L 3 B 90/05 ER AY

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 54 AY 4/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 B 90/05 ER AY
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 21. März 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe:

Die statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist unzulässig. Der Antragsteller hat kein schützenswertes Interesse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung, denn ihm wurden durch die Antragsgegnerin nicht nur die ihm zustehenden Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz für den Monat März 2005, sondern nach dem in dem vorliegenden Eilverfahren unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin am 5. April 2005 auch diejenigen für den Monat April 2005 gewährt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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