L 8/14 KR 30/04

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 20 KR 2898/02
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8/14 KR 30/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein Sporttrainer, der von einem nationalen Sportverband (hier: Deutscher Basketballbund e.V.) auf der Basis von Honorarvereinbarungen wiederkehrend zu kurzzeitigen Trainingsmaßnahmen verschiedener Nationalmannschaften als Cheftrainer oder als Assistenztrainerherangezogen wird, ist nicht abhängig beschäftigt, wenn seine Tätigkeit durch eine individuelle fachliche Leistung geprägt ist und ihm ein ausreichendes Maß an eigener Gestaltungsfreiheit verbleibt.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren darum, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Trainer für den Deutschen Basketballbund (Beigeladener zu 1.) in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht.

Der im Oktober 1957 geborene Kläger war bis Juli 1994 bei dem Beigeladenen zu 1. hauptberuflich als Bundestrainer sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem ist er im Bereich des Basketballsports selbständig tätig, u. a. als Trainer für verschiedene Bundesligavereine und Verbände, als Referent, Dometscher/Übersetzer sowie als Werbeträger.

Mit seinem Antrag vom 15. Dezember 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Klärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status’. Er trug vor, seit 1994 arbeite er als selbständiger Diplom-Trainer auch für den Beigeladenen zu 1. Seine Tätigkeit für diesen umfasse die Mannschaftsbetreuung, Nachwuchsbetreuung, Sichtungsmaßnahmen und Referententätigkeiten in der Trainerausbildung. Diese Tätigkeiten übe er in unregelmäßigen Abständen und mit geringem Zeitaufwand in Übereinstimmung mit seinen anderen Tätigkeiten aus. Schriftliche Abmachungen oder Arbeitsverträge bestünden zwischen ihm und dem Beigeladenen zu 1. seit 1994 nicht.

Nachdem die Beklagte bei dem Beigeladenen zu 1. eine telefonische Auskunft über Art und Umfang der von dem Kläger verrichteten Tätigkeiten eingeholt hatte, teilte sie mit Bescheid vom 28. Mai 2001 dem Kläger mit, in seiner Tätigkeit als Trainer für den Beigeladenen zu 1. stehe er seit August 1994 im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegenden Beschäftigungsverhältnis. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die nunmehr ausgeübte Tätigkeit wesentlich von der bis Juni 1994 als Bundestrainer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis für den Beigeladenen zu 1. ausgeübten Tätigkeit unterscheide. Der Kläger sei in das Gesamtkonzept des Beigeladenen zu 1. und dessen Cheftrainer eingebunden und habe die jeweilige Konzeption bei der Mannschaft, die der Kläger betreue, entsprechend umzusetzen. Eine freie Gestaltung der Trainingseinheiten, der Vorbereitung und Betreuung seien damit nicht gegeben. Den Widerspruch des Klägers vom 27. Juni 2001, mit dem dieser geltend machte, dass er in den Betrieb des Beigeladenen zu 1. nicht eingebunden sei und allein darüber entscheide, ob er diesem seine Mitarbeit anbiete – was sich bereits darin zeige, dass er aus dieser Tätigkeit lediglich einen Bruchteil seiner Gesamteinkünfte beziehe –, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2002 zurück. Auch wenn die Arbeitszeit zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. einvernehmlich geregelt und der Kläger in der methodischen und didaktischen Gestaltung des Trainings grundsätzlich frei sei, bleibe seine Dienstleistung fremdbestimmt, weil sie in der von einer anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehe. Seine grundsätzlichen Aufgaben als Trainer seien die gleichen wie zuvor in der Angestelltentätigkeit; Unterschiede ergäben sich lediglich hinsichtlich der Arbeitzeiten und des Verdienstes. Für eine abhängige Beschäftigung spreche, dass der Kläger zur persönlichen Ausführung seiner Aufgaben verpflichtet sei. Ein unternehmerisches Risiko sei mit seiner Tätigkeit nicht verbunden. Der Umstand, dass der Kläger für mehrere Auftraggeber tätig sei, sei für die Beurteilung des konkreten Vertragsverhältnisses mit dem Beigeladenen zu 1. nicht von Bedeutung, da grundsätzlich jedes Vertragsverhältnis und jede Tätigkeit einzeln zu beurteilen sei. Gegenüber diesen Kriterien trete die Tatsache, dass der Kläger die Möglichkeit habe, Aufträge abzulehnen, zurück.

Der Kläger hat am 17. Mai 2002 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben, welches den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Frankfurt am Main verwiesen hat. Das Sozialgericht hat den Deutschen Basketballbund und die Bundesagentur für Arbeit zum Verfahren beigeladen.

Der Kläger hat vorgetragen, dass er seit 1994 für den Beigeladenen zu 1. sowohl als Cheftrainer (der Jugendnationalmannschaft U 20 als auch des B-Kaders U 22) als auch als Trainerassistent für verschiedene Nationalmannschaften tätig geworden sei; daneben habe er Sichtungsmaßnahmen, Tätigkeiten als Referent und in der Spielerbeobachtung ausgeübt. Vereinbarungen mit dem Beigeladenen zu 1. über die Ausübung einer Trainertätigkeit verliefen in der Weise, dass seitens des Beigeladenen zu 1. angefragt werde, ob er eine bestimmte Nationalmannschaft in der Vorbereitung auf einen Wettkampf betreuen könne. Dies werde in jedem Einzelfall neu vereinbart und führe zu unregelmäßigen Aufträgen, was sich auch in seinen Honorareinnahmen seit dem Jahre 1994 widerspiegele. So sei er in den Jahren 1995 und 2000 jeweils lediglich sechs Tage (in der Trainerausbildung und bei Sichtungsmaßnahmen) durch den Beigeladenen zu 1. beschäftigt worden. Dagegen habe er in anderen Jahren in deutlich größerem Umfang für den Beigeladenen zu 1. gearbeitet, z. B. 1997 an insgesamt 89 Tagen, wovon 76 Tage auf eine Tätigkeit als Trainerassistent entfallen seien. Sowohl die Übernahme eines Trainingsauftrags als auch die konkreten Modalitäten würden in jedem Einzelfall mit dem Beigeladenen zu 1. individuell ausgehandelt. Derartige Trainingseinheiten würden dann in Blocks von regelmäßig zwei bis maximal vier Tagen abgehalten; nur in wenigen Ausnahmefällen dauerten diese länger als eine Woche. Als Trainerassistent übernehme er bestimmte Trainingsbereiche und die Einübung bestimmter Spieltaktiken. Bei einem Einsatz als Cheftrainer sei er dagegen für den Erfolg der Mannschaft verantwortlich. In beiden Funktionen sei er gegenüber den Spielern weisungsbefugt. Da er nur punktuell eingesetzt werde, sei er in die Organisation des Beigeladenen zu 1. nicht integriert und an Koordination und Planung der Maßnahmen nicht beteiligt. Sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht entscheide er allein über das durchzuführende Training. Der Beigeladene zu 1. überlasse ihm insoweit völlige Freiheit, da für ihn einzig und allein das Resultat entscheidend sei. Der Hinweis der Beklagten, dass er im Verhinderungsfall ohne Zustimmung des Auftraggebers keine Vertretung stellen könne, sei demgegenüber nicht entscheidend. Hierbei sei das Berufsbild eines Trainers zu berücksichtigen; es liege auf der Hand, dass an seiner Stelle nicht irgendein anderer Trainer mit seiner Vertretung beauftragt werden könne. Auch die Frage seiner unternehmerischen Freiheit werde von der Beklagten falsch beurteilt. Seine Selbständigkeit ermögliche es ihm, für verschiedene Vereine und Verbände tätig zu sein und seine Honorare frei auszuhandeln. Bei der Art seiner Tätigkeit liege sein unternehmerisches Risiko vorwiegend in der Gefahr von Verletzungen und dem Risiko, hinreichend Aufträge zu akquirieren.

Der Beklagte hat ausgeführt, die getroffene Statusfeststellung beziehe sich ausschließlich auf die Tätigkeit des Klägers als Trainer; die übrigen Tätigkeiten (z. B. als Referent oder bei der Durchführung von Sichtungsmaßnahmen) seien hiervon nicht betroffen. Der Kläger sei überwiegend als Assistenztrainer tätig geworden. Zumindest bezüglich dieser Tätigkeit sei eine Eingliederung in den Arbeitsablauf des Beigeladenen zu 1. gegeben, da der Kläger insoweit den Weisungen des Cheftrainers unterliege. Trainingszeiten und -orte seien vorgegeben.

Der Beigeladene zu 1. hat mit Schreiben vom 20. März 2003 mitgeteilt, dass der Kläger, nachdem die Termine für einzelne Veranstaltungen (z. B. Welt- oder Europameisterschaften) durch den Weltverband festgelegt worden seien, angefragt werde, ob er für die Betreuung eines Teams verfügbar sei. Die Terminierung der Trainingsvorbereitung werde von den Trainern selbständig geplant. Der zeitliche Rahmen des Trainings werde nicht vorgegeben und liege in der Verantwortung des Trainers. Der Deutsche Basketballbund verfüge über vier hauptamtlich besetzte Trainerstellen, die ganzjährig Kaderathleten zusätzlich zum Vereinstraining betreuten und Nationalkader als Cheftrainer trainierten. Der Kläger assistiere punktuell diesen hauptamtlichen Trainern.

Mit Urteil vom 14. Januar 2004 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV als Trainer seit August 1994 besteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setze eine (abhängige) Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig, er also in den Betrieb eingegliedert sei und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Arbeit umfassendem Weisungsrecht unterliege. Das sei bei dem Kläger in seiner Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1. nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien Änderungen in der Tätigkeit des Klägers nach Aufgabe der Vollzeittätigkeit im versicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis eingetreten. Eine Eingliederung in die Betriebsorganisation des Beigeladenen zu 1. liege nicht mehr vor. Zwar gebe es für die einzelnen Trainingsmaßnahmen, an denen der Kläger beteiligt sei, eine Rahmenkonzeption und auch Zeit und Ort dieser Maßnahmen seien durch den Beigeladenen zu 1. vorgegeben. Diese Vorgaben resultierten jedoch aus der Aufgabe des Beigeladenen zu 1., der als Bundesverband mit einzelnen Nationalmannschaften im internationalen Wettbewerb teilnehme, hieraus resultierten funktionale Vorgaben, die von allen Beteiligten zu beachten seien. Demgegenüber spräche für eine selbständige Tätigkeit des Klägers der Umstand, dass dieser keinerlei Garantie habe, was einen Mindesteinsatz oder einen Mindestumsatz in der Saison bzw. im Kalenderjahr betreffe. Der Kläger trage vollständig das Risiko, seine Arbeitskraft einzusetzen oder dies zu unterlassen. Damit trage er auch vollständig das Risiko des Krankheitsfalls oder des Urlaubs. Zwar sei nicht zu verkennen, dass sich hierauf das unternehmerische Risiko reduziere, da der Kläger kein Kapital einsetze, dies sei jedoch wesentlich in der Art der Tätigkeit und den spezifischen Bedingungen einer Dienstleistungstätigkeit begründet. In der Natur dieser Tätigkeit liege es auch, dass der Kläger nicht berechtigt sei, einen Vertreter einzusetzen, weil bei Dienstleistungsberufen immer auch ein persönliches Vertrauensverhältnis Arbeitsgrundlage sei. Die Art und Weise der Bezahlung spreche eher für eine selbständige Tätigkeit, da zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. für den jeweiligen Einsatz bestimmte Honorare verabredet würden unabhängig davon, in welchem Umfang oder in welcher Intensität der Kläger sich einsetze; insbesondere seien keine Stundenhonorare vereinbart. Der Kläger entscheide jeweils vor Ort, wie intensiv und wie lange er das Training durchführe. Damit sei sowohl die Tätigkeit als Trainerassistent als auch als Cheftrainer kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Gegen dieses ihr am 5. Februar 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4. März 2004 Berufung eingelegt.

Die Beklagte meint, es spreche für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, dass der Kläger nach einer Rahmenkonzeption zu arbeiten habe. Auch die Tatsache, dass Zeit und Ort der Trainingsmaßnahmen durch den Beigeladenen zu 1. vorgegeben würden, sei ein Hinweis auf eine abhängige Beschäftigung. Demgegenüber seien der fehlende Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaub keine Indizien für eine selbständige Tätigkeit. Ein unternehmerisches Risiko bestehe für den Kläger nicht, da er, wenn er einen Auftrag des Beigeladenen zu 1. annehme, für tatsächlich erbrachte Leistungen die Vergütung erhalte. Als Assistenztrainer müsse der Kläger mit anderen Trainern zusammenarbeiten und die Vorgaben des Cheftrainers beachten. Dies mache seine Eingliederung in die betrieblichen Abläufe des Beigeladenen zu 1. deutlich. Unerheblich sei es, dass der Kläger darin frei sei, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Daraus folge lediglich, dass kein Dauerrechtsverhältnis, sondern jeweils befristete Arbeitsverhältnisse begründet würden.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, er habe sehr wohl ein unternehmerisches Risiko, weil er auf der Grundlage eines vereinbarten Tageshonorars zuzüglich Mehrwertsteuer abrechne; komme ein Training nicht zustande, werde auch kein Honorar gezahlt. Er sei auch nicht, wie die Beklagte behaupte, in die betrieblichen Abläufe des Beigeladenen zu 1. eingebunden und gegenüber dem Cheftrainer weisungsgebunden. Wie sich aus den Angaben des Beigeladenen zu 1. ergäbe, sei er in seinem Bereich ein Spezialist, der für bestimmte Maßnahmen kurzfristig eingekauft werde, um z. B. ein spezielles Training für Athletik oder Individualtraining für einzelne Spieler durchzuführen. Hier arbeite er in eigener Verantwortung und gestalte das Training nach seinen Vorstellungen.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Der Senat hat den Sportdirektor des Beigeladenen zu 1., W. B., im Erörterungstermin vom 3. November 2004 zur Tätigkeit des Klägers befragt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung waren, Bezug genommen. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Beschluss der Berufsrichter des Senats ohne mündliche Verhandlung gehört worden.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts vom 14. Januar 2004 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger ist, soweit er seit August 1994 für den Beigeladenen zu 1. als Trainer tätig wird, nicht abhängig beschäftigt, sondern Selbständiger.

Wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, knüpft die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung an das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV an. Die nichtselbständige Arbeit ist dabei durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitsnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG, wie sie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat (vgl. auch: BSG, Urteil vom 4. Juni 1998, B 12 KR 5/97 R m. w. N.).

Von diesen Grundsätzen ausgehend ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht der Auffassung, dass bei dem Kläger die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit überwiegen.

Nach den durchgeführten Ermittlungen ist festzustellen, dass der Kläger seit August 1994 am Markt als Selbständiger auftritt. Seine Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1. stellt nur einen Teil seiner vielfältigen beruflichen Aktivitäten dar. Hauptsächlich arbeitet er als Trainer für verschiedene Basketball-Bundesligamannschaften, daneben aber auch als Referent, Autor, Werbeträger und Dolmetscher. Mit dem Beigeladenen zu 1. besteht keine dauerhafte Vertragsbeziehung. Der Kläger wird vielmehr dann, wenn seitens des Beigeladenen zu 1. eine konkrete Maßnahme ansteht (z. B. die Vorbereitung auf ein bestimmtes Turnier), angesprochen, ob er als Trainer für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung steht. Nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Beigeladenen zu 1. unterliegt dabei sowohl die Festlegung des genauen Zeitraums für die jeweilige Trainingseinheit – in Abstimmung mit den anderen daran beteiligten Personen – der freien Vereinbarung als auch das hierfür vereinbarte Honorar. Die einzelnen Trainingsmaßnahmen sind typischerweise von kurzer Dauer (zwei bis vier Tage, nur im Ausnahmefall mehr als eine Woche). Inhaltliche Vorgaben, wie diese Trainingseinheiten zu gestalten sind, werden durch den Beigeladenen zu 1. nicht gemacht. Vielmehr ist es Sache der Trainer, in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ein Trainingsprogramm durchzuführen, welches im Hinblick auf die anstehenden Wettkämpfe einen maximalen Erfolg verspricht. Dabei differiert die Tätigkeit des Klägers je nach dem, ob er als Cheftrainer oder als Assistenztrainer tätig wird. Als Cheftrainer – in dieser Funktion ist der Kläger u. a. im Jahr 1994 als Trainer der Jugend-Nationalmannschaft U 20 und im Jahr 2001 als Trainer des B-Kaders U 22 tätig geworden – hat der Kläger die sportliche Verantwortung für das Team, während er als Trainerassistent – in dieser Funktion war der Kläger in der Vergangenheit hauptsächlich tätig – dem Cheftrainer in bestimmten Spiel- und Trainingsbereichen zuarbeitet.

Das sich aus dieser Gesamtschau ergebende Bild von der Tätigkeit des Klägers ist überwiegend durch eine individuelle fachliche Leistung geprägt, in der dem Kläger ein Maß an Gestaltungsfreiheit verbleibt, welches für ein Arbeitsverhältnis untypisch ist. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass es insoweit nicht entscheidend ist, dass der Kläger die Möglichkeit hat, das einzelne Arbeitsangebot der Beigeladenen zu 1. anzunehmen oder abzulehnen. Denn es geht nicht um die Feststellung von Versicherungspflicht für ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, sondern darum, ob die jeweils einzeln vereinbarten Trainingsmaßnahmen (befristete) Beschäftigungsverhältnisse darstellen. Jedoch ist die Art und Weise, wie zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. diese Aufträge abgesprochen werden – gemeinsame Terminabsprache, individuelle Honorarvereinbarung – für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis untypisch.

Entscheidend ist letztlich, in welchem Maße der Kläger Weisungen des Beigeladenen zu 1. bzw. seiner Repräsentanten hinsichtlich der Arbeitsausführung in zeitlicher und fachlicher Hinsicht unterliegt. Bei kurzfristigen Engagements ist dabei zu beachten, dass hierbei, weit mehr als bei längerfristig angelegten Vertragsbeziehungen, die Einzelheiten der vertraglichen Verpflichtungen in erheblichem Umfang festgelegt werden können. Für den Fall eines Fotomodells hat das BSG entschieden, dass eine Eingliederung des Modells in den Betrieb des Fotografen oder des Unternehmen nur dann in Betracht kommt, wenn nach den von beiden Seiten verfolgten Zwecken und Interessen die verbleibenden Varianten der Ausführung einseitig durch den Auftraggeber bestimmt werden können (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990, B 11 RAr 73/90, SozR 3-4100 § 4 Nr. 1). Das BSG hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es insoweit von Bedeutung ist, ob der Auftragnehmer (hier: der Kläger) einen Ruf zu wahren hat, weil er z. B. für eine bestimmte Art der Präsentation bekannt ist und sich mit seinem Namen eine bestimmte Darstellung oder Methodik verbindet. Dies ist anders zu bewerten als der Fall solcher Auftragnehmer, die persönlich undifferenzierte Arbeiten verrichten, welche sich nach der Verkehrsanschauung von sonstigen typischen Arbeitnehmertätigkeiten nicht unterscheiden (BSG, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 zu Ausbeinerkolonnen in fleischverarbeitenden Betrieben). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kommt dieser inhaltlichen Gestaltungsfreiheit wesentliches Gewicht zu (BAG AP Nr. 96 zu § 611 BGB m. w. N.).

Hiervon ausgehend kann die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der auf wenige Tage beschränkten Trainingseinheiten für verschiedene Nationalmannschaften, auch soweit sie nicht als Cheftrainer, sondern als Trainerassistent geleistet wird, nicht als abhängige Beschäftigung angesehen werden. Soweit der Kläger als Cheftrainer tätig wird, ist in keiner Weise eine Bindung an Weisungen zu erkennen, denn dieser trägt nach den Darlegungen des Herrn B. sowohl bei der konzeptionellen Gestaltung als auch bei der Bestimmung des äußeren Rahmens (Trainingszeiten usw.) die alleinige Verantwortung; seitens des Beigeladenen zu 1. wird praktisch nur der äußere Rahmen (Einladung der Teilnehmer, Bereitstellung einer Trainingstätte) organisiert. Ansonsten besteht lediglich die Vorgabe, dass die Trainer auf die Einhaltung der Anti-Doping-Bestimmungen zu achten haben und für die Überwachung der sportmedizinischen Untersuchungen verantwortlich sind, was letztlich selbstverständlich ist.

Aber auch als Trainerassistent verbleibt dem Kläger im Rahmen solcher kurzfristiger Lehrgänge ein ausreichendes Maß an individueller Gestaltungsfreiheit. Zwar unterliegt der Kläger in diesem Fall in einem bestimmten äußeren Umfang den Weisungen des Cheftrainers, der – als Verantwortlicher für den sportlichen Erfolg der Mannschaft – den Rahmen vorgibt, in dem das Training stattfindet (ob also z.B. Mannschafts- oder Individualtraining stattfindet). Wie der Vertreter des Beigeladenen zu 1. bei seiner persönlichen Befragung durch den Senat aber überzeugend dargelegt hat, beinhaltet dies nicht, dass der Kläger damit lediglich als Gehilfe des Cheftrainers anzusehen ist, der sich in jeder Beziehung dessen Vorstellungen unterzuordnen hat. Herr B. hat darauf hingewiesen, dass der Kläger zu einer Gruppe von (deutschlandweit) vier bis fünf Spezialisten gehört, bei denen der Deutsche Basketball-Bund für besondere Maßnahmen anfragt, weil der Kläger über Spezialfähigkeiten verfügt, die insbesondere in der Vorbereitung auf internationale Wettkämpfe von Bedeutung sind. Dies beinhaltet, dass ihnen bestimmte Aufgabenbereiche zur selbständigen Erledigung übertragen werden, wie z. B. ein spezielles Athletiktraining oder Individualtraining für einzelne Spieler. Diesem Aspekt misst der Senat entscheidende Bedeutung zu. Die Darlegungen des Herrn B. lassen erkennen, dass der Kläger auch in seiner Eigenschaft als Assistenztrainer dem Cheftrainer nicht nur helfend zur Hand geht, sondern in den ihm übertragenen Bereichen kraft seiner besonderen Sachkunde eigenständig und frei von Weisungen arbeitet.

Der Annahme einer selbständigen Tätigkeit steht dabei auch nicht entgegen, dass der Kläger seine Arbeit persönlich erbringen muss. Denn gerade die spezielle fachliche Qualifikation des Klägers ist es, auf die der Beigeladene zu 1. angewiesen ist. Insoweit liegt es in der Natur der Sache, dass der Kläger sich hierbei nicht vertreten lassen kann.

Auch die weiteren Einwände der Beklagten gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit des Klägers sind nicht durchgreifend. Zwar ist es richtig, dass der Kläger kein bedeutsames wirtschaftliches Risiko trägt. Dabei kann jedoch die Frage, ob der Kläger eigenes Kapital mit dem Risiko auch des Verlustes einsetzt, von vornherein keine Rolle spielen. Bei Dienstleistungsangeboten von selbständigen Lehrern oder Dozenten ist es die Regel, dass sich ihr unternehmerisches Risiko darauf beschränkt, durch Krankheit oder andere Umstände an der Erbringung ihrer Dienstleistung gehindert zu sein und hierdurch ihren Vergütungsanspruch zu verlieren. So verhält es sich auch im Fall des Klägers, der auf der Basis von Tageshonoraren arbeitet und dieses nur erhält, wenn der Dienst tatsächlich erbracht wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch derartige Tätigkeiten selbständig sind, wenn sie im Wesentlichen weisungsfrei verrichtet werden.

Im Fall des Klägers ist auch kein soziales Schutzbedürfnis zu erkennen, welches die Qualifizierung seiner Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1. als Arbeitsverhältnis erforderlich machen würde. Der Kläger ist nach seinem gesamten Erscheinungsbild und seinem Auftreten am Markt selbständiger Unternehmer, der in diesem Rahmen für seine soziale Sicherung selbst sorgt. Sein Einsatz bei dem Beilgeladenen zu 1. erfolgt nicht regelmäßig, sondern anlassbezogen und punktuell. In wirtschaftlicher Hinsicht hat diese Tätigkeit für den Kläger eher untergeordnete Bedeutung. In dieser Situation entspricht es einer nachvollziehbaren Interessenlage beider Parteien, diese Vertragsbeziehung als freie Mitarbeit auszugestalten und sie nicht noch zusätzlichen beitragsrechtlichen Lasten zu unterwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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