettobildung, Konzentration der Verfolgten in diesen Ghettos und Beschäftigung derselben - aus. Transnistrien wurde im Sommer 1941 durch deutsche und rumänische Truppen erobert. Die Kompetenzen der Eroberer wurden im sogenannten Vertrag von Tighina vom 30.08.1941 geregelt (abgedruckt in der URO-Dokumentensammlung Bd. II, S. 289 - 293). Danach stand Transnistrien unter rumänischer Verwaltung und Rumänien hatte die maßgebliche Hoheitsgewalt für die "Ghettopolitik" und die Beschäftigung von Juden in Ghettos. Regelungspunkt Nr. 1 dieses Vertrages legt die Verantwortung fest. Danach war Rumänien für Sicherung, Verwaltung und Wirtschaftsausnutzung in Transnistrien verantwortlich. Nach Nr. 4 des Vertrages wurde die Verwaltung in Transnistrien durch einen rumänischen Chef der Verwaltung eingerichtet und geleitet. Dieser war - im Interesse der gemeinsamen Kriegsführung mit Deutschland - in entscheidenden Fragen an die Weisungen des militärischen (!) Oberbefehlshaber in Transnistrien gebunden. Auch die wirtschaftliche Ausnutzung von Transnistrien war Sache der rumänischen Dienststellen. Zur Wahrung der Belange der gemeinsamen Kriegsführung wurde eine "Verbindungsstelle der Deutschen Wehrmacht in Odessa" eingerichtet, deren Aufgaben die Betreuung der deutschen Truppen und die Unterstützung der rumänischen Dienststellen bei der wirtschaftlichen Ausnutzung für die Kriegsführung war. Das Deutsche Reich hatte nach Nr. 3 des Vertrages von Tighina maßgebliche Kompetenzen im Bereich Verkehrs- und Nachrichtenwesen. Die Verwaltung in Transnistrien wurde durch den rumänischen Gouverneur Gheorghe Alexianu ausgeübt. Auf Veranlassung Rumäniens wurden des Weiteren die Juden in den ebenfalls eroberten angrenzenden Gebieten Bessarabien und Nord-Bukowina (die Rumänien angegliedert wurden) deportiert und gemeinsam mit den in Transnistrien ansässigen Juden in Ghettos und anderen Lagern konzentriert. Die Ghettobildung und der Status der Juden in Transnistrien wurden von Rumänien durch die sogenannte "ordonanta" vom 11.11.1941 geregelt: Die Gendarmerie teilte Wohnräume in bestimmten Gemeinden zu; die Personen wurden registriert und mit Sonderausweisen ausgestattet. Die Juden jeweils einer Gemeinde bildeten eine "colonie" mit einem "sef" aus ihrer Mitte, ausgewählt durch den pretor des raions. Der "sef" organisierte Gruppen zu je 20 Personen unter einem "conducator" (Führer). Alle Arbeitsfähigen hatten (!) Arbeitseinsatz zu leisten, gegen Bezahlung (1 - 2 Reichskreditkassenscheine - RKKS -). Das Verlassen der Ghettos war verboten und wer außerhalb des Ghettos (der "colonie") ohne Erlaubnis aufgegriffen wurde, wurde als "Spion" nach den Militärgesetzen bestraft (vgl. zu allem: Ekkehard Völkl, Transnistrien und Odessa 1941 bis 1944, Schriftenreihe des Osteuropa-Instituts in Regensburg - Passau 1966, S. 93 f.; Eberhard Jäckel, Peter Longerich, Julius H. Schoeps, Enzyklopädie des Holocaust, 2. Auflage München 1998, Band III, Stichwirt Transnistrien, S. 1422; Mariana Hausleitner u.a., Rumänien und der Holocaust, Berlin 2001, S. 7; für das Bundesentschädigungsgesetz - BEG - ähnlich: OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.04.1969 - 4 U (WG) 17/68, RzW 1969, 475). Ghettos unter deutscher Verwaltung gab es demnach nicht.

Nicht anderes folgt aus dem Hinweis des Klägers, in Transnistrien habe es deutsche Aktionen gegen Juden (insbesondere Erschießungen) gegeben. Durch diese (vereinzelten) Aktionen übte das Deutsche Reich -unter Berücksichtigung des Vorgenannten- nicht maßgeblich die Hoheitsgewalt in dem hier entscheidenden Bereich aus. Nicht entscheidend ist auch die Ansicht des Klägers, die Wehrmacht habe in Transnistrien die militärische Kommandogewalt gehabt. Rumänien war seinerzeit mit dem Deutschen Reich verbündet und auch deswegen befanden sich deutsche Truppen in Transnistrien. Schließlich lag es im Interesse der Deutschen, Transnistrien (insbesonders die dortige Eisenbahn) für den Ostfeldzug zu nutzen. Ferner begründet die Stationisierung deutscher Truppen auf dem Gebiet eines mit dem Deutschen Reich verbündeten Staates keine Besetzung (für § 7 Bundesversorgungsgesetz - BVG -: Wilke/Wunderlich, BVG, 5. Auflage, München, § 7, Nr. IV 4). Gleiches gilt - unter Berücksichtigung des Vorgenannten (rumänische Verwaltung in Transnistrien) - auch auf fremden Staatsgebiet, das durch einen verbündeten Staat besetzt war.

Schließlich kommt dem Umstand, dass die in Transnistrien gültige Währung die sog. RKKS waren, keine entscheidende Bedeutung zu. Auch hierdurch übte das Deutsche Reich nicht maßgebliche Hoheitsgewalt in dem hier entscheidenden Bereich aus.

Abgesehen davon erfolgte der Arbeitseinsatz des Klägers auch nich entgeltlich im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b ZRBG. Entgeltlichkeit liegt nur vor, wenn der Betroffene für seine Arbeit eine Gegenleistung in nennenswertem Mindestumfang erhalten hat und deswegen versicherungpflichtig tätig geworden ist. Das Arbeitsentgelt muss zum Umfang und der Art der geleisteten Arbeit noch in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dabei begründet die Gewährung von Verpflegung am Arbeitsort schon kein Entgelt im vorgenanntem Sinne, da die Verpflegung als freier Unterhalt ausdrücklich nach der Sondervorschrift des § 1227 (bzw. § 1228) Reichsversicherungsordnung (RVO) Versicherungspflicht nicht eintreten lässt (BSG, Urteil vom 07.10.2004 - B 12 RJ 59/03 R -; Urteil vom 14.07.1999 - B 13 RJ 71/98 R -). Letzteres schildert aber der Kläger. Er gibt an, lediglich Verpflegung am Arbeitsort erhalten zu haben. Die darüber hinausgehende Gewährung eines versicherungspflichtigen Entgeltes behauptet er nicht.

Schließlich fühlt sich die Kammer auch nicht gedrängt, dem hilfsweise gestellten Beweis(ermittlungs-)antrag des Klägers nachzugehen. Bei diesem Antrag handelt es sich nur um einen Beweisermittlungsantrag, weil er kein konkretes Beweisthema enthält. Dem zu beauftragenden Sachverständigen müsste - per Definiton - vorgegeben werden, was unter dem Tatbestandsmerkmal "besetzt" zu verstehen ist und zu welchen tatsächlichen Fragen er Stellung nehmen soll. Einem solchen Beweisermittlungsantrag braucht das Gericht nicht zu folgen (Bundesverwaltungsgericht, NVwZ 1988, 725). Letztlich kann dies aber auch dahinstehen. Unter Berücksichtigung der vom Gericht vertretenen Definition des Tatbestandsmerkmals "besetzt" und unter weiterer Einbeziehung der vorgenannten historischen Quellen (Vertrag von Tighina und "ordananta") und historischen Abhandlungen ist die Frage der Besetzung Transnistriens durch das Deutsche Reich im (negativem) Sinne hinreichend geklärt. Gleichzeitig braucht das Gericht nicht alle möglichen Beweismittel auszuschöpfen, die es gibt (Meyer-Ladewig, SGG 7. Auflage, § 103, Rd. Nr. 7ff).

Nach alle dem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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