L 8 AL 89/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 323/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 89/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 29. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Inhaberin eines Transportunternehmens. Am 28.06. 1999 beantragte sie einen Eingliederungszuschuss in Höhe von 50 % für die Einstellung ihres Ehemannes, R. B. , als Leiter des Lagers und der Abfertigungsspedition ab 01.08.1999. Zur Einstellung eines der drei von der Beklagten aufgrund eines Stellengesuchs der Klägerin zuvor vorgeschlagenen Arbeitslosen war es nicht gekommen. Es erfolgte die Einstellung ihres Ehemannes gemäß dem Arbeitsvertrag vom 20.07.1999.

Mit Bescheid vom 11.08.1999 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Förderung eines Arbeitsverhältnisses bei Ehegatten, Eltern und sonstigen Verwandten sei im Ausnahmefall möglich, wenn anderweitige Vermittlungsbemühungen wiederholt erfolglos gewesen seien, für den zu besetzenden Arbeitsplatz ein Vermittlungsauftrag des antragstellenden Arbeitgebers ohne Beschränkung auf bestimmte Personen erteilt worden und die Initiative zur Einstellung vom Arbeitsamt ausgegangen sei. Nachdem es sich bei dem eingestellten Arbeitnehmer um den Ehemann der Klägerin handele und die Initiative zur Einstellung nicht vom Arbeitsamt ausgegangen sei, lägen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Eingliederungszuschusses nicht vor. Über die Ausnahmeregelung und deren strenge Auslegung sei die Klägerin vor Abgabe des Stellenangebots informiert worden.

Mit dem Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie könne die Begründung nicht nachvollziehen und bitte um Überprüfung. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ein Rechtsanspruch auf die beantragte Leistung bestehe nicht. Über den Antrag habe das Arbeitsamt unter Ausübung des Ermessens zu entscheiden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine Förderung eines Arbeitsverhältnisses bei Ehegatten, Eltern und sonstigen Verwandten ausnahmsweise nur dann möglich sei, wenn die Initiative zur Einstellung vom Arbeitsamt ausgehe, anderweitige Vermittlungsbemühungen wiederholt erfolglos gewesen seien und für den zu besetzenden Arbeitsplatz ein Vermittlungsauftrag des antragstellenden Arbeitgebers ohne Beschränkung auf bestimmte Personen erteilt worden sei. Nicht förderbar seien Personen, bei denen das Interesse des Arbeitgebers an einer Einstellung dieser Person die arbeitsmarktpolitischen Interessen überwiege. Nachdem es sich bei dem in Aussicht genommenen Arbeitnehmer um den Ehemann der Klägerin handele, scheitere eine Förderung daran, dass die Initiative zur Einstellung nicht vom Arbeitsamt ausgegangen sei. Für den zu besetzenden Arbeitsplatz sei zwar ein Vermittlungsauftrag für das Arbeitsamt erteilt worden, zur Überzeugung des Arbeitsamtes stehe jedoch fest, dass dieser vor dem Hintergrund abgegeben worden sei, dass eine Einstellung des Ehemannes mit Förderung angestrebt worden sei. Zudem falle auf, dass die Anforderungen an den einzustellenden Arbeitnehmer sehr stark auf die Qualifikationen des Ehemannes zugeschnitten seien. Die aufgrund des Vermittlungsauftrags vom Arbeitsamt vorgeschlagenen Bewerber seien zu keinem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Die Absagen seien bereits nach Vorlage der Bewerbungsunterlagen erfolgt. Zwei Bewerbern sei sogar mitgeteilt worden, dass die Stelle bereits besetzt sei. Insgesamt betrachtet sei das Interesse der Klägerin an der Einstellung ihres Ehemannes größer als das arbeitsmarktpolitische Interesse.

Zur Begründung der Klage hat die Klägerin ausgeführt, es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass sie einen Mitarbeiter gewünscht habe, der eine Mischung aus den Kenntnissen eines Speditionskaufmannes und eines Lagerverwalters besitze. Diese Qualifikationen seien nötig gewesen, um die Umstrukturierung des Tätigkeitsfeldes ihrer Firma zu gewährleisten. Bis Ende Juli 1999 habe es sich um ein reines Transportunternehmen gehandelt. Ab August 1999 habe sie sich aufgrund der allgemeinen strukturellen Bedingungen neu orientiert. Hinzugekommen seien das sog. Lagergeschäft und die Abfertigungsspedition. Richtig sei, dass die aufgrund des Vermittlungsauftrages vom Arbeitsamt vorgeschlagenen Bewerber zu keinem Vorstellungsgespräch geladen worden und die Absagen bereits nach Vorlage der Bewerbungsunterlagen erfolgt seien. Alles andere hätte auch keinen Sinn gemacht, da die vorgeschlagenen Arbeitslosen nicht die geforderten Kenntnisse hätten aufweisen können. Ihr Ehemann sei bereits seit dem 01.10.1997 arbeitslos und habe Leistungen von der Beklagten bezogen. Angesichts seines fortgeschrittenen Alters und der Länge des Leistungsbezuges habe es von arbeitsmarktpolitischem Interesse sein müssen, dass ihr Ehemann wieder in den Beruf eingegliedert werde. Wer sonst außer ihr hätte einen damals knapp 50-jährigen eingestellt.

Mit Urteil vom 29.10.2003 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Gemäß § 217 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) könnten Arbeitgeber zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich für Minderleistungen erhalten. Nach § 218 Abs.1 Nr.2 SGB III, der hier allein in Betracht zu ziehen sei, könnten Eingliederungszuschüsse erbracht werden, wenn Arbeitnehmer, insbesondere Langzeitarbeitslose, Schwerbehinderte oder sonstige Behinderte wegen in ihrer Person liegender Umstände nur erschwert vermittelt werden könnten. Notwendig sei insoweit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Zuschussgewährung und Einstellung des Arbeitnehmers, als der Erhalt der Leistung eine wesentliche, anderen Motiven gegenüber zumindest gleichwerti- ge Bedingung für die Einstellung sei (vgl. Niesel, SGB III, 2. Auflage, § 218, Rdz.9 m.w.N.). Weder sei, wie dies gemäß § 217 Satz 1 SGB III zwingende tatbestandliche Voraussetzung für den Erhalt eines Eingliederungszuschusses sei, bei Beschäftigung des Ehemannes der Klägerin in deren Transportunternehmen aufgrund von Umständen in der Person desselben eine Minderleistung zu erwarten gewesen, zumal gerade umgekehrt die Klägerin eine Einstellung ihres Ehemannes im Betrieb wegen dessen besonderer Qualifikation der Einstellung sonstiger erreichbarer Arbeitsbewerber ersichtlich vorgezogen habe, noch sei die Zuschussgewährung eine wesentliche, anderen Motiven gegenüber gleichwertige Bedingung für die Einstellung durch die Klägerin gewesen. Augenscheinlich sei letztere bereits aufgrund des Arbeitsvertrages vom 20.07.1999 erfolgt, ohne dass zu diesem Zeitpunkt eine Bewilligung eines Eingliederungszuschuss vorgelegen habe oder auch nur in Aussicht gestellt gewesen sei. Insgesamt seien betriebliche Interessen gegenüber arbeitsmarktpolitischen Interessen an einer beruflichen Wiedereingliederung des arbeitslosen Ehemannes ersichtlich als vorrangig zu beurteilen.

Mit der Berufung macht die Klägerin erneut geltend, dass sie bei der Einstellung gerade ihres Ehemann auch aus arbeitsmarktpolitischem Interesse an dessen Wiedereingliederung gehandelt habe. Dieses sei gegenüber ihren eigenen Interessen an der Aufrechterhaltung des Betriebes nicht in den Hintergrund getreten. Ihr sei es vielmehr auch darauf angekommen, ihrem Mann einen beruflichen Wiedereinstieg zu ermöglichen, nachdem er anderweitig keine Stelle gefunden habe. Auch bei ihrem Ehemann habe mit einer Minderleistung gerechnet werden müssen, da er immerhin bereits zwei Jahre arbeitslos gewesen sei. Es habe also auch bei ihm einer längeren Einarbeitungszeit bedurft, für welche der Zuschuss zu gewähren sei. Auch werde darauf hingewiesen, dass sie ein Speditionsunternehmen führe und von potentiellen Arbeitgebern als Konkurrenzunternehmen verstanden worden sei. Eine Einstellung ihres Ehemannes sei aus letzterem Grund bereits gescheitert.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 29.10.2003 sowie den Bescheid vom 11.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses ab 01.08.1999 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ermessensfehlerfrei zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt nach wie vor die Auffassung, dass eine Förderung mittels Eingliederungsschusses bereits deshalb ausgeschlossen sei, weil bei dem Ehemann der Klägerin keine Minderleistung gegeben sei. Eine solche liege vor, wenn der Wert der Arbeitsleistung unter dem Wert des tatsächlich gezahlten Entgelts liege. Die Minderleistung müsse auf individuellen Leistungsdefiziten beruhen, die einen Arbeitnehmer im Verhältnis zur vergleichbaren Berufsgruppe benachteiligen würden. Es könne ohne gegenteilige Anhaltspunkte eine Minderleistung bei den in § 218 SGB III genannten Personengruppen unterstellt werden. Nach § 218 Abs.1 Nr.2 SGB III könnten Eingliederungszuschüsse erbracht werden, wenn Arbeitnehmer, insbesondere Langzeitarbeitslose, wegen in ihrer Person liegenden Umstände nur erschwert vermittelt werden könnten. Damit könne unterstellt werden, dass bei Langzeitarbeitslosen wegen der langen Arbeitslosigkeit individuelle Leistungsdefizite vorliegen würden, die eine Vermittlung erschweren. Diese könnten danach in der Länge der Arbeitslosigkeit begründet sein, zum Beispiel dass nicht das aktuell geforderte Wissen präsent sei und daher eine weitergehende Einarbeitung erforderlich sei. Das im Gesetz unterstellte Leistungsdefizit liege hier jedoch gerade nicht vor, was sich am deutlichsten daran zeige, dass die Klägerin einen Bewerber genau aus diesem Grunde abgelehnt und die Einstellung des Ehemannes mit dem Vorliegen der geforderten Qualifikation begründet habe. Da damit Anhaltspunkte vorlägen, die eine Minderleistung des Ehemannes ausschließen würden, reiche der Hinweis auf eine zweijährige Arbeitslosigkeit zur Begründung der Förderung nicht aus. Ein Leistungsdefizit des Ehemannes sei nach Würdigung aller Umstände weder ersichtlich noch begründet worden. Zudem habe die Klägerin nach ihren eigenen Angaben ihren Betrieb ausgeweitet und hierfür einen Mitarbeiter gesucht. Der Aufbau einer weiteren "neuen" Struktur erfordere jedoch für sich schon eine vom Normalen abweichende Einarbeitung, in der die Zusammenarbeit, die Informationswege und vieles mehr erst gestaltet werden müssten. Ein pauschaler Verweis auf eine längere Einarbeitungszeit reiche nicht und sei nach dem Verhalten und dem Vorbringen insgesamt auch nicht nachvollziehbar.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Zu Recht hat das SG Regensburg mit Urteil vom 29.10.2003 die Klage abgewiesen, da die zugrundeliegenden Bescheide der Beklagten vom 11.08.1999 und 10.02.2000 nicht zu beanstanden sind. Denn es fehlt an dem Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Zuschussgewährung und der Einstellung des Arbeitnehmers R. B ...

Nach § 217 Satz 1 SGB III können Arbeitgeber zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Nach § 218 Abs.1 Satz 2 SGB III können Eingliederungszuschüsse erbracht werden, wenn Arbeitnehmer, insbesondere Langzeitarbeitslose, Schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen, wegen in ihrer Person liegender Umstände nur erschwert vermittelt werden können (Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung).

Zwischen der Zuschussgewährung und der Einstellung des Arbeitnehmers wird ein ursächlicher Zusammenhang insoweit verlangt, als der Erhalt der Leistung eine wesentliche, anderen Motiven gleichwertige Bedingung für die Einstellung sein muss (vgl. BSG vom 11.11.1983 - 7 RAr 3/82 = AuB 1983, 348). Der Eingliederungszuschuss soll für Arbeitgeber einen Anreiz zur Einstellung schwer vermittelbarer Arbeitsuchender bieten. Diese Zweckbestimmung lässt die Bewilligung der Leistung nur dann als gerechtfertigt erscheinen, wenn sie für die Motivation des Arbeitgebers, den Arbeitssuchenden einzustellen, zumindest eine wesentliche Bedingung ist. Sie muss also, wenn mehrere Bedingungen für die Einstellung des Arbeitsuchenden maßgebend sind, diesen annähernd gleichwertig sein. Ist dies nicht der Fall und würde dennoch ein Eingliederungszuschuss gewährt werden, hätte dies im Ergebnis eine bloße Subventionierung des Arbeitgebers und damit eine vom Gesetz nicht gewollte Bevorteilung gegenüber seinen Konkurenten zur Folge (vgl. BSG vom 19.06.1979, 7 RAr 2/78 = SozR 4100 § 54 Nr.1).

Bei der Beurteilung der genannten Kriterien sind mehrere Gesichtspunkte maßgeblich. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Initiative zur Einstellung des Ehemannes der Klägerin nicht von der Beklagten ausging. Zwar hatte die Klägerin für den zu besetzenden Arbeitsplatz einen Vermittlungsauftrag erteilt. Aus den Gesamtumständen bzw. dem Verhalten der Klägerin bezüglich der von der Beklagten vorgeschlagenen Arbeitsuchenden ist aber zu folgern, dass diese kein ernsthaftes Interesse an der Einstellung einer "fremden" Person hatte. So hat die Klägerin insbesondere mit den vorgeschlagenen Bewerbern in keinem Fall einen persönlichen Vorstellungstermin vereinbart, sondern bereits aufgrund der Bewerbungsunterlagen eine Einstellung abgelehnt. Der Vermittlungsauftrag der Klägerin lautete: Tätigkeit: Lagerleiter, Lohn/ Gehalt 6.400,00 DM, Stellenbeschreibung: Abfertigungsspediteur, Lagerabwicklung, Personalführung, Akquisition, Mithilfe Entladung, Fahrten. Kenntnisse/Fertigkeiten: Kenntnisse Lagerabwicklung, Tarifwesen, Staplerschein, Führerschein Klasse 2, eventuelle Busfahrten.

Der von der Beklagten vorgeschlagene S. verfügte diesbezüglich über folgende Qualifikationen: Ausbildung/Weiterbildung: 01.09. 1995 bis 01.08.1997 Industriemeister für Lagerverwaltung, 26.04. 1999 bis 19.04.2000 Fachkraft Logistik. Berufspraxis: 01.10.1991 bis 30.06.1998 Lagerverwalter, 01.07.1998 bis 31.07.1998 stellvertretender Lagermeister. Als Kenntnisse sind angegeben: Staplerschein, EDV, Qualitätswesen, Kommissionieren, Warenannahme, Prüfung der Ware, Rechnungskontrolle, EDV: Lagerbuchhaltung, Word.

Ähnlich stellten sich die Qualifikationen der weiteren Bewerbern G. und K. dar.

Angesichts der Qualifikation der von der Klägerin abgelehnten Bewerber spricht vieles dafür, dass das Interesse der Klägerin an der Einstellung ihres Ehemannes größer war als das arbeitsmarktpolitische Interesse. Zudem ist das vom Gesetz verlangte Leistungsdefizit des Ehemannes fraglich, nachdem er diesen qualifizierten Bewerbern vorgezoen wurde.

Allein der Hinweis auf die knapp zweijährige Arbeitslosigkeit reicht hier zur Begründung der Förderung nicht aus. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben ihren Betrieb ausgeweitet und hierfür einen Mitarbeiter gesucht hat. Der Aufbau einer weiteren "neuen" Struktur fordert jedoch für sich schon eine vom Normalen abweichende Einarbeitung, in der die Zusammenarbeit, die Informationswege und vieles mehr erst gestaltet werden müssen.

Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte das ihr zustehende Ermessen nicht richtig bzw. in zu beanstandender Weise ausgeübt hat.

Somit war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 29.10.2003 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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