L 20 R 540/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 186/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 540/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.06.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach Beitragserstattung.

Der 1934 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Er hat in Deutschland von August 1971 bis August 1984 versicherungspflichtig gearbeitet und ist nach seinen Angaben am 30.09.1984 in die Türkei zurückgekehrt.

Auf seinen Antrag hin hat ihm die Beklagte mit Bescheid vom 05.11.1984 die von ihm geleisteten Beitragsanteile (Hälfteanteil) für den vorgenannten Zeitraum in Höhe von 29.695,50 DM erstattet.

Im Jahre 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 28.07.2003 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 04.12.2003 zurück. Sie verwies auf die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung, durch die das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden sei. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nach der Erstattung habe der Kläger nicht mehr entrichtet.

Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 09.02.2004, beim Sozialgericht Bayreuth eingegangen am 27.02.2004, Klage erhoben. Die von seinen früheren Arbeitgebern entrichteten Beitragsanteile seien ihm weder erstattet worden noch an den türkischen Versicherungsträger übertragen worden. Er verlangte sinngemäß, ihm Rente aus den nicht erstatteten Beitragsanteilen zu zahlen oder diese Anteile in die Türkei zu übertragen. Mit Urteil vom 24.06.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Vom Kläger in Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten seien durch die erfolgte Erstattung verfallen, das Versicherungsverhältnis sei damit aufgelöst worden. Es bestehe kein Anspruch auf Rentenleistungen allein aus den nicht erstatteten Arbeitgeberanteilen. Bei aufgelöstem Versicherungsverhältnis bestehe auch kein Anspruch auf Übertragung irgendwelcher Beitragsanteile in die Türkei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 31.08.2004 beim SG Bayreuth eingegangene und als Widerspruch bezeichnete Berufung des Klägers. Eine angekündigte Berufungsbegründung wurde nicht vorgelegt; eine Anfrage an den Kläger, ob das Verfahren bei der gegebenen Rechtslage fortgeführt werden müsse, wurde nicht beantwortet.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 24.06.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 28.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Versichertenrente auf Grund der nicht erstatteten Arbeitgeberanteile zur deutschen Rentenversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zusteht. Es hat herausgestellt, dass durch die erfolgte Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten gemäß § 210 SGB VI (entsprechend § 1303 RVO in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung) erloschen ist, weshalb keine anrechenbaren Versicherungszeiten für irgendeine Leistung nach dem SGB VI vorhanden sind. Soweit der Kläger die Übertragung von Beitragsanteilen an den türkischen Versicherungsträger verlangt, fehlt es dafür ebenfalls an einer Rechtsgrundlage. Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.

Da die Berufung des Klägers ohne Erfolg blieb, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved