L 19 R 118/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 460/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 118/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.01.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach Beitragserstattung.

Der im Jahre 1931 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat von Oktober 1969 bis Oktober 1975 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.

Auf seinen Antrag erstattete ihm die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz die für die Zeit vom 21.10.1969 bis 03.10.1975 entrichteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von DM 8.777,70 (Bescheid vom 02.12.1978).

Mit Schreiben vom 25.02.2003 an die Beklagte beantragte der Kläger die Gewährung von Versichertenrente aus den Arbeitgeberanteilen. Er sei der Meinung, dass er ein Recht auf eine Rente habe. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 12.03.2003 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 06.06.2003 zurück. Sie verwies auf die Rechtsfolgen der nach § 1303 der Reichsversicherungsordnung (RVO) durchgeführten Beitragserstattung. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung (nach dem Erstattungszeitraum) habe der Kläger nicht mehr entrichtet.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 10.07.2003 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und weiterhin die Auffassung vertreten, er habe ein Anrecht auf eine Rente aus den Arbeitgebertanteilen seiner Beiträge. Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 29.01.2004 hat das SG die Klage (gegen den Bescheid der Beklagten vom 12.03.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2003) abgewiesen. Die durchgeführte Erstattung schließe alle weiteren Ansprüche aus den zurückgelegten Versicherungszeiten aus (§ 1303 Abs 7 RVO). Weitere - spätere- rentenrechtliche Zeiten habe der Kläger in Deutschland nicht zurückgelegt. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten. Eine sog. "Halbrente" aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge stehe nach deutschen Rechtsvorschriften nicht zu.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 08.03.2004 die als Widerspruch bezeichnete Berufung eingelegt. Die Beiträge seiner Arbeitgeber seien von der LVA einbehalten worden. Er sehe nicht ein, dass diese Beitragsanteile nicht von der LVA an die SSK (türkischer Sozialversicherungsträger) übertragen würden.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 29.01.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 12.03.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente aus den von den Arbeitgebern getragenen Beitragsanteilen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind. Das SG hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Für die Übertragung von Beitragsanteilen an den türkischen Versicherungsträger fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen.

Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 193 SGG). Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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