L 3 B 68/05 ER SO

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 55 SO 89/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 B 68/05 ER SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 3. März 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe:

Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der beschließende Senat Bezug nimmt, hat das Sozialgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG abgelehnt. Der am XX.XXXX 2000 geborene Antragsteller hat auch nach der Überzeugung des Senats nicht mit der im sozialhilferechtlichen Eilverfahren notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine so genannte konduktive Förderung nach Petö (Petö - Therapie) als Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 54 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII – gegen die Antragsgegnerin hat.

Bei der von dem ungarischen Arzt und Heilpädagogen Petö begründeten Methode handelt es sich um ein komplexes pädagogisches System, welches Menschen mit einer Schädigung des Zentralnervensystems helfen soll, ihre Dysfunktionen zu überwinden oder wenigstens zu mindern. In ihrem Mittelpunkt steht das therapeutische Ziel einer Verbesserung der motorischen Fähigkeiten cerebralparetischer Kinder und Jugendlicher. Sie wird auf Verordnung eines Arztes durch besonders ausgebildete nichtärztliche Fachkräfte (Konduktoren) erbracht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. vom 3. Dezember 2003 – B 1 KR 34/01 R) handelt es sich ungeachtet der Frage, ob mit ihr Vorschulkinder oder Jugendliche gefördert werden, um eine medizinische Dienstleistung, die rechtlich als Heilmittel im Sinne des § 32 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) einzustufen ist (ebenso im Anschluss an die Entscheidung des BSG: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 1. September 2004 – 12 A 10886/04). Dieser Rechtsprechung folgt der beschließende Senat.

Als Heilmittel zählt die Petö - Therapie zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Dies folgt aus § 26 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX), der die Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Einzelnen bezeichnet und Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie in § 26 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX in diesem Zusammenhang ausdrücklich nennt. Hiervon ausgehend würde die Übernahme der hierfür aufzuwendenden Kosten als Leistung der Eingliederungshilfe von der Antragsgegnerin wegen der aus § 54 Abs. 2 SGB XII sich ergebenden Leistungbegrenzung dem Grunde nach nur dann geschuldet, wenn diese (auch) zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehörte. Dies ist aber – wie das Sozialgericht zutreffend unter Hinweis auf die eine Anerkennung nach § 138 SGB V versagende Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 21. Dezember 2004 ausgeführt hat – nicht der Fall.

Dem Beschwerdevorbringen sind keine (neuen) Gesichtspunkte zu entnehmen, die eine andere Entscheidung in der Sache rechtfertigen würden. Dieses bestätigt vielmehr durch den Hinweis auf die durch die Therapie womöglich zu erzielenden Heilerfolge in Gestalt einer Verbesserung der Grob- und Feinmotorik den rechtlichen Ansatz des beschließenden Senats. Dass die – erfolgreiche – Therapie der Vorbereitung des Schulbesuchs dienlich wäre, indem sie den Antragsteller etwa von einem Rollstuhl unabhängig machte und das Erzielen eines sauberen Schriftbildes förderte, steht schließlich nicht der Annahme entgegen, dass es sich um ein Heilmittel und damit um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation handelt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved