L 9 AL 249/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 3 AL 148/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 249/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 09. November 2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung einer Urlaubsabgeltung für 17 Tage.

Der Kläger war bis zum 31.12.2003 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers zu diesem Zeitpunkt unter Zahlung einer Abfindung. Er zahlte ferner eine Urlaubsabgeltung für 17 Urlaubstage, die der Kläger nicht hatte nehmen können. Dieser meldete sich zum 01.01.2004 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg), das ihm die Beklagte mit Bescheid vom 20.01.2004 ab 01.01.2004 bewilligte. Sie berücksichtigte dabei nicht den Anspruch des Klägers gegen seinen Arbeitgeber auf die Urlaubsabgeltung für 17 ausstehende Urlaubstage. Erst am 25.02.2004 erfuhr sie hiervon und hörte daraufhin den Kläger mit Schreiben vom 06.05.2004 zu der Absicht an, die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01. bis 23.01.2004 aufzuheben und den überzahlten Alg-Betrag von 831,68 Euro zurückfordern zu wollen. Dem Kläger habe die Leistung für diese Zeit nicht zugestanden, da das Alg nach § 143 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung für die Dauer von 17 Tagen geruht habe. Der Kläger habe sie auf diesen ausstehenden Anspruch grob fahrlässig nicht hingewiesen. Es werde ihm daher Gelegenheit gegeben, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Der Kläger erhob auf einer Kopie des Schreibens vom 06.05.2004 Widerspruch, der bei der Beklagten am 14.05.2004 einging. Er wies außerdem darauf hin, dass er die Urlaubsabgeltung erhalten habe, weil er den Urlaub nicht habe antreten können. Die Beklagte verwarf den Widerspruch mit Bescheid vom 27.05.2004 als unzulässig. Bei dem Schreiben vom 06.05.2004 habe es sich lediglich um ein Anhörungsschreiben gehandelt, nicht aber um einen Verwaltungsakt zur Regelung eines Einzelfalles. Mit dem angefochtenen Schreiben seien weder Rechte des Klägers begründet noch in solche eingegriffen worden. Die entsprechende Verwaltungsentscheidung habe vielmehr noch ausgestanden.

Hiergegen richtete sich die am 07.06.2004 erhobene Klage. Der Kläger hat zu deren Begründung vorgetragen, eine Anhörung habe nie stattgefunden, was er mehrfach auf kopierten Schriftsätzen des Sozialgerichts handschriftlich wiederholte. Auf der Kopie einer Zahlungsmitteilung der Beklagten vom 12.10.2004 über den Forderungsbetrag von 831,68 Euro (beruhend auf dem Bescheid vom 29.06.2004 des Arbeitsamtes N) führte er handschriftlich an, dass diese Angelegenheit als Klage beim Sozialgericht vorliege. Er nehme die Klage nicht zurück. Es gehe ihm nicht nur um die Anhörung, sondern auch um den Einspruch.

Die Beklagte hat den erhobenen Widerspruch gegen das Schreiben vom 06.05.2004 weiterhin für unzulässig gehalten, da es sich um ein Anhörungsschreiben gehandelt habe; so dass die Klage unbegründet sei. Sie hat im Laufe des Verfahrens mit Bescheid vom 29.06.2004 die Alg-Bewilligung für die Zeit vom 01.01. bis 23.01.2004 aufgehoben und die Erstattung überzahlten Alg s in Höhe von 831,68 Euro verlangt.

Nach Hinweis des Sozialgerichts hat dieses mit Gerichtsbescheid vom 09.11.2004 die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen den am 11.11.2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 03.12.2004 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er weiterhin vorträgt, eine Anhörung sei nicht erfolgt.

Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 09.11.2004 abzuändern und das Schreiben der Beklagten vom 06.05.2004 sowie den Widerspruchsbescheid vom 27.05.2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie weist ergänzend erneut darauf hin, dass es sich bei ihrem Schreiben vom 06.05.2004 um ein Anhörungsschreiben gehandelt habe, das in die Rechte des Klägers nicht eingegriffen habe. Wegen der Urlaubsabgeltungszahlung habe sein Anspruch nach § 143 SGB III für 17 Tage geruht. Sie habe hierzu zwischenzeitlich am 29.06.2004 den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid erteilt, den der Kläger nicht angefochten habe.

Der Kläger ist mit Postzustellungsurkunde vom 05.03.2005 zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.04.2005 geladen worden. Er ist zu diesem Termin nicht erschienen und hat auch keine Entschuldigung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie der Verwaltungsakte der Beklagten - Kunden-Nr.: 000 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers entschieden, da dieser keine Vertagung der Verhandlung beantragt hat und nach Aktenlage kein Anhaltspunkt erkennbar gewesen ist, dies von Amts wegen zu tun. Zudem ist der Kläger mit der Ladung ausdrücklich auf diese Möglichkeit für den Fall seines Nichterscheinens hingewiesen worden (§§ 110 Abs. 1 S. 2, 126 SGG).

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Soweit er sich mit seiner Klageschrift gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.05.2004 wendet, ist die Klage unbegründet, weil der am 14.05.2004 erhobene Widerspruch gegen das Schreiben vom 06.05.2004 unzulässig gewesen ist. Mit diesem ist der Kläger zur Absicht der Beklagten angehört worden, wegen der nachträglich bekannt gewordenen gezahlten Urlaubsabgeltung für 17 Urlaubstage die Alg-Bewilligung aufheben und des die Erstattung überzahlten Betrages von 831,68 Euro zu verlangen. Da er seinen Widerspruch auf der Kopie dieses Schreibens vermerkt hat, ist seine Bemerkung, es sei keine Anhörung erfolgt, unverständlich und widersinnig. Das Anhörungsschreiben stellt keine Einzelfallentscheidung der Beklagten dar, sondern dient vielmehr ihrer Vorbereitung. Es hat daher kein Verwaltungsakt vorgelegen (§ 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X), gegen den der Rechtsbehelf des Widerspruchs gegeben wäre (§§ 62 SGB X, 78, 83 SGG), so dass der gleichwohl vom Kläger erhobene zu Recht von der Beklagten mit Bescheid vom 27.05.2004 als unzulässig verworfen worden ist.

Soweit der Kläger mit seiner Bemerkung vom 08.11.2004, es gehe ihm um den Einspruch, gemeint haben sollte, dass er sich gegen die Zahlungsmitteilung der Beklagten vom 12.10.2004 wende, ist die Berufung unbegründet, weil die Klage unzulässig ist. Abgesehen davon, dass sich weder den Verwaltungs- noch den Gerichtsakten und den übrigen vorhandenen Kurzbemerkungen des Klägers entnehmen lässt, dass er sich zu irgendeinem Zeitpunkt vorher hiergegen geäußert hat, ist dieses neue mögliche Begehren in der Bemerkung vom 08.11.2004 nicht als Klageerweiterung nach § 99 SGG in das vorliegende Verfahren einführbar. Dies Vorgehen ist nämlich nicht sachdienlich, weil auch die Zahlungsaufforderung keinen Verwaltungsakt darstellt, gegen den der Kläger vorgehen kann, so dass damit keine Sachentscheidung erfolgen könnte. Die Zahlungsmitteilung setzt vielmehr eine solche Einzelfallregelung voraus, was durch den von der Beklagten während des Verfahrens gesetzten Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 29.06.2004 erfolgt ist. Dieser ist jedoch vom Kläger nicht angefochten und damit bestandskräftig geworden.

Der Bescheid vom 29.06.2004 ist schließlich seinerseits nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Denn er hat keinen vorhergehenden Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, sondern erstmalig die von der Beklagten angekündigte Einzelfallregelung getroffen. Der Senat hat daher über diesen Bescheid nicht entscheiden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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