L 20 RJ 590/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 211/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 590/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 93/05 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.09.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1948 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf eines Kfz-Mechanikers erlernt (Prüfung 1966). Nach Ableistung der Bundeswehrdienstzeit war er von 1968 bis 1970 als Testfahrer, danach bis 1980 als Signal- und Anlagentechniker, und zuletzt als Elektrotechniker bei der Firma S. AG beschäftigt. Seit 29.07.1997 bestand Arbeitsunfähigkeit.

Am 11.05.1999 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte ließ ihn untersuchen durch den Sozialmediziner Dr.W. und den Internisten Dr.E. , die in den Gutachten vom 28.07.1999 und vom 06.10.1999 zu dem Ergebnis kamen, der Kläger könne leichte und mittelschwere Arbeiten möglichst im Wechselrhythmus in Vollschicht ausüben; auch als Elektrotechniker könne er noch eingesetzt werden.

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 16.11.1999 ab, da der Kläger nicht berufs- oder erwerbsunfähig sei. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom 31.01.2000 zurückgewiesen. Der Kläger könne noch leichte und mittelschwere Tätigkeiten in Vollschicht leisten und könne auch seinen bisherigen Beruf weiterhin ausüben.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 23.02.2000 Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben. Er hat insbesondere die Meinung vertreten, dass er wegen der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen ein vollschichtiges Leistungsvermögen oder auch nur Arbeiten von geringem wirtschaftlichen Wert nicht mehr erbringen könne. Das SG hat Befundberichte des Internisten Dr.S. , des Orthopäden Dr.S. und des Allgemeinarztes Dr.S. zum Verfahren beigenommen und eine Auskunft der Firma S. eingeholt. Auf Veranlassung des Gerichts haben der Chirurg Dr.St.L. das Gutachten vom 05.07.2001 und der Internist und Arbeitsmediziner Dr.S. das Gutachten vom 25.07.2001 erstattet. Während von chirurgischer Seite der Kläger für fähig erachtet wurde, weiterhin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, z.B. auch als Elektrotechniker, in Vollschicht zu verrichten, hielt der Arbeitsmediziner zumindest leichte Tätigkeiten in Vollschicht für zumutbar. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.B. erstattete das weitere Gutachten vom 11.03.2002. Der Kläger könne unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtige Tätigkeiten verrichten unter Ausschluss von besonderer nervlicher Belastung und - wegen des angegebenen Schwindels - ohne Absturzgefahr. Als Elektrotechniker könne der Kläger weiterhin arbeiten, wenn keine Absturzgefahr bestehe. Auf Antrag des Klägers hat der Orthopäde Dr.G. das Gutachten vom 04.06.2003 erstattet. Er hat im Wesentlichen die vorher von Dr.St.L. gefundenen Ergebnisse bestätigt und den Kläger für fähig erachtet, auch mittelschwere Tätigkeiten in Vollschicht zu leisten, z.B. auch solche eines Elektrotechnikers.

Mit Urteil vom 16.09.2003 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen Erwerbs- hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit - abgewiesen. Das SG ist davon ausgegangen, dass der Kläger nur noch leichte Arbeiten verrichten könne, diese aber in Vollschicht. Auch seinen Beruf als Elektrotechniker könne er nach der Überzeugung des Gerichts noch ganztägig ausüben. Das SG hat die Tätigkeiten eines Elektrotechnikers präzise beschrieben (nach standardisierten Angaben) und ist davon ausgegangen, dass die Anforderungen mit den gesundheitlichen Gegebenheiten des Klägers in Einklang zu bringen sind. Darüber hinaus hat es weitere Verweisungstätigkeiten benannt, die dem Kläger gesundheitlich und sozial zumutbar seien, z.B. Qualitätskontrolleur, Gerätezusammensetzer, Schaltschrankmontage und Fachberatung im Bereich von Kommunikationsgeräten. Auch diese Tätigkeiten seien jeweils als körperlich leicht einzuschätzen und könnten dem Kläger nach der Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung seiner Vorkenntnisse und seiner beruflichen Erfahrungen zugemutet werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 03.11.2003 beim Sozialgericht Nürnberg eingegangene Berufung des Klägers. Eine nähere Begründung wurde nicht vorgelegt, auch der am 05.05.2004 übersandte Fragebogen ist trotz Mahnung nicht zurückgesandt worden. Der Bevollmächtigte des Klägers hat am 10.09.2004 mitgeteilt, dass er das Mandat niederlege.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Nürnberg vom 16.09.2003 und den Bescheid vom 16.11.1999 idF des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten des SG Nürnberg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristsgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel erweist sich als nicht begründet.

Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung derzeit nicht zusteht. Das gilt sowohl für die Rente wegen BU oder EU im Sinne der §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung, wie auch für die Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach der seit dem 01.01.2001 geltenden Neuregelung. Das SG hat die festgestellten Gesundheitsstörungen des Klägers auf orthopädisch-chirurgischem, internistischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet berücksichtigt und leistungsmäßig bewertet. Nach den Gutachten des Internisten und Arbeitsmediziners Dr.S. , des Chirurgen Dr.St.L., des Nervenarztes Dr.B. und des Orthopäden Dr.G. waren beim Kläger keine zeitlichen Leistungseinschränkungen festzustellen. In fehlerfreier Auswertung der Sachverständigengutachten ist das SG zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger unter betriebsüblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes wie auch in seinem zuletzt ausgeübten Beruf weiterhin in Vollschicht einsatzfähig ist. Die Ausführungen des SG dazu sind, ohne dass eine gegenteilige Meinungsäußerung des Klägers vorliegt, auch für den Senat schlüssig und überzeugend.

Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.

Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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