L 11 AL 37/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 1114/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 37/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.12.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 97 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), § 33 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zu bewilligen.

Der 1962 geborene Kläger stellte bei der Beklagten bereits am 24.10.1992 einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen für seine berufliche Rehabilitation, weil er seinen erlernten Beruf als Altenpfleger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte. In der Zeit bis einschließlich 06.07.2001 scheiterten die von der Beklagten dem Kläger daraufhin angebotenen Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahmen. In einer Vielzahl von Fällen fehlte der Kläger unentschuldigt. In anderen Fällen mussten solche Maßnahmen wegen der Summe der Verhaltenssituationen des Klägers u.a. auch auf Drängen anderer Teilnehmer abgebrochen werden, wie etwa das Berufsförderungswerk unter dem 05.07.2001 mitteilte.

Am 21.12.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Bewilligung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation, vorrangig mit dem Ziel, im Dienstleistungsbereich bzw als Einzelhandelskaufmann tätig sein zu können.

Der Kläger wurde mehrfach ärztlich begutachtet. So stellte etwa Dr.B. nach einer arbeitsamtsärztlichen Untersuchung des Klägers am 06.03.2001 im ärztlichen Gutachten vom 16.03.2001 u.a. fest, es bestehe dringender Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung beim Kläger. Aus arbeitsamtsärztlicher Sicht sei er für die Tätigkeit eines Altenpflegers nicht mehr geeignet. Sollten Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation eingeleitet werden, erscheine eine Arbeitserprobung bzw eine Berufsbildungsmaßnahme dringend empfehlenswert. Der Kläger sei in der Lage, sämtliche leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne außergewöhnlichen Zeitdruck, ohne besondere Verantwortung und ständigem Publikumsverkehr vollschichtig auszuüben. Eine psychische Erkrankung könne noch nicht bestätigt werden. Im psychologischen Gutachten vom 28.03.2001 kommt Dipl.-Psychologe U. zu der Feststellung, bei dem Umschulungsversuch des Klägers zum Bürokaufmann sei sicherlich zu hoch gegriffen worden. Vorstellbar sei der Einzelhandel in Tätigkeitsbereichen, bei denen nicht intensivere Kundenkontakte anfielen. Bei einer solchen Qualifizierung könne auf das Berufsförderungswerk verzichtet werden, das der Kläger selbst auch ablehne. Der Kläger habe Schwierigkeiten bei seiner sozialen Integration, er sei jedoch deswegen noch nicht psychisch behindert. Die Fachärztin für Psychiatrie Dr.K. diagnostiziert beim Kläger in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 09.07.2001 eine Persönlichkeitsstörung, möglicherweise eine Frühstörung. Es sei bei ihm zwar ein persönlicher Leidensdruck, jedoch keine Krankeneinsicht spürbar. Eine Rehabilitationsmaßnahme erscheine erst nach einer erfolgreichen, intensiven Psychotherapie aussichtsreich. Zum jetzigen Zeitpunkt sei jedoch keine Motivation beim Kläger erkennbar, seine persönliche Situation zu bearbeiten. In seinem Abschlussbericht über die Berufsfindung vom 18.07.2001 fasst der Dipl.-Psychologe C. zusammen, dass im Falle des Klägers vor jeglicher (weiteren) beruflichen Rehabilitation zunächst eine psychotherapeutische Behandlung nötig sei - vorzugsweise in stationärer Form. Krankheitseinsicht und das Erkennen der Behandlungsnotwendigkeit seien bei ihm höchstens ansatzweise vorhanden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei von qualifizierten beruflichen Reha-Maßnahmen, die allenfalls auf einfachem Kammerniveau mögich wären, abzuraten.

In einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.04.2001 und Widerspruchsbescheid vom 19.07.2001 vor dem Hintergrund der hier angeführten Begutachtungen die Förderung der in erster Linie vom Kläger beantragten Umschulung zum Einzelhandelskaufmann wegen mangelnder Eignung ab. Die hiergegen erhobene Klage des Klägers blieb erfolglos.

Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 30.07.2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation vom 21.12.2000 insgesamt ab. Diesem Antrag könne weder im Allgemeinen noch hinsichtlich angestrebter Qualifizierungsmaßnahmen entsprochen werden. Aufgrund der Ergebnisse der Berufsfindung im Berufsförderungswerk Nürnberg seien beim Kläger vor Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben erst einmal medizinische Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 16.08.2001 Widerspruch.

Zudem beantragte er am 07.02.2002 erneut Leistungen der beruflichen Rehabilitation. Die Beklagte lehnte auch diesen Antrag mit Bescheid vom 27.02.2002 unter Hinweis auf den bereits ergangenen Bescheid vom 30.07.2001 ab.

Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2002 erhob der Kläger am 27.12.2002 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG).

Zwischenzeitlich ergänzte Dr.B. ihr Gutachten vom 16.03.2001 mit weiteren Ausführungen vom 12.09.2002. Der Kläger sei nunmehr schon unzählige Male arbeitsamtsärztlich untersucht worden. Aus arbeitsamtsärztlicher Sicht bestehe keine Möglichkeit, den Kläger einer medizinische Reha-Behandlung zuzuführen bzw zu überweisen. Aufgrund der bekannten gesundheitlichen Störungen sollte aber eine Eingliederung des Klägers in eine Einrichtung für psychisch Kranke mit medizinischer Rehabilitation und anschließend ein Versuch einer erneuten beruflichen Rehabilitation durchgeführt werden. In seiner Stellungnahme an das SG führte der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.M. am 28.10.2003 u.a. aus, der Kläger habe sich den angebotenen und erforderlichen diagnostischen Maßnahmen entzogen, so dass er - der Facharzt - sich nicht in der Lage sehe, eine Diagnose zu stellen, noch, wie von ihm - dem Kläger - gewünscht, weiterhin Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Der Kläger sei seit Mai 2003 nicht mehr in seiner Praxis erschienen.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 10.12.2003 ab. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, dem Kläger Maßnahmen beruflicher Rehabilitation zu bewilligen, solange dieser die ärztlicherseits als notwendig festgestellten vorausgehenden medizinischen Behandlungsmaßnahmen ablehne. Die Anregung des Klägers, hilfsweise ein Gutachten gemäß § 109 SGG (gemeint: § 106 SGG; vgl Sitzungsniederschrift vom 10.12.2003) einzuholen, sei nicht zu entsprechen, weil die eingeholten Befundberichte keinen Anlass hierzu geboten hätten. Der Kläger habe sich bislang weder ambulant noch stationär einer psychotherapeutischen Behandlung unterzogen.

Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Kläger vorgetragen, die Bedingung der Beklagten, berufliche Rehabilitationsmaßnahmen erst nach medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen zu bewilligen, sei rechtswidrig. Im Übrigen habe das SG bei seiner Entscheidung nicht alle medizinischen Stellungnahmen gewürdigt, die zur Frage der Notwendigkeit vorausgehender medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen beim Kläger vorlagen und es versäumt, zur Frage seiner Reha-Fähigkeit ein weiteres Gutachten einzuholen.

Der Kläger beantragt im Schriftsatz vom 28.01.2004, das Urteil des SG vom 10.12.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.07.2001 und den Widerspruchsbescheid vom 26.11.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen zur beruflichen Rehabilitation unabhängig von einer medizinischen Rehabilitation zu bewilligen; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Mit Beschluss vom 31.01.2005 lehnte der Senat den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe (PKH) ab.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung weder erschienen noch war er vertreten.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die ablehnenden Bescheide vom 30.07.2001 und vom 27.02.2002 idG des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Bewilligung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.

Die Rechtsgrundlagen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung von Maßnahmen beruflicher Rehabiliation finden sich in den §§ 97 ff SGB III, seit dem 01.07.2001 ergänzt durch die Bestimmungen in §§ 33 ff SGB IX.

Aus diesen Bestimmungen kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch aber nicht herleiten. Die Bewilligung von Maßnahmen beruflicher Rehabiliation setzt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, neben einer entsprechenden Neigung, einer entsprechenden Tätigkeit und entsprechender Lage und Entwicklung am Arbeitsmarkt insbesondere auch die persönliche Eignung des Hilfesuchenden voraus (vgl dazu Oppermann in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 5 RdNr 53).

Das Bundessozialgericht (BSG) führt in der Entscheidung vom 29.07.1993 zur Frage der (persönlichen) "Eignung" - hier im vergleichbaren Falle der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Bildung - aus, dass maßgebender Bezugspunkt für die Beurteilung der persönlichen Eignung zum einen die angestrebte berufliche Tätigkeit und zum anderen das Ziel der Maßnahme, die die Bundesagentur fördern soll, sei. Geeignet ist, wer über die erforderlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten sowie über die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Ein Beurteilungsspielraum komme der Bundesagentur insoweit nicht zu, weil es sich bei dem Begriff der Eignung um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Bei der vorausschauenden Beurteilung, ob der Hilfesuchende persönlich geeignet ist, handelt es sich um eine prognostische Einzelbeurteilung, bei der auch nach den Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung eintretende Ereignisse zu berücksichtigen sind (so BSG vom 29.07.1993 SozR 3-4100 § 60 Nr 1).

Legt man diese Maßstäbe zugrunde, kommt man zu dem Ergebnis, dass die von § 33 Abs 4 Satz 1, Abs 1 SGB IX, § 97 Abs 2 Satz 1 SGB III geforderte Voraussetzung der persönlichen Eignung zur Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation beim Kläger - zumindest derzeit - nicht vorliegt.

Ziel von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation ist die Förderung der möglichst dauerhaften Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§ 33 Abs 1 SGB IX).

Aufgrund der mehrfach und über Jahre hinweg festgestellten persönlichen Auffälligkeiten, die der Kläger bei bisherigen Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahmen bereits gezeigt hat und die dazu geführt haben, dass einzelne Maßnahmen auch auf Drängen anderer Teilnehmer abgebrochen werden mussten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger für solche Maßnahmen geeignet ist, ohne die ärztlicherseits als unabdingbar vorgesehenen Maßnahmen ambulanter oder stationärer psychotherapeutischer Behandlung durchzuführen. Das gilt in jedem Fall für den Zeitpunkt der Antragstellung am 21.12.2000 (so Wiegand, SGB IX, Stand: Juli 2004, § 33 RdNr 80 u.H. auf LSG Niedersachsen vom 22.11.1994 Az: L 7 Ar 17/93), wie sich aus den o.a. Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen vom 16.03.2001, vom 28.03.2001, vom 09.07.2001 und vom 18.07.2001 ergibt. Aber auch im Nachhinein sind keine zu berücksichtigenden Ereignisse (vgl dazu BSG, aaO) eingetreten, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, weil es der Kläger bislang unterlassen hat, die erforderlichen Voraussetzungen durch Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung zu schaffen.

Das SG hatte vor diesem Hintergrund auch keine Veranlassung, der Anregung des Klägers, hilfsweise ein arbeitsmedizinisches Gutachten gemäß § 106 SGG einzuholen, weiter nachzugehen. Die ergänzenden Feststellungen zum Gutachten vom 16.03.2001 von Dr.B. sind insoweit überzeugend. Einen Antrag nach § 109 Abs 1 Satz 1 SGG hat der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 10.12.2003 vor dem SG nicht gestellt.

Auch die Einlassung des Klägers im Berufungsverfahren sind unbehelflich, weil er sich im Wesentlichen auf Gutachten und amtsärztliche Befundberichte aus früheren Jahren stützt.

Es bestehen mithin auch nicht lediglich Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers, die gemäß § 97 Abs 2 Satz 2 SGB III abzuklären wären. Der Kläger hat sich in der Vergangenheit vielmehr eben auch zur Teilnahme an Berufsfindungsmaßnahmen, wie sie § 97 Abs 2 Satz 2 SGB III vorsieht, als zweifelsfrei ungeeignet gezeigt.

Letztlich kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf § 33 Abs 6 SGB IX stützen.

Die Vorschrift ist hier anwendbar. Sie ist zwar erst am 01.07.2001, also nach Antragstellung, in Kraft getreten. Bei der vom Kläger erhobenen Verpflichtungsklage ist aber sowohl hinsichtlich der Sach- als auch hinsichtlich der Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidungserheblich (Jansen, SGG, 2003, § 54 RdNr 33). Im Übrigen datiert der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26.11.2002, so dass es auf die Übergangsvorschrift in Art 67 SGB IX nicht mehr ankommt.

Gemäß § 33 Abs 6 SGB IX sind die zuständigen Träger von Rehabiliationsmaßnahmen verpflichtet, auch im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen zu erbringen. Diese Hilfeleistungen können aber nicht losgelöst von den Leistungen iS des § 33 Abs 3 SGB IX gewährt werden, da sie diese nur ergänzen sollen (Wiegand, aaO, § 33 RdNrn 94 f). Demgegenüber ist die Bekämpfung einer Krankheit und Behinderung als solche Aufgabe der medizinischen Rehabiliation gemäß §§ 26 ff SGB IX, wie sich u.a. auch aus der beispielhaften Aufzählung der psychosozialen Hilfen in § 33 Abs 6 Nrn 1 - 6 SGB IX zeigt.

Der Kläger bedarf aber keiner begleitenden ambulanten Hilfeleistung, wie es etwa seine Prozessbevollmächtigte sieht, sondern vorausgehender ambulanter oder gar stationärer therapeutischer Behandlung gemäß § 26 Abs 2 Nr 5 SGB IX, wie sich aus den oben zitierten Gutachten und ärztlichen Befundberichten ergibt, die der Leistungsträger aber durch Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation (§ 35 SGB IX) so schon gar nicht erbringen kann.

Nachdem der Kläger sich solchen aus ärztlicher Sicht als notwendig festgestellten medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation beharrlich verweigert, bleibt er weiterhin persönlich ungeeignet für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.

Mithin erweisen sich die Bescheide vom 30.07.2001 und vom 27.02.2002 iGd Widerspruchsbescheides vom 26.11.2002 als rechtmäßig, wobei der Bescheid vom 27.02.2002 Gegenstand des Verfahrens ist, auch wenn er weder im Widerspruchsbescheid noch im Urteil ausdrücklich benannt ist. § 86 SGG greift nämlich auch im Falle erneuter ablehnender Entscheidungen auf wiederholte Anträge (Jansen, aaO, § 86 RdNr 3). Um einen solchen handelt es sich hier.

Ist damit die Ablehnung des Antrages des Klägers auf Bewilligung von Leistungen beruflicher Rehabilitation rechtmäßig, so kann die Berufung des Klägers weder im Hauptantrag noch im Hilfsantrag Erfolg haben. Die Beklagte kann vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen auch nicht verpflichtet werden, unter Aufhebung ihrer bisherigen Bescheide im Falle des Klägers eine erneute Entscheidung zu treffen, weil es sich, wie oben ausgeführt, beim Tatbestandsmerkmal der (persönlichen) Eigung um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt und der Sachverhalt insoweit ausermittelt ist.

Die Berufung des Klägers ist nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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