L 4 B 112/05 ER SO

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 53 SO 191/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 B 112/05 ER SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 29. April 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt Mielke gerichtete Antrag wird abgelehnt.

Gründe:

Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff. des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) zu verpflichten, zu Recht unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die Antragstellerin gehalten ist, zunächst bei der Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) nachzusuchen, weil sie nach dem Kenntnisstand des Eilverfahrens dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des bisher für Sozialhilfeverfahren zuständig gewesenen 3. Senats des Gerichts. Dieser Rechtsprechung folgt der beschließende Senat. Die Leistungen der Sozialhilfe sind nach der zum 1. Januar 2005 wirksam gewordenen Neuordnung der sozialen Sicherungssysteme als ein gegenüber der Grundsicherung für Arbeitsuchende des SGB II insgesamt grundsätzlich nachrangiges Leistungssystem zu begreifen. Dies folgt aus § 21 SGB XII, wonach Leistungen für den Lebensunterhalt nicht erhält, wer in eigener Person oder als Angehöriger dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 21, Rdnr. 4, 7). So liegt es bei der Antragstellerin. Zwar macht sie geltend, nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II, d.h. außerstande zu sein, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, jedoch ist gerade dies zwischen den Beteiligten streitig und lässt sich auch in dem vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend klären. Die volle Erwerbsminderung der Antragstellerin ist entgegen ihrem Vorbringen nach dem Kenntnisstand des Eilverfahrens auch nicht überwiegend wahrscheinlich. So rechtfertigt namentlich die im Beschwerdeverfahren eingereichte ärztliche Bescheinigung, wonach die Antragstellerin noch bis zum 30. Juni 2005 arbeitsunfähig ist, eine andere Einschätzung nicht. Denn sie trifft keine Aussage zur Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin. Ihr ist bei dieser Sachlage zuzumuten, sich zunächst an den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu wenden, dort um Leistungen nachzusuchen und so ihre Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Denn im Falle der Konkurrenz von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII obliegt die Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach dem Willen des Gesetzgebers allein dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Hilfebedürftige erhält bis zur Klärung des Grades der Erwerbsminderung vorläufige Leistungen nach dem SGB II. Dies folgt aus §§ 44a, 44b SGB II. Dieser Umstand schließt den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt auch dann aus, wenn der Hilfebedürftige sich weigert, den nach § 37 Abs. 1 SGB II für den Bezug der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Antrag zu stellen. Denn es kann nicht in der Hand des Hilfeempfängers liegen, durch Verweigerung der Mitwirkung im Verfahren das Eintreten eines anderen Sozialleistungsträgers zu erzwingen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Antragstellerin war Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren nicht zu bewilligen, weil ihrer Rechtsverfolgung im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.

Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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