L 20 R 449/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 6/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 449/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.06.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach erfolgter Beitragserstattung.

Der 1937 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Er hat vom 22.03.1964 bis 01.07.1977 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.

Auf seinen Antrag hin wurden ihm die für die vorgenannte Zeit geleisteten Beiträge (Hälfteanteil) mit Bescheid vom 21.09.1977 in Höhe von 16.271,20 DM erstattet.

Mit Schreiben vom 24.03.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Versichertenrente. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 07.07.2003 ab, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden seien. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 04.12.2003 zurück. Sie verwies zur Begründung erneut auf die Verfallswirkung der durchgeführten Beitragserstattung. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung habe der Kläger nicht geleistet.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 05.01.2004 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben und die Auffassung vertreten, dass er ein Recht auf eine Rente aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge habe. Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 24.06.2004 abgewiesen. Die in Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten seien durch die erfolgte Erstattung verfallen, das Versicherungsverhältnis sei aufgelöst worden. Insbesondere bestehe auch kein Anspruch auf Rentenleistungen allein aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 04.08.2004 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene und als Widerspruch bezeichnete Berufung des Klägers. Eine Berufungsbegründung wurde nicht vorgelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 24.06.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 07.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Versichertenrente auf Grund der nicht erstatteten Arbeitgeberanteile zur deutschen Rentenversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zusteht. Es hat hervorgehoben, dass durch die erfolgte Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten erloschen ist, weshalb keine anrechenbaren Versicherungszeiten für irgendeine Leistung nach dem SGB VI vorhanden sind. Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.

Da die Berufung des Klägers ohne Erfolg blieb, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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