S 20 SO 53/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 53/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, darlehensweise die Energiekostenschulden der Antragsteller gegenüber der Firma F GmbH in Höhe von 2854,50 Euro zu übernehmen und diesen Betrag unmittelbar an das Energieversorgungsunternehmen auszuzahlen. Die Kosten der Antragsteller trägt der Antragsgegner.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren die darlehensweise Übernahme ihrer Energiekostenschulden durch den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung.

Der Antragsteller zu 1), geboren 00.00.1960, und seine beiden Söhne, die Antragsteller zu 2), geboren 00.00.1986, und 3), geboren 00.00.1983, sind erwerbsfähige Arbeits- lose/Arbeitssuchende. Der Antragsteller zu 1) war bis Ende Mai 2005 mit einer so genannten "Ich-AG" selbständig, ohne daraus nach eigenen Angaben Einkünfte erzielt zu haben. Er erhält für seine beiden Söhne monatlich Kindergeld in Höhe von 282,44 Euro (308,00 Euro abzgl. 25,56 Euro, die zur Begleichung einer Forderung der Bundesagentur für Arbeit abgezweigt werden); darüber hinaus hat er nach Mitteilung der Agentur für Arbeit seit 30.05.2005 Anspruch auf Arbeitslosengeld II in Höhe des monatlichen Regelsatzes von 345,00 Euro und anteiliger Unterkunftskosten von 250,00 Euro. Der Antragsteller zu 2) hat dem Grunde nach Anspruch auf Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von anzurechnendem Einkommen (Kindergeld), und zwar 221,00 Regelsatz und 150,00 Euro anteilige Unterkunftskosten; für die Monate Mai bis Juni 2005 ist diese Leistung um den Regelsatz gekürzt worden; für den Sanktionszeitraum erhält der Antragsteller zu 2) lediglich den Unterkunftskostenanteil, der direkt an den Vermieter gezahlt wird, und Lebensmittelgutscheine im Wert von 120,00 Euro pro Monat. Der Antragsteller zu 3) erhält unter Anrechnung von Einkommen (Kindergeld) Arbeitslosengeld II in Höhe von 203,78 Euro Regelsatz und 150,00 Euro anteiliger Unterkunftskosten.

Die Antragsteller haben seit 15.11.2004 eine gemeinsame Wohnung. Die monatliche (Warm-)Miete beträgt 590,00 Euro. Seit Beginn des Mietverhältnisses zahlten die Antragsteller weder die vertraglich mit dem Energieversorgungsunternehmen (EVU), der Firma F GmbH, vereinbarte Kaution von 200,00 Euro noch die monatlichen Abschläge für die Belieferung von elektrischer Energie in Höhe von 100,00 Euro. Aus zwei Energielieferungsverträgen für 2 Wohnungen, die die Antragsteller früher hatten, bestehen Stromschulden in Höhe von 1873,85 Euro (Wohnung "P Straße 0") und 60,61 Euro (Wohnung "Tstr. 00"). Als die Antragsteller auch auf mehrere Mahnungen des EVU, die mit dem Hinweis auf eine mögliche Versorgungseinstellung verbunden waren, die offenstehenden Beträge nicht zahlten, sperrte die Firma F GmbH am 18.05.2005 die Stromzufuhr zur Wohnung der Antragsteller. Zu diesem Zeitpunkt bestanden folgende Stromkostenschulden (bis April 2005 inclusive Mahnkosten etc.):
Wohnung Q Str. 0 1873,85 Euro
Wohnung Tstr. 00 60,61 Euro
Wohnung H 00 820,04 Euro

insgesamt 2754,50 Euro.

Am 30.05.2005 beantragten die Antragsteller bei Agentur für Arbeit Aachen die Übernahme der Stromschulden. Die Arbeitsagentur lehnte den Antrag ab mit der Begründung, solche "Kosten werden nach dem SGB II nicht übernommen", und verwies die Antragsteller an das Sozialamt. Daraufhin beantragten diese am 31.05.2005 bei dem Antragsgegner die Übernahme der Stromschulden. Der Antragsgegner beschied die Antragssteller am 31.05.2005: "Antrag auf Übernahme der Stromkostenrückstände gem. SGB XII wird auf Grund Vorrang SGB II bei SGB II-Berechtigten abgelehnt".

Am 31.05.2005 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Ziel der darlehensweisen Übernahme der Stromkostenrückstände durch den Antragsgegner. Die Stromschulden sind durch den am 30.05.2005 fälligen weiteren Abschlag für Mai 2005 auf 2854,50 Euro angewachsen. Auf telefonische Nachfrage des Gerichts hat die Firma F erklärt, Strom werde erst wieder geliefert, wenn die gesamten Rückstände beglichen seien; einer Ratenzahlung werde nicht zugestimmt.

Die Antragsteller schildern ihre derzeitige Situation wie folgt: Seit 4 Wochen würden sie nur Toast, Marmelade und Nutella essen. Da sie keinen Strom hätten, könnten sie nicht kochen und keine Wäsche waschen. Sie könnten keine Ware einkaufen, die gekühlt werden müsse. Ihre Wäsche rieche schon und die Essensware verschimmele bei den derzeitigen Temperaturen.

Die Antragsteller beantragen,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen An- ordnung zu verpflichten, die bei der Firma F GmbH bestehenden Energiekostenrückstände in Höhe von 2854,50 Euro darlehensweise zu übernehmen und diesen Betrag unmittelbar an die Firma F GmbH auszuzahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er ist – in Übereinstimmung mit dem Kreis Aachen – der Auffassung, dass die Ansprüchevon Arbeitslosengeld II-Beziehern abschließend im SGB II geregelt sind. Er verweist auf ein Schreiben des Kreis Aachen an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden vom 21.04.2005, in dem folgende "klarstellende Hinweise" gegeben werden: 1 Für den Personenkreis der SGB II-Leistungsberechtigten sind nach meiner Auffassung alle zustehenden Ansprüche (bezogen auf den Lebensunterhalt im SGB II abschließend geregelt. 1 Sofern für einzelne Bedarfsslagen im SGB II keine ausdrückliche Anspruchsgrundlage vorhanden ist, muss ich davon ausgehen, dass der Gesetzgeber dies so beabsichtigt hat. 3.) Daher besteht für Leistungsberechtigte nach SGB II dem Grunde nach kein Anspruch auf Übernahme rückständiger Stromkosten nach SGB XII. Dies gilt auch dann, wenn die BA hierzu (allerdings auch erst in der letzten Woche und nicht mit Inkrafttreten des Gesetzes!!!) ihre Hinweise zwischenzeitlich geändert hat. Die BA mag die Auffassung vertreten, dass kein Anspruch nach SGB II besteht. Daraus ergibt sich aber nicht zwangsläufig das Bestehen eines Anspruchs nach SGB XII. 4.) Anträge von SGB II-Berechtigten auf Übernahme von Stromkostenrückständen nach SGB XII sind daher grundsätzlich unter Hinweis auf den Vorrang des SGB II abzulehnen. Sofern Kommunen im einstweiligen Anordnungsverfahren verpflichtet werden, die Kosten zu übernehmen, bitte ich um entsprechende Information, um das weitere Vorgehen abzustimmen.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, es liege keine einem Wohnungsverlust vergleichbare Notlage vor; den Antragstellern sei es – jedenfalls für die anstehenden Sommermonate – zumutbar, auf eine Stromversorgung zu verzichten. Warme Mahlzeiten und Getränke könnten grundsätzlich auch außerhalb der eigenen Wohnung in Gaststätten, Cafes, Imbissbetrieben und ähnlichen Einrichtungen eingenommen werden. Wenn preisgünstige Verpflegungsangebote genutzt würden, könnte auch aus dem Regelbetrag nach dem SGB II, zumindest für eine begrenzte Zeit, eine Versorgung mit warmen Mahlzeiten in existenznotwendigem Umfang sicher gestellt werden. Auch sei es den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft möglich, einen Gaskocher mit Gasflasche anzuschaffen, um die Versorgung mit warmen Essen und gegebenenfalls warmen Wasser sicherzustellen. Wäsche könne durchaus auch in dem unbedingt erforderlichen Umfang von Hand, in einem Waschsalon oder gegebenenfalls bei Bekannten und Verwandten gewaschen werden. Der Antragsgegner hat sich bereit erklärt, den Antragstellern eine Waschmaschine in der Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge in der Ustrasse 00 zur Verfügung zu stellen; dort könnten sich die Antragssteller auch duschen.

Der Antragsteller zu 1) hat am 14.06.2005 eine vom Gericht vorgefertigte Erklärung unterzeichnet, in der er sich damit einverstanden erklärt, dass der monatliche Energiekostenabschlag von 100,00 Euro von seinen laufenden Regelleistungen nach dem SGB II unmittelbar von der Agentur für Arbeit abgezweigt wird und für den Fall einer darlehensweisen Übernahme der Energiekostenrückstände durch den Antragsgegner dieser Betrag unmittelbar an die Firma F gezahlt wird und zum Zweck der Rückzahlung des Darlehens monatlich 100,00 Euro von der Familienkasse unmittelbar an den Antragsgegner gezahlt werden.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Ast. muss glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund). Einstweilige Anordnungen kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage dringend geboten ist.

Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 34 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Zwar gehören die Antragsteller zum Kreis der Personen, die nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Erwerbsfähige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind und deshalb grundsätzlich keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten. Von diesem in § 21 Satz 1 SGB XII und § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II nomierten Grundsatz des Vorrangs der SGB II-Leistungen gegenüber den SGB XII-Leistungen sind jedoch ausdrücklich Leistungen nach § 34 SGB XII ausgenommen.

Die hiervon abweichende Auffassung des Antragsgegners (und des Kreis Aachen) ist angesichts des eindeutigen Wortlauts in §§ 21 SGB XII, 5 Abs. 2 SGB II gänzlich unverständlich; der Antragsgegner muss sich fragen lassen, wie er es mit Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz (" ...die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.") hält. Die Hinweise des Kreises Aachen vom 21.04.2005 an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden lassen diesbezüglich ein eigenartiges Verhältnis zur Anwendung und Umsetzung gesetzlicher Vorschriften erkennen. Gerade die Formulierung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Leistungen in §§ 21 SGB XII, 5 Abs. 2 SGB II macht deutlich, dass der Gesetzgeber auch für Leistungsberechtigte nach dem SGB II die Übernahme von Schulden gem. § 34 SGB XII zu Lasten der Sozialhilfeträger vorgesehen hat. Dass diesen Vorschriften ein gesetzgeberischer Wille und nicht nur ein bloßes Versehen zu Grunde liegt, verdeutlicht auch die Vorschrift des § 22 Abs. 5 SGB II; danach ist die Übernahme von Schulden zu Lasten der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende ausdrücklich auf Mietschulden beschränkt unter der – im Vergleich zu § 34 SGB XII zusätzlichen – Bedingung, dass ohne Schuldenübernahme die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde. Liegt ein Fall des § 22 Abs. 5 SGB II – wie hier – nicht vor, kommt als Anordnungsanspruch § 34 SGB XII auch für SGB II-Leistungsberechtigte wie die Antragsteller in Betracht.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Eine derartige Notlage ist anzunehmen, wenn die Lebensführung des Leistungsberechtigten in so empfindlicher Weise beeinträchtigt ist, dass der "Interventionspunkt der Sozialhilfe" erreicht wird (OVG Münster FEVS 51,89). Eine solche Notlage ist bei den Antragstellern zu bejahen. Ihnen ist seit 18.05.2005, also seit knapp 4 Wochen, die Stromzufuhr zu ihrer Wohnung gesperrt. Die Versorgung mit Energie gehört nach den Lebensverhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard (OVG Münster FEVS 35,24; Grube/Wahrendorf, SGB XII-Kommentar 2005, § 34 Rn. 6 m.w.N).

Soweit der Antragsgegner die Antragsteller darauf verweist, sie könnten vorübergehend ihre Wäsche in einer Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge waschen und dort auch duschen, hält die Kammer dies für ebenso unzumutbar wie den Verweis auf die Möglichkeit der Einnahme warmer Mahlzeiten in Gaststätten, Cafes, Imbissbetrieben und ähnlichen Einrichtungen. Es ist allgemein gekannt, dass die Einahme von Mahlzeiten dort mit größerem Kostenaufwand verbunden ist als der Verzehr selbst eingekaufter und zubereiteter Nahrungsmittel. Der Antragsgegner verweist die Antragsteller also auf eine unwirtschaftliche Lebensweise. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragsteller ihren gesamten Lebensunterhalt von den Regelleistungen bestreiten müssen und der Regelsatz des Antragsstellers zu 2) derzeit nicht mehr ausgezahlt wird, dieser vielmehr mit Essensgutscheinen versorgt wird, besteht dringender Bedarf, dass die Antragsteller wieder – preisgünstig – in ihrer Wohnung kochen und essen können. Den Hinweis auf die Möglichkeit des Kaufs eines Gastkochers mit Gasflasche, um damit in der Wohnung zu kochen, hält das Gericht für absurd und zudem gefährlich; es ist nicht ersichtlich, dass der Vermieter seine Zustimmung dazu erteilt hat oder erteilen würde, dass die Antragsteller mit einem Gaskocher in der Wohnung kochen und Wasser zum Waschen aufheizen dürften. Auch der Verweis des Antragsgegners auf Wasch- und Duschmöglichkeiten in einer Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge hält die Kammer für unzumutbar. Die Unzumutbarkeit resultiert sicherlich nicht daraus, dass in dieser Unterkunft ausländische Flüchtlinge leben. Aber die Antragsteller sind erwerbsfähige Arbeitssuchende, die nach dem Gesetz verpflichtet sind, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen; sie müssen aktiv an allen Maßnahmen zur ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken (vgl. § 2 Abs. 1 SGB II). Unter diesen Umständen ist es nicht nur zweckmäßig, sondern auch notwendig, den Antragstellern die Voraussetzungen dafür zu verschaffen, dass sie sich ihren Alltag in ihrer eigenen Wohnung organisieren können, um damit die insbesondere zeitlichen Voraussetzungen dafür zu haben, dem gesetzlichen Anspruch "Grundsatz des Forderns" nach § 2 SGB II nachzukommen. Wenn sich die Antragsteller auf die Art und Weise organisieren müßten, wie es der Antragsgegner für zumutbar hält, bliebe für eine ordnungsgemäße Arbeitssuche kaum noch Zeit.

Die Übernahme der Energiekostenschulden durch den Antragsgegner ist auch gerechtfertigt, da nur auf diese Weise die Stromzufuhr zur Wohnung der Antragsteller wieder geöffnet werden kann. Denn die Firma F hat auf ausdrückliches Befragen des Gerichts erklärt, dass erst wieder Strom geliefert werde, wenn die gesamten Rückstände beglichen seien; einer Ratenzahlung werde nicht zugestimmt.

Der Anordnungsgrund für den Erlass der einstweiligen Anordnung besteht darin, dass die Antragsteller seit nunmehr knapp 4 Wochen ohne Strom sind. Die von ihnen geschilderte Lebenssituation beinhaltet eine zugespitzte existenzielle Notlage, die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung rechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved