L 3 B 97/05 ER SO

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 54 SO 112/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 B 97/05 ER SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 6. April 2005 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat dem Antragsteller, der die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wissen will, aus Sozialhilfemitteln von ihm verauslagte Krankenkosten (Praxisgebühr, Medikamentenkosten) zu übernehmen, einstweiligen Rechtsschutz nach § 86 b SGG zu Recht versagt.

Für das Begehren des Antragstellers fehlt es schon am erforderlichen Anordnungsgrund. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 86 b Abs. 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich nur zukünftige und damit noch zu beeinflussende Nachteile in Betracht kommen, nicht aber solche, die sich in der Vergangenheit bereits verwirklicht haben. So aber liegt es hier, denn es geht dem Antragsteller ausschließlich um Erstattung von Kosten, die er zu einem früheren Zeitpunkt bereits vorgestreckt hat.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 183 Satz 1 SGG). Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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