L 20 RJ 18/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 428/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 18/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.10.2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 07.02.2002 in der Fassung der Bescheide vom 13.07.2004 und vom 18.10.2004 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Durchführung und Umfang einer Beitragserstattung.

Der 1954 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Bereits im Jahre 1991 hatte er bei der Beklagten die Durchführung einer Beitragserstattung für Zeiten von Januar 1972 bis März 1973 beantragt; als Eintritt in die deutsche Versicherung war das Jahr 1972 angegeben. Die Beklagte bearbeitete den Antrag des Klägers unter der Versicherungsnummer des 08.1954 geborenen Cousin des Klägers mit gleichem Namen und gleichem Geburtsort. Sie erteilte den Bescheid vom 26.09.1991, mit dem sie Beiträge in Höhe von 2.806,68 DM für die Zeit vom 15.06.1970 bis 31.12.1972 erstattete. Am 06.06.1995 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat darum, Antragsvordrucke für eine Beitragserstattung zu übersenden. Die Beklagte übermittelte dem Kläger eine Ablichtung des Erstattungsbescheides vom 26.09.1991 mit dem Hinweis, dass die Beiträge bereits erstattet seien. Der Kläger teilte daraufhin der Beklagten mit, dass ihm der angegebene Erstattungsbetrag nicht zugegangen sei.

Am 30.08.1996 wandte sich der Cousin des Klägers an die Beklagte und wies auf die Verwechslung der Personen auf Grund der Namensgleichheit hin; der Kläger und sein Cousin seien beide in U. geboren, der Eine 06.1954 (Kläger), der Andere 08.1954. Er, der Cousin des Klägers, hätte keine Beitragserstattung beantragt. Der Erstattungsbetrag wurde von einer türkischen Bank letztlich an die Beklagte zurücküberwiesen.

Die Beklagte stellte Ermittlungen an, ob für den Kläger Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung vorhanden seien. Die Auskünfte von der AOK München und der LVA Oberbayern blieben ergebnislos, der Kläger war dort nicht bekannt. Die Beklagte erteilte am 21.05.1997 einen Ablehnungsbescheid über Beitragserstattung an den Kläger, der als Entwurf in den Akten vorliegt, dem Kläger jedoch nicht zugesandt wurde. Als sich der Kläger am 30.05.2001 an das SG Bayreuth wandte, war das von ihm 1991 anhängig gemachte Beitragsverfahren noch nicht abgeschlossen. Das SG Bayreuth ging davon aus, dass keine anfechtbare Entscheidung der Beklagten vorliege und wies die Klage - gerichtet auf Erstattung von Beiträgen für die Zeit von 1971 bis 1973 - mit Urteil vom 15.10.2001 - als unbegründet - ab. Eine aktuelle Entscheidung der Beklagten liege nicht vor. Da das Gericht nur Entscheidungen der Verwaltungsbehörde auf ihre Richtigkeit überprüfen könne, eine solche Entscheidung derzeit nicht vorliege, müsse die Klage ohne Erfolg bleiben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 14.01.2002 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers mit der Bitte um Sachstandsmitteilung. Der Kläger verlangte weiterhin eine Beitragserstattung für die Zeit von 1971 bis 1973; er sei damals in Deutschland voll beschäftigt gewesen. Nach umfangreichen Ermittlungen, auch hinsichtlich der Personenidentität des Klägers, erteilte die Beklagte, bereits während des laufenden Berufungsverfahrens, den Bescheid vom 07.02.2002. Sie lehnte einen Antrag des Klägers auf Erstattung von Beiträgen ab, da keine erstattungsfähigen Beitragszeiten für ihn ermittelt werden konnten. In der mündlichen Verhandlung am 17.09.2003 erklärte sich die Beklagte bereit, den Schriftsatz des Klägers, beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen am 30.04.2002, als Widerspruch gegen den vorgenannten Bescheid zu werten und ein Vorverfahren durchzuführen. Nach weiteren Ermittlungen bei früheren Arbeitgebern des Klägers erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 13.07.2004 an diesen für die Zeit vom 15.07.1972 bis 15.05.1973 (mit Unterbrechung) Beiträge in Höhe von 204,90 EUR. Die Beklagte hat dem Gericht weiter mitgeteilt, eine abschließende Sachentscheidung über den Widerspruch sei nicht möglich, weil der Kläger für die Zeit von Januar 1973 bis März 1973 die von der Beklagten angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe. Mit Bescheid vom 18.10.2004 hat die Beklagte den Antrag auf Beitragserstattung für die Zeit von Januar bis März 1973 versagt, weil der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I nicht nachgekommen sei; er habe insbesondere die für die weitere Bearbeitung erforderlichen Unterlagen (angefordert von der Beklagten mit Schreiben vom 23.01., 29.03. und 13.07.2004) nicht vorgelegt. Der Kläger hat sich dem Gericht gegenüber nicht geäußert, ob der Rechtsstreit durch den Erstattungsbescheid vom 13.07.2004 erledigt sein sollte.

Der Kläger beantragt sinngemäß noch, die Beklagte zu verurteilen, eine Beitragserstattung auch für die Zeit von Januar bis März 1973 vorzunehmen.

Die Beklagte beantragt insoweit, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt. Das SG hätte die Klage als unzulässig abweisen müssen, da eine anfechtbare Entscheidung der Beklagten nicht vorgelegen hat und das Vorbringen des Klägers auch nicht rückblickend in eine Untätigkeitsklage umzudeuten war.

Im Ergebnis hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte eine Entscheidung über den streitigen Anspruch getroffen. Sie hat mit Bescheid vom 07.02.2002 den Anspruch auf Erstattung von Beiträgen abgelehnt, da keine Beitragszeiten ermittelt werden konnten; mit Bescheid vom 13.07.2004 hat sie einen Erstattungsanspruch für die Zeit vom 15.07.1972 bis 15.05.1973 (mit Unterbrechung) anerkannt und hat weiter mit Bescheid vom 18.10.2004 die Erstattung für die Zeit vom Januar 1973 bis März 1973 versagt und mitgeteilt, dass sie das Widerspruchsverfahren bis zur Nachholung einer Mitwirkung als erledigt ansieht. Über die vorgenannten Bescheide, die nach § 153 Abs 1 iVm § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind, hat der Senat als erstinstanzliches Gericht zu entscheiden (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, Anm 2 zu § 153 SGG), wobei eine Berufungsbeschränkung gemäß § 144 SGG nicht gilt. Sachlich sind die vorgenannten Bescheide nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat dem Erstattungsantrag entsprochen, soweit erstattungsfähige Zeiten ermittelt werden konnten (Bescheid vom 13.07.2004) und hat eine weitere Erstattung für die Zeit von Januar bis März 1973 versagt, da der Kläger die für die Bearbeitung erforderlichen und von ihm angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt hat (Bescheid vom 18.10.2004). Insoweit ist der Kläger für den noch geltend gemachten Anspruch beweislos geblieben. Eine Vorlage beweiskräftiger Unterlagen ist durch den Kläger auch nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt, so dass die Klage nicht nur gegen die Bescheide vom 07.02.2002 und vom 13.07.2004, sondern auch gegen den Bescheid vom 18.10.2004 abzuweisen war.

Da die Berufung des Klägers ohne Erfolg blieb und die Klage gegen die vorgenannten Bescheide abzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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