L 1 P 9/04

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 22 P 142/01
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 P 9/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Juni 2004 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Pflegegeld nach Pflegestufe I.

Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Juni 2004 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Bei dem Kläger bestehe nach sämtlichen Gutachten ein Pflegebedarf in der Grundpflege von weit unter 45 Minuten täglich. Er erfülle deswegen nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld nach Pflegestufe I.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt vor, die beiden vom Sozialgericht eingeholten Gutachten könnten von ihm nicht anerkannt werden. Obwohl die behandelnden Ärzte von einer Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation im Zeitraum zwischen den Begutachtungen ausgegangen seien, komme das zweite Gutachten sogar noch zu einem geringeren Pflegebedarf als das erste. Es bitte um eine erneute Begutachtung.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts vom 8. Juni 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Pflegegeld nach Pflegestufe I zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Im Berufungsverfahren sind aktualisierte Befundberichte von sämtlichen den Kläger behandelnden Ärzten eingeholt worden.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen.

II

Das Gericht kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die auf Gewährung von Pflegegeld gerichtete Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Begründung des sozialgerichtlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren vermag einen Anspruch auf Pflegegeld gemäß § 37 i. V. m. §§ 14, 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch nicht zu begründen.

Die im Berufungsverfahren eingeholten aktualisierten Befundberichte der behandelnden Ärzte Dres. G., E., H.- G. und B. haben ergeben, dass seit der letzten Begutachtung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht eingetreten ist. Der Orthopäde Dr. B. beschreibt sogar eine Linderung des Beschwerdebildes. Unter diesen Umständen gibt es keinen Anlass zu Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens von Amts wegen.

Soweit der Kläger vorbringt, sein Gesundheitszustand habe sich zwischen den beiden erstinstanzlich durchgeführten Begutachtungen verschlechtert, kann offen bleiben, ob dies zutrifft. Der Kläger hat nicht einmal dargelegt, welches Leiden sich verschlimmert habe. Im Übrigen kommt es nicht auf eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands, sondern darauf an, ob sich ein Pflegebedarf bei der Grundpflege von mindestens 45 Minuten ergibt. Das ist - wie ausgeführt - nicht der Fall. Da sowohl die beiden im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten als auch die beiden gerichtlich gehörten Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der Pflegebedarf des Klägers in der Grundpflege weit unter 45 Minuten liegt, kommt es nicht darauf an, wie hoch der Pflegebedarf tatsächlich ist (30, 33, 29 oder 17 Minuten).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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