L 20 R 470/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 525/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 470/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.06.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach erfolgter Beitragserstattung.

Der 1945 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Er hat in Deutschland von Mai 1970 bis Juli 1975 versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.

Auf seinen Antrag hin sind ihm von der Landesversicherungsanstalt Westfalen mit Bescheid vom 28.10.1977 die von ihm geleisteten Beitragsanteile für die Zeit vom 25.05.1970 bis 06.07.1975 in Höhe von DM 7.675,60 erstattet worden.

Im Jahre 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Versichertenrente. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 22.04.2003 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 15.07.2003 zurück. Durch die auf Antrag des Klägers vorgenommene Erstattung der Beiträge sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden, Versicherungszeiten für irgendeine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung seien nicht mehr vorhanden. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung für die Zeit nach der Erstattung habe der Kläger nicht entrichtet.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 07.08.2003 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben, ohne diese näher zu begründen. Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 24.06.2004 abgewiesen. Die zurückgelegten Beitragszeiten seien durch die erfolgte Erstattung verfallen, das Versicherungsverhältnis sei aufgelöst worden. Insbesondere bestehe auch kein Anspruch auf Rentenleistungen allein aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 09.08.2004 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene und als Widerspruch bezeichnete Berufung des Klägers. Eine Berufungsbegründung wurde nicht vorgelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 24.06.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 22.04.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Versichertenrente aufgrund der nicht erstatteten Arbeitgeberanteile zur deutschen Rentenversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Aktenteil der LVA Westfalen und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zusteht. Es hat herausgestellt, dass durch die erfolgte Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten erloschen ist und deshalb keine anrechenbaren Versicherungszeiten für irgendeine Leistung nach dem SGB VI vorhanden sind. Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.

Da die Berufung des Klägers ohne Erfolg blieb, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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