L 19 RJ 215/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 1059/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 215/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.02.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1954 geborene Kläger hat den Beruf des Maurers erlernt (Prüfung 1971) und in diesem Beruf bis 1998 gearbeitet. Seit 20.07.1998 bestand Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Arbeitslosigkeit.

Am 14.06.1999 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte ließ ihn untersuchen durch den Sozialmediziner Dr.M. und den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.B. , die zu dem Ergebnis kamen, der Kläger könne leichte bis mittelschwere Arbeiten in Vollschicht ausführen. Weder auf neurologischem noch auf psychiatrischem Fachgebiet könne eine schwerwiegende Erkrankung festgestellt werden. Die wesentlichste frühere Erkrankung sei ein cerebrales Anfallsleiden mit insgesamt drei Grand mal-Anfällen, zuletzt 1996. Wegen des früheren Anfallsleidens solle der Kläger nur ebenerdig arbeiten, nicht an laufenden Maschinen und nicht in Wechsel- und Nachtschicht. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 20.08.1999 ab, da der Kläger nicht berufs- oder erwerbsunfähig sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 01.12.1999 zurück. Auch wenn der Kläger seinen Beruf als Maurer nicht mehr ausüben könne, sei er zu verweisen auf Arbeiten bei der Bedienung der Schneidemaschine, der Tauch- und Trockenanlage oder der Mischanlage in Gasbetonwerken, Arbeiten in einem Fertigteilbetrieb, Lagerverwalter/Magaziner im Baustoffhandel oder in Bau- oder Heimwerkermärkten, Werkzeug- oder Materialausgeber.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 17.12.1999 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Das SG hat Befundberichte des Allgemeinarztes Dr.M. und der Nervenärztin Dr.R. zum Verfahren beigenommen und den Neurologen Dr.R. zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat das Gutachten vom 16.05.2000 erstattet und den Kläger für fähig erachtet, mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus vollschichtig zu verrichten. Vom 07.09. bis 16.11.2000 hat sich der Kläger erneut einem Heilverfahren in der A.-Klinik in Bad M. unterzogen; die Entlassung aus der Maßnahme erfolgte als arbeitsunfähig (wohl für den Beruf des Maurers). Auf Veranlassung des SG hat der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.G. das weitere Gutachten vom 11.07.2001 erstattet. Er hat beim Kläger eine somatoforme Schmerzstörung, vorwiegend der linken Körperhälfte diagnostiziert, desweiteren eine Agoraphobie und ein cerebrales Anfallsleiden (mit seltenen großen Krampfanfällen, zuletzt im Februar 2001). Dem Kläger seien noch leichte körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus zumutbar, und zwar in vollschicht. Ein PKW sollte derzeit nicht gefahren werden; dagegen könnten öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden. Vom 11.10. bis 01.11.2001 hat der Kläger an einer weiteren stationären Reha-Maßnahme in der Rheumaklinik in W. teilgenommen; die Entlassung erfolgte als arbeitsunfähig, ansonsten sollten leichte Arbeiten möglichst im Wechselrhythmus in vollschicht möglich und zumutbar sein. Mit Urteil vom 18.02.2002 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente - abgewiesen. Der Kläger sei nach seinem beruflichen Werdegang als Facharbeiter zu beurteilen und könne seinen erlernten Beruf als Maurer nicht weiter ausüben. Er sei dennoch nicht berufsunfähig, da er weiterhin als Lagerverwalter oder als Magaziner im Baustoffhandel eingesetzt werden könne. Er werde auch für fähig erachtet, die Tauch- und Trockenanlage in einem Gasbetonwerk zu bedienen. Der Kläger sei deshalb nicht berufs- und auch nicht erwerbsunfähig; er habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 26.04.2002 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Dieser verlangt weiterhin die Gewährung von Rente unter Vorlage eines Arztberichtes von Frau Dr.R. vom 15.04.2002 und eines weiteren Berichtes dieser Ärztin vom 16.08.2002. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass mit Bescheid vom 26.07.2002 die Bewilligung einer weiteren stationären Reha-Maßnahme abgelehnt worden sei. Der Senat hat Befundberichte des Psychotherapeuten U. , des Allgemeinarztes Dr.K. und des Allgemeinarztes Dr.M. zum Verfahren beigenommen. Auf Veranlassung des Senats hat der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.W. das Gutachten vom 24.06.2003 nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstattet. Er hat beim Kläger eine Somatisierungsstörung diagnosiziert, daneben Lumboischialgien S 1 links bei Osteochondrose, eine leichte depressive Verstimmung mit depressiven Elementen, eine Oligoepilepsie ungeklärter Ursache mit bisher insgesamt fünf Anfällen. Den Beschwerden könne weder einzeln noch insgesamt ein stärker leistungsminderndes Ausmaß beigemessen werden. Der Kläger sei nach wie vor in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten in Vollschicht zu verrichten. Auf Grund der seltenen epileptischen Anfälle sollte der Kläger nicht auf Leitern oder Gerüsten oder an gesundheitsgefährdenden Maschinen arbeiten. Besonders hohe nervliche Belastungen wie Arbeiten unter Zeitdruck sollten vermieden werden, Wechselschichten seien möglich. In Kenntnis dieses Gutachtens hält sich der Kläger für berufsunfähig seit Rentenantragstellung; er hat dazu eine Stellungnahme des Dipl.-Psychologen U. vom 23.07.2003 und eine Bescheinigung der Nervenärztin Dr.R. vom 24.07.2003 vorgelegt. Die Beklagte hält den Kläger weiterhin in Vollschicht einsatzfähig für bis zu mittelschwere Belastungen. Unter Hinweis auf ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 04.04.2001 hält sie eine Berufsausübung als Registrator für zumutbar; auch Tätigkeiten als Magaziner oder Hauswart seien in gesundheitlicher und sozialer Hinsicht nicht ausgeschlossen.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des SG Bayreuth vom 18.02.2002 sowie des Bescheides vom 20.08.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.12.1999 die Beklagte zu verurteilen, Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab 01.06.1999 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten, die Prozessakte des SG Bayreuth, die Leistungsakte des Arbeitsamtes Bamberg (mit Gutachten von Dr.S. vom 21.12.1999) sowie die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Bayreuth (GdB = 70 laut Bescheid vom 15.01.2002) vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.

Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger Rentenleistungen nicht zustehen, weil er nicht berufsunfähig und auch nicht erwerbsunfähig nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung ist; dies gilt gleichermaßen für die Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach der seit 2001 geltenden Neuregelung. Das SG hat die bestehenden Gesundheitsstörungen des Klägers auf orthopädischem, neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet berücksichtigt und leistungsmäßig bewertet. In Auswertung der Sachverständigengutachen ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger zwar seinen erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf des Maurers nicht mehr ausüben kann, dass ihm aber zumutbare Verweisungstätigkeiten zur Verfügung stehen. Dieses vom SG gefundene Ergebnis ist hinsichtlich der medizinischen Befunde im Berufungsverfahren im vollen Umfang bestätigt worden. Dem ärztlichen Sachverständigen Dr.W. , Arzt für Neurologie und Psychiatrie, haben die Befunde der den Kläger behandelnden Ärzte vorgelegen. Er ist nach eigener ambulanter Untersuchung des Klägers im Gutachten vom 24.06.2003 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten in Vollschicht leisten kann; nicht zumutbar sind demnach körperlich schwere Arbeiten, auch nicht solche in überwiegender Zwangshaltung oder Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und auch nicht Arbeiten mit besonders hohen nervlichen Anforderungen. Die medizinisch fassbaren körperlichen und psychischen Befunde und die daraus resultierenden Beschwerden des Klägers sind insgesamt eher gering ausgeprägt. Im Vordergrund steht bei ihm eine Somatisierungsstörung mit Schmerzen im Bereich der linken Körperhälfte ohne fassbare organisch-neurologische Ursachen. Die bekannte Epelepsie ist medikamentös gut eingestellt (letzter Anfall nach der Einlassung des Klägers im Februar 2001) und nicht von leistungsmindernder Bedeutung, soweit nicht unfallgefährdete Arbeiten betroffen sind. Dr.W. hat in diesem Zusammenhang auch herausgestellt, dass der Kläger im Alltagsleben gut zurecht kommt und durchaus auch Aktivitäten außer Haus entwickelt (Angeln, Karten spielen). Während der Beschwerdeschilderung bei der Untersuchung durch Dr.W. hat der Kläger auch bekundet, dass er über einen eigenen PKW verfügt und dass er auch selbst fährt. Für den Senat ist die Leistungsbeurteilung des Klägers durch den erfahrenen Sachverständigen Dr.W. überzeugend; sein Gutachten ist in sich schlüssig und begründet und stimmt im Ergebnis mit den seit Rentenantrag erstatteten Gutachten überein (lediglich Dr.G. hat bei der Untersuchung des Klägers im Juli 2001 dessen körperliche Leistungsfähigkeit auf leichte Arbeiten beschränkt gesehen).

Bei diesen gesundheitlichen Gegebenheiten ist der Kläger zwar nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als Maurer weiterhin auszuüben, was unter den Beteiligten auch nicht streitig ist. Abweichend von den Feststellungen des SG im angefochtenen Urteil hält der Senat den Kläger auch nicht für fähig, als Lagerverwalter oder Magaziner im Baustoffhandel zu arbeiten, weil dabei auch mittelschwere und schwere körperliche Belastungen in erheblichem Umfang anfallen können. Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 SGB VI aF. Auch wenn der Kläger seinen bisherigen Facharbeiterberuf nicht weiter ausüben kann ist Berufsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes nur gegeben, wenn er auch auf zumindest eine andere, gesundheitlich und sozial zumutbare Berufstätigkeit nicht mehr verwiesen werden kann. Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen muss sich der Kläger auch als Facharbeiter - entsprechend dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema zur Einteilung der Arbeiterberufe - auf qualifizierte Anlerntätigkeiten bei entsprechender tariflicher Entlohnung verweisen lassen. Als solcher Verweisungsberuf kommt beim Kläger insbesondere der Einsatz als Hauswart in größeren Wohnanlagen oder Verwaltungsgebäuden in Betracht. Zugangsvoraussetzung für eine solche Berufstätigkeit ist häufig eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung, über die der Kläger verfügt. Die körperlichen Anforderungen an das Einsatzgebiet des Hauswarts sind sowohl im Urteil des BayLSG vom 24.03.2004 (Az: L 20 RJ 541/01) wie auch in den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 04.09.2003 zur Verfügung gestellten Unterlagen (hier Auskunft aus einem Verfahren vor dem SG Braunschweig) ausführlich beschrieben. Es fallen zahlreiche unterschiedliche Aufgaben an, die weitgehend einer eigenverantwortlichen Zeiteinteilung unterliegen und deshalb in der Regel ohne besonderen Zeitdruck verrichtet werden können. Das körperliche Leistungsvermögen muss für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ausreichen. Folgende Aufgabenbereiche eines Hauswarts sind dabei in Betracht zu ziehen: Regelmäßiges Kontrollieren von Gebäuden, Außenanlagen, technischen Einrichtungen oder Anlagen (Heizungs-, Klima-, Fernmelde-, Alarmanlagen, Fahrstuhl, Beleuchtung) auf Ordnungsmäßigkeit und Funktionstüchtigkeit; Erledigen oder Veranlassen von Reparaturen; Überwachung und Sicherstellung von Versorgung mit Heizöl, Gas, Strom oder anderen Energien; Führen der Aufsicht über Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude, gegebenenfalls Beteiligung daran; Aufzeichnen von Arbeits- und Materialkosten oder Anfertigen von Berichten für Eigentümer oder Verwalter. Bei all diesen Arbeiten fallen Zwangshaltungen nicht oder allenfalls kurzzeitig an. Sofern gelegentlich, etwa beim Auswechseln von Leuchtmitteln eine Haushaltsleiter zu besteigen ist, kann dies auch von einem Hausmeister oder einer Hilfskraft erledigt werden. Der Hauswart kann auch zur Durchführung von Besichtigungen für Mietinteressenten und auch für Wohnungsabgaben und -übernahmen herangezogen werden, sofern dies nicht dem Eigentümer oder Verwalter der Wohnanlage vorbehalten ist. Nach der Überzeugung des Senats ist der Kläger in der Lage, die körperlichen und geistigen Anforderungen an den Einsatz als Hauswart zu erfüllen, einschließlich der dabei anfallenden schriftlichen Arbeiten. Dem Kläger wurde sowohl bei Dr.G. wie auch bei Dr.W. ein durchschnittliches intellektuelles Leistungsniveau bescheinigt; der Sachverständige Dr.W. hat auch ausdrücklich einen Einsatz des Klägers als Pförtner oder Bürobote für möglich erachtet, bei dem ebenfalls in geringem Umfang schriftliche Arbeiten, wie Abfassen von Berichten oder Vermerken, anfallen. Nicht unberücksichtigt darf in diesem Zusammenhang bleiben, dass der Kläger über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Facharbeiter verfügt und Facharbeitertätigkeiten jahrelang ausgeübt hat. Auf Grund seiner Vorkenntnisse und seiner intellektuellen Ausstattung benötigt der Kläger nach der Überzeugung des Senats für den Einsatz als Hauswart auch keine über den Zeitraum von drei Monaten hinausgehende Einweisungs- oder Anlernzeit. Die berufliche Qualifizierung und auch die tarifliche Entlohnung des Hauswarts erfolgt in der Privatwirtschaft regelmäßig in Lohngruppen für qualifiziert angelernte Arbeitnehmer, im öffentlichen Dienst auch als Facharbeiter. Mit der vorstehend beschriebenen Verweisungsmöglichkeit ist der Kläger deshalb nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 SGB VI aF und hat keinen Anspruch auf die entsprechende Versichertenrente. Daraus folgt zugleich, dass auch ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, § 44 SGB VI aF, der an noch weitergehende Voraussetzungen anknüpft, nicht besteht.

Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen mit der Folge, dass die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten haben. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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