L 14 RJ 302/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 625/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RJ 302/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 12. Mai 1999 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 24. Mai 1994, vom 30. Mai 1995 und vom 25. Juli 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. August 1995 verpflichtet, dem Kläger höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 26.05.1957 bis 23.04.1990 als nachgewiesener Beitragszeit zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zur Hälfte.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine höhere Altersrente des Klägers unter ungekürzter Berücksichtigung seiner nach dem Fremdrentenrecht anerkannten Versicherungszeiten.

Der 1932 geborene Kläger ist Spätaussiedler aus Rumänien und lebt seit dem 14.07.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises A. In Rumänien hat er nach den Eintragungen in seinem Arbeitsbuch zunächst ab 1947 Tätigkeiten in der elterlichen Landwirtschaft und in einem land- und forstwirtschaftlichen Staatsbetrieb verrichtet, danach von Januar bis Anfang Mai 1953 einen "Qualifikationskurs Grad I für Kraftfahrer und Automechaniker, Bereich Kraftfahrer" mit Erfolg absolviert und anschließend bis zum Beginn des Militärdienstes im Dezember 1953 bei einer Spedition als Autowäscher gearbeitet; nach der Entlassung aus dem Militärdienst war er nach kurzer erneuter Tätigkeit im landwirtschaftlichen Staatsbetrieb ab 01.03.1957 als LKW-Fahrer bei einer Maschinen- und Traktorenstation und sodann ab 26.05.1957 bei der Landwirtschaftlichen Produktionskooperative C. ebenfalls als LKW-Fahrer tätig. In der Zeit vom 28.10.1983 bis 01.06.1984 übte er vorübergehend die Tätigkeit eines "Farmhilfschefs - Viehzucht" aus Fund war dann erneut bis zu seiner Aussiedlung als LKW-Fahrer beschäftigt.

Die Beklagte erkannte mit Vormerkungs-Feststellungsbescheid vom 16.04.1994 die in Rumänien verbrachten Beschäftigungszeiten als gleichgestellte Zeiten nach § 15 Fremdrentengesetz (FRG) an (Bewertung der Zeiten ab 01.05.1949 bis 15.12.1949 mit der Leistungsgruppe 2 der Rentenversicherung der Arbeiter in der Landwirtschaft, ab 01.03.1950 in der Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), Bereich 14 bzw. kurzzeitig auch 15 und 11 ; Anrechnung der Zeiten ab 01.07.1953 bis 03.11.1956 und ab 30.03.1957 zu 5/6), ferner die Zeit vom 01.01.1953 bis 10.05.1953 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung. Mit anschließendem Rentenbescheid vom 24.05.1994 gewährte sie Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.04.1994 und berücksichtigte bei der Feststellung des Geldwertes der Rente die zuvor in dem jeweiligen Umfang anerkannten Zeiten.

Der Kläger widersprach beiden Bescheiden u.a. wegen der vorgenommenen Einstufung in die Qualifikationsgruppe 5 und wegen der überwiegend erfolgten Kürzung der Zeiten auf 5/6. Er legte u.a. eine Bescheinigung Nr. 378 des Lokalrats B. vom 02.11.1993 über seine Tätigkeit als LKW-Fahrer in der Zeit vom 27.05.1957 bis 24.04.1990, ausgestellt auf Grund der im dortigen Archiv befindlichen Zahlungslisten, mit der Angabe der monatlichen Einzelzeiträume und dem Zusatz, der Kläger habe keinen unbezahlten Urlaub, keine unentschuldigten Fehlzeiten und keinen Krankenurlaub gehabt, vor.

Die Beklagte wies den Widerspruch nach Teilabhilfebescheid vom 30.05.1995 (Qualifikationsgruppe 5, Bereich 12 für die Zeit vom 01.03. bis 29.03.1957, Anerkennung dieser Zeit zu 6/6 ) sowie nach weiterem Bescheid vom 25.07.1995 (anderweitige Berechnung der bestätigten Arbeitstage zwischen 1949 und 1952 sowie 1956/57 auf Wunsch des Klägers) mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.1995 zurück.

Mit seiner dagegen gerichteten Klage vor dem Sozialgericht (SG) begehrte der Kläger u.a. weiter die Einstufung seiner Tätigkeiten vom 30.03.1957 bis 23.04.1990 in die Qualifikationsgruppe 4 statt 5 sowie die ungekürzte Berücksichtigung der Zeit vom 26.05.1957 bis 23.04.1990.

Das Klageverfahren S 12 (4) Ar 591/95 ruhte auf Antrag der Beteiligten im Hinblick auf ein beim Bundessozialgericht (BSG) anhängiges Revisionsverfahren (Beschluss vom 24.04. 1997) und wurde unter dem Az S 4 RJ 625/98 fortgeführt.

Zur Begründung des Klagebegehrens berief sich der Kläger auf die im Widerspruchsverfahren vorgelegte rumänische Arbeitsbescheinigung Nr. 378 vom 02.11.1993 und vertrat die Auffassung, auf Grund dieser Bescheinigung sei der volle Nachweis der in Rumänien verbrachten Beschäftigungszeiten ab 26.05.1957 als erbracht anzusehen und daher diese Zeiten im Umfang zu 6/6 anzurechnen.

Zur Begründung dieses Anspruchs hatte der Kläger im Laufe des Verfahrens daneben folgende Unterlagen vorgelegt:

- das im Jahre 1965 ausgestellte Arbeitsbuch mit Eintragungen ab 01.07.1953 bis April 1990,

- die Bescheinigung Nr.311 der Landwirtschaftlichen Produktionskooperative C. (D.) vom 10.06.1990 über dortige Beschäftigung vom 26.05.1957 bis 23.04.1990;

- eine Bescheinigung derselben Stelle Nr. 282 vom 26.08.1990 über dieselbe Zeit, darin Tätigkeitsbezeichnung "Fahrer", Zusatz: kein unbezahlter Urlaub, keine Absenzen oder verlängerte Krankschreibungen, während der Sommerernte auch Arbeit an Sonntagen;

- Bescheinigung Nr.378 des Lokalrats in B. vom 02.11.1993 über die Tätigkeit des Kl. als Fahrer vom 27.05.1957 - 24.04.1990 auf Grund der im dortigen Archiv befindlichen Zahlungslisten mit Angabe der monatlichen Einzelzeiträume: der Kläger habe insoweit keinen unbezahlten Urlaub, keine unentschuldigten Fehlzeiten, keinen Krankenurlaub gehabt.

Die Beklagte vertrat wie schon zuvor im Widerspruchsbescheid zu diesem Vorbringen die Auffassung, für die ungekürzte Anerkennung von Beschäftigungszeiten fehle es an einem Nachweis der ununterbrochenen Entrichtung von Versicherungsbeiträgen, die vorgelegten Adeverintas seien insoweit lediglich ein Mittel der Glaubhaftmachung, denn die tatsächlichen Arbeitstage würden darin nicht bescheinigt. Allein die Angabe der Beschäftigungsdauer und die Aussage über fehlende Krankheitszeiten etc. rechtfertige keine 6/6-Bewertung.

Während des Verfahrens übersandte der Kläger eine weitere, über das Ministerium in B. und die Verbindungsstelle in W. erlangte Arbeitsbescheinigung, woraus sich ergebe, dass es zwischen 27.05.1957 und 23.04.1990 keine Arbeitsunterbrechungen gegeben habe. Diese Bescheinigung wurde nicht in der Akte abgeheftet. Offenbar handelte es sich um die Adeverinta Nr.448 vom 18.10.1995.

Die Klage wurde mit Urteil vom 12.05.1999 abgewiesen. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Beklagten in den streitigen Bescheiden und im Widerspruchsbescheid führte das SG aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Neufeststellung seiner Altersrente unter Berücksichtigung einer in die Qualifikationsgrup- pe 4 eingestuften Beitragszeit vom 30.03.1957 bis 23.04.1990 und unter Anrechnung der Zeit vom 26.05.1957 bis 23.04.1990 zu 6/6. Die angefochtenen Bescheide entsprächen in vollem Umfang der Rechtslage.

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil und wiederholt im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

Bezüglich der Anrechnung der Beschäftigungszeiten zu 6/6 verweist er auf die vorgelegten Bescheinigungen Nr.311, 378 und 448, denen eine Beschäftigungszeit ohne Fehlzeiten zu entnehmen sei. Zwar würden darin nicht die monatlichen bzw. jährlichen Arbeitstage detailliert aufgeführt, aber doch Angaben zu den jeden Monat vorhandenen Fehlzeiten gemacht, sodass - da keine Fehlzeiten bescheinigt wurden - auf ununterbrochene Beschäftigungszeiten geschlossen werden könne. Es sei auch durchaus glaubhaft, dass er seinerzeit nie ernsthaft krank gewesen sei, denn auch seit seinem Zuzug 1991 nach Deutschland sei dies ebenfalls nicht der Fall gewesen. Im übrigen sei man in der LPG auf seine Arbeit angewiesen gewesen, schon deshalb sei er auch z.B. bei Zahnschmerzen oder Kopfweh seiner Arbeit nachgegangen.

Der Kläger legte eine Bescheinigung seiner Krankenkasse vom 29.07.1999 vor, ferner im Laufe des Verfahrens eine weitere rumänische Arbeitsbescheinigungen (Adeverinta Nr.1330 vom 18.10. 2001) mit der Aussage, dass sich aus den Archivunterlagen der LPG C. ergebe, dass der Kläger dort vom 27.05.1957 bis 23.04. 1990 als Kraftfahrer tätig gewesen sei und die Arbeitswoche damals sechs Arbeitstage betragen habe.

Die Beklagte führte demgegenüber an, die Adeverintas stellten keinen Nachweis für die streitige Beschäftigung zwischen 1957 und 1990 dar. Eine rumänische Arbeitsbescheinigung ohne konkrete Arbeitstage erbringe nur dann ausnahmsweise den Nachweis der Beschäftigung, wenn u.a. die hierin bestätigten Zeiten schlüssig und so konkret seien, dass sich der zeitliche Umfang der Beschäftigung genau festlegen lasse; dies sei anzunehmen, wenn sich z.B die Beschäftigung für den jeweiligen Zeitraum durch die Angaben zu den Arbeitsunfähigkeitszeiten, den Urlaubstagen etc. genau bestimmen lasse. Dies sei hier gerade nicht der Fall. Es sei während der mehr als 30-jährigen Beschäftigung kein einziger Krankheitstag vermerkt und Angaben zu den Urlaubstagen fehlten ganz; auch schließe die Adeverinta Nr.282 lediglich "verlängerte" Krankschreibungen aus.

Der Senat holte schriftliche Aussagen der vom Kläger für die behauptete ununterbrochene Beschäftigung benannten Zeuginnen M. Z. und H. H. ein.

Die Zeugin H. , früher Chefbuchhalterin, dann auch Vorsitzende bzw. Abteilungsleiterin in der LPG C. , teilte mit einem am 26.01.2001 eingegangenen Schreiben mit, der Kl. habe während der Beschäftigung in der LPG, wo sie von 1968 bis 1984 Oberbuchhalterin gewesen sei, keine unbezahlten Zeiten oder unentschuldigten Fehlzeiten gehabt, auch könne sie sich nicht erinnern, dass er längere Zeit krank gewesen wäre. Im Falle von kurzzeitigen Erkrankungen (wie z.B. Erkältungen) seien in der LPG die Krankentage mit den Überstunden, von denen der Kläger als LKW-Fahrer sehr viele gehabt habe, verrechnet und ein Krankenschein nicht verlangt worden. Bei der mündlichen Zeugeneinvernahme im Termin am 23.09.2004 ergänzte die Zeugin diese Aussagen auf Rückfragen dahin, dass diese Handhabung zwar nicht den Vorschriften entsprochen habe, dass es aber bei kurzzeitigen Erkrankrankungen von zwei bis drei Tagen bei ihm so gehandhabt und dies selbst bei behördlichen Kontrollen toleriert worden sei, zumal es sonst keine Möglichkeit gegeben habe, Überstunden zu bezahlen. Auch habe es in der Umgebung keinen Arzt gegeben, der Krankheitsbescheinigungen hätte ausstellen können.

Die Zeugin Z. , Buchhalterin in der LPG C. von 1961 bis 1990, bestätigte mit Schreiben vom 05.02.2001 sowie bei ihrer mündlichen Einvernahme die vorgenommene Verrechnung von kurzzeitigen Erkrankungen des Klägers mit Überstunden, die beim Kläger wohl auch deshalb zugelassen worden sei, weil man ihn dringend gebraucht habe und er wegen seiner Arbeitszeit von häufig fünf Uhr morgens bis 22 oder 23 Uhr abends immer viele Überstunden gehabt habe; längere Krankheitszeiten des Klägers seien ihr nicht erinnerlich. Auch sonst sei er ganz selten kurzzeitig krank gewesen. Sie könne sich lediglich erinnern, dass er sich einmal einen Finger eingeklemmt habe, dies habe aber nur kurz gedauert.

Die Beklagte sah durch diese Aussagen belegt, dass der Kläger in der streitigen Zeit doch hin und wieder arbeitsunfähig gewesen sei. Die damalige Handhabung einer Art "Lohnfortzahlung im Krankheitsfall" könne zu keiner anderen Beurteilung führen. Das rumänische Arbeitsgesetzbuch von 1950 habe den Ausgleich von Fehlzeiten durch Überstunden untersagt (Art.60). In das geltende Arbeitsbuch von 1972 sei diese Vorschrift zwar nicht übernommen worden, ein entsprechender Ausgleich von Krankheitszeiten sei aber in keiner sonstigen bekannten Rechtsvorschrift vorgesehen. Es könne damit nicht von einer Fehlerlosigkeit der vorgelegten Bescheinigungen ausgegangen werden. Im übrigen sei in der Rentenangelegenheit der Zeugin Z. , die ja beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei, eine Arbeitsbescheinigung mit genauen Angaben zu den Arbeitsunfähigkeitszeiten der Zeugin vorgelegt worden. Dies spreche gegen die geschilderte Praxis einer "Lohnfortzahlung im Krankheitsfall mittels Überstunden".

Der Kläger legte schließlich noch eine weitere Bescheinigung Nr.1681 vom 20.08.2004 über seine Tätigkeit als Fahrer und Automechaniker in der streitigen Zeit vor. Er beschränkte das Berufungsbegehren in der mündlichen Verhandlung auf die ungekürzte Anerkennung der Beitragszeiten ab 26.05.1957.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12.05.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 16.04.1994 und 24.05.1994 in Gestalt der Bescheide vom 30.05.1995 und 25.07.1995, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.1995 zu verurteilen, höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 26.05.1957 - 23.04.1990 als nachgewiesener Beitragszeit zu 6/6 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Versicherten- und Rentenakten der Bekl. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und in der nunmehr beschränkten Form auch begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf die ungekürzte Anrechnung der Beschäftigungszeiten vom 26.05.1957 bis 23.04.1990.

Der Anspruch ist nach §§ 15, 22 Abs.3 FRG in der Fassung ab 01.01.1992 zu beurteilen. Danach werden die ermittelten Entgeltpunkte für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht sind, um ein Sechstel gekürzt.

Entgegen der Meinung der Beklagten und des Erstgerichts sind die als Beitragszeiten nach § 15 FRG anerkannten in ihrem Umfang noch streitigen Zeiten jedoch nachgewiesen und daher ungekürzt zu berücksichtigen.

Nachgewiesen sind Versicherungszeiten dann, wenn mit der für den vollen Beweis erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie in dem geltend gemachten Umfang tatsächlich zurückgelegt sind und relevante Unterbrechungen nicht stattgefunden haben. Der Nachweis einer lückenlosen Beitragsentrichtung zu einem - wie hier - nichtdeutschen Rentenversicherungssystem wird in erster Linie durch öffentliche Urkunden erbracht, kann aber auch durch sonstige Bescheinigungen, z.B. von Arbeitgebern erbracht werden. Eine Arbeitsbescheinigung erbringt einen Nachweis in diesem Sinne dann, wenn sie konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungs- und Beitragszeiten sowie über die dazwischen liegenden Ausfallzeiten enthält (vgl. VdR-Komm. Anm. 11.2 zu § 22 FRG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BSG). Sofern entsprechende Bescheinigungen allerdings nur Angaben über Beginn und Ende der jeweiligen Beschäftigung enthalten, ohne erkennen zu lassen, ob und in welchem Umfang die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten durch Fehlzeiten (z.B. Krankheit, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit, unbezahlter Urlaub) unterbrochen wurden , sind sie nur als Mittel der Glaubhaftmachung zu werten (vgl. BSG Urteile vom 21.04.1982 - 4 RJ 33/81 - und vom 09.11.1982 - 11 RA 64/81). Dies trifft auch für die rumänischen Arbeitsbücher zu, die regelmäßig nur Angaben über Art, Beginn und Ende der jeweiligen Beschäftigungen enthalten, sonstige Unterbrechungen wie Krankheitszeiten werden nicht darin festgehalten.

Zeugenaussagen können den Nachweis anspruchsbegründender Tatsachen erbringen, wenn sie den Anforderungen des Vollbeweises genügen, d.h. die volle Überzeugung von den beweiserheblichen Tatsachen begründen. Dies ist im Einzelfall im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen. Einen Erfahrungssatz oder eine Beweisregel, dass über weit zurückliegende Zeiträume oder Tatsachen eine Beweiserbringung durch Zeugenaussagen nicht möglich wäre, gibt es dabei nicht.

In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich vorliegend, dass weder das Arbeitsbuch des Kl. noch die Adeverintas Nr. 282, 311, 1330 und 1681 einen Nachweis der darin bescheinigten Zeiten in dem genannten Sinne erbringen können. Aus dem Arbeitsbuch mit den darin akribisch genau angeführten Gehaltsangaben und den dazu gehörenden einzelnen Zeiträumen wird zwar deutlich, dass unbezahlte Arbeitsunterbrechungen nicht stattgefunden haben. Über sonstige rentenrechtlich relevante Unterbrechungen wie längere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, in denen nach rumänischem Recht keine Lohnfortzahlung erfolgte, ist daraus aber nichts zu entnehmen. Die lediglich allgemein bleibende Aussage zu fehlenden Unterbrechungen in Nr. 282 ist angesichts des langen Zeitraums von mehr als 30 Jahren zu pauschal und undifferenziert, um einen vollen Nachweis zu begründen.

Anders sind dagegen die Adeverintas Nr.378 (ausgestellt auf Grund persönlicher Vorsprache des Klägers) und 448 (ausgestellt auf Bemühen der Klägerbevollmächtigten und übersandt vom rumänischen Arbeitsministerium über die LVA Unterfranken zu beurteilen. Beide Bescheinigungen sind nach ihrem Wortlaut vom Lokalrat der Gemeinde B. , Bezirk K. auf Grund der im dortigen Archiv befindlichen Zahlungslisten bzw. "Gehalts- und Anwesenheitslisten" ausgestellt und enthalten, aufgeschlüsselt nach Beschäftigungsjahren und -monaten, die Aussage, dass Krankenurlaub und unentschuldigte Fehlzeiten nicht gegeben waren. Nach Auffassung des Senats vermögen sie in Zusammenschau mit der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren ein sicheres, die Überzeugung fehlender relevanter Unterbrechungen tragendes Wissen in dem geforderten Sinne zu begründen. Zweifel an ihrer Richtigkeit, z.B. Anhaltspunkte für eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung ergeben sich für den Senat nicht. Dass sie auch über den gesamten langen Zeitraum hinweg keine Fehltage enthalten, macht sie entgegen der Meinung der Beklagten nicht von vornherein unglaubwürdig. Die Zeuginnen Z. und H. haben insoweit glaubwürdig bestätigt, dass der Kläger seinerzeit keine gesundheitlichen Probleme hatte. Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats ergeben, dass es in seinem Fall in der streitigen Zeit nicht zu relevanten Krankheitszeiten und damit zu Beitragsausfällen gekommen ist. Es wurde von den Zeuginnen sehr glaubwürdig dargelegt, warum es gerade im Fall des Klägers, der erheblich mehr Überstunden als alle anderen Beschäftigten der Landwirtschaftlichen Produktionskooperative hatte, bei leichteren und kurzen Erkrankungen oder Unwohlsein nicht zu Krankmeldungen kam. Die offensichtlich in diesem beschränktem Umfang allgemein tolerierte Handhabung der Überstundenverrechnung führte dazu, dass keine offiziellen Unterbrechungen der Beschäftigung eintraten und damit auch keine Beitragsausfälle in der rumänischen Sozialversicherung für den Kläger. Der Einwand der Beklagten, die beschriebene Handhabung der Verrechnung sei ungesetzlich gewesen, erscheint danach nicht mehr erheblich. Der Vorgang erscheint durchaus plausibel, auch hat der Senat auf Grund des persönlichen Eindrucks keine Zweifel an den Angaben der Zeuginnen H. und Z ... Die Tatsache, dass für die Zeugin Z. , damals Buchhalterin in der LPG, eine Arbeitsbescheinigung mit genauen Arbeitsunfähigkeitszeiten vorgelegt werden konnte, widerspricht dem aufgezeigten Sachverhalt nicht.

Im übrigen hatte auch das BSG in seinem Urteil vom 17.03.1964 (BSGE 6, 144) eine Beschäftigungzeit in Rumänien auf Grund von Zeugenaussagen als nachgewiesen angesehen; die Zeugen hatten hier ebenfalls bestätigt, dass für den Fall kürzerer Krankheitszeiten das Gehalt weitergezahlt worden und damit keine Unterbrechung der Beschäftigung eingetreten war.

Der Nachweis der lückenlosen Beitragsentrichtung in der streitigen Zeit ist damit für den Senat auf Grund einer Zusammenschau der Adeverintas 338 und 448 und der Zeugenaussagen erbracht.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war dem zuletzt noch aufrecht erhaltenen Berufungsbegehren stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved