L 3 B 84/05 ER SO

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 56 SO 143/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 B 84/05 ER SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 5. April 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe:

Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG zu Recht abgelehnt.

Der Antragsteller, der bis zum 31. Dezember 2004 von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in Gestalt laufender Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hat und der seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bezieht, hat auch nach der Überzeugung des Senats nicht mit der im sozialhilferechtlichen Eilverfahren notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft gemacht, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Kostenübernahme für die Anschaffung eines Fahrrades, eines Fahrradanhängers zum Brennstofftransport, für Büromaterialien, namentlich einer Druckerpatrone, und eines DVB -T tauglichen Fernsehgerätes bzw. einer so genannten Set-Top-Box aus Mitteln der Sozialhilfe von der Antragsgegnerin beanspruchen kann. Zu Recht hat insoweit nämlich bereits das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass der begehrten Leistungsgewährung § 21 des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) sowie § 5 Abs. 2 SGB II entgegensteht, wonach Leistungen für den Lebensunterhalt nicht erhält, wer in eigener Person oder als Angehöriger dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 21, Rdnr. 4, 7). So liegt es bei dem Antragsteller. Denn nach dem Kenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens gehören sämtliche der von dem Antragsteller begehrten Leistungen zu dem von § 27 SGB XII erfassten notwendigen Lebensunterhalt. Diesen sicher zu stellen, ist seit dem Jahreswechsel nicht mehr die Antragsgegnerin, sondern nach §§ 44 b, 19 ff. SGB II die Beigeladene verpflichtet. Ob diese den Antragsteller im Hinblick auf den geltend gemachten Bedarf darauf verweisen darf, er müsse die Anschaffungskosten jeweils aus der Regelleistung ansparen und ob – das Bestehen eines solchen Bedarfs vorausgesetzt – die Gewährung einer Einmalleistung nach § 23 Abs. 1 SGB II als Sachleistung oder Darlehen ausscheidet, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Dem Beschwerdevorbringen sind keine (neuen) Gesichtspunkte zu entnehmen, die eine andere Entscheidung in der Sache rechtfertigen würden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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