L 6 RJ 103/03

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 16 RJ 774/02
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 6 RJ 103/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 05. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Altersrente streitig.

Der am XX.XXXXXXXXX 1927 geborene Kläger stammt aus Polen und lebt dauernd in den Vereinigten Staaten von Amerika.

Am 25. November 1999 beantragte er, vertreten durch seine damaligen Bevollmächtigten die Rechtsanwälte B. und R., die Gewährung einer Versichertenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Mit Bescheid vom 02. März 2001 lehnte die Beklagte nach erfolglos gebliebenen Ermittlungen den Rentenantrag mit der Begründung ab, dass die Wartezeit nicht erfüllt sei. Den hiergegen am 16. März 2001 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09. Oktober 2001 zurück. Der mit einfacher Post am 12. Oktober 2001 abgesandte Widerspruchsbescheid ist den Bevollmächtigten des Klägers am 16. Oktober 2001 zugegangen (vgl. die vom Kläger im Klagverfahren vorgelegte Kopie des Widerspruchsbescheides).

Mit Schreiben vom 30. Januar 2002, das bei der Beklagten am 4. Februar 2002 einging und von ihr am 05. August 2002 dem Sozialgericht vorgelegt wurde, erhob der Kläger Klage.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 05. Juni 2003 wegen Versäumung der einmonatigen Klagfrist als unzulässig abgewiesen.

Gegen den ihm am 23. Juni 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15. Juli 2003 Berufung eingelegt. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 10. Juli 2003 nebst Anlagen und 17. März 2005 verwiesen.

Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Hamburg vom 05. Juni 2003 sowie des Bescheides der Beklagten vom 02. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Oktober 2001 zu verurteilen, ihm Altersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 05. Juni 2003 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 01. April 2005 aufgeführten Akten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat durfte entscheiden, obwohl der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 01. April 2005 nicht erschienen ist, da er in der Ladung darauf hingewiesen wurde (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -)

Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig (§§ 143, 151 SGG). Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Auf die zutreffenden Ausführungen kann vollen Umfangs Bezug genommen werden (§ 153 Abs. 2 SGG). § 87 SGG bestimmt, dass die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides erhoben werden muss, sofern die Bekanntgabe des Bescheides – wie hier an den Bevollmächtigten des Klägers – in Deutschland erfolgt. Die Klagfrist ist weit überschritten worden. Es ist dem Gericht deshalb verwehrt, eine Überprüfung der Entscheidung der Beklagten in der Sache vorzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder Nr. 2 SGG (Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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