S 11 RJ 25/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 11 RJ 25/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in Streit gewesen.

Der am 00.00.1944 geborene Kläger absolvierte eine 3-jährige Ausbildung zum Tankwart und legte darin auch eine Prüfung ab. Von Oktober 1986 bis 1998 war er als Kraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Auf seinen Antrag hin gewährte ihm die Beklagte Rente wegen Berufsunfähigkeit beginnend ab dem 01.08.1998 (ausgehend von einem Leistungsfall am 02.07.1998 (Bescheid vom 05.08.1999). Den Antrag des Klägers vom 09.01.2002 auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung lehnte die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens von Frau I vom 12.02.2002 mit Bescheid vom 22.02.2002 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen das Leistungsvermögen des Klägers zwar herabgesetzt sei, jedoch er noch in der Lage sei, täglich mindestens 6 Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Die Rente wegen Berufsunfähigkeit werde weiter gezahlt. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2003 zurück, nachdem sie einen Befundbericht des behandelnden Urologen L eingeholt hatte sowie ein orthopädisches Gutachten von S vom 18.07.2002. Dagegen richtete sich die Klage vom 00.00.0000. Das Gericht erhob Beweis über den Gesundheitszustand und die berufliche Belastbarkeit des Klägers durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten, und zwar auf internistisch-gastroenterologischem Gebiet von X, auf orthopädischem Gebiet von K sowie auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet von G. Diese diagnostizierten bei dem Kläger u.a. einen akuten Schub eines Morbus Crohn, Erstdiagnose 1993, Zustand nach Halbseitendickdarmentfernung, Teilstuhlinkontinenz, eine Prostataentzündung, eine zweimalige Operation des linken Kniegelenkes, eine Bandscheibenvorwölbung C6 bis C7 mit Übergang zum Bandscheibenvorfall und Neuroforamen- stenose, Verschleißerscheinung im Sinne einer Osteochondrose, ein statisch- muskuluär-degeneratives Brustwirbelsäulensyndrom, eine 2-malige Laseroperation L5 / S1, beginnende altersentsprechende Verschleißzeichen beider Hüftgelenke, eine 2-malige Operation des linken Kniegelenkes, einen Senk-Spreiz-Knickfuß beiderseits sowie einen beginnenden Verschleiß beider Schultereckgelenke sowie eine Dysthymia. In sozialmedizinischer Hinsicht kamen die Ärzte zu dem Ergebnis, dass der Kläger insbesondere wegen der Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet nur noch in der Lage sei, 4 bis 6 Stunden täglich zu arbeiten, wobei betriebsunübliche Pausen jederzeit ohne Zeitbegrenzung möglich sein müssten. Eine längere Arbeitszeit als 4 bis 6 Stunden sei aufgrund der schweren Erkrankung der Wirbelsäule sowie der Erkrankung der unteren Extremität nicht mehr möglich.

Mit Schriftsatz vom 16.04.2004 unterbreitete die Beklagte einen Vergleichsvorschlag dahingehend, dass sie volle Erwerbsminderung auf Zeit im Sinne des § 43 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) in Verbindung mit § 102 SGB VI seit dem 09.01.2002 (Antrag auf Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung) anerkenne und Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung vom 01.08.2002 bis 31.07.2005 anstatt der bisher gezahlten Rente wegen Berufsunfähigkeit gewähre, da der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 3 bis unter 6 Stunden arbeitstäglich einsatzfähig sei, jedoch ein leistungsgerechter Arbeitsplatz nicht vorhanden und der entsprechende Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen sei. Die Rente werde auf Zeit geleistet, da der Anspruch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig sei. Ferner erklärte sich die Beklagte zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten zur Hälfte dem Grunde nach bereit. Der Kläger nahm mit Schriftsatz vom 02.07.2004 den Vergleichsvorschlag an und hat eine Kostenentscheidung beantragt. Er ist der Auffassung, dass er sein Ziel der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erreicht habe. Die Kosten seien daher in voller Höhe von der Beklagten zu übernehmen. Die Übernahme der außergerichtlichen Kosten nur zur Hälfte entspreche sicherlich nicht der Sach- und Rechtslage.

II.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Nach § 193 Abs. 1 Sätze 1 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss darüber zu entscheide, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das gerichtliche Verfahren anders als durch Urteil endet. Die Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn mit der Annahme des Vergleichsvorschlages ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (§ 101 Abs. 1 SGG).

Die Entscheidung über die Kostenerstattung erfolgt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wobei insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich sind (Meyer-Ladewig SGG, Kommentar 7. Aufl., 2002, § 193 RN. 13; Beschlüsse des Landessozialgerichts - LSG - Nordrhein-Westfalen - NW - vom 20.04.2001, Az.: L 3 B 3/01 P und vom 27.08.2001, Az.: L 3 B 8/01 RJ). Verzichtet ein Beteiligter aus freien Stücken darauf, seine Rechte weiter zu verfolgen oder zu verteidigen, so spricht dies in der Regel dafür, ihn mit Kosten zu belasten. Erfasst der Verzicht nur einen Teil des Streitgegenstandes, ist eine Kostenquotelung angemessen (Beschluss des LSG NW vom 27.08.2001, L 3 B 8/01 RJ; Meyer-Ladewig a.a.O. § 193 RN. 12 a 13 B). Diese Grundsätze gelten aber nicht ausnahmslos. Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse während des Gerichtsverfahrens und erkennt die Behörde daraufhin den Klageanspruch sofort an, wäre es unbillig, sie mit außergerichtlichen Kosten zu belasten (BSG, Beschluss vom 24. Mai 1991, Az.: 7 RAR 2/91, SozR 3 1500 § 193 SGG Nr. 2; Beschlüsse des LSG NW vom 30.04.1999, Az.: 3 L B 17/98 RJ und vom 18.12.2001 Az.: L 3 B 19/01 P, jeweils mit weiteren Nachweisen.

Unter Beachtung dieser Grundsätze entspricht es der Billigkeit, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen hat. Denn der Kläger hat bei Klageerhebung die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beantragt. Da aber eine Zeitrentengewährung gemäß § 102 Abs. 2 SGB VI nun der gesetzliche Regelfall ist, hat der Kläger grundsätzlich mit seinem Klagebegehren Erfolg gehabt. Auch das Gericht hätte ihm bei einem obsiegenden Urteil nur eine Rentengewährung auf Zeit zusprechen können.
Rechtskraft
Aus
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