L 3 RA 40/03

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 10 RA 187/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 RA 40/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 4. August 2003 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die im Jahre 1929 geborene, bezüglich "Vermögensverwaltung und Rentenangelegenheiten" unter Betreuung stehende Klägerin begehrt die "gerichtliche Überprüfung" ihrer Rente.

Sie bezieht seit dem 1. Januar 1991 Altersruhegeld von der Beklagten aufgrund Bescheides vom 10. April 1991. Dieser wurde ihrem Betreuer bekannt gegeben. Der Berechnung der Rente liegen Versicherungszeiten aus den Jahren 1943 bis 1984 zugrunde. Am 14. April 2003 hat die Klägerin beim Sozialgericht den Antrag gestellt, die Beklagte zur Gewährung einer Rente unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten von 1943 bis 1946, September 1946 bis September 1965 und bis 1980 zu verurteilen. Sie habe im Jahre 1991 einen entsprechenden Rentenantrag gestellt. Dieser sei abgelehnt worden. Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat der Betreuer der Klägerin mitgeteilt, er halte das Klageverfahren für unbegründet, weil er bei Zugang des Rentenbescheides vom 10. April 1991 die Versicherungsdaten der Klägerin geprüft und für richtig befunden habe. Er werde die Klägerin im gerichtlichen Verfahren nicht vertreten, weil sein Wirkungskreis ausschließlich die außergerichtlichen Rentenangelegenheiten der Klägerin betreffe.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 4. August 2003 – der Klägerin am 6. August 2003 zugestellt – abgewiesen, weil diese infolge fehlenden Verwaltungsverfahrens unzulässig sei. Da der Klägerin bereits eine Rente gezahlt werde, komme allenfalls eine Überprüfung des Rentenbescheides vom 10. April 1991 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X – in Betracht. Den hierfür zunächst erforderlichen Antrag bei der Beklagten könne die Klägerin infolge der eingerichteten Betreuung aber nicht selbst stellen. Der dafür allein zuständige Betreuer habe einen derartigen Antrag im Hinblick auf die materiell zutreffende Rentenberechnung nicht gestellt.

Die Klägerin hat am 12. August 2003 Berufung eingelegt und erneut auf ihre zurückgelegten Versicherungszeiten hingewiesen.

Sie beantragt nach dem gesamten Inhalt der Akten,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 4. August 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Altersrente unter Berücksichtigung aller Versicherungszeiten zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, die Klägerin sei nicht beschwert, weil die behaupteten rentenrechtlichen Zeiten bereits bei der Rentenberechung berücksichtigt worden seien. Auch sei kein Vorverfahren durchgeführt worden.

Im Berufungsverfahren hat das Gericht die Betreuungsakte der Klägerin beigezogen. Aus dieser ergibt sich, dass die für die Klägerin eingerichtete Betreuung auf den Wirkungskreis "Rentenangelegenheiten" und die "Vermögensverwaltung" unter Ausschluss der Vertretung in sozialgerichtlichen Verfahren beschränkt wurde, weil kein Bedarf mehr für eine Vertretung vor den Sozialgerichten gesehen wurde.

Eine erneute Erweiterung der Betreuung auf das sozialgerichtliche Verfahren hat das Amtsgericht abgelehnt. Die Beendigung des vorliegenden Verfahrens setze keine Betreuung voraus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf denjenigen der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist nach §§ 105 Abs. 2, 143,144 Sozialgerichtsgesetz - SGG – statthaft und zulässig. Die Berufung kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen und hierbei zutreffend darauf hingewiesen, dass angesichts des bereits erfolgenden Rentenbezuges nur eine Überprüfung des diese Rente feststellenden Bescheides vom 10. April 1991 durch die Beklagte in Betracht kommt. Eine diesbezügliche, mit einer Klage anzufechtende Verwaltungsentscheidung liegt jedoch nicht vor. Einen Überprüfungsantrag hat die Klägerin nämlich nicht wirksam gestellt. Sie kann dies infolge fehlender Geschäftsfähigkeit auch nicht und ihr Betreuer wird dies ebenfalls nicht tun, weil der Rentenbescheid im Hinblick auf die vollständige Berücksichtigung der durch die Klägerin zurückgelegten Zeiten materiell rechtmäßig ist. Diese Auffassung teilt auch der erkennende Senat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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