L 12 KA 173/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 22 KA 2998/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 173/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 31. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat dem Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die bedarfsunabhängige Zulassung des Klägers als Psychologischer Psychotherapeut. Der 1951 geborene Kläger hat nach Volksschule, Realschule und Fachoberschule eine Berufsausbildung als Bankkaufmann absolviert. Das Sozialpädagogikstudium an der Fachhochschule in R. von 1978 bis 1982 hat er als Diplomsozialpädagoge abgeschlossen.

Mit Formularantrag vom 28. Dezember 1998 hat der Kläger Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychotherapeut gestellt. In dem Antrag weist der Kläger auf Praktika in der Kinder- und Jugendtherapie bei der Jugenderholungsstätte beim Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV) und auf zwei Semester in der Fachklinik in F. und eine Hospitanz in einer psychologischen Kassenpraxis hin, des Weiteren auf eine Weiterbildung in der psychotherapeutischen Verhaltenstherapie bei der Deutschen Gesellschaft für Verhaltenstherapie in T. von 1985 bis 1988 mit Abschlusszertifikat, auf eine Weiterbildung in der Kinder- und Jugendlichenverhaltenstherapie im Rahmen der Weiterbildung zum Kinder- und Jugendlichen-Verhaltenstherapeuten bei der Bayerischen Akademie für Psychotherapie bei Dr.med. S. in M. 1995 mit Abschlusszertifikat, auf eine Fortbildung in Psychotherapie beim Institut für Therapieforschung in M./F. (IFT) und auf seine umfassende Heilpraktikerzulassung nach berufsbegleitender Ausbildung und Anerkennung nach dem Heilpraktikergesetz, des Weiteren auf eine Supervision seiner Jugendlichen- und Erwachsenentherapie 1982 bis 1989 bei Herrn Dipl.Psych. S. , von 1985 bis 1987 bei Herrn Dipl.Psych. K. , 1985 bei Herrn Dipl.Psych. K. und 1988 bei Herrn Dipl.Psych. L. sowie in der Kinder- und Jugendlichenverhaltenstherapie 1995 im Rahmen seiner Ausbildung bei der BAP München, bei Herrn Dr.L. (kassenärztlich anerkannter Supervisor für Kinder- und Jugendlichenverhaltenstherapie) in R. , fünf Fälle mit Kinder- und Jugendlichenverhaltenstherapie.

Der Zulassungsausschuss Ärzte Oberpfalz hat mit Beschluss vom 19. April 1999/Bescheid vom 3. Mai 1999 den Antrag des Klägers abgelehnt. Der Kläger sei als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut approbiert und habe mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 8. März 1999 die Zulassung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten für den Vertragsarztsitz K.straße , F. erhalten. Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 25. März 1999, welches dem Zulassungsausschuss in Kopie vorliege, sei dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass eine Approbation als Psychologischer Psychotherapeut nicht erteilt werden könne. Der Kläger könne somit die Voraussetzung nach § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.2 SGB V nicht erfüllen. Der Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut sei daher mangels Vorlage der erforderlichen Approbationsurkunde abzulehnen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Klägers vom 4. Juni 1999. Auch ohne Approbationsnachweis sei dem Kläger eine bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut zu erteilen. Die Nichtzulassung verletze den Kläger in seiner Berufsfreiheit gemäß Art.12 GG. Die Einschränkung der Berufsfreiheit durch § 12 PsychThG sei rechtswidrig. Der Kläger könne Berufsschutz nach den Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht für die Übergangsregelung bei neu eingeführten beruflichen Qualifikationsanforderungen aufgestellt habe (vgl. BVerfGE 68, 270, 284; 75, 246, 272), beanspruchen. Er könne seine Zulassungsrechte unmittelbar aus Art.12 GG ableiten und entsprechend darauf die bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut stützen. Der Kläger habe seinen Studienabschluss als Diplomsozialpädagoge im Jahre 1982 an der Fachhochschule R. erworben. Seitdem habe er sich theoretisch und praktisch unter Einsatz erheblicher finanzieller und immaterieller Investitionen zum Psychotherapeuten aus- und fortbilden lassen. Der Kläger sei existenziell auf die Erteilung der bedarfsunabhängigen Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut angewiesen. Seine seit über zehn Jahren betriebene Praxis sei schwerpunktmäßig auf Erwachsenenpsychotherapie ausgerichtet. Auch wolle er die berufliche jahrelange Tätigkeit im Bereich der Erwachsenentherapie weiterführen. Da der Kläger mit Ausnahme des Studienabschlusses im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleich stehenden Hochschule die Voraussetzungen der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut erfülle, sei ihm wegen der Verfassungswidrigkeit von § 12 PsychThG die bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut zu erteilen. Die Neuregelung des § 12 PsychThG verstoße evident gegen Art.12 GG. Nur nebenbei sei darauf hingewiesen, dass sich in der Berufspraxis die Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen von Universitäten und Fachhochschulen faktisch etabliert habe. Richtig sei zwar, dass zum Schutz der Volksgesundheit ein bestimmtes Qualifikationsniveau für die Erteilung einer Approbation als Psychologischer Psychotherapeut erforderlich sei. Allerdings sei das "Festmachen" des Qualifikationsniveaus an den Abschluss einer Hochschule nicht sachgerecht und verstoße evident gegen den Gleichbehandlungs- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Schutz der Volksgesundheit sei auch durch Diplomsozialpädagogen (FH) mit langjähriger Praxis, die auch an zahlreichen Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen hätten, gewährleistet. Der Kläger habe seine Qualifikation für den ausgeübten Beruf durch jahrelange unbeanstandete und von den Krankenkassen geförderte Berufstätigkeit im Rahmen der Kostenerstattung nachgewiesen. Die Qualifikationsansprüche, die im Interesse der Volksgesundheit an die psychotherapeutische Versorgung zu stellen seien, erfülle der Kläger ohne jedes Wenn und Aber. Die Neureglung des § 12 PsychThG verstoße zudem gegen Art.3 GG. Der Kläger habe die fehlende Qualifikation "bestandene Abschlussprüfung einer Hochschule" konkret durch die langjährige Berufspraxis und unter anderem durch die Weiterbildung mit Erlangung des Weiterbildungszertifikates als Verhaltenstherapeut DGVT ausgeglichen und seine Qualifikationsnachweise vorgelegt. Für einen sachlichen Differenzierungsgrund hinsichtlich der Ungleichbehandlung von Psychotherapeuten mit Hochschulabschluss und von Diplomsozialpädagogen (FH) mit langjähriger Praxis und entsprechender Fortbildungsmaßnahme sei nichts ersichtlich. Die Ungleichbehandlung des so genannten "Kostenerstatters" gegenüber dem so genannten "Delegationstherapeuten" sei nicht gerechtfertigt. Seit Mitte 2000 erhalte der Kläger keine Neuzuweisungen durch die Krankenkassen im Bereich der Erwachsenentherapie mehr. Auch seien die Verlängerungen von Weiterbehandlungen ausgelaufen. Dies habe zur Folge, dass der Therapiebereich von Erwachsenen so gut wie vollständig weggebrochen sei. Der Kläger habe wegen der langjährigen Teilnahme am Kostenerstattungsverfahren und im Hinblick auf die spezielle Qualifikation ein schutzwürdiges Vertrauen, das durch das Psychotherapeutengesetz rechtswidrig verletzt worden sei. Entgegen der Ansicht der KVB komme es streitgegenständlich auf die Verfassungswidrigkeit des Psychotherapeutengesetzes an. Richtig sei zwar, dass § 12 PsychThG Gegenstand der Entscheidung der Approbationsbehörde sei. Aber die einschlägige Norm des § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.2 SGB V basiere ebenfalls auf der Verfassungswidrigkeit des Psychotherapeutengesetzes.

Der Beklagte hat mit Beschluss vom 17. Mai 2001/Bescheid vom 26. September 2001 den Widerspruch des Klägers gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte Oberpfalz vom 19. April 1999 zurückgewiesen. Zwingende Voraussetzung für eine bedarfsunabhängige Zulassung sei nach § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.2 SGB V die Vorlage der Approbationsurkunde als Psychologischer Psychotherapeut. Die Erteilung einer Approbationsurkunde werde dem Kläger von der Approbationsbehörde nicht erteilt, weil er keinen Abschluss als Diplom-Psychologe univ. habe, vielmehr sei er Diplom-Sozialpädagoge. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 16. März 2000 (Az.: 1 BvR 1453/899) zur Rechtsstellung der im Bereich der Psychotherapie tätigen Heilpraktiker ohne abgeschlossenes Psychologiestudium sei der Gesetzgeber im Hinblick auf Art.12 Abs.1 und Art.3 Abs.1 GG verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung für diejenigen vorzusehen, welche eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt hätten. Der Gesetzgeber sei dem im Rahmen der Neuordnung durch das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) nachgekommen.

Hiergegen richtet sich die Klage der Prozessbevollmächtigten vom 29. Oktober 2001. Von dem Beklagten werde richtig festgestellt, dass der Kläger alle Voraussetzungen für die beantragte Zulassung bis auf den Hochschulabschluss bzw. die Vorlage der Approbationsurkunde erfülle. Der Beklagte verkenne aber, dass der Kläger seine bisherige Berufstätigkeit nicht fortführen könne. Durch das Fordern eines Hochschulabschlusses werde eine Berufsausübungsregelung getroffen. Eine Berufsausübungsregelung sei aber nur dann verfassungskonform, wenn, falls im Zuge der Neuregelung die bisher zulässige Betätigungsmöglichkeit einer Personengruppe gegenüber der früheren Rechtslage eingeschränkt werde, eine angemessene Übergangsregelung geschaffen worden sei (vgl. BVerfGE 68, 272, 284; 98, 265, 309). Streitgegenständlich fehle es an einer hinreichenden gesetzlichen Übergangsregelung mit der Folge der Verfassungswidrigkeit. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 16. März 2000 erkannt, dass auf Grund der faktischen Beteiligung der betroffenen Gruppe an der Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten im Wege des Kostenerstattungsverfahrens aus Vertrauensschutz- und Bestandsschutzgründen verfassungsrechtlich klärungsbedürftige Fragen bestehen würden (Beschluss des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2000, 1 BvR 1453/99). Entgegen der Ansicht des Beklagten könne das gesetzgeberische Ziel der hohen Qualifikation nicht auf Gründe der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung gestützt werden. Hierzu hat sich die Beigeladene zu 1) mit Schriftsatz vom 15. Januar 2002 geäußert. Der Kläger habe im Jahre 1986 nach seinen Angaben die Zulassung als nichtärztlicher Psychotherapeut im Rahmen des Heilpraktikergesetzes erworben. Er sei ab 1. Juli 1988 als Verhaltenstherapeut für Kinder, Jugendliche und Erwachsene in eigener Praxis im Kostenerstattungsverfahren tätig gewesen. Mit Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte/Oberpfalz vom 8. März 1999 sei er als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut in F. bedarfsunabhängig zugelassen worden. Der zusätzliche Antrag auf Erteilung der bedarfsunabhängigen Zulassung, hilfsweise Ermächtigung als Psychologischer Psychotherapeut, sei abgelehnt worden, da der Kläger die Approbationsurkunde nicht habe vorlegen können. Ein zwischenzeitlich vom Kläger gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei vom Sozialgericht München mit Beschluss vom 3. Januar 2001 zurückgewiesen worden (Az.: S 22 KA 3986/00 ER). Die Argumentation zur Verfassungswidrigkeit von § 12 PsychThG sei im vorliegenden Fall irrelevant. Sie müsste Gegenstand des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens gegen die Entscheidung der Approbationsbehörde sein. Der Gesetzgeber sei gehalten, im Rahmen der Neuordnung des Rechts eines bestimmten Berufsbereiches Übergangsregelungen für diejenigen Personen zu schaffen, die eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben. Dem sei der Gesetzgeber im Rahmen der Neuordnung des Berufsfeldes des Psychotherapeuten durch das Psychotherapeutengesetz in § 12 PsychThG nachgekommen. Vorliegend habe sich der Gesetzgeber bei der Konzeption der Übergangsregelungen vom Ziel der Qualitätssicherung leiten lassen. Mit dem Psychotherapeutengesetz habe der Gesetzgeber nicht das Berufsfeld der psychotherapeutisch tätigen Heilpraktiker geschlossen. Sie dürften ihre bisherige Berufstätigkeit fortführen. Im Zusammenhang mit dem Psychotherapeutengesetz seien weder die rechtlichen Rahmenbedingungen der Kostenerstattung noch der Erbringung von psychotherapeutischen Leistungen im Rahmen des Heilpraktikergesetzes verändert worden. Wenn die Bedeutung beider Bereiche an Gewicht verloren habe, so liege dies in erster Linie daran, dass nach Einführung des PsychThG überwiegend keine Mangellage im Bereich der psychotherapeutischen Behandlung mehr vorhanden sei.

Hierzu haben sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 1. März 2002 geäußert. Nicht richtig sei, dass streitgegenständlich die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des Psychotherapeutengesetzes nicht relevant wäre. Vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sei die Berufung gegen das Urteil erster Instanz zugelassen worden, da im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2000 ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit aufgetreten seien. Nicht richtig sei, dass der Kläger von seinem früheren Tätigkeitsfeld grundsätzlich nicht ausgeschlossen wäre. Tatsache sei, dass seit Einführung des umstrittenen Psychotherapeutengesetzes seit Mitte 2000 der Kläger durch die Kassen im Bereich der Erwachsenentherapie keine Neuzuweisungen mehr erhalten habe. Nicht richtig sei, dass das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, dass die berufsrechtlich gewählte Begrenzung des Berufsbildes des Psychologischen Psychotherapeuten verfassungsgemäß sei. Aus dem Beschluss vom 16. März 2000 könne keine Verallgemeinerung für jeden Fall gefolgert werden.

Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 31. Oktober 2002 die Klage des Klägers abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten entspreche der Sach- und Rechtslage und sei daher nicht zu beanstanden. Das Gericht folge deshalb den zutreffenden Begründungen dieses Bescheides, nehme hierauf ausdrücklich Bezug und sehe insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs.3 SGG). Der Kläger besitze nach wie vor nicht eine Approbation als Psychologischer Psychotherapeut, das Verwaltungsgerichtsverfahren hierzu sei noch nicht abgeschlossen. Somit erfülle er weiterhin nicht die zwingende Voraussetzung des § 95 Abs.10 SGB V für eine Zulassung als Psychotherapeut zur vertragsärztlichen Versorgung. Dass die Anknüpfung an ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Psychologie, wie es auch für die Zukunft in § 5 Abs.2 Nr.1 PsychThG vorgeschrieben sei, einen vernünftigen und sachgerechten Grund zur Differenzierung unter den bereits im Berufsfeld tätigen Therapeuten darstelle, habe das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 16. März 2000, Az.: 1 BvR 1453/99 = NJW 2000, 1779 ff. entschieden. In einem weiteren Beschluss vom 30. Mai 2000, Az.: 1 BvR 704/00 = NJW 2000, 3416, habe das Bundesverfassungsgericht Zweifel dahingehend angemeldet - aber darüber ausdrücklich nicht entschieden -, ob die großzügigen Übergangsregelungen für die im Berufsfeld tätigen Psychotherapeuten aus Vertrauens- oder Härteschutzgründen verfassungsrechtlich geboten gewesen seien. In dem Beschluss werde ausdrücklich festgestellt, dass es der Vertrauensschutz nicht gebiete, die Tätigkeit auch solchen Personen im bisherigen Umfeld zu erhalten, denen die Qualifikation fehle, die im Interesse des vom Gesetzgeber definierten Rechtsgüterschutzes für die Zukunft eingeführt worden sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18. Dezember 2002 zum Bayerischen Landessozialgericht. Der Kläger könne zwar den Abschluss eines Hochschulstudiums und die Erteilung der Approbation nicht nachweisen. Allerdings könne der Kläger seine Rechte unmittelbar aus Art.12 GG ableiten. Der Kläger genieße Berufschutz nach den Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht für die Übergangsregelung bei neu eingeführten beruflichen Qualifikationsanforderungen aufgestellt habe (BVerfGE 68, 270, 284; 25, 246, 272). Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger seit weit über zehn Jahren seine betriebene Praxis schwerpunktmäßig auf die Erwachsenenpsychotherapie ausgerichtet habe. Das Bundesverfassungsgericht habe in einem gleich gelagertem Fall einen Verstoß gegen Art.12 GG i.V.m. Art.3 GG bejaht, wonach nicht nachvollziehbar gewesen sei, warum die nicht staatlich anerkannten Dentisten einerseits die Behandlungsbefugnis bei Privatpatienten besitzen, andererseits für die Behandlung von Kassenpatienten nicht als genügend befähigt gelten. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2005 hat die Klägerbevollmächtigte das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. Februar 2000, Az.: RO 5 K 99.00973, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. November 2003, Az.: 21 B 00.793, und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2004, Az.: BverwG 3 C 11.04 übersandt, mit denen die Rechtsbehelfe des Klägers gegen die Versagung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut ab- bzw. zurückgewiesen wurden. Ergänzend haben die Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass nach dem Urteil des BverwG vom 9. Dezember 2004 die Fragen des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes sich nicht an das Berufsrecht, sondern an das Sozialversicherungsrecht richten. Entscheidend sei, dass dem Kläger im Bereich der Erwachsenenpsychotherapie die bisherige legale Beschäftigungsmöglichkeit faktisch entzogen worden sei, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Fortführung seiner bisherigen Tätigkeit gegeben werde.

Die Prozessbevollmächtigte beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 31. Oktober 2002, Az.: 22 KA 2998/01 und des Bescheides vom 26. September 2001 zu verurteilen, den Kläger bedarfsunabhängig zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut für den Vertragsarztsitz K.straße , F. zuzulassen.

Die Prozessbevollmächtigten zu 1), 2), 4) und 5) beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beigeladene zu 1) hat mit Schriftsatz vom 17. Februar 2003 im Wesentlichen auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen sowie die Ausführungen des Beklagten in dem Beschluss vom 17. Mai 2001 und des Sozialgerichts München im Urteil vom 31. Oktober 2002 verwiesen.

Dem Senat liegen die Akte des Zulassungsausschusses Ärzte-Oberpfalz, die Verwaltungsakte des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts München mit dem Az.: S 22 KA 2998/01 sowie die Akte des Bayerischen Landessozialgerichts mit dem Az.: L 12 KA 173/02 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 Abs.1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht München hat mit dem angefochtenen Urteil vom 31. Oktober 2002 die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 26. September 2001, der allein Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist (vgl. z.B. BSG SozR 3-2500 § 96 Nr.1, S.5 f.), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut am Sitz seiner Praxis im überversorgten Planungsbereich Landkreis C. , K.straße , F. neben der Zulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, da er die Voraussetzungen des § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.2 nicht erfüllt. Nach § 95 Abs.10 Satz 1 SGB V erfordert die bedarfsunabhängige Zulassung, dass der Psychotherapeut bis zum 31. Dezember 1998 die Voraussetzungen der Approbation nach § 12 PsychThG und des Fachkundenachweises nach § 95c Satz 2 Nr.3 SGB V erfüllt und den Antrag auf Erteilung der Zulassung gestellt hat (Nr.1 a.a.O.), bis zum 31. März 1999 die Approbationsurkunde vorgelegt hat (Nr.2 a.a.O.) sowie in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 (sog. "Zeitfenster") an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen hat (Nr.3 a.a.O.). Der Anspruch des Klägers auf bedarfsunabhängige Zulassung scheitert bereits daran, dass der Kläger nicht über ein abgeschlossenes Psychologiestudium und infolgedessen über keine Approbation verfügt. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2004, BverwG 3 C 11.04 die Revision des Klägers zurückgewiesen, weil die Versagung der von ihm begehrten Approbation als Psychologischer Psychotherapeut rechtmäßig ist. Somit ist die Ablehnung der Erteilung der Approbation für den Kläger bestandskräftig geworden. Die Zulassung zur vertragsärztlichen/vertragspsychotherapeutischen Behandlung der Versicherten setzt aber zwingend voraus, dass die Approbation, mit der unter anderem die fachliche Befähigung zur Ausübung eines akademischen Heilberufes festgestellt wird (vgl. § 3 Abs.1 Bundesärzteordnung), nachgewiesen wird. Die Zulassung zur vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Versorgung erfordert grundsätzlich die Eintragung in das Arztregister (§ 95 Abs.2 Satz 1 SGB V), diese wiederum hat die Approbation als Arzt (§ 95a Abs.1 Nr.1 SGB V) bzw. als Psychotherapeut nach § 2 oder § 12 PsychThG (§ 95c Satz 1 Nr.1 SGB V) zur Voraussetzung. In dem Verhältnis von Approbation, Arztregistereintragung und Zulassung mit vielfältigen Überschneidungen von Berufsrecht und Vertragsarztrecht ist die Approbation somit der zwingend notwendige Ausgangspunkt, auf dem die weiteren Akte aufbauen. Verfügt ein Psychologischer Psychotherapeut über keine Approbation, ist ihm die Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut gemäß § 95 Abs.10 SGB V zu versagen. Die berufsrechtlich gewählte Begrenzung des Berufsbildes des Psychologischen Psychotherapeuten allein auf Diplom-Psychologen ist verfassungsgemäß. Die Zugangsvoraussetzung des abgeschlossenen Psychologiestudiums ist eine subjektive Berufswahlregelung, die dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinwohlbelanges - nämlich der Gesundheit der Bevölkerung - dient. Die vom Gesetzgeber gewählte Anforderung des erfolgreichen Abschlusses eines Psychologiestudiums an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule ist zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet und erforderlich. Damit wird das erforderliche hohe Qualifikationsniveau sichergestellt. Der Gesetzgeber hat im Übrigen im Rahmen der Neuordnung durch das Psychotherapeutengesetz das bisherige Berufsbild des psychotherapeutischen Heilpraktikers nicht geschlossen und auch das Kostenerstattungsverfahren gemäß § 13 Abs.3 SGB V nicht verändert. Soweit die Neuregelung faktische Auswirkungen auf die im Berufsfeld verbleibenden psychotherapeutisch tätigen Heilpraktiker hat, weil sie als minderqualifiziert angesehen werden, wird der Schutzbereich des Art.12 Abs.1 GG nicht berührt, da dieses Grundrecht keinen Schutz gegen neue Konkurrenz für einen Beruf, der selbst unangetastet bleibt, bietet und auch kein subjektives Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfanges und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 7,377/408; 31, 252/256, NJW 1999, 2729). Die Anknüpfung an ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Psychologie, wie es künftig in § 5 Abs.2 Nr.1 PsychThG vorgeschrieben ist, stellt auch einen vernünftigen und sachgerechten Grund im Sinne von Art.3 Abs.1 GG zur Differenzierung unter den bereits im Berufsfeld tätigen Therapeuten dar (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1778). Die Klägerseite kann sich diesbezüglich nicht auf den Kammerbeschluss des BVerfG vom 16. März 2000 (Az.: 1 BvR 1453/99 = NJW 2000, 1779, 1780 f., ähnlich schon Kammerbeschluss des BVerfG vom 28. Juli 1999 = NJW 1999, S.2729 am Ende) stützen. Zwar wird in diesen Beschlüssen ausgeführt, dass vorab die Fachgerichte, insbesondere das oberste Bundesgericht, hier das BSG, darüber zu entscheiden hätten, ob und wann durch die Kostenerstattung im Rahmen von § 13 Abs.3 SGB V ein schützenswertes Vertrauen begründet wurde, welches durch das Psychotherapeutengesetz in Verbindung mit den Änderungen des SGB V enttäuscht wurde. Insbesondere müsse vorgeklärt werden, welche schützenswerte Vertrauensposition das Kostenerstattungsverfahren vermitteln konnte, wenn Therapeuten am Delegationsverfahren mangels ausreichender Qualifikation nicht beteiligt werden konnten. Die diesbezügliche Prüfung und Entscheidung ist aber mittlerweile nach Erlass des angegriffenen erstinstanzlichen Urteils durch das Bundessozialgericht (Urteil vom 5. Februar 2003, Az.: B 6 KA 42/02 R = SozR 4-2500 S.95 Nr.4), dem sich der Senat vollumfänglich anschließt (vgl. bereits Urteil des Senats vom 21. Juli 2004, Az.: L 12 KA 105/03), erfolgt und zu Ungunsten des Klägers entschieden worden. Danach kann ein Vertrauensschutz wegen Tätigkeiten im Kostenerstattungsverfahren über die durch § 95 Abs.10 zugebilligte gesetzliche Möglichkeit einer privilegierten Erlangung einer Zulassung hinaus (vgl. dazu BSG, Urteil vom 8. November 2000, SozR 3-2500 § 95 Nr.25 S.116 ff., 128; zuletzt Urteil vom 11. September 2002 - B 6 KA 41/01 R; vgl. auch Kammerbeschluss des BVerfG vom 30. Mai 2000, NJW 2000, 3416 = SozR 3-2500 § 95 Nr.24 S.103) nicht anerkannt werden. Die Rechtfertigung des Kostenerstattungsverfahrens ergab sich gemäß § 13 Abs.3 SGB V aus der Tatsache heraus, dass ein Mangel an zur Psychotherapie in den Richtlinienverfahren nach den Psychotherapie-Richtlinien befähigten und tätigen Ärzten sowie an zur Mitwirkung im Delegationsverfahren befähigten und bereiten nichtärztlichen Psychotherapeuten bestanden hat (vgl. dazu BSG, Beschlüsse vom 24. August 1999 - B 6 KA 12/97 R - und vom 27. August 1999 - B 6 KA 15/97 R - nicht veröffentlicht). Dementsprechend stand die Tätigkeit der nichtärztlichen Psychotherapeuten im Kostenerstattungsverfahren stets unter dem Vorbehalt, dass die Versorgungsdefizite nicht durch vermehrte Leistungen psychotherapeutisch tätiger Ärzte oder im Delegationsverfahren tätiger Psychotherapeuten geschlossen würden oder dass der Gesetzgeber anderweitig Abhilfe schafft. Diesen Mangel hat der Gesetzgeber durch die zum 1. Januar 1999 vollzogene gesetzliche Integration der Psychologischen Psychotherapeuten in das System der vertragsärztlichen Versorgung mit seinen speziellen Regelungen für Fälle des erneuten Auftretens von Versorgungslücken abgeholfen. Spätestens seit der daraufhin erfolgten Zulassung zahlreicher Psychotherapeuten lässt sich - außer in dem Fall vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Art.10 PsychThGEG - das in der Vergangenheit praktizierte Kostenerstattungsverfahren im Bereich der Psychotherapie nicht mehr im damaligen Umfang rechtfertigen. Mangels schutzwürdigen Vertrauens auf dessen Fortbestehen kann daraus kein Anspruch auf Zulassung gestützt werden, und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang der Kläger im Rahmen des Zeitfensters an der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter mitgewirkt hat. Die vom BVerfG (a.a.O.) aufgeworfene Fragestellung ist mithin bereits im Ausgangspunkt ("ob") zu verneinen, weil durch das Psychotherapeutengesetz kein schutzwürdiges Vertrauen von bisher im Rahmen der Kostenerstattung gemäß § 13 Abs.3 SGG tätigen Therapeuten ohne abgeschlossenes Psychologiestudium enttäuscht wurde.

Soweit in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2004, Az.: BverwG 3 C 11.04 die Auffassung anklingt, dass die Entscheidung des BSG vom 5. Februar 2003 ein Gerechtigkeitsdefizit gegenüber denjenigen Personen aufweise, die ihre Lebensplanung auf die psychotherapeutische Behandlung von gesetzlich Versicherten aufgebaut hätten und nunmehr faktisch an der weiteren Ausübung dieses Berufes gehindert seien, überzeugen die diesbezüglichen Ausführungen des BVerwG nicht und sind nicht geeignet, ein für den Kläger günstigeres Ergebnis zu begründen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die vom BVerwG aufgezeigte Lösung (a.a.O. S.14 am Schluss), wonach die seit langem psychotherapeutisch tätigen Heilpraktiker eine fortlaufende Berücksichtigung durch die gesetzlichen Krankenkassen finden müssten, mit dem Streitgegenstand des hiesigen Rechtsstreits, der bedarfsunabhängigen Zulassung des Klägers als Psychologischer Psychotherapeut gemäß § 95 Abs.10 SGB V, nichts zu tun hat. Dem vom BverwG aufgezeigten Lösungsweg steht im Übrigen bereits die Tatsache entgegen, dass die in § 13 Abs.3 SGB V vorgesehene Möglichkeit der Kostenerstattung keinen eigenen Rechtsanspruch und keine Vertrauensposition des Klägers begründet. Zwar durfte der Kläger aufgrund seiner Heilpraktiker-Erlaubnis für Psychotherapie seine psychotherapeutische Tätigkeit anbieten und ausüben. Zur Behandlung von gesetzlich krankenversicherten Patienten war er aber nie zugelassen, vielmehr konnte er seine Patienten nur als Privatpatienten behandeln und er hatte grundsätzlich nur diesen gegenüber einen Anspruch auf Honorar. Der Kläger unterschied sich daher rechtlich sehr deutlich von den Delegationspsychotherapeuten, die aufgrund eines ärztlichen Auftrags im Rahmen der ärztlichen Behandlung und unter Aufsicht des Arztes tätig wurden und vor allem besondere Ausbildungsanforderungen erfüllten (Psychologiestudium und abgeschlossene Fortbildung an einer zugelassenen privaten Fortbildungsstätte, vgl. Abschnitt F Nr.II Abs.1 Satz 2, Abschnitt G Nr.1 der Richtlinien über die Durchführung der Psychotherapie in der kassenärztlichen Versorgung.). Die Möglichkeit der Kostenerstattung in § 13 Abs.3 SGB V begründet aber lediglich einen Rechtsanspruch der Patienten selbst, nicht aber der sie behandelnden, nicht zugelassenen Heilbehandler. Die Heilbehandler wurden daher durch die Möglichkeit der Kostenerstattung gemäß § 13 Abs.3 SGB V nur mittelbar begünstigt und konnten kein Vertrauen auf die Beständigkeit dieses Rechtsreflexes erwerben. Ein schützenswertes Vertrauen des Klägers auf bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut ohne Approbation hat sich beim Kläger daher nicht herausbilden können. Festzuhalten ist, dass der Kläger durch eine im Wege des Übergangsrechts erteilte Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut eine bislang noch niemals innegehabte höherwertige Rechtsstellung erhalten würde, die ihn den approbierten, ungleich besser ausgebildeten Psychotherapeuten gleichstellen würde und ihn nicht mehr nur im Erstattungsverfahren, sondern aufgrund eigener vertragspsychotherapeutischer Zulassung tätig werden lassen würde. Eine solche Rechtsstellung hat der Gesetzgeber aber von jeher nur solchen Personen zuerkannt, die ein abgeschlossenes Psychologiestudium aufweisen.

Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl. BSG SozR 3-2500 § 116 Nr.24 S.115 ff.).

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Der Senat folgt vollumfänglich der Entscheidung des BSG vom 5. Februar 2003 (a.a.O.), die die hier wesentlichen Rechtsfragen abschließend geklärt hat.
Rechtskraft
Aus
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